SH:LPT2012.2/Anträge/A005 Besserer Schutz von Kandidaten im AbgG

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Dies ist ein sonstiger Antrag an den Landesparteitag 2012.2.

Antrag Nummer A005 an den LPT 2012.2.
Beantragt von
Proofy
Titel 
Besserer Schutz von Kandidaten im Abgeordnetengesetz Schlesswig-Holstein



Antragstext

Der Landesparteitag möge die Fraktion der Piraten im Landtag Schleswig-Holstein darum bitten entsprechende Wege einzuleiten, um das AbgG SH im §2 Abs. 3 so zu erweitern, dass Kandidaten bestimmte Zeit auch nach Wahl vom Kündigungsschutz profitieren.


Aktuelle Fassung:

(3) Eine Kündigung oder Entlassung wegen der Annahme oder Ausübung des Mandats ist unzulässig. Eine Kündigung ist im Übrigen nur aus wichtigem Grund zulässig. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Aufstellung der Bewerberin oder des Bewerbers durch das dafür zuständige Organ der Partei oder mit der Einreichung des Wahlvorschlags. Er gilt ein Jahr nach Beendigung des Mandats fort.

Neue Fassung:

(3) Eine Kündigung oder Entlassung wegen der Annahme oder Ausübung des Mandats ist unzulässig. Eine Kündigung ist im Übrigen nur aus wichtigem Grund zulässig. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Aufstellung der Bewerberin oder des Bewerbers durch das dafür zuständige Organ der Partei oder mit der Einreichung des Wahlvorschlags. Er gilt ein Jahr nach Beendigung des Mandats fort, für nicht gewählte Bewerber und Bewerberinnen drei Monate nach dem Tag der Wahl.


Begründung

Leider kommt es vor, dass Kandidaten der Piratenpartei ihre Arbeit verlieren. Es gibt zwar ein Kündigungsschutz, allerdings für nicht gewählte Kandidaten ist nicht definiert, wie lange. Hessen hat dies genau definiert und diesen Absatz habe ich zum AbgG SH hinzugefügt. Dies macht es für betroffene deutlich besser kalkulierbar, ob sich eine sehr kostenintensive Klage lohnt.

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