Raubkopie

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Sie haben schon mal „raubkopiert“? Dann sind Sie hier nicht richtig, denn von gewalttätigen Leuten distanziert sich die Piratenpartei aufs Schärfste.

Sie haben also mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen weggenommen (§ 249 StgB)? Dann ist die Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren absolut gerechtfertigt.

Haben Sie aber ihr moralisches Recht auf eine Privatkopie genossen, dann werden sie von der Piratenpartei Deutschland adäquat vertreten.

Denn § 53 UrhG sagt:

Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird.

Verwendung

Die Verwendung des Wortes „Raubkopie“ in Diskussionen ist ein übler Fallstrick. Daher sollte jede Benutzung des Begriffes in Diskussionen angekreidet und richtiggestellt werden. Als Alternative könnte man von einer nicht genehmigten Kopie, allenfalls Schwarzkopie sprechen, aber auch das ist initiativ nicht im Sinne der Piraten.

Siehe auch

Weblinks