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Geschäftsordnung Dezentraler Kreisparteitag 2012.1

Dezentraler Kreisparteitag 2012.1

Piratenpartei Trier/Trier-Saarburg

Historie

  • 2012-05-06 12:15: diese GO wird von der Versammlung angenommen
  • 2012-05-06 14:11: Auf Antrag wird die GO geändert. § 4.4 Abs. (4) wird ersatzlos gestrichen. Änderungsvergleich
  • 2012-05-08 03:30: redaktionelle Überarbeitung, Verlinkung der GO-Anträge im Anhang in den Text. Änderungsvergleich

Grundlagenbestimmende Präambel

(1) Die Versammlung ist beschlussfähig, sobald die einzelnen Veranstaltungsorte der gemeinsamen Verschaltung via Audio- und Videoübertragung zugestimmt haben.

(2) Treten technische Schwierigkeiten bei der gemeinsamen Verschaltung auf, wird der Parteitag unterbrochen, bis die Kommunikationsfähigkeit wieder hergestellt ist. Der Parteitag endet, wenn die Technik für den Zeitraum bis zum angekündigten Ende des Parteitages nicht in der Lage ist, die Verbindung wieder herzustellen, oder die Parteitagsämter auf anderem Wege die Beschlussunfähigkeit des Parteitags feststellen.

(3) Laufende Abstimmungs- und Wahlvorgänge werden bei Unterbrechung der Verschaltung abgeschlossen. Die Ergebnisse werden im lokalen Wahlprotokoll festgehalten und anschließend im globalen Wahlprotokoll vermerkt.

(4) Gäste und nicht stimmberechtigte Piraten haben grundsätzlich Rede- und Antragsrecht. Gästen und nicht stimmberechtigten Piraten kann Rede- und Antragsrecht durch die Versammlungsleitung entzogen werden. Die Entscheidung ist zu begründen.

§ 1 Allgemeines

(1) Zur Zulassung zum Parteitag wird an den ausgeschriebenen Veranstaltungsorten eine Akkreditierung eingerichtet.
Dies übernehmen der Schatzmeister und Piraten, die für diese Aufgabe durch den Vorstand beauftragt wurden und entsprechende Datenschutzverpflichtungen an den Bundesverband abgegeben haben. Es wird anhand der einschlägigen Informationen geprüft, ob die Person Pirat mit Stimmrecht, Pirat ohne Stimmrecht oder Gast ist und entsprechendes Material ausgegeben.

(2) Das Protokoll des Parteitags inkl. der gefassten Beschlüsse und des Wahlprotokolls wird vom Protokollanten, vom globalen und den lokalen Versammlungsleitern und vom globalen Wahlleiter unterschrieben. Es ist den Piraten durch angemessene Veröffentlichung durch den Vorstand zugänglich zu machen.

§ 2 Wahlen

(1) Alle Entscheidungen des Parteitags werden mit einfacher Mehrheit getroffen, außer es ist durch die Satzung explizit anders bestimmt.

(2) Ein Kandidat wird mit absoluter Mehrheit der Abstimmenden gewählt, sofern keine andere Regelung vorliegt. Erreicht keiner der Kandidaten die absolute Mehrheit, kann nur durch Beschluss der Versammlung die Kandidatenliste erneut eröffnet werden.

(3) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und des Schiedsgerichts sind geheim. Die verschiedenen Ämter des Vorstandes werden in einzelnen Wahlgängen besetzt. Andere Wahlen finden grundsätzlich offen statt. Auf Verlangen eines Stimmberechtigten wird eine Wahl geheim durchgeführt {GO-Antrag auf geheime Wahl}.

(4) Sind mehrere Ämter gleicher Bezeichnung in einem Wahlgang zu wählen (z.B. Beisitzer oder Kassenprüfer), kann dies in einem Wahlgang oder getrennt geschehen {GO-Antrag auf nicht getrennte Wahl}.

(5) Kandidieren mehrere Bewerber, so findet eine Akzeptanzwahl statt. Gewählt ist der Kandidat, welcher die meisten Stimmen und eine absolute Mehrheit der Abstimmenden erhält.

(6) Haben zwei oder mehrere Kandidaten für ein zu besetzendes Amt exakt die gleiche (höchste) Stimmenanzahl, wird unter diesen Kandidaten ein weiterer Wahlgang gemäß § 2 Abs. 5 durchgeführt. Steht danach immer noch kein Sieger fest, wird per Los entschieden.

(7) Werden getrennte Wahlgänge durchgeführt, bestimmt der Wahlleiter die Abstimmungsreihenfolge. Die Versammlung kann eine davon abweichende Reihenfolge bestimmen {GO-Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge}.

(8) Jeder Pirat, insbesondere Wahlleiter und Wahlhelfer, ist verpflichtet, Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl in Frage stellen, sofort dem Versammlungsleiter bekannt zu machen. Dieser ist verpflichtet, dem Parteitag hiervon sofort zu berichten.

(9) Mit einem GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung kann von mindestens 3 der stimmberechtigten Piraten die Wiederholung der vorangegangen Wahl oder Abstimmung beantragt werden. Der Antrag ist zu begründen {GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung}.

(10) Die Mehrheitsverhältnisse werden grundsätzlich nach Augenmaß des Wahlleiters festgestellt, bei unklaren Verhältnissen oder auf Antrag der Versammlung erfolgt eine genaue Auszählung. {GO-Antrag auf Auszählung}
Ein eindeutiges Mehrheitsverhältnis liegt vor, wenn alle Versammlungsorte mehrheitlich gleichlautend abstimmen.

(11) Auf begründeten Antrag hin wird die Anzahl der Stimmberechtigten erneut ermittelt {GO-Antrag auf erneuter Auszählung der Stimmberechtigten}.

§ 3 Ämter des Parteitags

(1) Die kommissarische Versammlungsleitung übernimmt der Vorstandsvorsitzende.

(2) Es werden lokale und globale Parteitagsämter gewählt. Lokale Parteitagsämter sind für die Koordination der Versammlung an einem beteiligten Veranstaltungsort zuständig.
Globale Parteitagsämter koordinieren die Zusammenarbeit der einzelnen Veranstaltungsorte miteinander. Lokales und globales Parteitagsamt dürfen nicht auf die gleiche Person entfallen.

(3) Fallen gewählte Parteitagsämter im Laufe der Versammlung aus, übernimmt der globale Wahlleiter die Versammlungsleitung, bis das Amt durch Neuwahl neu besetzt wurde.

§ 3a Globaler Versammlungsleiter

(1) Der Parteitag wird durch einen globalen Versammlungsleiter geleitet, der zu Beginn eines jeden Parteitags von diesem gewählt wird.

(2) Dem globalen Versammlungsleiter obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inkl. Zeitplan. Dazu teilt er Rederecht inkl. Redezeiten zu bzw. entzieht diese, wobei eine angemessene inhaltliche wie personale Diskussion und Beteiligung der einzelnen Teilnehmer sichergestellt werden soll.

(3) Der globale Versammlungsleiter kann dem Parteitag vorschlagen, die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte zu ändern.
Dies betrifft nicht deren grundsätzliche angemessene Behandlung. Der Parteitag hat darüber sofort zu entscheiden.

(4) Der globale Versammlungsleiter kündigt Beginn und Ende von Pausen bzw. Vertagungen an.

(5) Der globale Versammlungsleiter kann Piraten darum bitten, ihn in seiner Arbeit zu unterstützen.
Diese sind dem Parteitag durch den Versammlungsleiter sofort bekannt zu machen.

§ 3b Lokaler Versammlungsleiter

(1) Die einzelnen Veranstaltungsorte werden durch lokale Versammlungsleiter geleitet.
Diese werden am jeweiligen Versammlungsort vorgeschlagen und durch die gesamte Versammlung gewählt.

(2) Der lokale Versammlungsleiter koordiniert die Einhaltung der Tagesordnung und des Zeitplans am jeweiligen Veranstaltungsort und nimmt Redebeiträge und Anträge entgegen.

(3) Der lokale Versammlungsleiter ist berechtigt, dem globalen Versammlungsleiter vorzuschlagen, die Tagesordnung zu ändern.

(4) Der lokale Versammlungsleiter kündigt Beginn und Ende von Pausen bzw. Vertagungen an, sofern dies nicht durch den globalen Versammlungsleiter erfolgen kann.

(5) Der lokale Versammlungsleiter kann Piraten darum bitten, ihn in seiner Arbeit zu unterstützen. Diese sind dem Parteitag durch den Versammlungsleiter sofort bekannt zu machen.

§ 3c Globaler Wahlleiter

(1) Der Parteitag wählt zur Durchführung von Wahlen einen globalen Wahlleiter.
Dieser darf nicht Kandidat für ein Amt sein, dessen Wahl er durchzuführen hat.

(2) Die Durchführung umfasst:

  • die Ankündigung einer Wahl inkl. Zeitpunkt des Beginns, Dauer und Ende,
  • Hinweise auf die Modalitäten der Wahl,
  • Frage an die Kandidaten, ob diese das Amt im Falle ihrer Wahl annehmen würden
  • die Eröffung und die Beendigung der Wahl,
  • das Sicherstellen der Einhaltung der Wahlgrundsätze insbesondere der geheimen Wahl,
  • das Entgegennehmen und Verrechnen der Ergebnisse der einzelnen Veranstaltungsorte,
  • Feststellung der Anzahl der Wahlberechtigten, der abgegebenen, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die Kandidaten entfallenen Stimmen und der daraus resultierenden Wahl,
  • Verkündung des Wahlergebnisses und
  • Frage an den gewählten Kandidaten, ob dieser sein Amt antritt.

(3) Der globale Wahlleiter fertigt ein Wahlprotokoll über alle Wahlen des Parteitags an.
Dieses enthält auch alle unterschriebenen Wahlprotokolle der lokalen Wahlleiter von den einzelnen Versammlungsorten (§3d Abs. 4). Das Protokoll wird vom globalen Wahlleiter und von allen lokalen Wahlleitern unterschrieben.

§ 3d Lokaler Wahlleiter

(1) Der Parteitag wählt zur Durchführung von Wahlen lokale Wahlleiter. Diese werden am jeweiligen Versammlungsort vorgeschlagen und durch die gesamte Versammlung gewählt.
Dieser darf nicht Kandidat für ein Amt sein, dessen Wahl er durchzuführen hat. Der lokale Wahlleiter kann Wahlhelfer ernennen, diese können durch Beschluß der gesamten Versammlung abgelehnt werden {GO-Antrag auf Ablehnung eines Wahlhelfers}.

(2) Die Durchführung umfasst:

  • Beantwortung von Nachfragen zu den Modalitäten der Wahl,
  • die Feststellung der Wahlberechtigung,
  • das Sicherstellen der Einhaltung der Wahlgrundsätze insbesondere der geheimen Wahl,
  • das Entgegennehmen der Wahlzettel,
  • das Auszählen der Stimmen und
  • Feststellung der Anzahl der Wahlberechtigten, der abgegeben, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die Kandidaten entfallenen Stimmen am jeweiligen Versammlungsort und Weitergabe an den globalen Wahlleiter.

(3) Zur Wahrung der Transparenz des Wahlvorgangs und der gegenseitigen Kontrolle ernennt der Wahlleiter mindestens zwei weitere freiwillige Piraten zu Wahlhelfern, die ihn in seiner Arbeit unterstützen. Auf begründeten Antrag an die Versammlungsleitung kann der Parteitag entscheiden, einzelne Piraten abzulehnen.

(4) Der lokale Wahlleiter fertigt ein Wahlprotokoll über alle Wahlen an, die an seinem Versammlungort stattfinden. Dieses wird von ihm selbst und den Wahlhelfern unterschrieben.

§ 3e Globaler Protokollant

(1) Der globale Protokollant führt das Protokoll des Parteitags anhand der Audio- und Videoübertragung von allen Veranstaltungsorten.

(2) Sollte es zu einer Unterbrechung der Übertragung kommen, lässt sich der Protokollant die ordnungsgemäße Unterbrechung der Veranstaltung bzw. den ordnungsgemäßen Abbruch von allen lokalen Versammlungsleitern bestätigen und vermerkt dies im Protokoll.

(3) Die Protokollführung gibt auf begründeten Antrag Auskunft über die Inhalte des Protokolls {GO-Antrag auf Protokollauskunft}.

§ 4 Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Ein Pirat kann jederzeit durch Heben beider Hände und seiner Stimmkarte das Vorhaben anzeigen, einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen zu wollen. Solch einer Wortmeldung ist nach der aktuellen Wortmeldung Vorrang zu geben.

(2) Wurde ein Antrag gestellt, so kann jeder Pirat entsprechend Abs. 1 einen Alternativantrag stellen {GO-Antrag auf Alternativantrag}.
Andere Anträge sind bis zum Beschluss über den Antrag/Alternativantrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig.

(3) Jeder Pirat kann daraufhin eine Für- oder Gegenrede für einen Antrag halten.

(4) Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der Antrag angenommen. Gibt es mindestens eine Gegenrede oder gibt es mindestens einen Alternativantrag, so wird über den Antrag bzw. die Anträge abgestimmt.

(5) Es sind nur solche Anträge als Geschäftsordnungsanträge zulässig, die in dieser Geschäftsordnung folgendermaßen gekennzeichnet sind: {GO-Antrag ...}.

(6) Geschäftsordnungsanträge werden den lokalen Versammlungsleitern mitgeteilt und in Textform an den globalen Versammlungsleiter weitergeleitet.

§ 4.1 Antrag auf Schließung der Rednerliste

(1) Jeder Pirat kann einen Antrag auf Ende der Rednerliste stellen {GO-Antrag auf Ende der Rednerliste}.

(2) Der Antragsteller

  • darf sich selbst bisher nicht an der Diskussion zum aktuellen Thema beteiligt haben,
  • darf sich nicht auf die Rednerliste stellen lassen und
  • darf sich zum Thema auch dann nicht mehr äußern, wenn der Antrag abgelehnt wird.

(3) Wurde ein Antrag auf Schließung der Rednerliste angenommen, so müssen sich alle Redner unverzüglich melden.

§ 4.2 Antrag auf Änderung der Tagesordnung

(1) Eine Änderung der Tagesordnung kann sein

  • das Hinzufügen eines Punktes,
  • das Entfernen eines Punktes durch Vertagung,
  • das Heraustrennen eines Punktes aus einem anderen Punkt der Tagesordnung,
  • das Ändern der Reihenfolge von Punkten {GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung}.

§ 4.3 Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung

(1) Eine Änderung der Geschäftsordnung muss die Änderungen im Wortlaut aufführen {GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung}.

§ 4.4 Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes

(1) Jeder Pirat hat das Recht, ein Meinungsbild einzufordern {GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes}.

(2) Der Antragsteller formuliert eine Frage, woraufhin die andere Piraten Bedenken gegen das Meinungsbild äußern können, bevor eine Abstimmung durchgeführt wird.

(3) Die Abstimmung wird auch bei knappen Ergebnis nicht ausgezählt. Meinungsbilder werden durch die Versammlungsleitung bewertet.



Anhang: Übersicht über Geschäftsordnungsanträge

(1) Protokoll-Auskunft

Piraten können auf Antrag Auskunft über Inhalt des aktuellen Protokolls erhalten.

(2) Alternativantrag

Zu gestellten Anträgen können inhaltlich abweichende Alternativanträge eingebracht werden.

(3) Änderung der Tagesordnung

Auf Antrag eines Piraten kann durch Abstimmung die Tagesordnung verändert werden. Dies umfasst:
  • Punkte hinzuzufügen
  • Punkte entfernen
  • Punkte verschieben

(4) Änderung der Geschäftsordnung

Auf Antrag eines Piraten kann durch Abstimmung die Geschäftsordnung geändert werden. Der Antrag hat ausformuliert (schriftlich) zu erfolgen.

(5) Meinungsbild

Auf Antrag kann ein Meinungsbild (informelle Abstimmung) eingeholt werden. Meinungsbilder werden nicht ausgezählt.

(6) Schließung der Rednerliste

Auf Antrag kann die Rednerliste durch mehrheitlichen Beschluss geschlossen werden.

(7) Änderung der Reihenfolge der Wahlen

Auf Antrag kann die Reihenfolge der zu wählenden Ämter verändert werden.

(8) Ablehnung eines Wahlhelfers

Auf begründeten Antrag können Wahlhelfer durch Beschluss abgelehnt werden.

(9) Nicht getrennte Wahlgänge

Wenn für jedes Amt nur ein Bewerber kandidiert können auf Antrag diese Ämter in nicht getrennten Wahlgängen gewählt werden. Im Normfall werden Ämter einzeln gewählt.

(10) Wahlwiederholung

Begründete Zweifel an einer Wahl müssen unverzüglich angezeigt werden. Wenn nötig wird die bemängelte Wahl für ungültig erklärt und wiederholt.

(11) Geheime Abstimmungen

Abstimmungen werden auf Antrag geheim, ansonsten durch Handzeichen durchgeführt.
Über Geschäftsordnungsanträge und Tagesordnungsanträge wird immer öffentlich abgestimmt.

(12) Auszählung

An allen Standorten eindeutig mehrheitliche Ergebnisse bedürfen keiner genauen Auszählung. Bei uneindeutigen Ergebnissen muss exakt ausgezählt werden.
Meinungsbilder werden durch die Versammlungsleitung bewertet.

(13) Erneute Auszählung der Stimmberechtigten

Auf begründeten Antrag hin wird die Anzahl der Stimmberechtigten erneut ermittelt.