NRW:Rhein-Erft/Satzungsentwurf

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Satzung der Piratenpartei Deutschland Kreisverband Rhein-Erft-Kreis

§ 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Die Piratenpartei Deutschland Kreisverband Rhein-Erft-Kreis ist als Rhein-Erft-Kreis ein Gebietsverband der Piratenpartei Deutschland gemäß deren Bundessatzung.

(2) Die Piratenpartei Deutschland Kreisverband Rhein-Erft-Kreis führt einen Namen und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet: Piratenpartei Deutschland Kreisverband Rhein-Erft-Kreis. Die Kurzbezeichnung lautet: PIRATEN Rhein-Erft.

(3) Die Piratenpartei Rhein-Erft vereinigt Piraten ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung und des Bekenntnisses, mit und ohne Behinderung, die beim Aufbau, Ausbau und Erhalt eines demokratischen Rechtsstaates und einer modernen freiheitlichen Gesellschaftsordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnt die Piratenpartei Rhein-Erft entschieden ab.

(4) Der Sitz der Piratenpartei Deutschland Kreisverband Rhein-Erft-Kreis ist ..........

(5) Das Tätigkeitsgebiet der Piratenpartei Rhein-Erft ist der Rhein-Erft-Kreis. Aktivitäten außerhalb des Rhein-Erft-Kreises sind nicht ausgeschlossen.

§ 2 - Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft und der Erwerb der Mitgliedschaft wird durch die Satzungen der übergeordneten Gliederungen geregelt.

§ 3 - Rechte und Pflichten der Piraten

(1) Die Rechte und Pflichten der Piraten des Kreisverbandes werden durch die Satzungen übergeordneter Gliederungen geregelt.

§ 4 - Ordnungsmaßnahmen

(1) Alle Ordnungsmaßnahmen der Bundes- und der Landessatzung gelten entsprechend auch auf Kreisebene.

§ 5 - Gliederung

(1) Die Gliederung des Kreisverbandes regelt die Bundessatzung der Piratenpartei Deutschland.

§ 6 - Organe des Kreisverband

(1) Organe sind der Kreisparteitag und der Kreisvorstand.

§ 6a - Der Kreisparteitag

(1) Der Kreisparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Kreisebene. Der Kreisparteitag tagt grundsätzlich öffentlich. Stimmberechtigt sind nur die Mitglieder des Kreisverbands. Gäste haben kein Stimmrecht.

(2) Der Kreisparteitag tagt mindestens einmal pro Jahr. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Mitglieder der Piratenpartei Rhein-Erft es beantragen. Der Kreisvorstand lädt jedes Mitglied in Textform mindestens 4 Wochen vorher ein. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort und Tagungsbeginn, der vorläufigen Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 2 Wochen vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

(3) Ein außerordentlicher Kreisparteitag muss einberufen werden wenn der Kreisvorstand handlungsunfähig ist oder wenn eine vorzeitige Kommunal-, Landtags-, Bundestags- oder Europawahl stattfindet. Ein außerordentlicher Kreisparteitag dient ausschließlich den notwendig gewordenen Vorstands- oder Kandidatenwahlen und den damit zusammenhängenden notwendigen Parteitagsbeschlüssen. Für einen außerordentlichen Kreisparteitag gilt eine verkürzte Einladungsfrist von sieben Tagen.

(4) Der Kreisparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Kreisvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.

(5) Über den Kreisparteitag und dessen Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und der Wahlleitung unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfern unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.

(6) Der Kreisparteitag wählt zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Kreisparteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen.

(7) Der Kreisparteitag wählt mindestens zwei Kassenprüfer. Diesen obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Kreisparteitag und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz) eingehalten werden. Sie haben das Recht, Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen, und auf Wunsch Kopien persönlich ausgehändigt zu bekommen. Sie sind angehalten, etwa zwei Wochen vor dem Kreisparteitag die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. Ihre Amtszeit endet durch Austritt, Rücktritt, Entlassung durch den Kreisparteitag oder mit Wahl ihrer Nachfolger.

§ 6b - Der Kreisvorstand

(1) Dem Kreisvorstand gehören drei bis fünf Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender und ein Kreisschatzmeister. Der Vorstand kann auf bis zu zwei stimmberechtigte Beisitzer erweitert werden.

(2) Der Kreisvorstand vertritt die Piratenpartei Deutschland Kreisverband Rhein-Erft-Kreis nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.

(3) Die Mitglieder des Kreisvorstands werden mindestens einmal pro Kalenderjahr, spätestens jedoch nach 14 Monaten vom Kreisparteitag gewählt. Der Kreisvorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Kreisvorstands im Amt. (4) Der Kreisvorstand tagt grundsätzlich öffentlich.

(5) Auf Antrag eines Zehntels der Mitglieder der Piratenpartei Rhein-Erft kann der Kreisvorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.

(6) Der Kreisvorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Kreisparteitages.

(7) Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst unter anderem Regelungen zu:

1. Verwaltung der Mitgliederdaten und deren Zugriff und Sicherung; 2. Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder; 3. Dokumentation der Sitzungen; 4. Virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen; 5. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts; 6. Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes; 7. Beschlussfähigkeit; 8. Einladungsverfahren zur Vorstandssitzung; 9. Turnus der Vorstandsitzungen.

(8) Die Einrichtung, Führung und Schließung der Kreisgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.

(9) Der Kreisvorstand liefert zum Kreisparteitag einen Tätigkeitsbericht in Textform ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen verfasst werden. Wird der Kreisvorstand insgesamt oder ein Kreisvorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Kreisparteitag oder der neue Kreisvorstand gegen ihn Ansprüche geltend machen. Tritt ein Kreisvorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu verfassen und dem Kreisvorstand zuzuleiten.

(10) Tritt ein Kreisvorstandsmitglied zurück oder kann ein Kreisvorstandsmitglied seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Kreisvorstandsmitglied über. Ist der Posten des Vorsitzenden oder des Schatzmeisters unbesetzt, ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, um freie Posten neu zu besetzen.

(11) Treten mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurück oder können diese ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen oder erklärt sich der Kreisvorstand selbst für handlungsunfähig, so führt der Landesvorstand kommissarisch die Geschäfte, bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Kreisparteitag unverzüglich stattgefunden und einen neuen Kreisvorstand gewählt hat.

(12) Jedes Mitglied hat das Recht auf einem Kreisparteitag ein Misstrauensvotum zu fordern. Der Antrag auf ein Misstrauensvotum muss mindestens 30 Tage vor dem Kreisparteitag beim Kreisvorstand eingegangen sein. Die Amtszeit des so abgewählten Vorstands endet mit der abgeschlossenen Neuwahl des neuen Kreisvorstands.

§ 7 - Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

(1) Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Bundessatzung.

§ 8 - Satzungs- und Programmänderung

(1) Änderungen der Kreissatzung können nur von einem Kreisparteitag mit einer 2/3-Mehrheit beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Parteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der dem Kreisverband angehörenden Piraten sich mit dem Antrag auf Änderung schriftlich oder in einem vom Kreisparteitag legitimierten Liquid Democracy Tool einverstanden erklären.

(2) Über einen Antrag auf Änderung der Kreissatzung kann nur auf einem Kreisparteitag abgestimmt werden, wenn er mindestens drei Wochen vor Beginn des Kreisparteitages beim Kreisvorstand eingegangen ist.

(3) Die Regelungen aus Absatz 1 und Absatz 2 gelten ebenso für eine Änderung der Programme der Piratenpartei Deutschland Kreisverband Rhein-Erft-Kreis.

§ 9 - Auflösung und Verschmelzung

(1) Die Auflösung oder Verschmelzung regelt die Satzungen übergeordneter Gliederungen.

(2) Darüber hinaus bedürfen Beschlüsse über eine Auflösung oder Verschmelzung zur Rechtskraft der Zustimmung eines Landesparteitages.

§ 10 - Verbindlichkeit der Kreissatzung

(1) Die Satzungen untergeordneter Gliederungen müssen mit den grundsätzlichen Regelungen der Kreissatzung und der Satzungen ihr übergeordneter Gliederungen übereinstimmen.

§ 11 - Parteiämter

(1) Die Regelung der Bundessatzung zu den Parteiämtern findet Anwendung.

FINANZORDNUNG

§1 – Gültigkeit

Es gelten die Bestimmungen der Finanzordnung der Bundessatzung. Die hier getroffenen Regelungen erweitern die Finanzverwaltung auf Kreisebene. Die Finanzordnung ist Bestandteil der Satzung.

§2 – Begriffe

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§3 – Verteilung und Verwendung der Finanzmittel

(1) Das Kreis-Budget

wird zwischen den Kreismitgliederversammlungen vom Kreisvorstand verwaltet. Konkrete Ausgaben aus diesem bedürfen der Zustimmung des Kreisvorstandes. Bei einer Ausgabenhöhe bis 250,- € ist die Zustimmung des Kreisschatzmeisters ausreichend.

(2) Spenden

a) können zweckgebunden zur Verwendung durch den Kreisverband gekennzeichnet werden,

b) ist der Zweck nicht benannt worden, so wird die Spende der politischen Arbeit in und für den Rhein-Erft-Kreis zugeführt,

c) Spenden fallen bei Wegfall des Kreisverbandes an den Landesverband.

(3) Der Landesvorstand des Landesverbandes kann jederzeit Rechenschaft über Ausgaben des Kreisverbandes verlangen.

§4 – Verwaltung und Buchführung

(1) Für die Verwaltung der Finanzen ist der Schatzmeister verantwortlich. Er führt Bankkonten im Namen des Kreisverbandes und kann weiteren Mitgliedern Verfügungsberechtigung über Konten erteilen oder entziehen.

(2) Die Buchführung und die Verwaltung von Bankkonten haben unter Berücksichtigung des Datenschutzes möglichst transparent zu erfolgen. Der aktuelle Kontostand aller Bankkonten soll regelmäßig veröffentlicht werden. Mitglieder des Landesverbandes können über den Kontostand eines nicht personenbezogenen Finanzkontos jederzeit Auskunft verlangen.

§5 – Rechenschaftsbericht

Der Kreisvorstand hat über Höhe, Herkunft und Verwendung des Vermögens des Kreisverbandes zum Ende eines Geschäftsjahres Rechenschaft abzulegen. Dieses muss binnen drei Monaten nach Jahreswechsel erfolgt sein.

STRUKTURORDNUNG

Die Strukturordnung ist in der Landessatzung geregelt.

ANHANG A: VERTEILUNG DER MITTEL AUS DER STAATLICHEN TEILFINANZIERUNG

60% verbleiben beim Kreisverband im KV-Budget,
40% erhalten die Ortsverbände (OV) nach folgendem Schlüssel:
- 35% werden zu gleichen Teilen als Sockelbetrag ausgezahlt,
- 25% nach Einwohneranteil,
- 20% nach Flächenanteil,
- 20% nach Anteil an der Kreismitgliederzahl.