NRW:Projektgruppe/Kreisverbandsvorbereitung Rhein-Erft/GO KPT

Aus Piratenwiki
Wechseln zu: Navigation, Suche

Inhaltsverzeichnis

§1 Rahmenbedingungen

§1.1 Allgemeines

  • Nimmt ein Pirat gar nicht oder nicht an der gesamten Versammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte; insbesondere ergibt sich daraus keine Rechtfertigung für eine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Beschlüssen.
  • Ämter und Befugnisse der Versammlung enden mit dem Ende der Versammlung.
  • Nur Piraten, welche ordentliche Mitglieder gemäß der Satzung der Piratenpartei Deutschland Kreisverband Rhein-Erft sind, können ein Stimmrecht bei der Versammlung ausüben; es sei denn, es ist im Einzelfall ausdrücklich Anderes bestimmt. Bei der Gründungsversammlung können nur Piraten, welche ordentliche Mitglieder gemäß der Satzung der Piratenpartei Deutschland sind und gemäß § 2 der Satzung des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen dem Rhein-Erft-Kreis angehören, ein Stimmrecht bei der Versammlung ausüben.
  • Das Protokoll der Versammlung enthält mindestens
    • Ort, Tag und Beginn der Versammlung,
    • die Namen der Mitglieder des Versammlungsgremiums, des Wahlleiters und der Protokollanten
    • Wechsel des Versammlungsleiters
    • die Feststellung, dass die Versammlung satzungsgemäß einberufen wurde
    • die Tagesordnung
    • gestellte Anträge (nicht GO-Anträge) im Wortlaut
    • bei Wahlen, die Namen der Kandidaten und Gewählten, sowie die Erklärung, dass sie die Wahl annehmen und
    • Ergebnisse aller Wahlen und Abstimmungen (nicht GO-Anträge)
  • Das Protokoll wird durch Unterschrift des oder der Protokollanten, eines Versammlungsleiters und mindestens zweier Mitglieder des amtierenden Kreisvorstandes beurkundet. Wird ein Wahlleiter gewählt, so fertigt er ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Versammlung an, das von ihm selbst und mindestens zwei Wahlhelfern durch Unterschrift zu beurkunden ist und dem Versammlungsprotokoll beigefügt wird.
  • Das Protokoll ist innerhalb von 14 Tagen im Wiki der Piratenpartei zu veröffentlichen.

§1.2 Akkreditierung

  • Akkreditierungspiraten sind jene Piraten, die vom Kreisvorstand als solche beauftragt wurden oder der Kreisvorstand selbst. Bei der Gründungsversammlung sind die Verwaltungspiraten, vom Landesvorstand beauftragte Piraten oder der Landesvorstand selbst Akkreditierungspiraten. Ihnen obliegt das Führen der Anwesenheitsliste, die Kontrolle der Wahlberechtigung und das Austeilen der Stimmkarten.
  • Die Anzahl akkreditierter Piraten mit Stimmrecht ist auf Anfrage des Wahlleiters, des Versammlungsleiters oder nach einem GO-Antrag durch die Akkreditierungspiraten mitzuteilen und im Protokoll zu vermerken.
  • Jeder stimmberechtigte Pirat erhält eine seinen Abstimmungsrechten entsprechende Stimmkarte.
  • Die Akkreditierungspiraten führen ein Verzeichnis darüber, welche Piraten aktuell ein Stimmrecht besitzen.
  • Die Akkreditierung beginnt spätestens eine Stunde vor dem geplanten Versammlungsbeginn und endet zeitgleich mit dem Ende der Versammlung. Eine Akkreditierung ist jederzeit während der Versammlung möglich.
  • Eine Akkreditierung findet während einer Wahl oder Abstimmung nicht statt. Die Akkreditierung wird nach der Wahl oder Abstimmung erneut geöffnet.

§2 Versammlungsämter

Versammlungsämter sind Versammlungsleiter, Wahlleiter, Helfer des Versammlungsleiters, Wahlhelfer und Protokollanten.

§2.1 Definition der Versammlungsämter

§2.1.1 Versammlungsleiter

  • Der Versammlungsleiter wird zu Beginn der Versammlung gewählt. Bis zu dessen Wahl fungiert der Kreisvorstand als vorläufiger Versammlungsleiter, sofern er nicht einen anderen Piraten kommissarisch mit dieser Aufgabe beauftragt. Bei der Gründungsversammlung fungieren die Verwaltungspiraten als vorläufiger Versammlungsleiter.
  • Der Versammlungsleiter leitet die Versammlung nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung.
  • Dem Versammlungsleiter obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inklusive des Zeitplans. Dazu erteilt er Rederecht inklusive angemessener Redezeit beziehungsweise entzieht dieses, wobei eine angemessene Diskussion sichergestellt werden muss.
  • Der Versammlungsleiter kann Gästen das Rederecht erteilen und entziehen.
  • Der Versammlungsleiter kann die Sitzung eigenständig unterbrechen oder vertagen.
  • Der Versammlungsleiter gibt folgendes bekannt:
    • Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen
    • Zeitpunkt und Ort der Wiederaufnahme der Versammlung bei einer Vertagung
    • Beginn und Ende der Versammlung
  • Grundsätzlich stellt der Versammlungsleiter die Ergebnisse von Abstimmungen fest, sofern dafür nicht der Wahlleiter ausdrücklich vorgesehen ist. Er kann den Wahlleiter grundsätzlich oder für konkrete Abstimmungen beauftragen, ihn bei der Feststellung von Abstimmungsergebnissen zu unterstützen.
  • Ein Versammlungsleiter darf die Versammlung nicht leiten, während er auf einer Kandidatenliste steht. Im Falle einer Kandidatur ruht die Funktion als Versammlungsleiter bis zur Beendigung des Wahlgangs.
  • Der Versammlungsleiter kann von seinem Amt zurücktreten. In diesem Fall ist ein neuer Versammlungsleiter zu wählen. Ein Mitglied des Versammlungsgremiums übernimmt kommissarisch die Funktion des Versammlungsleiters. Kann niemand aus dem Versammlungsgremium diese Aufgabe übernehmen, übernimmt der Vorstand oder eine von ihm beauftragte Person kommissarisch die Funktion des Versammlungsleiters. Dies gilt, bis ein Neuer gewählt wurde.
  • Der Versammlungsleiter kann seine Aufgabe an ein Mitglied des Versammlungsgremiums übergeben. Zur gleichen Zeit ist immer nur ein gewählter Versammlungsleiter tätig; ein Wechsel ist der Versammlung bekannt zu geben. Ein Versammlungsleiter ist für seine Tätigkeit in der Zeit allein verantwortlich, in der er die Aufgaben als Versammlungsleiter tatsächlich wahrnimmt.
  • Der Versammlungsleiter übt für die Dauer der Versammlung das Hausrecht aus und trägt für den ungestörten Ablauf der Versammlung Sorge. Er kann Personen, die den Fortgang der Versammlung erheblich und auf Dauer stören, von dieser ausschließen. Die Versammlung kann einen solchen Ausschluss mit einfacher Mehrheit aufheben.

§2.1.2 Helfer des Versammlungsleiters

Der Versammlungsleiter ernennt Helfer, welche den Versammlungsleiter bei seiner Arbeit unterstützen.

§2.1.3 Wahlleiter

  • Die Versammlung wählt zur Durchführung von Abstimmung und von Wahlen zu Ämtern und Listen zu Wahlen von Volksvertretungen, welche über das Ende der Versammlung hinaus bestehen, einen Wahlleiter. Dieser darf nicht Kandidat für Ämter und Listen zu Wahlen von Volksvertretungen sein, deren Wahl er durchzuführen hat.
  • Die Durchführung von Wahlen umfasst dabei
    • die Ankündigung der Wahl,
    • Hinweise auf die Modalitäten der Wahl,
    • die Eröffnung und die Beendigung der Wahl,
    • das Sicherstellen der Einhaltung der Regelungen zu Wahlen, insbesondere der geheimen Wahl,
    • das Entgegennehmen der Stimmzettel,
    • die Auszählung der Stimmen,
    • die Feststellung der Anzahl der Wahlberechtigten, der abgegebenen, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die Kandidaten entfallenen Stimmen,
    • die Feststellung des Wahlergebnisses,
    • die Verkündung des Wahlergebnisses und die Frage an die gewählten Kandidaten, ob sie die Wahl annehmen, sofern nicht an die Versammlungsleitung delegiert und
    • die Erstellung des Wahlprotokolls. Der Wahlleiter fertigt ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Versammlung an. Dieses muss folgende Angaben enthalten:
    • Namen aller Wahlhelfer und ihren Ernennungszeitpunkt
    • Ein Muster des Stimmzettels eines jeden Wahlgangs (als ungültig markiert)
    • Ergebnisse aller Wahlgänge
    • Die Unterschrift des Wahlleiters und zweier Wahlhelfer
  • Fallen dem Wahlleiter Unregelmäßigkeiten auf oder werden ihm solche zugetragen, so muss er der Versammlung unverzüglich darüber Bericht erstatten.
  • Der Wahlleiter kann von seinem Amt zurücktreten. In diesem Fall ist von der Versammlung unverzüglich ein neuer Wahlleiter zu wählen.
  • Tritt der Wahlleiter während eines laufenden Wahlgangs oder einer geheimen Abstimmung zurück, so ist diese nach der Wahl eines neuen Wahlleiters zu wiederholen. Der momentan laufende Wahlgang wird sofort geschlossen und nicht ausgezählt.

§2.1.4 Wahlhelfer

  • Der Wahlleiter ernennt mindestens zwei Wahlhelfer, die ihn in seiner Arbeit unterstützen.
  • Ein Wahlhelfer darf nicht zur Feststellung von Ergebnissen herangezogen werden, sofern er den abgestimmten Antrag selbst gestellt oder übernommen hat. Ist dies der Fall, so ruht die Funktion als Wahlhelfer bis zur Beendigung der Abstimmung.
  • Ein Wahlhelfer darf nicht für Ämter oder Listen zu Wahlen von Volksvertretungen kandidieren, die Gegenstand des Wahlgangs sind. Im Falle einer Kandidatur ruht die Funktion als Wahlhelfer bis zur Beendigung des Wahlgangs.
  • Sind weniger als zwei Wahlhelfer für eine Wahl oder Abstimmung verfügbar, so sind Wahlhelfer nachzuernennen.
  • Wahlhelfer stehen unter der Aufsicht des Wahlleiters, sie handeln nach seinen Weisungen und Vorgaben.

§2.1.5 Protokollant

Die Versammlung wählt mindestens einen Protokollanten, der nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung das Versammlungsprotokoll anfertigt.

§2.2 Definition des Versammlungsgremiums

  • Der Versammlungsleiter und seine Helfer bilden zusammen das Versammlungsgremium.
  • Das Versammlungsgremium besteht aus mindestens drei Personen. Um die Mindestanzahl zu erreichen, können freiwillige Helfer, auf Beschluss der Versammlung, Mitglieder des Versammlungsgremiums werden.
  • Das Versammlungsgremium nimmt während der Versammlung alle schriftlichen Anträge entgegen, prüft diese umgehend auf Zulässigkeit und leitet sie unverzüglich an den Versammlungsleiter weiter, der sie der Versammlung angemessen bekannt gibt. Während dieser Prüfung und Weiterleitung wird die Versammlung nicht unterbrochen.

§3 Kandidatur

  • Für Vorstandswahlen kann sich jeder Pirat aufstellen oder aufstellen lassen, sofern dem nicht Gesetze, die Satzung oder Ordnungsmaßnahmen entgegenstehen.
  • Der Wahlleiter ruft vor der Wahl zur Kandidatenaufstellung auf und gibt den Kandidaten Zeit sich zu melden.
  • Vor der Schließung der Kandidatenaufstellung ist dies vom Wahlleiter bekannt zu geben. Daraufhin ist ein letzter Aufruf zu starten. Meldet sich innerhalb einer angemessenen Zeit kein neuer Kandidat, so wird die Liste geschlossen.
    • Die Reihenfolge, in welcher sich die Kandidaten dem Plenum vorstellen, wird gelost, sofern die Kandidaten sich nicht selbst auf eine Reihenfolge einigen.
    • Die Kandidaten erhalten nach Schließung der Kandidatenliste eine angemessene Zeit, sich dem Plenum vorzustellen.
    • Wenn die Kandidaten ihre Vorstellung beendet haben, können aus dem Plenum Fragen gestellt werden.
    • Bevor die Rednerliste der Fragesteller abgearbeitet wird, ist diese zu schließen.
  • Wurde die Kandidatenliste geschlossen, so kann kein Kandidat mehr aufgestellt werden.
  • Der Wahlleiter kann die Kandidatenliste erneut öffnen und den Wahlvorgang wiederholen. Voraussetzung ist, dass es weniger Kandidaten als zu besetzende Ämter gibt, weil Kandidaturen zurückgezogen wurden, das Wahlergebnis nicht alle zwingend zu vergebenden Ämter besetzt oder gewählte Kandidaten die Wahl nicht annehmen.

§4 Wahlen und Abstimmungen

§4.1 Grundsätzliches

  • Alle Wahlen finden öffentlich statt, sofern nicht ein Gesetz etwas anderes bestimmt. Abstimmungen sind öffentlich, sofern nicht explizit geheime Abstimmung beantragt wurde. Bei öffentlichen Abstimmungen und öffentlichen Wahlen wird durch Zeigen der Stimmkarte abgestimmt.
  • Alle Piraten, insbesondere jedoch die Wahlhelfer, sind verpflichtet, Vorkommnisse, welche die Rechtmäßigkeit der Abstimmung oder Wahl in Frage stellen könnten, sofort dem Wahlleiter bekannt zu machen.
  • Bei begründetem Verdacht auf Unregelmäßigkeit findet auf Verlangen des Wahlleiters oder auf Wunsch der Versammlung (Zweidrittelmehrheit) eine Wiederholung der Abstimmung oder Wahl statt.
  • Bei Wahlen und Abstimmungen ergibt sich die Zahl der stimmberechtigten Piraten aus der Anzahl der derzeit Akkreditierten.
  • Die Versammlung fasst grundsätzlich ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung, Gesetze oder die Geschäftsordnung nichts Anderes fordert.

§4.2 Modalitäten zu Wahlen und Abstimmungen

  • Abstimmungen mit mehreren Optionen müssen stets die Option "Alle ablehnen" enthalten.
  • Bei einer Zustimmungswahl hat jeder Wähler maximal so viele Stimmen, wie es Kandidaten gibt, wobei der Wähler jedem Kandidaten nur maximal eine Stimme geben darf.
  • Bei einer Stichwahl hat jeder Wähler nur eine Stimme.

§4.3 Stimmzettel

  • Bei einer geheimen Wahl oder Abstimmung richtet sich die Gestaltung der Stimmzettel nach folgenden Regeln:
    • Jeder Stimmzettel muss eindeutig einem Wahlgang zugeordnet werden können.
    • Bei einem Antrag oder nur einem wählbaren Kandidaten findet eine Zustimmungswahl statt.
    • Gibt es zwei oder mehr Wahlmöglichkeiten, so steht auf dem Stimmzettel für jede Wahlmöglichkeit ein Auswahlfeld.
  • Stimmzettel sind ungültig, wenn
    • der Wille des Wählenden nicht eindeutig erkennbar ist
    • sich auf ihnen anderweitige Markierungen/Kommentare befinden
    • die Anzahl markierter Auswahlfelder die Höchstanzahl zu vergebender Stimmen übersteigt

§4.4 Mehrheiten und Quoren

  • Mehrheiten und Quoren ergeben sich wie folgt:
    • Eine einfache Mehrheit ist erreicht, wenn die Anzahl der Ja-Stimmen die der Nein-Stimmen übersteigt.
    • Eine Zweidrittelmehrheit ist erreicht, wenn die Anzahl der Ja-Stimmen wenigstens doppelt so groß ist wie die der Nein-Stimmen.
    • Eine Wahl per Akzeptanz erfolgt durch die Zustimmung mehr als der Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmen.

§4.5 Wahlen zu Parteiämtern

  • Wahlen zu Parteiämtern haben geheim zu erfolgen.
  • Wahlen zu Parteiämtern haben als Zustimmungswahl zu erfolgen.
    • Ergibt diese kein eindeutiges Ergebnis, so erfolgt zwischen den Kandidaten, welche die meisten Stimmen auf sich vereinen konnten, eine Stichwahl.
    • Die Anzahl der Kandidaten ist gegebenenfalls durch Stichwahl zu begrenzen.
    • Ergibt die Stichwahl zu einem Amt eine Stimmgleichheit aller zu Wählenden, entscheidet das Los über den oder die Amtsinhaber.
    • Erhält kein Kandidat eine Akzeptanz über 50%, hat der Wahlleiter die Kandidatenliste erneut zu öffnen, außer wenn das Amt auch unbesetzt bleiben kann.
  • Werden für ein Parteiamt mehrere gleichberechtigte Personen gewählt, wird über diese zusammen abgestimmt. Gewählt sind die Kandidaten, welche die meisten, mindestens aber mehr als die Hälfte der Stimmen auf sich vereinen, begrenzt durch die Anzahl der zu besetzenden Ämter.

§4.6 Satzungsänderungsanträge

Es gelten die Regelungen der zu Beginn des Parteitags gültigen Satzung.

§5 Anträge

§5.1 Allgemeine Anträge an die Versammlung

Jeder Antragsteller hat das Recht, seinen Antrag kurz und bündig vorzustellen. Einer geringen Anzahl an Wortmeldungen, die keine inhaltliche Wiederholung darstellen, ist ebenfalls angemessene Redezeit zu gewähren.

§5.2 Anträge zur Geschäftsordnung

  • Jeder stimmberechtigte Pirat kann jederzeit einen Antrag zur Geschäftsordnung (nachfolgend GO-Antrag) stellen. Der Behandlung des GO-Antrags ist nach dem aktuellen Redebeitrag beziehungsweise nach Abschluss einer Wahl oder Abstimmung Vorrang zu geben.
  • Wurde ein GO-Antrag gestellt, so kann jeder stimmberechtigte Pirat entsprechend Abs.1 einen Alternativantrag stellen. Andere Anträge sind bis zum Beschluss über den Antrag oder dessen Rücknahme nicht zulässig.
  • Jeder stimmberechtigte Pirat kann daraufhin formale oder begründete Gegenrede erheben. Zu jedem GO-Antrag ist nur eine begründete Gegenrede erlaubt.
  • Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der GO-Antrag angenommen. Gibt es Gegenrede, oder gibt es mindestens einen Alternativantrag, so wird über den GO-Antrag bzw. die GO-Anträge abgestimmt.
  • Ein gleichlautender Antrag kann innerhalb von 5 Minuten nicht von ein und demselben Piraten gestellt werden.
  • Es gelten nur folgende Geschäftsordnungsanträge, entsprechend ihrer Grundlage in dieser Geschäftsordnung:

§5.2.1 GO-Anträge mit Quorum

Die Anträge

sind schriftlich zu stellen.

§5.2.2 GO-Anträge ohne Quorum

Ein Antrag zur Geschäftsordnung ohne Quorum kann jederzeit durch deutlich sichtbares Heben beider Hände bzw. schriftlich beim Versammlungsgremium gestellt werden, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

§5.2.3 Nähere Erläuterung einzelner GO-Anträge

§5.2.3.1 GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung

  • Der GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung muss die gewünschten Änderungen im Wortlaut enthalten.
  • Eine Änderung der Geschäftsordnung bedarf der Zweidrittelmehrheit.
  • Dieser GO-Antrag muss schriftlich beim Versammlungsgremium eingereicht werden.

§5.2.3.2 GO-Antrag auf Vertagung der Sitzung

  • Der Antrag muss den gewünschten Zeitpunkt (Tag und Uhrzeit) und den gewünschten Ort der Fortsetzung enthalten.
  • Eine Vertagung darf nur für den darauf folgenden Tag, oder mit einem Abstand von wenigstens 13 Tagen, höchstens aber 29 Tagen festgesetzt werden.
  • Dieser GO-Antrag muss mit einer einfachen Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen werden.
  • Eine kompakte schriftliche Begründung kann zusätzlich zum Antragstext verlesen werden.
  • Dieser GO-Antrag muss schriftlich beim Versammlungsgremium eingereicht werden.

§5.2.3.3 GO-Antrag auf Enthebung eines Versammlungsamtes

  • Der Antrag auf Enthebung eines einzelnen Versammlungsamtes kann von jedem Mitglied der Versammlung gestellt werden.
  • Der Antrag muss begründet werden.
  • Dieser GO-Antrag muss schriftlich beim Versammlungsgremium eingereicht werden.
  • Der betroffenen Person ist das Recht einzuräumen, sich angemessen zu verteidigen.

§5.2.3.4 GO-Antrag auf geheime Abstimmung

  • Dieser GO-Antrag muss schriftlich beim Versammlungsgremium eingereicht werden.
  • Dieser GO-Antrag ist ohne Abstimmung angenommen.

§5.2.3.5 GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung

  • Eine Änderung der Tagesordnung kann sein:
    • das sofortige Vorziehen eines Tagesordnungspunktes
    • das Vorziehen eines Tagesordnungspunktes nach dem aktuell behandeltem Tagesordnungspunkt
    • das Einfügen und sofortige Behandeln eines Tagesordnungspunktes
    • das Einfügen eines Tagesordnungspunktes hinter dem aktuellen oder einem beliebigen anderen nachfolgenden Tagesordnungspunkt
    • die Vertagung eines Tagesordnungspunktes auf den nächsten Versammlungstag
    • die Vertagung eines Tagesordnungspunktes auf die nächste Versammlung
    • das Streichen eines Tagesordnungspunktes
    • das Verschieben eines Tagesordnungspunktes hinter einen beliebigen anderen nachfolgenden Tagesordnungspunkt
  • Dieser GO-Antrag muss schriftlich beim Versammlungsgremium eingereicht werden.

§5.2.3.6 GO-Antrag auf Unterbrechung der Sitzung

  • Der Antrag muss die gewünschte Dauer (in Minuten) enthalten. Dabei darf die Unterbrechung maximal 60 Minuten betragen.
  • Dieser GO-Antrag darf nur ein Mal in zehn Minuten gestellt werden.
  • Das Recht des Versammlungsleiters die Sitzung zu unterbrechen bleibt hiervon unberührt.

§5.2.3.7 GO-Antrag auf Auszählung

  • Jeder stimmberechtigte Pirat kann die Auszählung eines durch den Versammlungsleiter festgestellten Abstimmungsergebnisses beantragen.

§5.2.3.8 GO-Antrag auf erneute Auszählung

  • Jeder stimmberechtigte Pirat kann die Neuauszählung der ersten Auszählung einer Abstimmung oder Wahl beantragen.
  • Eine Neuauszählung einer erneuten Auszählung ist nicht möglich.
  • Dieser GO-Antrag ist unverzüglich nach der letzten Auszählung zu stellen.

§5.2.3.9 GO-Antrag auf gemeinsame Abstimmung mehrerer Anträge

  • Jeder stimmberechtigte Pirat kann eine gemeinsame Abstimmung mehrerer Anträge beantragen.
  • Die Antragsteller der gemeinsam abzustimmenden Anträge haben hierbei ein Vetorecht und können dies verhindern.

§5.2.3.10 GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes

  • Jeder stimmberechtigte Pirat hat das Recht, ein Meinungsbild einzufordern. §5.2 (Anträge zur Geschäftsordnung) Abs.2 bis 4 finden dabei keine Anwendung, über den GO-Antrag wird nicht abgestimmt.
  • Der Antragsteller formuliert eine Entscheidungsfrage, woraufhin eine Abstimmung durchgeführt wird.
  • Das Meinungsbild muss in einer laufenden Diskussion einen klaren Bezug zu dieser aufweisen. Ist dies nicht der Fall, kann der Versammlungsleiter den Antrag ablehnen oder bis zum Ende der laufenden Diskussion zurückstellen.
  • Meinungsbilder, die unmittelbar vor oder nach einer Abstimmung nach der Zu- oder Ablehnung eben dieser fragen, müssen abgelehnt werden.
  • Das Meinungsbild wird, auch bei knappem Ergebnis, nicht ausgezählt.
  • Der Versammlungsleiter stellt fest, ob das Meinungsbild positiv, negativ oder indifferent ist.

§5.2.3.11 GO-Antrag auf Schließung der Rednerliste

  • Jeder stimmberechtigte Pirat kann einen Antrag auf Schließung der Rednerliste stellen.
  • Der Antragsteller darf
    • selbst bisher nicht auf der aktuellen Rednerliste gestanden haben und
    • sich nicht auf die Rednerliste stellen lassen, auch wenn der GO-Antrag zur Schließung der Rednerliste abgelehnt wird.
  • Wurde dieser GO-Antrag angenommen, so hat jeder Rederecht, der sich zum Zeitpunkt des Antrags bereits als Redner gemeldet hat. Es dürfen keine weiteren Redner auf die Rednerliste aufgenommen werden. Außerdem wird der Rednerliste zum Schluss der Antragsteller beziehungsweise ein Vertreter der den Antrag stellenden Gruppe hinzugefügt, damit dieser zu den Meinungsäußerungen Stellung beziehen kann.

§5.2.3.12 GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit

  • Der Antrag muss die gewünschte Höchstdauer (in Minuten und Sekunden) zukünftiger Redebeiträge enthalten. Dabei darf eine Redezeit von 30 Sekunden nicht unterschritten werden.
  • Eine Aufhebung dieser Begrenzung kann jederzeit beantragt werden.