NRW:Kommunalpolitische Vereinigung/Satzung

Aus Piratenwiki
Wechseln zu: Navigation, Suche

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Piraten in der Kommunalpolitik in NRW e.V." - kurz PiKo NRW
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf
  3. Der PiKo NRW wird in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck und Aufgabe

  1. Der PiKo NRW hat die Aufgabe, Grundsätze der Piratenpartei in der Kommunalpolitik zu fördern. Dieser Zweck soll insbesondere erreicht werden durch:
    1. die Erarbeitung von Richtlinien für die praktische Arbeit in den kommunalen Vertretungen und Körperschaften nach Maßgabe allgemeiner piratig-politischer Grundlagen;
    2. die Beratung der Piraten-Fraktion im Landtag im kommunalen Bereich, damit für kommunalpolitische Probleme nach Möglichkeit einheitlich gelöst werden;
    3. die Beratung der Piraten im kommunalen Bereich, damit kommunalpolitische Probleme nach Möglichkeit einheitlich gelöst werden;
    4. die Vertretung kommunalpolitischer Interessen gegenüber den Piraten-Fraktionen des Landtages und des Bundestages;
    5. Herstellung und Pflege von Kontakten zu kommunalen Spitzenverbänden und anderen, an der Kommunalpolitik interessierten Institutionen, sowie deren Vermittlung an kommunalpolitisch tätige Mitglieder der Piratenpartei;
    6. Vorbereitung und Durchführung von Fachtagungen, Konferenzen und Seminaren, die der staatsbürgerlichen und kommunalpolitischen Fortbildung dienen, insbesondere auch der Unterstützung der kommunalpolitischen Bildungsarbeit der örtlichen Bezirks-, Kreis- und Ortsverbände sowie kommunalpolitische Arbeitskreise oder Crews.
  2. Der PiKo NRW verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des § 52 Abgabenordnung (AO) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 3 Mitglieder

  1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat.
  2. Förderndes Mitglied kann werden:
    1. jede juristische Person, die an der Verwirklichung der Vereinsziele interessiert ist
    2. natürliche Personen.
  3. Fördernde Mitglieder haben keine Stimme bei Mitgliederversammlungen.
  4. Der Eintritt erfolgt durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag gegenüber dem Vorstand, in dem sich die Antragstellenden zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichten. Der Vorstand entscheidet auf seiner folgenden Sitzung bzw. unverzüglich per Umlaufbeschluss über die Aufnahme. Ablehnende Entscheidungen werden der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt, die den Beschluss des Vorstandes aufheben kann. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
  5. Die Mitgliedschaft wird beendet durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand jeweils zum Ende eines Beitragsjahres, durch Ausschluss oder Tod. Der Ausschluss kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes erfolgen:
    1. bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Vereinssatzung
    2. bei Nichtzahlung der satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträge für mindestens ein Jahr
    3. Vor der Beschlussfassung ist dabei dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Mitglied kann gegen den Ausschlussbeschluss des Vorstandes innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung über den Ausschluss Einspruch beim Vorstand einlegen. Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet über den Einspruch. Solange über den Einspruch nicht entschieden ist, ruhen die Mitgliedsrechte.

§ 4 Beiträge

  1. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach einer durch die Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung. Bezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.

§ 5 Organe

Die Organe des PiKo NRW e.V. sind:

  1. die Mitgliederversammlung;
  2. der Vorstand.

§ 6 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich durch schriftliche Ladung (umfasst Einladung per E-Mail) aller Mitglieder unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von 28 Tagen einberufen. Tagesordnungspunkte der Mitgliederversammlung, die einer 2/3 Mehrheit bedürfen, müssen bei der Einladung auf der vorläufigen Tagesordnung aufgeführt sein.
  2. Stimmberechtigt sind die Mitglieder, die Ihren Mitgliedsbeitrag vollumfänglich und fristgerecht zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung entrichtet haben.

Dabei haben jeder NRW-Landkreis, jede kreisfreie Stadt und die Städteregion Aachen nur jeweils eine Stimme, unabhängig von der Anzahl der Vereinsmitglieder.

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand es beschließt oder mindestens 10% der Mitglieder die Einberufung schriftlich verlangen. Die Einladungsfrist beträgt mindestens 14 Tage mit Angabe einer vollständigen Tagesordnung.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter und einen Protokollführer.
  3. Der Mitgliederversammlung obliegen:
    1. die Wahl des Vorstandes
    2. die Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes,
    3. die Feststellung der Jahresabschlüsse und der Entlastung des Vorstandes,
    4. die Bestimmung von 2 Revisoren, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und nur einmal unmittelbar wiedergewählt werden können,
    5. Entscheidungen über durch den Vorstand abgelehnte Aufnahmeanträge und Einsprüche gegen den Ausschluss,
    6. die Beschlussfassung über Satzung, Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,
    7. Beschlussfassung über Anträge,
    8. die Annahme und Veränderung der Beitragsordnung.
    9. die Festsetzung von Sonderbeiträgen und Umlagen;
  4. Eine Mitgliederversammlung ist ordentlich, wenn
    1. ordnungs- und fristgemäß eingeladen wurde
    2. mindestens 10 stimmberechtigte Vertreter der Kreise anwesend sind. Ist diese Bedingung nicht erfüllt, so wird die Mitgliederversammlung vertagt auf einen Termin 4 Wochen nach dieser vertagten Versammlung, zu dem separat eingeladen wird mit Betonung der Vertagung. Die dann einberufene Mitgliederversammlung ist ordentlich auch mit weniger als 10 anwesenden stimmberechtigten Vertretern der Kreise.
  5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Einer Zweidrittelmehrheit bedürfen Beschlussfassungen zu Ausschlüssen, zu Satzungsänderungen und die Abberufung des Vorstandes. Zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit nötig.
  6. Über die Beratungen der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und an geeigneter Stelle in Textform zu veröffentlichen ist.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. den beiden Vorsitzenden,
    2. dem Schatzmeister,
    3. sowie vier Beisitzern als weiteren Mitgliedern des Vorstands,
    4. evtl. zusätzlich entsendeten 2 Beisitzern.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden in getrennten Wahlgängen (Vorsitzende, Schatzmeister sowie Beisitzer) von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Landesvorstand sowie die Landtagsfraktion sind dazu berechtigt, jeweils eine Person ihrer Wahl jederzeit in den Vorstand als zusätzliche Beisitzer zu entsenden. Die Regelungen zur Parteiferne sind bei der Berufung zu beachten.
  3. Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand oder einzelne Mitglieder vor Beendigung der Wahlperiode mit Zweidrittelmehrheit abberufen und ebenfalls mit Zweidrittelmehrheit Ersatz- und Ergänzungswahlen des Vorstandes für den Rest der Wahlperiode vornehmen. Bei von Landesvorstand und Landtagsfraktion berufenen Beisitzern gilt dies als Handlungsempfehlung an LVor oder Fraktion.
  4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vermögen.
  5. Die Einberufung der Sitzungen des Vorstandes erfolgt durch einen der Vorsitzenden mindestens einmal monatlich. Die Einberufung erfolgt schriftlich mit einer Ladungsfrist von mindestens einer Woche.
  6. Der Vorstand kann Aufgaben der internen Geschäftsführung (wie Planung und Durchführung von Veranstaltungen sowie Abrechnung ggü. dem Schatzmeister) anderen Personen übertragen (z.B. durch Berufung eines Geschäftsführers). Der Geschäftsführer nimmt mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil.
  7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  8. Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokollpad anzulegen, das durch zwei Mitglieder des Vorstands freizugeben sowie auf der Webseite des PiKo NRW zu veröffentlichen ist.
  9. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
  10. Der Vorstands berichtet bei den Sitzungen des Vorstandes zu
    1. laufenden Projekten des PiKo NRW,
    2. Veröffentlichung des Finanzmittelbestands
    3. Teilnahme des Vorstands an Sitzungen Kommunalpolitischer Arbeitskreise in der Piratenpartei NRW, Mumble-Sitzungen des Landesvorstandes etc. und deren Ergebnisse, soweit sie den Verein betreffen.

§ 8 Vertretungsbefugnis

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand (beide Vorsitzende und Schatzmeister).
  2. Der Verein wird vertreten durch den Vorstand gemeinsam mit dem Schatzmeister
  3. Die gesetzlichen Vertreter des PiKo NRW sind ermächtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art, die aufgrund etwaiger Beanstandungen des Registergerichts oder der Finanzbehörde erforderlich werden, vorzunehmen.

§ 9 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an „Ärzte ohne Grenzen e.V., Berlin” eingetragen im Vereinsregister Berlin unter Nr. 21575. Sofern der vorgenannte Verein zum Zeitpunkt des Beschlusses nicht mehr besteht, entscheidet die auflösende Versammlung mit einfacher Mehrheit über einen anderen Empfänger, der ein gemeinnütziger und eingetragener Verein sein muss.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage der Verabschiedung durch die Mitglieder der Gründungsversammlung in Kraft.