NRW:Crew/1337/Crewordnung

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Crewordnung der Crew 1337

Päambel

Diese Crewordnung ist aus der Crewordnung des Landesverband NRW aus dem Jahre 2009 entstanden. Im Zuge einer neu beschlossenen Satzung des Landesverband NRW im Jahre 2011 wurde die damalige Crewordnung durch eine Strukturordnung ersetzt.
Uns war die neue Strukturordnung zu offen für intransparentes Arbeiten und barg zu große Gefahren der Unterwanderung. Darum hat die Crew 1337 bei ihrer ersten Sitzung nach der Elimination der Crewordnung durch den Landesverband beschlossen, sich eine nach Satzung konforme Crewordnung zu geben. Jedem Piraten und jeder Crew steht es frei, sich dieser Crewordnung anzuschließen. Wir wollen hier den Piraten eine Möglichkeit bieten sich einer transparenten Arbeitsweise, die durch bewährte Regeln gesichert ist, anzuschließen.

§ 1 – Piraten-Crew (Crew)

(1) Die Crew besteht aus 5–9 ordentlichen Mitgliedern der PIRATEN.
(2) Die Crew trifft sich wenigstens einmal im Monat.
(3) Die Crew gibt sich selber einen eindeutigen Namen.
(4) Innerhalb der Crew werden Entscheidungen grundsätzlich im Konsens im Rahmen eines Crew-Treffens durch die anwesenden Crew-Mitglieder getroffen.
(5) Innerhalb der Crew werden per Crew-Entscheidung zwei Sprecherrollen besetzt.
(6) Das Ausüben mindestens einer dieser Rollen wechselt zu Beginn jedes Quartals und geht immer an Crew-Mitglieder über, die vorher keine Sprecherrolle inne hatten.

§ 2 – Crew-Treffen

(1) Crew-Treffen sind grundsätzlich öffentlich abzuhalten. Gäste sind dabei grundsätzlich erwünscht.
(2) Bei jedem Treffen werden Termin und Ort (real wie virtuell) des nächsten Crew-Treffens festgelegt. Die Crew hat dabei in begründeten Einzelfällen die Möglichkeit, das nächste Treffen als nicht-öffentlich festzulegen. Wird das festgelegte Crew-Treffen durch kein Crew-Mitglied wahrgenommen, so ist durch die Mehrheit der Crew-Mitglieder ein neuer Termin und Ort in Absprache mit den Crew-Sprechern festzulegen. Dieser Termin ist unverzüglich und wenigstens 24 Stunden vor Beginn mit Begründung in der Sprecherliste zu verkünden. Jedes Crew-Mitglied ist nach allen zumutbaren Möglichkeiten über den neuen Termin durch die Crew-Sprecher in Kenntnis zu setzen. Die Nichterreichbarkeit von Mitgliedern muss durch Begründung im Sitzungsprotokoll vermerkt werden.
(3) Die Crew-Treffen dienen der Diskussion und dem Informationsaustausch innerhalb der Crew und mit anwesenden Gästen.
(4) Crew-Treffen sollten möglichst in persona erfolgen, das heißt, dass real-life-Treffen vor Videokonferenzen, Videokonferenzen vor Audiokonferenzen und Audiokonferenzen vor Textchats vorgezogen werden sollen, sofern dies für die Beteiligten möglich ist.
(5) Bei jedem Crew-Treffen ist ein Protokoll zu führen.
(6) Bei jedem Crew-Treffen ist das Protokoll des vorherigen Treffens auf Korrektheit zu prüfen.
(7) Die Crew hat die Möglichkeit in dringenden Fällen außerordentliche Crew-Treffen festzulegen. Ein außerordentliches Treffen muss im Protokoll begründet werden. Durch die Mehrheit der Crew-Mitglieder ist der Termin und Ort in Absprache mit den Crew-Sprechern festzulegen. Dieser Termin ist unverzüglich und wenigstens 24 Stunden vor Beginn mit Begründung in der Sprecherliste zu verkünden. Jedes Crew-Mitglied ist nach allen zumutbaren Möglichkeiten über den neuen Termin durch die Crew-Sprecher in Kenntnis zu setzen. Die Nichterreichbarkeit von Mitgliedern muss durch Begründung im Sitzungsprotokoll vermerkt werden.

§ 3 – Protokolle der Crew-Treffen

(1) Das Protokoll muß folgendes enthalten:
    a) Ort und Termin des aktuellen Treffens,
    b) Namen der anwesenden, entschuldigt und unentschuldigt fehlenden Crew-Mitglieder,
    c) Genehmigung des letzten Protokolls,
    d) die Feststellung, ob die Sprecher ihren Aufgaben ausreichend nachgekommen sind,
    e) Geldausgaben,
    f) Aufnahme neuer Crew-Mitglieder,
    g) Austritt von Crew-Mitgliedern,
    h) Ort, Termin des nächsten Crew-Treffens,
    i) die Begründung eines nicht-öffentlichen Crew-Treffens.

(2) Das Protokoll muß innerhalb von 3 Werktagen in vorläufiger Version veröffentlicht werden.
(3) Die finale Version eines Protokolls ist innerhalb von 3 Werktagen, nach Bestätigung durch die Crew, zu veröffentlichen.
(4) Die Veröffentlichung von Protokollen hat im Wiki der Piratenpartei nach Vorgaben der AG Wiki zu erfolgen.

§ 4 – Crew-Sprecher

(1) Die beiden Crew-Sprecher haben gemeinsam folgende Aufgaben zu erledigen:
    a) Lesen der Sprecherliste bzw. Organisationsliste und informieren der Crew über deren Inhalte. Dieser Informationspflicht muss ein Sprecher auf jedem Crew-Treffen nachkommen;
    b) Information der Organisationsliste über für andere Crews relevante Ereignisse der eigenen Crew;
    c) Protokollführung über die Crew-Treffen gemäß dieser Crewordnung und Veröffentlichung der Protokolle.

(2) Eine Aufteilung dieser Aufgaben können die Crew-Sprecher unter sich regeln.
(3) Crew-Sprecher dieser Crewordnung sind die Koordinatoren nach Strukturordnung § 4 (3) des Landesverbandes NRW.


§ 5 – xxxxx


§ 6 – Mitgliedschaft in einer Crew

(1) Jeder NRW-Pirat kann die Mitgliedschaft in der Crew bei dieser beantragen.
(2) Die Crew entscheidet auf ihrem nächsten Crew-Treffen über diesen Antrag und teilt das Ergebniss dem Antragsteller ohne Begründung mit.
(3) Der Eintritt in eine Crew wird mit dem 1. des folgenden Monats gültig.
(4) Mit Eintritt in die Crew erlischt automatisch die Mitgliedschaft in einer bisherigen Crew.
(5) Jedes Crew-Mitglied kann durch Willensbekundung auf einem Crew-Treffen aus der Crew austreten.
(6) Durch dreimaliges, aufeinanderfolgendes, unentschuldigtes Fehlen bei Crew-Treffen bekundet ein Crew-Mitglied seinen Willen zum Crew-Austritt. Dieser ist ihm zu gewähren.
(7) Der Austritt aus einer Crew wird mit dem 1. des folgenden Monats gültig.

§ 7 – Gründung einer Crew

(1) 5–9 NRW-Piraten haben das Recht gemeinsam eine neue Crew gemäß dieser Ordnung zu gründen.
(2) Die Gründung ist zu protokollieren und dem Verwaltungsgremium anzuzeigen.
(3) Die neue Crew gilt ab dem 1. des Folgemonats als existent.

§ 8 – Aufteilung einer Crew

(1) Steigt durch Aufnahme eines weiteren Mitgliedes in der Crew deren Mitgliedszahl über das Maximum der erlaubten Mitglieder (§ 1 Abs. 1), so muß sich diese Crew in 2 Crews aufteilen.
(2) Die Mittel der alten Crew werden dabei gemäß einer Entscheidung der alten Crew auf die beiden neuen Crews aufgeteilt.
(3) Die Aufteilung einer Crew ist zu protokollieren und dem Verwaltungsgremium aufzuzeigen.
(4) Die neuen Crews gelten ab dem 1. des Folgemonats als existent, die alte Crew damit gleichzeitig als aufgelöst.
(5) Die beiden neuen Crews erkennen diese Crewordnung als ihre Arbeitsform an und verzichten auf die Freizügigkeit der NRW-Satzung.

§ 9 – Auflösung einer Crew

(1) Fällt die Mitgliederzahl einer Crew für drei Monate in Folge unter 3 Crew-Mitglieder, so gilt die Crew als aufgelöst.
(2) Eine Crew gilt ferner als aufgelöst, falls sie 3 Monate in Folge keine Protokolle veröffentlicht.
(3) Die Regeln zu einem Crew-Austritt werden auf die noch verbliebenen Mitglieder der aufgelösten Crew angewandt.
(4) Die Sach- und Finanzbudgets der Crew gehen, so weit möglich, zu gleichen Teilen an alle bestehenden Crews, die sich diese Crewordnung gegeben haben. § 8 Abs. 2 ist anzuwenden.
(5) Der Landesparteitag kann durch Beschluss mit 2/3-Mehrheit eine Crew auflösen.

§ 10 – Änderung der Crewordnung

(1) Diese Crewordnung kann durch 2/3 Mehrheit aller Crews, die sich diese Crewordnung gegeben haben, geändert werden.
(2) Jede Crew kann im Konsens beschließen dieser Crewordnung beizutreten.
(3) Jede Crew dieser Crewordnung kann im Konsens beschließen sich eine andere Crewordnung zu geben. Damit entfallen für sie alle hier definierten Rechte und Pflichten.