NRW:Bochum/Kreisverband/Satzung
Aus Piratenwiki
Die Bochumer Piraten haben in ihrer Mitgliederversammlung am 18. November 2010 den Kreisverband Bochum der Piratenpartei Deutschland gegründet und ihm diese Satzung gegeben.
Letzte Änderung: 11.02.2012 durch den Kreisparteitag 2012.1.
Vorbemerkungen (nicht Teil der Satzung)
Was gehört in eine Satzung? Was nicht?
Unsere Satzung soll nicht alle Details regeln, sondern nur die wirklich grundlegenden Dinge festlegen, die uns vom Prinzip her wichtig sind. Außerdem braucht in der Satzung nichts von dem drinzustehen, was bereits in der LV-Satzung, der BV-Satzung, dem PartG oder dem BGB geregelt ist. Diese Dinge »erben« wir einfach und brauchen uns nicht selbst darum zu kümmern. Das macht unsere Satzung schön kurz – es sei denn, wir wollen jeweils eine eigene Regelung, die sich natürlich mit den übergeordneten Satzungen und den Gesetzen vertragen muß.
Wo finde ich mehr?
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (zu Vereinen siehe §§ 21-79)
- Gesetz über die politischen Parteien (PartG)
- Bundessatzung der Piratenpartei Deutschland
- Satzung des Landesverbands NRW der Piratenpartei Deutschland
Satzung der Piratenpartei Deutschland, Kreisverband Bochum
§ 1a Name und Tätigkeitsgebiet
- (1) Der Kreisverband Bochum der Piratenpartei Deutschland ist ein Gebietsverband der Piratenpartei Deutschland gemäß deren Bundessatzung.
- (2) Der Kreisverband Bochum der Piratenpartei Deutschland führt den Namen »Piratenpartei Deutschland, Kreisverband Bochum«. Die Kurzbezeichnung lautet PIRATEN Bochum. Die Kurzbezeichnung muss nicht durchgängig in Versalien geschrieben werden.
- (3) Tätigkeitsgebiet und Sitz der PIRATEN Bochum ist das Stadtgebiet Bochum.
§ 1b Erwerb der Mitgliedschaft
- (1) Die Mitgliedschaft bei den Piraten Bochum wird auf Grundlage dieser Satzung erworben.
- (2) Mitglied der Piraten Bochum kann jede natürliche Person werden, die
- a) das 16. Lebensjahr vollendet,
- b) ihren angezeigten Wohnsitz im Tätigkeitsgebiet der Piraten Bochum hat oder durch Beschluss des Vorstandes der nächsthöheren Gliederung der Piratenpartei Deutschland trotz angezeigtem Wohnsitz andernorts die Mitgliedschaft bei den Piraten Bochum erwerben darf,
- c) die Grundsätze sowie die Satzungen und Ordnungen der Piraten Bochum und ihrer übergeordneten Verbände anerkennt,
- d) nicht infolge Richterspruchs die Amtsfähigkeit, die Wählbarkeit oder das Wahlrecht verloren hat und
- e) nicht gleichzeitig bei einer Organisation oder Vereinigung Mitglied ist, deren Zielsetzung oder Vorgehensweise den Zielen oder Werten der Piratenpartei Deutschland widerspricht.
- (3) Der Erwerb der Mitgliedschaft bei den Piraten Bochum führt zu einer Mitgliedschaft im Landesverband Nordrhein-Westfalen sowie im Bundesverband der Piratenpartei Deutschland; die Mitgliedschaft in diesen Verbänden unterliegt den jeweils dort geltenden Bestimmungen.
- (4) Über den Antrag auf Mitgliedschaft bei den Piraten Bochum entscheidet der Kreisvorstand.
§ 2 Organe des Kreisverbands
- Organe sind die Gründungsversammlung, der Kreisparteitag und der Vorstand.
§ 2a Die Gründungsversammlung
- Die Gründungsversammlung trifft sich einmalig zur Gründung des Kreisverbandes.
§ 3 Der Kreisparteitag
- (1) Der Kreisparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Kreisebene. Der Kreisparteitag tagt grundsätzlich öffentlich. Stimmberechtigt sind nur die Mitglieder des Kreisverbands. Gäste haben kein Stimmrecht, der Kreisparteitag kann Gästen jedoch die Redeerlaubnis erteilen. Der Kreisparteitag kann beschließen, ganz oder teilweise nichtöffentlich zu tagen.
- (2) Der Kreisparteitag tagt mindestens einmal pro Jahr. Die Berufung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder wenn ein Zehntel der Mitglieder der PIRATEN Bochum es beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied per Email oder auf dessen ausdrücklichen Wunsch schriftlich per Post mindestens 10 Tage vorher ein. Die Einladung enthält die Bezeichnung der zu beschließenden Gegenstände und weitere Einzelheiten wie Ort und Beginn des Kreisparteitages. Anträge zur Satzung oder zu Programmen sind im Wortlaut enthalten.
- (3) Jedes Mitglied der PIRATEN Bochum ist antragsberechtigt. Anträge müssen dem Vorstand mindestens 14 Tage vor dem Kreisparteitag vorliegen.
- (4) Ein ordnungsgemäß einberufener Kreisparteitag ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit ist nicht mehr gegeben, wenn die Hälfte der bei Beginn der Kreisparteitag festgestellten Anzahl der Stimmberechtigten unterschritten wird. In diesem Fall ist der Kreisparteitag vom Versammlungsleiter zu schließen.
- (5) Über den Kreisparteitag und seine Beschlüsse wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung und der Versammlungsleitung unterschrieben wird.
- (6) Der Kreisparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und beschließt über dessen Entlastung.
- (7) Der Kreisparteitag beschließt über die Finanzordnung, die Teil dieser Satzung ist.
§ 4 Der Vorstand
- (1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Verwaltungspiraten und einem Beisitzer. Der Vorstand vertritt den Kreisverband gemeinschaftlich, die Kontoführung obliegt dem Schatzmeister, der Verwaltungspirat hat ebenfalls eine Kontovollmacht zu erhalten.
- (2) Der Kreisparteitag wählt die Mitglieder des Vorstands für eine Amtszeit von einem Jahr. Der Vorstand bleibt auch nach Überschreiten der Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.
- (3) Der Vorstand tagt grundsätzlich öffentlich. Er kann beschließen, Vorstandssitzungen im Einzelfall ganz oder teilweise nichtöffentlich durchzuführen. Ein solcher Beschluss ist in jedem Einzelfall öffentlich zu begründen.
- (4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.
- (5) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus seinem Amt aus, ist unverzüglich ein Kreisparteitag einzuberufen, um eine Nachwahl durchzuführen.
- (6) Scheiden mehr als zwei Vorstandsmitglieder aus ihrem Amt aus oder erklärt sich der Vorstand selbst für handlungsunfähig, so führt der Landesvorstand die Geschäfte. Er beruft unverzüglich ein Kreisparteitag zur Wahl eines neuen Kreisverbandsvorstands ein.
- (7) Der Vorstand erstellt jährlich einen Tätigkeitsbericht und veröffentlicht diesen.
- (8) Ein ausgeschiedenes Vorstandsmitglied erstellt unverzüglich einen Bericht seiner eigenen Tätigkeiten und leitet ihn dem Vorstand zu.
§ 5 Rechenschaftsbericht
- (1) Der Vorstand erstellt zum Ende jedes Kalenderjahres einen Rechenschaftsbericht gemäß §§ 24-28 PartG und der Satzungen des Bundes- und Landesverbandes. Dieser Rechenschaftsbericht geht als Teilbericht in den Rechenschaftsbericht des Landesverbandes ein.
- (2) Der Kreisparteitag wählt jährlich mindestens zwei Rechnungsprüfer, die nicht Mitglieder des Vorstands sein dürfen. Den Rechnungsprüfern obliegt die Vorprüfung des Rechenschaftsberichtes vor dessen Weiterleitung an den Landesverband. Zur Erfüllung ihrer Aufgabe haben sie Recht auf Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen. Auf Wunsch erhalten sie Kopien ausgehändigt.
- (3) Der Vorstand veröffentlicht den Rechenschaftsbericht nach seiner Weiterleitung an den Landesverband.
§ 6 Ombudsmann
- (1) Der Ombudsmann fungiert als Schlichter in Streitfällen und soll in geeigneter Weise zwischen streitenden Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern und Vorstand vermitteln. Er kann Schlichtungsvorschläge machen, ist jedoch nicht entscheidungsbefugt.
- (2) Der Ombudsmann ist hinsichtlich seiner Verfahrens- und Amtsführung unabhängig und keinen Weisungen unterworfen.
- (3) Der Kreisparteitag wählt den Ombudsmann für ein Jahr. Der Ombudsmann darf nicht dem Vorstand angehören.
- (4) Der Ombudsmann hat das Recht, an nichtöffentlichen Vorstandssitzungen teilzunehmen, sofern Themen behandelt werden, die in seinen Tätigkeitsbereich fallen.
§ 7 Satzungs- und Programmänderungen
- (1) Beschlüsse zu Änderungen dieser Satzung und der Programme der PIRATEN Bochum bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der auf dem Kreisparteitag abgegebenen Stimmen.
§ 8 Verbindlichkeit dieser Satzung
- (1) Die Satzungen untergeordneter Gliederungen müssen mit den grundsätzlichen Regelungen dieser Satzung und der Satzungen ihr übergeordneter Gliederungen übereinstimmen.
§9 Kreisschiedsgericht
- (1) Der Kreisparteitag kann ein Kreisschiedsgericht bestellen. Für die Bestellung gelten die Regelungen der Bundessatzung. Das Schiedsgericht unterliegt den Regelungen der Bundesschiedsgerichtsordnung. Die Befugnisse und Zuständigkeiten des Schiedsgerichts in der Bundessatzung gelten im Wortlaut auf Kreisebene.
- (2) Gegen die Beschlüsse des Kreisschiedsgerichtes können die Betroffenen Berufung beim Schiedsgericht des Landesverbandes einlegen.
- (3) Hat der Kreisparteitag kein Schiedsgericht berufen, überträgt der Kreisverband durch diesen Verzicht die Befugnisse und Zuständigkeit auf das Landesschiedsgericht.
ANHANG
Finanzordnung
- (1) Es gilt die Finanzordnung des Bundesverbandes, bis der Kreisverband sich eine eigene gibt.
- (2) Über Einzelausgaben bis einschließlich 100 Euro entscheidet der Kreisvorstand autonom. Ausgaben die darüber hinausgehen müssen von einem Kreisparteitag genehmigt werden.