NRW:Bochum/Kreisverband/Satzung

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Satzung für den Kreisverband Bochum

Die Bochumer Piraten haben in ihrer Mitgliederversammlung am 18. November 2010 den Kreisverband Bochum der Piratenpartei Deutschland gegründet und ihm diese Satzung gegeben.

Letzte Änderung: 13.01.2016 durch die Kreismitgliederversammlung KPT 16.1

Vorbemerkungen (nicht Teil der Satzung)

Was gehört in eine Satzung? Was nicht?

Unsere Satzung soll nicht alle Details regeln, sondern nur die wirklich grundlegenden Dinge festlegen, die uns vom Prinzip her wichtig sind. Außerdem braucht in der Satzung nichts von dem drinzustehen, was bereits in der LV-Satzung, der BV-Satzung, dem PartG oder dem BGB geregelt ist. Diese Dinge »erben« wir einfach und brauchen uns nicht selbst darum zu kümmern. Das macht unsere Satzung schön kurz – es sei denn, wir wollen jeweils eine eigene Regelung, die sich natürlich mit den übergeordneten Satzungen und den Gesetzen vertragen muß.

Wo finde ich mehr?

Satzung der Piratenpartei Deutschland, Kreisverband Bochum

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

  • (1) Die Piratenpartei Deutschland Kreisverband Bochum ist ein nachgeordneter Gebietsverband der Piratenpartei Deutschland auf Kreisebene.
  • (2) Er führt den Namen - Piratenpartei Deutschland Kreisverband Bochum -. Die Kurzbezeichnung lautet - PIRATEN Bochum - und muss nicht durchgängig in Versalien geschrieben werden.
  • (3) Der Sitz des Kreisverbandes ist Bochum. Sein Tätigkeitsgebiet ist das Stadtgebiet Bochum.

§ 2 Mitgliedschaft

  • (1) Die Mitgliedschaft und der Erwerb der Mitgliedschaft werden durch die Satzungen der übergeordneten Gliederungen geregelt und sind auf Kreisebene in Anwendung zu bringen.
  • (2) Für von Vorstand, Kreisparteitagen oder Aufstellungsversammlungen beauftragte Funktionen (z.B. Kassenprüfer, Versammlungsleitungen usw.), ist eine Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland keine Voraussetzung.
  • (3) Funktionen wie z.B. der Versammlungsleiter, Enden mit Beendigung der entsprechenden Veranstaltung oder Rücktritt/Niederlegung des Amtes. Alle Piraten, die durch einen Kreisparteitag mit einer Funktion beauftragt wurden, können auch nur durch einen Kreisparteitag von demselben entbunden werden. Beauftragungen durch den Vorstand können vom Vorstand und vom Kreisparteitag wieder entbunden werden.

§ 3 Rechte und Pflichten der Piraten

  • Die Rechte und Pflichten der Piraten des Kreisverbandes werden durch die Satzungen übergeordneter Gliederungen geregelt.

§ 4 Organe

  • Die Organe sind der Kreisparteitag, der Vorstand, das Kreisschiedsgericht und einmalig zur Gründung des Kreisverbandes die Gründungsversammlung.

§ 5 Kreisparteitag

  • (1) Der Kreisparteitag ist das oberste Organ der Piraten Bochum und tagt grundsätzlich öffentlich. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes. Der Kreisparteitag kann beschließen, ganz oder teilweise nicht öffentlich zu tagen. Dieser Beschluss ist zu begründen und im Wortlaut ins Protokoll zu übernehmen.
  • (2) Der Kreisparteitag tagt mindestens einmal im Jahr. Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder wenn 10% der Mitglieder des Kreisverbandes es beantragen. Sobald die Amtszeit des Vorstandes 13 Monate überschritten hat und noch kein Parteitag einberufen wurde, können bereits 5% der Mitglieder des Kreisverbandes dieses beantragen.
  • (3) Der Kreisvorstand lädt jedes Mitglied des Kreisverbandes per Email, oder wenn ausdrücklich gewünscht schriftlich per Post, mindestens volle 14 Tage vorher ein. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn und Tagungsdatum zu enthalten. Auch ist die vorläufige Tagesordnung beizufügen und wo weitere aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden. Spätestens volle 7 Tage vor dem Kreisparteitag ist die aktuelle Fassung der Tagesordnung und alle bis dahin eingereichten oder noch vorhandenen Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen. Die Orte der Veröffentlichung sind mindestens jene, auf die in der jeweiligen Einladung zum Kreisparteitag hingewiesen wurde.
  • (4) Jedes Mitglied der PIRATEN Bochum ist antragsberechtigt. Die Stimmberechtigung ergibt sich aus § 3 der Kreissatzung des KV Bochum. Abweichend davon ist der Ombudspirat im Rahmen seiner Tätigkeit immer antragsberechtigt.
  • (5) Jegliche Art von Anträgen, davon ausgenommen sind sonstige Anträge, sind unter Angaben des Antragstellers mit einer Antragsfrist von mindestens vollen 10 Tagen vor dem Kreisparteitag in Text- oder Schriftform an bochum ´at` piratenpartei-nrw `punkt´ de oder der postalischen Adresse der Piraten Bochum (Postfach 101967, 44719 Bochum) vorzulegen. Sonstige Anträge können auch noch während eines Kreisparteitages gestellt werden.
  • (5a) Auf Kreisparteitagen können noch während der Vorstellung des Antrages Rechtschreib- und Grammatikfehler korrigiert werden. Auch ist es möglich Worte zu streichen zu ändern oder zu ergänzen, solange dadurch nicht der Sinn oder Zweck eines Antrags verändert wird.
  • (6) Nimmt ein Pirat gar nicht am Kreisparteitag teil, so entsteht aus der Abwesenheit keine rückwirkenden Rechte; insbesondere ergibt sich daraus keine Rechtfertigung für eine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Beschlüssen.
  • (7) Zu den Aufgaben des Kreisparteitages können gehören:
    • (a) Ämterwahl wie z.B. Versammlungs-, Wahlleitung und Protokollführer
    • (b) Beschluss der Tagesordnung, der Geschäftsordnung und ggf. einer Wahlordnung
    • (c) Tätigkeitsberichte des Vorstandes, Kassenprüfer Ombudspirat usw. und ggf. deren Entlastung
    • (d) die Wahl des Vorstandes oder die Enthebung eines oder mehrere Mitglieder des Vorstandes oder des ganzen Vorstandes auf Antrag
    • (e) die Wahl der Kassenprüfer oder des Ombudspiraten, die nicht einem Vorstand in der Piratenpartei angehören dürfen oder deren Enthebung
    • (f) die Wahl eines Kreisschiedsgerichtes
    • (g) Beschlussfassung über Programmanträge und sog. sonstige Anträge mit einfacher Mehrheit
    • (h) Satzungsänderungsanträge mit Zweidrittelmehrheit
    • (i) Finanzbeschlüsse die den Handlungsspielraum des Schatzmeisters im Rahmen der Finanzordnung übersteigen

(8) Über den Kreisparteitag, den Wahlergebnissen und Beschlüssen, wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt. Das Protokoll dient gleichzeitig auch als Wahlprotokoll. Enthaltungen bei Stimmabgaben müssen nicht mit protokolliert werden. Das Protokoll muss vom Protokollführer, der Versammlungsleitung und dem Wahlleiter unterzeichnet werden und ist spätestens nach 14 Tage zu veröffentlichen.

(9) Der Kreisparteitag kann grundsätzlich dezentral durch Onlinezusammenschluss von gleichzeitig stattfindenden Versammlungen durchgeführt werden. Die Gesamtheit dieser Versammlungen gilt als gemeinsame Versammlung. Alle Versammlungsorte ermöglichen eine gleichwertige Teilnahme der dort versammelten Mitglieder an der gemeinsamen Versammlung. Näheres zu den Durchführungsbestimmungen regelt die Geschäftsordnung der Versammlung. Der Vorstand benennt in der Einladung der Versammlung die dezentralen Versammlungsorte.

(10) Für außerordentliche Kreisparteitage verkürzt sich die Ladungsfrist auf volle 7 Tage. Für diese muss die Dringlichkeit in der Einladung begründet werden und es dürfen ausschließlich die Tagesordnungspunkte behandelt werden, die explizit in der Einladung genannt wurden.

§ 6 Aufstellungsversammlungen zu Kommunalwahlen

  • (1) Sofern das KWahlG NRW nichts anderes vorgibt, gelten die gleichen Fristen wie für Kreisparteitage. (Siehe § 5 Abs. (3) Kreissatzung)
  • (1a) Abweichend zur Regelung eines Kreisparteitages, werden bei einer Aufstellungsversammlung alle Mitglieder der Piratenpartei Deutschland mit Erstwohnsitz in der Stadt Bochum, zur Aufstellungsversammlung geladen.
  • (2) In Anlehnung an § 46a Abs. (5) Satz 3 KWahlG, wird die Aufstellung der Listenwahlvorschläge zu Wahl der Bezirksvertretung auf der Aufstellungsversammlungsebene des gesamten Stadtgebietes stattfinden und nicht separat in einer Aufstellungsversammlung im entsprechenden Stadtbezirk.
  • (3) Sofern diese Satzung oder die einer höherer Gliederung keine weiteren Regularien für eine Aufstellungsversammlung beinhalten, gilt das KWahlG des Landes NRW und ist maßgeblich für die Durchführung einer Aufstellungsversammlung zur Kommunalwahl.

§ 7 Vorstand

  • (1) Dem Vorstand gehören drei bis sieben Piraten an: Dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister sowie bis zu 4 Beisitzern.
  • (2) Der Vorstand vertritt die PIRATEN Bochum nach innen und außen und führt deren Geschäfte. Grundlagen der von den Mitgliedern bestimmen Zielen und Strategien sind vorrangig zu beachten.
  • (3) Dem Schatzmeister obliegt die Kontoführung.
  • (4) Der Kreisparteitag wählt den Vorstand für ein Jahr. Der Vorstand bleibt auch nach Überschreiten der Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.
  • (5) Der Vorstand tagt grundsätzlich öffentlich. Er kann beschließen, Vorstandssitzungen im Einzelfall ganz oder teilweise nicht öffentlich durchzuführen. Ein solcher Beschluss ist in jedem Einzelfall öffentlich zu begründen.
  • (6) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, welche die Aufgaben der Vorstandsmitglieder definiert. Diese wird an geeigneter Stelle veröffentlicht.
  • (7) Ein ausgeschiedenes Vorstandsmitglied erstellt unverzüglich einen Bericht seiner eigenen Tätigkeiten und leitet ihn dem Vorstand zu.
  • (8) Der Vorstand erstellt zum Ende jedes Kalenderjahres einen Rechenschaftsbericht gemäß §§ 24-28 PartG. Dieser Rechenschaftsbericht geht als Teilbericht in den Rechenschaftsbericht des Landesverbandes ein.

§ 8 Ombudspirat

  • (1) Der Ombudspirat fungiert im Kreisverband als Vermittler.
  • (2) Der Ombudspirat ist hinsichtlich seiner Verfahrens- und Amtsführung unabhängig und keinen Weisungen unterworfen.
  • (3) Der Kreisparteitag wählt den Ombudspirat für ein Jahr. Der Ombudspirat bleibt auch nach Überschreitung der Amtszeit bis zur nächsten Kreismitgliederversammlung im Amt.
  • (4) Der Ombudspirat hat das Recht, an nicht öffentlichen Vorstandssitzungen teilzunehmen, sofern Themen behandelt werden, die in seinen Tätigkeitsbereich fallen.

§ 9 Kreisschiedsgericht

  • (1) Der Kreisparteitag kann ein Kreisschiedsgericht bestellen. Für die Wahl des Schiedsgerichtes so wie für das Schiedsgericht selber gilt die Bundessatzung, im Abschnitt Bundesschiedsgerichtsordnung und ggf. Ergänzungen der Landessatzung NRW.
  • (2) Hat der Kreisparteitag kein Schiedsgericht berufen, ist das nächsthöhere gegliederte Schiedsgericht im Bundesland zuständig und sofern die Schiedsgerichtsordnung von Bundes- und Landessatzung nichts anderes sagt.

§ 10 Ordnungsmaßnahmen

  • (1) Alle Regelungen der Bundes- und der Landessatzung zu Ordnungsmaßnahmen gelten entsprechend auch auf Kreisebene.
  • (2) Ergänzend zu Absatz 1 kann/können folgende Ordnungsmaßnahme(n) vom Kreisvorstand angeordnet werden:
    • temporärer Entzug der Schreibrechte auf den Mailinglisten des Kreisverbandes
    • temporärer Entzug der Schreibrechte in den Internetforen des Kreisverbandes
    • dauerhafter Entzug der Schreibrechte auf den Mailinglisten des Kreisverbandes
    • dauerhafter Entzug der Schreibrechte in den Internetforen des Kreisverbandes
    • temporärer Entzug der freien Schreibrechte auf den Mailinglisten des Kreisverbandes
    • temporärer Entzug der freien Schreibrechte in den Internetforen des Kreisverbandes
    • dauerhafter Entzug der freien Schreibrechte auf den Mailinglisten des Kreisverbandes
    • dauerhafter Entzug der freien Schreibrechte in den Internetforen des Kreisverbandes


§ 11 Initiativrecht

  • (1) Jedes Mitglied kann den Vorstand schriftlich zu einer Handlung auffordern, die sich im Aufgabenbereich des Vorstands befindet, insbesondere Stellungnahmen zu lokalpolitischen Themen und Ereignissen oder Änderungen und Erweiterungen der Geschäftsordnung.
  • (2) Werden diese Aufforderungen von drei oder mehr Piraten unterstützt, so kann der Vorstand diese nur begründet abweisen.

§ 12 Auflösung und Verschmelzung

  • (1) Eine Auflösung oder Verschmelzung regelt § 9 Abs. (3) Landessatzung NRW in Verbindung mit § 13 Abs. (3) Bundessatzung.
  • (2) Über einen Antrag auf Auflösung oder Verschmelzung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn des Kreisparteitages beim Kreisvorstand eingegangen ist.

§ 13 Salvatorische Klausel

  • (1) Sollten einzelne Bestimmungen der Satzung rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder nach Inkrafttreten unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
  • (2) An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung, soll diejenige gesetzliche Regelung treten, welche der Zielsetzung der Satzung am nächsten kommen.
  • (3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist.

ANHANG

Finanzordnung

  • (1) Es gilt die Finanzordnung des Bundes- und Landesverbandes, bis der Kreisverband sich eine eigene gibt.
  • (2) Über Einzelausgaben bis einschließlich 500 Euro entscheidet der Kreisvorstand autonom. Soweit eine Ausgabe vollständig oder bis auf einen Betrag, über den der Vorstand autonom entscheiden kann, durch zweckgebundene Spenden gedeckt ist, bedarf es keiner Genehmigung durch den Kreisparteitag.