NRW:Arbeitskreis/Kommunalpolitik Düren/Satzung

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Wappen Kreis Düren.png


Satzung des AK Kommunalpolitik Düren

§ 1 Namen

(1) Der Arbeitskreis nennt sich „Arbeitskreis Kommunalpolitik Düren“, im folgenden AK genannt.
(2) Im Landesverband NRW trägt der AK den Namen "AK Kommunalpolitik Düren NRW".

§ 2 Aufgaben

(1) Der AK beschäftigt sich inhaltlich mit der Kommunalpolitik im Kreis Düren und - soweit von kommunalpolitischem Belang - mit der Politik übergeordneter Gebietskörperschaften.
(2) Der AK strebt die enge Kooperation und Vernetzung mit kommunal arbeitenden Piraten in den Nachbarkommunen an.

§ 3 Kommunikation

(1) Die Kommunikation findet außerhalb der Treffen auf der öffentlichen Mailingliste des AKs statt. Alle stimmberechtigten Mitglieder müssen Schreibrechte erhalten.
(2) Die Öffentlichkeitsarbeit via E-Mail sollte über ein Ticketsystem des Landesverbandes erfolgen.

§ 4 Koordinatoren

Der AK wählt einen Koordinator und einen Stellvertreter (alt. zwei Koordinatoren). Diese bereiten die Arbeit des AKs organisatorisch vor und moderieren die Treffen. Der jeweilige Moderator leitet die Sitzung nach eigenem Ermessen, die Teilnehmer der Sitzung können mit einfacher Mehrheit einen anderen Moderator für die jeweilige Sitzung benennen.

§ 5 Stimmrecht

(1) Stimmberechtigt ist jedes Mitglied des AKs.
(2) Mitglied des AKs ist jeder, der im Rahmen der Gründung dem AK beigetreten ist oder später per Beschluss aufgenommen wurde. Die Mitgliederliste wird offen geführt.
(3) Die Mitgliedschaft eines Mitglieds im AK erlischt, wenn
1. es seit mindestens drei Monaten auf keiner Sitzung des AK anwesend war und
2. sich in einer nachfolgenden Sitzung auf Antrag eines Mitglieds eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder des Arbeitskreises dafür ausspricht.

§ 6 Treffen

(1) Die Treffen des AKs sollen soweit möglich zwei Wochen im Voraus bekannt gemacht werden. Bei der Bekanntgabe sind die bereits bekannten Themen kenntlich zu machen. Bei Themen, die nicht im Voraus bekannt gemacht wurden, entscheiden die Sitzungsteilnehmer mit einfacher Mehrheit über die Dringlichkeit.
(2) Alle Sitzungen des AKs sind öffentlich. Das Rederecht kann nur vom jeweiligen Moderator oder von einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder des AKs entzogen werden.
(3) Ergebnisse der Treffen sollen im Wiki der Piratenpartei Deutschland auf der Seite des AKs veröffentlicht werden.

§ 7 Beschlüsse

(1) Anträge über Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des AK und müssen mit einer Frist von zwei Wochen über die Mailingliste bekannt gegeben werden.
(2) Sonstige Anträge bedürfen der einfachen Mehrheit.

§ 8 Auflösung

(1) Der AK kann sich auf Antrag mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder auflösen. Der Antrag hierzu muss mindestens zwei Wochen vor der Abstimmung öffentlich bekannt gemacht werden.
(2) Der AK löst sich automatisch auf, wenn in fünf aufeinander folgenden Monaten keine Sitzung zustande gekommen ist.

§ 9 Mitgliedschaft im Arbeitskreis

(1) Grundsätzlich ist die Mitgliedschaft im Arbeitskreis frei. Eingeschränkt wird diese lediglich durch die Mitgliedschaft in Vereinigungen, zu der die Piratenpartei die Unvereinbarkeit erklärt hat.
(2) Um Mitglied zu werden, muss der Interessent seinen Willen am Anfang eines Treffens des Arbeitskreises bekunden, Mitglied werden zu wollen und erklären, dass er in keiner Vereinigung Mitglied ist, zu der die Piratenpartei die Unvereinbarkeit erklärt hat.
(3) Um aus dem Arbeitskreis auszutreten, muss er lediglich seinen Willen zum Austritt bekunden. Dies kann während eines Treffens oder auch schriftlich durch eine E-Mail an den Koordinator oder seinen Stellvertreter erfolgen.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt bei Tod des Mitglieds.