NRW:2013-03-27 - NRW Vorstand/Gutachten/FAQ
Sammlung von Fragen zum Gutachten
- Frage
Was war der Zweck des Gutachtens?
- Antwort
Das Gutachten sollte feststellen, ob zur Aufstellungsversammlung in Meinerzhagen fristgerecht eingeladen wurde, oder ob ein Formfehler vorlag.
- Frage
Wie war denn die Fragestellung an den Gutachter?
- Antwort
Einer der Motive das Gutachten in Auftrag zu geben war es Handlungsoptionen zu liefern.
- Frage
Habt Ihr Alexs Stellungnahme dem Gutachter vorgelegt und um Bewertung gebeten?
- Antwort
Die Stellungnahme aus der ersten E-Mail wurde im Gespräch mit Gutachter durchgesprochen. Eine schriftliche Übergabe an den Gutachter im Anschluss erfolgte nicht.
- Frage
Wer berät den Landesvorstand NRW in rechtlichen Fragestellungen?
- Antwort
Wir haben in NRW eine Rechtsabteilung. Dieser gehören Juristen aus dem Landesverband an. Ab und an fragen wir auch die Rechtsabteilung des Bundes.
- Frage
Gehören zu denjenigen, die den Lavor rechtlich ständig beraten, auch Listenkandidaten für die Bundestagswahl?
- Antwort
Ja, Udo Vetter ist Listenkandidat und berät den Vorstand in Rechtsfragen.
- Frage
Wurde lediglich Udo Vetter für die Beurteilung des Rechtsgutachtens herangezogen?
- Antwort
Im unteren Abschnitt dieses Pads befindet sich auch eine weitere Einschätzung zum Gutachten. Wenn wir die Rechtsabteilung kontaktieren, beschäftigen sich meistens mehrere Berater mit einem Thema.
- Frage
Befinden sich unter denjenigen, die den Lavor konkret zur Frage der Rechtmäßigkeit der Aufstellungsversammlung beraten haben und/oder noch beraten, Listenkandidaten? Falls ja, wie beurteilt der Lavor die Vereinbarkeit der rechtlichen Auskunft mit der Eigenschaft als Listenkandidat?
- Antwort
Zum Zeitpunkt der Rechtseinschätzung Ende Dezember 2012 war Udo Vetter noch nicht gewählt. Da zum Zeitpunkt der Einschätzung noch niemand Listenkandidat war ist diese Frage gegenstandslos.
- Frage
Das Datum ist der 22.1.13 - War das Gutachten tatsächlich zu diesem Zeitpunkt dem LVOR schon bekannt?
- Antwort
Das Gutachten wurde am 22. Januar 2013 15:16 Uhr den Mitgliedern des Landesvorstands per E-Mail übergeben. Die Kenntnisnahme erfolgte dann im Laufe des Abends.
- Frage
Warum wurde es erst diese Woche (KW 13) veröffentlicht?
- Antwort
Das Gutachten wurde, als es dem Vorstand übergeben wurde, als unvollständig angesehen und nicht ausreichend für eine abschließende Bewertung des in Frage stehenden Sachverhalts. Da das Gutachten, aufgrund von mangelhafter Einbeziehung von wichtigen Fakten, in seiner Aussage keine Klarheit versprach, sondern eher die Verwirrung noch verstärkt hätte, wurde es nicht veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgte auf Anfrage eines Mitglieds bei einer Vorstandssitzung. Vor der Veröffentlichung sollte eine interne Rücksprache im Vorstand erfolgen, die aber aus Mangel an Gelegenheit nicht zu Stande kam und weshalb die Veröffentlichung erst zwei Wochen nach der ersten Anfrage durchgeführt wurde.
- Frage
Ziehen wir daraus irgendwelche Konsequenzen, oder sind wir der Meinung der Ersteller hat keine Ahnung?
- Antwort
Wenn mit wir der Landesvorstand gemeint ist, so haben wir aus dem Gutachten die Erkenntnis gewonnen, dass das Gutachten nicht alle notwendigen Aspekte des Sachverhalts angemessen betrachtet und bewertet hat. Aufgrund dessen wurde das Gutachten nicht für weitere Konsequenzen herangezogen.
- Frage
Ich hätte bei Eingang des Gutachtens erwartet, dass der LVOR kommuniziert, was darin steht und wie er darauf zu reagieren gedenkt - warum ist das nicht geschehen?
- Antwort
Das Gutachten wurde nicht unmittelbar nach seiner Übergabe an den Landesvorstand veröffentlicht, da es nicht für die Klärung des Sachverhalts herangezogen werden konnte, weil es wichtige Aspekte nicht geprüft und bewertet hatte. Somit hätte, nach den Überlegungen des Vorstands, eine oberflächliche Betrachtung des Gutachtens eine Reaktion ausgelöst, die der Partei geschadet hätte. Da das Gutachten nur wenige Tage vor der Aufstellungsversammlung fertig war, wäre zudem nicht mehr ausreichend Zeit gewesen hier eine Beruhigung herbeizuführen. Zumal auch bereits ein Schiedsgerichtsurteil vorlag, in dem ein Mitglied mit der durch es geltend gemachten Anzeige einer verspäteten Einladung gescheitert war, weil es keine ausreichende Benachteiligung hatte vorweisen können, was einer der Hauptanfechtungsmöglichkeiten gegen die Aufstellungsversammlung zu sein schien. Somit schien es zu dem Zeitpunkt und im Rahmen der Erörterungen im Vorstand die vernünftigste Option zu sein, durch die Nicht Veröffentlichung so kurz vor der Aufstellungsversammlung keine Diskussion los zu treten, die nicht mit der notwendigen Ruhe und Sachlichkeit geführt werden konnte. Die Absicht des Vorstandes war es das Gutachten und den Sachverhalt erneut überprüfen zu lassen, um dadurch Rechtssichterheit und ein befriedigendes Urteil zu bekommen. Dies ist im Nachhinein im Tagesgeschäft untergegangen.
- Frage
Wieso hat der Landesvorstand die Versammlungsleitung über diesen Umstand nicht informiert?
- Antwort
Dazu gab es keine Veranlassung. Nach Ansicht des Vorstands ergab sich aus dem Gutachten kein Handlungsbedarf, und es wurden in dem Gutachten auch keine Vorschläge genannt, die in die Tagesordnung der Aufstellungsversammlung hätten einfließen müssen.
- Frage
Wer aus dem Landesvorstand trägt die Entscheidung, das Gutachten zurückzuhalten, mit?
- Antwort
Zu dieser Entscheidung gab es keine formale Abstimmug. Der mangelnde Protest zu dieser Entscheidung wird im Nachhinein von Teilen des Vorstandes als Fehler empfunden. Durch eine erneute Prüfung des Sachverhaltes hätte das Gutachten veröffentlicht werden müssen, andernfalls nach einer gewissen Karenzzeit als klar wurde, dass das zweite Gutachten noch nicht angefordert wurde.
- Frage
Gibt es schon ein Gutachten, wer die entstanden Kosten des Landesverbandes und der Mitglieder für die umsonst durchgeführte #avpampa zu tragen hat? Ist gegebenfalls der Landesvorstand dafür auch persönlich haftbar, weil er besseren Wissens an der Durchführung festgehalten hat?
- Antwort
Diese Frage basiert auf der fehlerhaften Annahme, dass die Aufstellungsversammlung in Meinerzhagen nicht gültig sei. Da dies aber nicht den Tatsachen entspricht gibt es keine Veranlassung ein solches Gutachten in Auftrag zu geben. Siehe Beurteilung der Rechtsabteilung unten.
- Frage
Gibt es Rechtsgutachten, die eine andere Deutung der Gültigkeit der AVPAMPA zulassen?
- Antwort
Weitere Rechtsgutachten wurden nicht beauftragt.
- Frage
Welche juristischen Fachkenntnisse stehen dem nun vorliegenden Gutachten entgegen und haben den LaVor dazu bewegt, dass Gutachten außer Acht zu lassen?
- Antwort
Das Gutachten wurde geprüft und es wurde festgestellt, dass es wichtige Aspekte nicht betrachtet und angemessen bewertet hat. Dieser Fehler war offensichtlich und bedurfte lediglich der Fachkenntnis über die anzuwendenden Satzungen und Paragraphen des Bundeswahl- und Parteiengesetzes. Zudem standen Aussagen zum Sachverhalt bereits im Raum, die durch Mitglieder der Bundesrechtsabteilung getroffen wurden. Deren Argumente wurden durch das Gutachten weder widerlegt noch entwertet. Ebenso hat eine telefonische Rücksprache mit dem Gutachter zur Einsicht beim Gutachter geführt, dass diese Aspekte nicht berücksichtigt worden seinen und dass bei einer Berücksichtigung die Aussage des Gutachtens wohl anders ausgesehen hätte. Aber darauf festlegen wollte sich der Gutachter nicht ohne eine weitere Beauftragung und hat daher keine abschließende Bewertung, die außerhalb des schriftlichen Gutachtens liegt abgegeben. Jedoch hat diese Tatsache dazu geführt, dass das Gutachten nicht mit der Gewichtung in der Abwägung der Chancen und Risiken versehen wurde, die es gehabt hätte, wenn es diese mangelnden Aspekte ebenfalls in die Betrachtung und Analyse einbezogen hätte.
- Frage
Wie lange ist die Anfechtungsfrist gegen die Aufstellungsversammlung?
- Antwort
Nach der derzeit gültigen Bundesschiedsgerichtsordnung beträgt die Frist für die Einreichung einer Klage nach Bekanntwerden eines Schadens zwei Monate. (vgl. § 8 - Anrufung (4) Bundesschiedsgerichtsordnung)
- Frage
Kann der BUVOR den LVOR dazu auffordern, die Aufstellung der Liste zu wiederholen?
- Antwort
Nach § 8 (2) Bundessatzung kann der Bundesvorstand, sollte er eine Pflichverletzung seitens des Landesverbandes feststellen, diese verpflichten die Pflichten einzuhalten. Des Weiteren ergibt sich eine solche Möglichkeit nur über die Durchführung einer Ordnungsmaßnahme gegen den Landesvorstand als Vertreter des Landesverbandes. Dies muss der Bundesvorstand beim Bundesparteitag beantragen. Dieser entscheidet in einfacher Mehrheit darüber. (vgl. § 6 (6) ff. Bundessatzung)
- Frage
Ist die Liste vom Landeswahlleiter schon bestätigt worden?
- Antwort
Nein, die Bestätigung erfolgt erst durch den Landeswahlausschuss. Dieser tagt nach Bundeswahlgesetz am achtundfünfzigsten Tag vor der Wahl (vgl. BWahlG § 28 (1))
- Frage
Kann der Landeswahlleiter das wieder zurücknehmen?
- Antwort
Ja, bis zum fünfundfünfzigsten Tag vor der Wahl kann der Landeswahlleiter Beschwerde einlegen. Die Entscheidung zur Beschwerde wird bis zum zweiundfünfzigsten Tag vor der Wahl getroffen (vgl. § 28 (2) BWahlG)
- Frage
Wurde die Rechtsabteilung der Partei befragt? Gibt es da ebenfalls eine schriftliche Stellungnahme zu?
- Antwort
Ja, sie wurde befragt. Zum damaligen Zeitpunkt gab es eine Tonaufnahme von Aussagen von Mitgliedern der Rechtabteilung. Diese am 29.12.2012 aufgezeichnet und veröffentlicht wurden. Dies geschah im Rahmen der außerordentlichen Vorstandssitzung. Zusätzlich haben wir am 29.03.2013. eine Einschätzung der Rechtsabteilung erhalten. Diese befindet sich unten als Anhang.
- Frage
Wie gehen wir mit den im Raum stehenden Beurteilungen um? Alles bleibt wie es ist oder müssen wir wiederholen?
- Antwort
Wir als Vorstand haben die Beurteilungen bewertet und uns für die Durchführung der Aufstellungsversammlung entschieden. Eine Wiederholung schien zu keinem Zeitpunkt notwendig zu sein.
- Frage
Warum wurden die Gutachten erst eine Woche vor der Aufstellungsversammlung am 18.01.2013 in Auftrag gegeben? Eine Woche vor der AV? Warum dann noch?
- Antwort
Stephy hatte am 3. Januar dem Landesvorstand mitgeteilt, dass sie einen Anwalt für Verwaltungsrecht gefunden habe. Daraufhin wurde abgestimmt, ob dieser für eine Prüfung des in Frage stehenden Sachverhalts kostenpflichtig zu Rate gezogen werden solle. Dieser Antrag fand aber im Vorstand keine breite Zustimmung und führte zu einer intensiven Diskussion, ob ein solches Gutachten nach der durch die Rechtsabteilung abgegebenen Einschätzung überhaupt noch notwendig sei. Das letztendliche Abstimmungsergebnis von 3 dafür und 4 (+1) Enthaltungen wurde dann erst am 9. Januar festgestellt, da aufgrund der Enthaltungen kein Abstimmungsergebnis im Abstimmprozess absehbar war. Daraufhin wurde dann wohl bis zum 14. Januar ein Vertrag mit dem Gutachter geschlossen. Am 18. Januar gab es dann eine mündliche Besprechung mit Stephy beim Anwalt, wo der Auftrag dann wohl erläutert wurde. Der Inhalt des Gesprächs ins sinngemäß zu Beginn des Gutachtens erfasst. Der Grund dafür, dass zu diesem Zeitpunkt noch das Gutachten eingeholt wurde, war eine weitere Einschätzung des Gesamtsachverhaltes aus externer Sicht zu erhalten, die den Vorstand auf etwaige Herausforderungen hätte vorbereiten können.
- Frage
Warum konnte die Aufstellungsversammlung nicht im Rahmen eines Parteitages stattfinden?
- Antwort
Die Schnittmenge der einzuladenden Personen sind unterschiedlich. Im Rahmen heißt, eben dass die innere Menge kleiner ist als die äußere Menge.
- Frage
Wer außer dem LaVo wusste noch davon, dass ein Gutachten zur Gültigkeit der AV erstellt a) werden sollte b) wurde und warum haben der/die Betreffenden sich nicht früher dazu öffentlich geäußert?
- Antwort
Dass das Gutachten erstellt werden sollte und erstellt wurde, wussten alle Mitglieder des Landesvorstandes. Die Entscheidung wurde außerdem in einer Vorstandssitzung getroffen, sodass dies im Protokoll jederzeit nachlesbar war. In internen Emails haben sich zunächst drei Vorstandsmitglieder nach Erscheinen des Gutachtens geäußert. Warum sich die anderen Mitglieder nicht geäußert haben, ist derzeit nicht nachzuvollziehen.
- Frage
Warum wurden in dem in Auftrag gegebenen Gutachten eine Fristverletzung als gegeben vorausgesetzt bzw. angenommen?
- Antwort
Weil durch das Gutachten die Fragestellung geklärt werden sollte, was die Handlungsempfehlung bei einer Fristverletzung gewesen wäre. Im Rahmen dessen wurde auch die Fristverletzung ansich untersucht
- Frage
Wie hattet ihr im Vorstand die Arbeit verteilt? Warum hat sich keiner zuständig gefühlt, bei dem Gutachten nachzuhaken? Warum hat sich keiner zuständig gefühlt, das Gutachten zu veröffentlichen? ---
- Statement der AG Recht zu unserem Gutachten
Ursprüngliche Nachricht --------
Betreff: AW: AVPampa
Von: Bastian <bastian@piratbb.de>
An: "stephanie.noether" <stephanie.noether@piratenpartei-nrw.de>
CC:
Ahoi!
Der derzeitige Sachstand ist der, dass das Gutachten Schrott ist.
1. Das Gutachten geht davon aus, dass eine AV eine MV im Sinne eines LPT wäre. Dem ist nicht so. Die AV ist eine Versammlung der im Bundesland NRW zum _Zeitpunkt der AV wahlberechtigten Mitglieder_ der Piratenpartei. Dies schließt unter 18-jährige aus und Parteimitglieder, die nicht im LV NRW Mitglied sind, ein. Also unterscheidet sich die Gruppe LPT deutlich von der Gruppe AV.
2. Die AV ist nicht als Organ benannt. Der LaVo (NRW) ist lediglich nach §21 BWG zuständig für die Einladung. Insofern ist sie eine sich selbst konstituierende Versammlung für diese BTW. Eindeutige Regelungen können in einer Satzung des zuständigen LVs (hier NRW) bzw. in der BuSa getroffen werden. Daran mangelt es.
Die einzigen Regelungen finden sich in § 7 der NRW-Satzung:
"§ 7 - Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen
(1) Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Bundessatzung. Bewerber müssen Mitglied im Landesverband sein.
(2) Die Aufstellung von Landeslisten zu Europa-, Bundestags- sowie Landtagswahlen finden im Rahmen eines Landesparteitages statt."
Dass die Aufstellung "im Rahmen eines Landesparteitages" stattfindet, heißt noch lange nicht, dass die Satzung in allen Punkten anzuwenden wäre. Dann hätte die Regelung wie folgt lautet müssen:
Auszug aus § 25 der Satzung des LV BB:
"(3) Die Mitglieder werden nach § 9 dieser Satzung zur Wahl geladen. Lassen die Wahlgesetze, wie in § 25 Absatz 4 Brandenburgisches Wahlgesetz, kürzere Ladungsfristen zu, so genügt, abweichend von § 9 dieser Satzung, deren Einhaltung. In der Einladung wird ausdrücklich auf die Bewerberaufstellung hingewiesen. Die Beschlussfähigkeit wird nach § 12 festgestellt."
https://wiki.piratenbrandenburg.de/Satzung/Landessatzung#.C2.A7_25_Bewerberaufstellung_f.C3.BCr_die_Wahlen_zu_Volksvertretungen
Das ist nur ein Beispiel und die Bezüge sind natürlich nicht auf die LaSa NRW anwen
- Stellungnahme Fizz
http://derfizz.de/mein-verhalten-zum-gutachten/
Ich habe mir gerade mal den Rechner meiner Mom gekapert und bin die Mails aus Januar durchgegangen.
Ich habe zum Thema Gutachten nichts geschrieben. Null. Nada. Das mag damit zusammenhängen, das ich zu sehr mit mir selbst beschäftigt war. Lediglich im Nachgang habe ich mitte Februar mal eine sehr lange Mail an meine Vorstandskollegen geschrieben, es ging gerade um die Frage ob wir LaVo-Neuwahlen machen oder nicht - wie ihr euch vielleicht erinnern könnt habe ich mich sehr dafür eingesetzt. Ich zitiere den betreffenden Absatz aus der sehr langen und sehr persönlichen Mail:
Aber AVPampa. Schöner Themenkomplex, nächstes Problem. Uns liegt ein Gutachten vor, das sagt, das uns das Ding wegen der Einladungen um die Ohren fliegt. Das wurde vom Alex mit den Anwälten besprochen das es wohl nicht so sei. Frage: Haben wir ein korrigiertes Gutachten?
Das war, wie gesagt, mitte Februar.
Ich trage die Verantwortung dafür, geschwiegen zu haben. Es tut mir sehr leid. Ich werde in Bottrop ein wenig über meine persönlichen Probleme des letzten halben Jahres etwas sagen. Ich erwarte derzeit kein Verständnis für mein Verhalten.