NDS:Wolfsburg/2011/Geschäftsordnung des Wolfsburger Rates/Vorsitz/(3)

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(3) Die/Der Ratsvorsitzende kann Zuhörer/innen, die sich wiederholt ordnungswidrig verhalten haben, von der Sitzung ausschließen. Die/Der Ratsvorsitzende kann die Sitzung unterbrechen oder nach dreimaligen Aufruf schließen, wenn die nötige Ruhe und Ordnung nicht herzustellen ist.