NDS:Wolfsburg/2011/Geschäftsordnung des Wolfsburger Rates/Einberufung und Tagesordnung/(4)

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(4) Für Einladungen einschließlich der zugehörigen Sitzungsunterlagen gilt eine Ladungsfrist von mindestens 10 Tagen. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist mit Zustimmung der/des Ausschussvorsitzenden - bzw. im Falle ihrer/seiner Abwesenheit mit Zustimmung der/des stellvertretenden Ausschussvorsitzenden - abgekürzt werden. Die Dringlichkeit ist in der Vorlage zu erläutern. Auf den Beschlussvorlagen, schriftlichen Berichten und Kenntnisgaben sind die jeweiligen Termine der zu beteiligten Gremien auszuweisen.