NDS:Wolfsburg/2011/Geschäftsordnung des Wolfsburger Rates/Öffentlichkeit/(2)

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(2) Die Öffentlichkeit ist ausgeschlossen, wenn durch öffentliche Beratung oder Beschlussfassung der Schutz der Persönlichkeitssphäre einzelner Personen sowie das schutzwürdige Geschäfts- oder Vermögensinteresse einzelner Personen oder der Stadt Wolfsburg gefährdet würde.