NDS:Landesparteitag/2012.3/Antragsportal/Programmantrag - 126

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den/die Landesparteitag Niedersachsen 2012.3. Die Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich
Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den/die Landesparteitag Niedersachsen eingereichter Antrag. Jedes Mitglied ist dazu berechtigt, einen solchen Antrag einzureichen.

Version Antragsformular: 1.05

Antragsnummer

P126

Einreichungsdatum

Antragstitel

Änderung des niedersächsischen Abgeordnetengesetzes

Antragsteller

Antragstyp

Programmantrag

Art des Programmantrags

Wahlprogramm

Antragsgruppe

Transparenz in Politik und Verwaltung„Transparenz in Politik und Verwaltung“ befindet sich nicht in der Liste (Arbeit und Soziales, Außenpolitik, Bildung und Forschung, Demokratie, Europa, Familie und Gesellschaft, Freiheit und Grundrechte, Internet und Netzpolitik, Gesundheit, Innen- und Rechtspolitik, ...) zulässiger Werte für das Attribut „AntragsgruppePÄA“.

Antragstext

Die Piraten Niedersachsen treten dafür ein, das niedersächsische Abgeordnetengesetz an die Anforderungen der UN Konvention gegen Korruption, anzupassen.

Dazu gehört u.a.

1. die Mandatspflichten eines Abgeordneten zu definieren
2. den Begriff der ungerechtfertigten Vorteils zu definieren sowie
3. die Annahme von Spenden durch Abgeordnete zu untersagen
Spenden sollten nur von Parteien bzw. Wählergemeinschaften angenommen werden dürfen. Für parteilose und fraktionslose Abgeordnete könnte gegebenenfalls eine Sonderregelung geschaffen werden.

Antragsbegründung

Unser nds. Abgeordnetengesetz bedarf mindestens an diesen drei hier genannten Stellen einer Nivellierung an die Anforderungen der UN Konvention gegen Korruption - unabhängig der noch ausstehenden Ratifizierung durch die Bundesrepublik Deutschland.

1. Die UN Konvention gegen Korruption ist seit Dezember 2005 in Kraft und wurde von 140 Nationen, darunter auch Deutschland, unterzeichnet. Die UN-Konvention stellt Abgeordneten den Amtsträgern mit Amtspflichten gleich. Das Grundgesetz bestimmt jedoch, dass sie an Aufträge und Weisungen nicht gebunden sind, und nur ihrem Gewissen unterworfen sind (Art. 38 GG). Gleichwohl gibt es innerhalb dieses Bereiches Aufgaben, die von Abgeordneten üblicherweise ständig wahrgenommen werden, die das Bild des Abgeordneten prägen und deren Erfüllung geeignet ist, Rechtsfolgen zu bewirken. Dazu gehören beispielsweise Abstimmungen im Plenum der Volksvertretung, in den Ausschüssen und in Arbeitsgruppen sowie in den Fraktionen. Die Mandatspflichten eines Abgeordneten sollten gesetzlich näher definiert werden.

2. Um der Vielgestaltigkeit der Abgeordnetentätigkeit gerecht zu werden, sollte insbesondere für die Frage, was als ungerechtfertigter Vorteil anzusehen ist, definiert werden.

3. Für Spenden an Abgeordnete gelten zwar bestimmte Anzeigepflichten, jedoch sollte ein Abgeordneter grundsätzlich durch seine Diät finanziell unabhängig gestellt sein und keiner Spenden bedürfen. Es ist sogar umgekehrt: die meisten Abgeordneten spenden selbst an ihre Partei.

Die Frage ist daher, was mit Spenden an Abgeordnete bezweckt werden soll, offensichtlich besteht hier die Möglichkeit einer Abgeordnetenbestechung, zumindest die des ungerechtfertigten Vorteiles.

Die meisten Fraktionen sehen keine Notwendigkeit die Regelung zur Abgeordnetenbestechung zu verschärfen, die Piratenpartei sollte jedoch hier ganz klar eine Änderung des niedersächsischen Abgeordnetengesetzes fordern.

Link zum Nds. Abgeordnetengesetzes: http://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=AbgG+ND&psml=bsvorisprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-AbgGNDpP2

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Antragsfabrik

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Datum der letzten Änderung

26.08.2012

Status des Antrags

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