NDS:Hannover/Linden-Limmer/Satzung

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Satzung der Piratenpartei Deutschland Ortsverband Hannover Linden-Limmer
in der Fassung vom 04.07.2012


§ 1 – Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

1. Der Ortsverband führt einen Namen und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet: ‘Piratenpartei Deutschland Ortsverband Hannover Linden-Limmer‘. Die offizielle Abkürzung des Ortsverbandes lautet: ‘Piraten Hannover Linden-Limmer‘; nachfolgend hier auch abgekürzt „Ortsverband“ genannt.

2. Der Ortsverband ist ein untergeordneter Gebietsverband gemäß den Satzungen der Piratenpartei Deutschland und des Landesverbandes Niedersachsen.

3. Der Sitz des Ortsverbandes ist die Stadt Hannover.

4. Das Tätigkeitsgebiet des Ortsverbandes Linden-Limmer umfasst den Stadtbezirk Linden-Limmer in der Stadt Hannover. Da es sich bei einem Stadtbezirk um die kleinste politische Einheit handelt, können gemäß Bundes- und Landessatzung keine weiteren Untergliederungen entstehen.

5. Der Ortsverband und seine Mitglieder sind den Satzungen der übergeordneten Gliederungen der Piratenpartei Deutschland unterworfen und haben ihren Regelungen zu folgen.

6. Die in der Piratenpartei Deutschland organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als “Piraten” bezeichnet.


§ 2 – Mitgliedschaft

1. Mitglied des Ortsverbandes ist grundsätzlich jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz im Stadtbezirk Linden-Limmer in der Stadt Hannover. Hat ein Pirat mehrere Wohnsitze in den Tätigkeitsgebieten verschiedener Gliederungen, bestimmt er selbst, welcher Gliederung er angehört.

2. Piraten mit Wohnsitz außerhalb des Tätigkeitsgebietes des Ortsverbandes können durch schriftlichen Antrag an die übergeordnete Gliederung Mitglied des Ortsverbandes werden. Ein ablehnender Bescheid muss schriftlich begründet werden und kann im Einspruchsverfahren zur letzten Entscheidung dem Schiedsgericht vorgelegt werden.


§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft

Der Erwerb der Mitgliedschaft der Piratenpartei wird durch die Satzung der Piratenpartei Deutschland geregelt.


§ 4 – Rechte und Pflichten der Piraten

1. Jeder Pirat hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung und der Satzungen übergeordneter Gliederungen die Zwecke der Piratenpartei Deutschland und ihrer Untergliederungen zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit zu beteiligen. Hierfür werden Sitzungen aller Gremien und Organe vorher an geeigneter Stelle angekündigt und zeitnah Protokolle und Ergebnisse veröffentlicht. Jeder Pirat hat das Recht diesen Sitzungen beizuwohnen. Der Aussschluss eines Piraten von diesen Sitzungen muss mit einfacher Mehrheit beschlossen und schriftlich begründet werden.

2. Jedes Mitglied des Verbandes hat das Recht, an der politischen Willensbildung, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen. Jedes Mitglied besitzt gleiches Stimmrecht. Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der erste Mitgliedsbeitrag nach Beitritt geleistet wurde und das Mitglied mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als 3 Monate im Rückstand ist.

3. Eine Ämterkumulation (d.h. die Ausübung mehrerer Ämter in verschiedenen Gliederungen) ist nur dann zulässig, wenn die Mitgliederversammlung, die den Piraten in ein weiteres Amt wählt, dieser für den konkreten Einzelfall explizit zustimmt.

4. Interna können per mehrheitlichen Beschluss als Verschlusssache deklariert werden, über die Verschwiegenheit zu wahren ist. Diese Verschwiegenheitspflicht gilt auch nach Beendigung eines Amtes oder der Mitgliedschaft, jedoch nicht gegenüber Amts- oder Funktionsnachfolgern. Der Beschluss muss innerhalb von 3 Monaten erneut bestätigt werden.Verschlusssachen können per mehrheitlichen Beschluss der betreffenden Stelle oder übergeordneten Instanzen von diesem Status befreit werden.

5. Grundsätzlich hat jeder Pirat das Recht auf Akteneinsicht in die Unterlagen und Verträge des Ortsverbandes. Dieses Recht kann durch § 4 Absatz 4 eingeschränkt sein.

6. Jeder Pirat ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Partei berechtigt (Schriftform und Unterschrift erforderlich). Füllt ein Pirat ein Amt oder eine Funktion aus, hat er für eine ordentliche Übergabe an einen Nachfolger zu sorgen. Bereits bezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.


§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland endet durch Tod, Austritt, Verlust oder Aberkennung des aktiven oder passiven Wahlrechts, Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland bei Ausländern oder dem Ausschluss aus der Partei.

2. Die Beendigung der Mitgliedschaft im Ortsverband erfolgt durch Wechsel in eine andere Gliederung, durch Auflösung des Ortsverbandes oder durch Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland und ist dem Ortsverband mitzuteilen.


§ 6 – Ordnungsmaßnahmen
Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder

1. Verstößt ein Pirat gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung des Ortsverbandes oder übergeordneter Gliederungen und fügt der Piratenpartei damit Schaden zu, so kann der Vorstand folgende Ordnungsmaßnahmen anordnen: Verwarnung, Verweis, Enthebung von einem Parteiamt, Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden. Der Vorstand muss dem Mitglied vor dem Beschluss der Ordnungsmaßnahme eine Anhörung gewähren. Der Beschluss ist dem Mitglied in Schriftform unter Angabe von Gründen zu überstellen. Von einer Untergliederung verhängte Ordnungsmaßnahmen gelten für die Gesamtpartei.

2. Ein Pirat kann nur dann aus der Piratenpartei Deutschland ausgeschlossen werden, wenn er vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung des Ortsverbandes oder übergeordneter Gliederungen der Piratenpartei Deutschland verstößt und der Partei damit schweren Schaden zufügt. Der Ausschluss wird vom Bundesvorstand beim zuständigen Schiedsgericht beantragt. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand das Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Die Mitgliedschaft ruht im Falle eines Ausschlusses bis zum Abschluss eines möglichen Berufungsverfahrens.

3. Der betroffene Pirat hat die Möglichkeit die Rechtmäßigkeit der Ordnungsmaßnahme vom zuständigen Schiedsgericht prüfen zu lassen. Das Schiedsgericht kann statt der verhängten oder beantragten Ordnungsmaßnahme auch eine mildere oder keine Ordnungsmaßnahme aussprechen. Gegen das Urteil des Schiedsgerichtes kann bei einem übergeordneten Schiedsgericht Berufung eingelegt werden.

4. Die parlamentarischen Gruppen der Piratenpartei Deutschland sind gehalten, einen rechtskräftig ausgeschlossenen oder einen ausgetretenen Piraten aus ihrer Gruppe auszuschließen.

Ordnungsmaßnahmen gegen den Ortsverband

5. Kommt der Schatzmeister des Ortsverbandes seinen Verpflichtungen nicht nach, ist der Vorstand des Ortsverbandes berechtigt, über die Abberufung des Schatzmeisters mit einfacher Mehrheit zu entscheiden. Weiterhin ist der Vorstand berechtigt, unter Auslassung der Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einen neuen Schatzmeister zu bestimmen. Kommt auch dieser seinen Pflichten zur Bereitstellung von Unterlagen zur Kassenprüfung nicht nach, hat der Landesvorstand das Recht, den Ortsverband aufzulösen.


§ 7 – Organe des Ortsverbandes

1. Die Organe des Ortsverbandes sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

Der Vorstand

2. Dem Vorstand gehören mindestens drei Piraten an: Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister. Weiterhin können dem Vorstand zwei Beisitzer angehören.

3. Der Vorstand vertritt den Ortsverband und führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl gewählt. Für jeden Vorstandsposten findet eine separate Wahl statt. Näheres regelt die Geschäftsordnung der jeweiligen Versammlung.

5. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

6. Der Vorstand erstellt jährlich einen Tätigkeitsbericht in Textform und fügt diesen der Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung bei. Dieser umfasst alle Tätigkeiten der Vorstandsmitglieder, wobei jedes einzelne Vorstandsmitglied seinen Tätigkeitsbericht in Eigenverantwortung erstellt, welche dann zu einem gemeinsamen Tätigkeitsbericht zusammengefaßt werden.

7. Tritt der Vorstand mehrheitlich zurück, gilt er als nicht mehr handlungsfähig. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Bis dahin führt der Vorstand der übergeordneten Gliederung kommissarisch die Geschäfte. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, so wird auf der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung ein Nachfolger für den vakant gewordenen Posten, bis zur nächsten regulären Vorstandswahl, gewählt.

8. Es gilt die Finanzordnung des Bundes- und des Landesverbandes, sofern nicht anders durch den Ortsverband geregelt.

Die Mitgliederversammlung

9. Die Mitgliederversammlung ist die ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung oder erstmalig die Gründungsversammlung des Ortsverbandes.

10. Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 4. Juli 2012.

11. Die ordentliche Mitgliederversammlung tagt einmal jährlich. Der Vorstand lädt jedes Mitglied unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung und einer vorläufigen Geschäftsordnung mindestens drei Wochen vor dem anberaumten Termin ein. Dieser Einladung ist der Tätigkeitsbericht des Vorstandes und der Kassenprüfer beizufügen.

12. Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt entweder aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder wenn mindestens 10% der Ortsverbandsmitglieder die Einberufung beim Vorstand schriftlich beantragen, in diesem Fall muss der Vorstand innerhalb von 3 Wochen alle Ortsverbandsmitglieder befragen, ob sie die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung wünschen. Wenn die Befragung ergibt, dass mindestens 50% der befragten Mitglieder für die Durchführung sind, ist der Vorstand verpflichtet, eine außerordentliche Versammlung innerhalb von 1 Monat durchzuführen. Die Ladungsfrist beträgt 3 Wochen.

13. Die anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder wählen einen Versammlungsleiter und einen Protokollführer. Über eine Mitgliederversammlung wird vom Protokollführer ein Ergebnisprotokoll angefertigt.

14. Wenn der gesamte Vorstand neu gewählt wurde, nimmt die Mitgliederversammlung den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und entscheidet daraufhin mit einfacher Mehrheit der anwesenden Parteimitglieder über die Entlastung des Vorstandes.

15. Zur Prüfung der Kassenlage des Ortsverbandes können zwei Kassenprüfer für ein Jahr von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Das Ergebnis der Prüfung wird der Mitgliederversammlung verkündet und zu Protokoll genommen. Übernehmen die Kassenprüfer des Regions- oder Landesvorstand die Kassenprüfung, ist der Schatzmeister des Ortsverbandes verpflichtet, die relevanten Unterlagen zeitnah und fristgerecht zur Verfügung zu stellen.


§ 8 – Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

1. Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regularien des Wahlgesetzes / Wahlordnung bzw. des Nds. Kom. Wahlgesetz / der Wahlordnung sowie den Vorgaben der Bundessatzung. Bewerber müssen ihren Wohnsitz im Wahlkreis haben und Mitglied im Landesverband sein.

2. Die Aufstellung findet im Rahmen einer Mitgliederversammlung statt, zu der der Vorstand in angemessener Zeit und Form alle Mitglieder einlädt.

3. Besteht ein Wahlkreis aus mehreren Verbänden, so sind entsprechend der Wahlkreise mit benachbarten Verbänden entsprechende Versammlungen zu organisieren. Die Einladung muss dabei explizit auf die Bewerberaufstellung hinweisen.


§ 9 – Satzungsänderung

1. Bei Satzungsänderungen ist Beschlussfähigkeit gegeben, solange 2/3 der bei Beginn der Sitzung akkreditierten Mitglieder im Saal sind.

2. Änderungen dieser Satzung können nur von einer Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

3. Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einer Mitgliederversammlung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen ist. Er muss mit der Einladung den Mitgliedern zur Kenntnis gebracht werden.


§ 10 – Auflösung, Teilung und Verschmelzung

1. Die Auflösung, Teilung oder Verschmelzung wird durch die Landessatzung geregelt. Zudem besteht die Möglichkteit den Ortsverband nach den Bestimmungen in § 6.5. aufzulösen.