HE:Meinungsbilder/Verfassungsbeschwerde-Wahlzusammenlegung

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Meinungsbild Verfassungsbeschwerde zur Zusammenlegung von BTW und LTW vom 19.02.2013 eingereicht durch Ralf Praschak, Uwe Schneider und Matthias Tampe-Haverkock
Pictogram voting wait blue.svg
Laufzeit: 14 Tage
Fragestellung:
Soll der LV Hessen Verfassungsbeschwerde gegen die Zusammenlegung der Wahltermine von BTW und LTW am 22. Sept. 2013 einreichen, damit die Landtagswahl zu einem späteren Zeitpunkt und damit näher am Ende der Legislaturperiode stattfindet?
  1. Symbol support vote.svg JA ()
  2. Symbol oppose vote.svg NEIN ()
  3. Symbol neutral vote.svg Enthaltung ()
Ergebnis: Abgelehnt (Details: [1])
Ja: 44.80% Nein: 47.52% Enthaltung: 7.67%
Wahlbeteiligung: 22.10%

Hintergrund

  • Aktuell ist der Wahltermin zur Landtagswahl Hessen parallel zur Bundestagswahl am 22.09.2013 festgelegt worden, also vergehen zwischen der Wahl und dem Zusammentreten des Landtags drei Monate und 27 Tage.
  • In NRW wurde 2009 vom Verfassungsgerichtshof entschieden (NRW VerfGH 24/08), dass die Kommunalwahlen nicht am gleichen Tag wie die Europawahlen stattfinden durften, weil der gemeinsame Wahltermin mit mehr als 3 Monaten vor dem Beginn der neuen Legislaturperiode als nicht verfassungskonform beurteilt wurde.
    • Die Landessatzung NRW enthält ausdrücklich eine Regelung, die dies so vorgibt.
  • In einer Demokratie muss der Zusammenhang zwischen der Wahl und dem Zusammentreten eines neuen Parlaments klar erkennbar sein. Im Verfassungsrecht des Bundes und aller Länder findet sich keine Regelung, die eine längere Frist als drei Monate vorsieht.
  • Für das Argument der höheren Wahlbeteiligung an sogenannten Superwahlsonntagen lässt sich statistisch kein Beleg finden, da die Wahlbeteiligung sowohl im Bund seit 1998 als auch in Hessen seit 1987 kontinuierlich gesunken ist.
  • Es ist fraglich, ob die Kosten durch das Zusammenlegen der Wahlen tatsächlich signifikant kleiner werden, da Wahlvorstände, Wahlhelfer etc. doppelt besetzt werden müssen.
  • Bemerkenswerterweise will man sich in Hessen fraktionsübergreifend darauf einigen, das Abgeordnetengesetz so zu ändern, dass eine doppelte Bezahlung der alten und neuen Parlamentarier auf maximal 30 Tage begrenzt wird.
  • Hintergrundinformationen und Gesetzliche Grundlagen
    • In der Hessischen Verfassung findet sich keine direkte Regelung zum frühest möglichen Wahltermin.
    • Wenn man von Neuwahlen durch die Auflösung des Landtags absieht ist folgendes geregelt:
      • In Artikel 79: Die Wahlperiode ist fünf Jahre.
      • In Artikel 83: Der Landtag tritt am 18. Tag nach der Wahl zusammen, es sei denn die Wahlperiode ist noch nicht abgelaufen, dann versammelt sich der neue Landtag am Tage nach dem Ablauf der Wahlperiode.
      • Die aktuelle Legislaturperiode endet am 17.01.2014, demzufolge kann der neue Landtag erst am 18.01.2014 zusammentreten.
      • Der geplante Wahltermin ist der 22.09.2013, also vergehen zwischen der Wahl und dem Zusammentreten des Landtags drei Monate und 27 Tage.

Anmerkungen

  • nutella:
    • Die Verfassung von NRW sieht in Artikel 34 vor:
      • "Der Landtag wird auf fünf Jahre gewählt. Die Neuwahl findet im letzten Vierteljahr der Wahlperiode statt."
    • Der letzte Satz erklärt, warum eine Neuwahl mehr als 3 Monate vor dem Ende der Legislaturperiode unzulässig ist. So eine Regelung fehlt in Hessen. Damit ist der Wahltermin in Hessen nicht zwingend verfassungswidrig wie in NRW.
  • nowrap:
    • In Hessen war auch ohne Regelung bisher kein Wahltermin jenseits einer 3-Monats-Marke (siehe Vergleich Wahltermine zu Wahlperiode unten in den Links)
    • Ferner hat das Verfassungsgericht-NRW auch fest gestellt, dass "Im Verfassungsrecht des Bundes und aller Länder finde sich keine längere Frist."
    • Das ganze Unterfangen ist in erster Linie keine juristische Fragestellung sondern eine demokratische: Wie viel Zeit darf zwischen Wahl und Konstituierung neu gewählter Volksvertretungen vergehen.
    • Unabhängig davon, ob die 3 Monate und 27 Tage legitim sind oder nicht, kann das Gericht immer noch eine klare Regelung vorgeben oder eine Schaffung einer selbigen verlangen. Es wäre auf jeden Fall ein Gewinn für die Demokratie.

Diskussion über den Sinn und Zweck des vMB

Argumente zur Frage

Eine Diskussion findet nach den Regeln auf der Artikeldiskussionsseite statt!

PRO

+3 Monate und 27 Tage sind eben zu viel zwischen Wahl und Wechsel der Legislaturperiode. Die Demokratie muss auch in Wiesbaden verteidigt werden.

+Bisher war die größte Abweichung zwischen Wahltermin und Start der Legislaturperiode 75 Tage im Jahre 1991. Kein Zeitraum war jenseits der 3 Monats-Grenze.

+Wer für mehr und direktere Demokratie wirbt, muss entsprechende Spielchen der Altparteien eben auch ankreiden und ggfs. gerichtlich (über-)prüfen lassen. Oder wollen wir nicht mehr das System verändern?

+Eine Klage bietet die Möglichkeit mal wieder auf die Macht-Mentalität des Altparteien-Systems hinzuweisen und die anderen Parteien ein Stück vor uns herzutreiben.

+Die Argumente zu Wahlbeteiligung und Kosten sind nur vordergründig und bei genauerer Betrachtung nicht stichhaltig. Eigentlich erhoffen sich die Parteien einen Vorteil basierend auf den Umfragen und dem NDS-Ergebnis, sowie weniger Kosten durch einen Wahlkampf.

+Vermischung von BTW und LTW reduziert die Wahl auf Bundesthemen-Fokussierung. Was dem ganzen Mist hier in Hessen einen grandiosen Teppich bietet, unter den einiges gekehrt werden kann.

+Es hieß mal, dass wir sein die mit den Fragen stellen. Hiermit haben wir die Gelegenheit die Frage nach der Rechtmäßigkeit des Wahltermines jenseits der 3 Monate zu stellen.

+Nur weil es in Hessen keine Regelung für den Wahltermin und Wechsel der Legislaturperiode gibt, bedeutet dies nicht, dass der NRW Grundsatz nicht allgemein akzeptiert ist.

+Was haben wir zu verlieren? Haben uns Öffentlichkeitswirkung oder "juristische Beurteilung" gehindert an Karfreitag die Tanzverbotsdemo anzugehen und den Klageweg zu bestreiten?

+Wo wird dies hinführen wenn wir diese Vorgehensweise akzeptieren? Marktkonforme Demokratie? Demokratur? Ist es nicht vorstellbar das wir uns dann Scheibchenweise (dank Salamitaktik der Altparteien) dahingehend entwickeln, das Wahlen nur dann abgehalten werden wenn die Wählergunst den gerade "herrschenden Parteien" hold ist? Hört diese Entwicklung dann dort auf oder geht es dann nicht doch noch weiter? Beispielsweise Wahlen für mehrere Legislaturperioden zusammenlegen? Oder dann doch lieber sehr kostengünstig ganz abschaffen?

CONTRA

—Ein Wahlkampf ist bequemer als zwei.

—Die Regelung gilt nur für NRW, ein derartiger Grundsatz ist ansonsten nicht zwingend. 3 Mon, 27 T müssen in Hessen nicht zu viel sein. Das Argument "Verteidigung der Demokratie" beruht wahrscheinlich auf einem Postulat. Das ist nicht überzeugend.

—So eine Klage bringt nur etwas, wenn wir damit Öffentlichkeitswirkung erzielen und das Problem verdeutlichen können. Sonst wirkt sie - insbesondere wenn sie scheitert - nur querulatorisch. Wenn wir überhaupt dafür sorgen können, dass jemand etwas davon mitkriegt.

—Wir "klären" nur eine Frage, die allenfalls einige von uns sich stellen.

—Die Sache hängt an der juristischen Beurteilung. Bevor die nicht da ist, ist das vMB sinnlos.

—Es wurde bisher noch nicht einmal geklärt, ob die Verfassungsbeschwerde überhaupt zulässig ist. Es fand kein Vergleich der Rechtslage mit NRW statt.

—Für die Zulässigkeit muss man in individuellen Rechten betroffen sein. Das dürfte bei jedem Piraten fehlen.

—Es gibt keinen Umsetzungsverantwortlichen. In Hessen sind mir vier Juristen bekannt, alle gut mit anderen Dingen und ihren Jobs beschäftigt. Die haben keine Zeit. Einen Anwalt dafür zu bezahlen würde wahrscheinlich Kosten im oberen vierstelligen bis unteren fünfstelligen Bereich verursachen. Das Geld haben wir nicht (laut dem Initiator des vMB haben wir nicht mal Geld für die LGS).

—Die Argumente zur Wahlaufsplittung sind ebenfalls vordergründig und bei genauerer Betrachtung nicht stichhaltig (wegen einer Terminierungsfrage die Demokratie meinen verteidigen zu müssen ist ja wohl einfach nur ein peinliches Argument). Eigentlich erhofft sich die Piraten doch so auch nur einen Vorteil und verfallen mit sowas in eine Taktiererei, die man anderen vor wirft. "Piraten treiben mit Verfassungsbeschwerde Staatsverschuldung unnötig in die Höhe", würde ich dann als Redakteur überspitzt titeln ;) - und nachlegen, dass heutzutage jeder versucht, politische Entscheidungen Gerichten zukommen zu lassen, anstatt sie dort zu belassen, wohin sie gehören: Ins Parlament. Sowohl die Beschwerde und ihre Befassung damit, als auch ein eher unrealistischer Erfolg kosten Zeit und Geld. Auch Wahlhelfer und Wähler würden sich "bedanken" für den unnötigen Mehraufwand. Nur weil etwas zum ersten Mal so gemacht wird, ist das doch kein Arguemnt dagegen. Laut Wahlgesetz ist man doch sogar verpflichtet Wahlen möglichst weitgehend zusammen zu legen, wenn ich mich da recht entsinne... Gernot Köpke

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