HE:Kreisverband Wetterau/Kreisparteitag 2012-02/SAÄ

Aus Piratenwiki
Wechseln zu: Navigation, Suche

Um die Texte gemeinsam bearbeiten zu können, gibt es ein Pad Henning Halfpap 14:00, 04. Jul. 2012 (CEST)

Mindest Anzahl Kreisvorstand

SÄA-01: Mindest Anzahl Kreisvorstand

SÄA-01: Mindest Anzahl Kreisvorstand

Betrifft

Wetterau / §14(2)

Art der Änderung

Der Kreisparteitag möge die Änderung von §14(2) wie folgt beschließen:

Bisherige Fassung

(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wird die Nachwahl vom nächstfolgenden Kreisparteitag vorgenommen. Die so nachgewählten Personen führen ihr Amt für den verbleibenden Rest der Amtszeit des Kreisvorstandes. Scheiden der Vorsitzende oder der Schatzmeister aus ihren Ämtern aus, so bestellt der Kreisvorstand unverzüglich kommissarisch einen Vorsitzenden oder Schatzmeister aus den vorhandenen Mitgliedern des Kreisvorstandes. Reduziert sich durch das Ausscheiden des Vorstandsmitglieds die Zahl der Vorstandsmitglieder unter 2 ist unverzüglich vom Vorstand der nächsten übergeordneten Gebietsgliederung ein außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen.

Neue Fassung

(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wird die Nachwahl vom nächstfolgenden Kreisparteitag vorgenommen. Die so nachgewählten Personen führen ihr Amt für den verbleibenden Rest der Amtszeit des Kreisvorstandes. Scheiden der Vorsitzende oder der Schatzmeister aus ihren Ämtern aus, so bestellt der Kreisvorstand unverzüglich kommissarisch einen Vorsitzenden oder Schatzmeister aus den vorhandenen Mitgliedern des Kreisvorstandes. Reduziert sich durch das Ausscheiden des Vorstandsmitglieds die Zahl der Vorstandsmitglieder auf 50% oder weniger, oder unter 3 der ursprünglich vom Kreisparteitag gewählten Vorstandsmitglieder ist unverzüglich vom Vorstand der nächsten übergeordneten Gebietsgliederung ein außerordentlicher Kreisparteitag zur Neuwahl des gesamten Vorstands einzuberufen.

Begründung

  • Derzeit passt die Kreissatzung nicht mit zum Parteiengesetz, bei der ein Vorstand immer aus drei Personen bestehen muss.
  • Ein Vorstand der weniger als aus der Hälfte der gewählten Mitgliedern besteht, hat seine Legitimation verloren.
  • Um Diskussionen zu vermeiden, muss der gesamte Vorstand neu gewählt werden, wenn die Anzahl der Mitglieder unter den Schwellwert fällt.

Antragsteller

Misstrauensantrag

SÄA-02: Misstrauensantrag

SÄA-02: Misstrauensantrag

Betrifft

Art der Änderung

Der Kreisparteitag möge die Änderung von §23(2) und §23(4) wie folgt beschließen:

Bisherige Fassung

  • (2) Ein Misstrauensantrag gegen den Kreisvorstand muss von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Kreisverbandes gestellt werden. Der Antrag ist zu begründen und bedarf der Schriftform. Berechnungsgrundlage zur Ermittlung der Antragsberechtigten ist die Mitgliederzahl, die der Kreisverband in dem Monat vor dem Misstrauensantrag an den Landesverband als beitragspflichtig gemeldet hat. Die Einbringung als Dringlichkeitsantrag ist unzulässig.
  • (4) Der außerordentliche Kreisparteitag kann dem Kreisvorstand das Misstrauen mit Mehrheit seiner abgegebenen gültigen Stimmen aussprechen. Damit ist dessen Amtszeit beendet. Der Kreisparteitag wählt in der selben Sitzung einen neuen Kreisvorstand.

Neue Fassung

  • (2) Ein Misstrauensantrag gegen den Kreisvorstand muss von mindestens 10% der Mitglieder des Kreisverbandes gestellt werden. Der Antrag ist zu begründen und bedarf der Schriftform. Berechnungsgrundlage zur Ermittlung der Antragsberechtigten ist die Mitgliederzahl, die der Kreisverband in dem Monat vor dem Misstrauensantrag an den Landesverband als beitragspflichtig gemeldet hat. Die Einbringung als Dringlichkeitsantrag ist unzulässig.
  • (4) Der außerordentliche Kreisparteitag kann dem Kreisvorstand das Misstrauen mit einer Zwei Drittel Mehrheit seiner abgegebenen gültigen Stimmen aussprechen. Damit ist dessen Amtszeit beendet. Der Kreisparteitag wählt in der selben Sitzung einen neuen Kreisvorstand.

Begründung

  • Es hat sich gezeigt das die alte 1/3 Regelung unrealistisch ist und eine Abwahl des Vorstands unmöglich macht.
  • Hingegen ist eine einfach Mehrheit auf einem aKPT zur Abwahl sehr niedrig und nicht der Wichtigkeit der Folgen angemessen

Antragsteller

Veränderungen und Handlungsfähigkeit des Kreisvorstandes

SÄA-03: Veränderungen und Handlungsfähigkeit des Kreisvorstandes

SÄA-03: Veränderungen und Handlungsfähigkeit des Kreisvorstandes

Betrifft

Wetterau / § 14 Abs. 2 f.

Art der Änderung

Der Kreisparteitag möge die Änderung von § 14 Abs. 2 f. wie folgt beschließen:

Bisherige Fassung

  • (2) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wird die Nachwahl vom nächstfolgenden Kreisparteitag vorgenommen. Die so nachgewählten Personen führen ihr Amt für den verbleibenden Rest der Amtszeit des Kreisvorstandes. Scheiden der Vorsitzende oder der Schatzmeister aus ihren Ämtern aus, so bestellt der Kreisvorstand unverzüglich kommissarisch einen Vorsitzenden oder Schatzmeister aus den vorhandenen Mitgliedern des Kreisvorstandes. Reduziert sich durch das Ausscheiden des Vorstandsmitglieds die Zahl der Vorstandsmitglieder unter 2 ist unverzüglich vom Vorstand der nächsten übergeordneten Gebietsgliederung ein außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen.
  • (3) Die Zusammensetzung des Vorstandes und die maximale Anzahl der Beigeordneten wird vom Kreisparteitag vor der Wahl des Vorstandes für die folgende Amtsperiode beschlossen.

Neue Fassung

  • (2) Die Zusammensetzung des Vorstandes und die maximale Anzahl der Beigeordneten wird vom Kreisparteitag vor der Wahl des Vorstandes für die folgende Amtsperiode beschlossen.
  • (3) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wird die Nachwahl vom nächstfolgenden Kreisparteitag vorgenommen. Die so nachgewählten Personen führen ihr Amt für den verbleibenden Rest der Amtszeit des Kreisvorstandes. Scheiden der Vorsitzende, sein Stellvertreter oder der Schatzmeister aus ihren Ämtern aus, so bestellt der Kreisvorstand unverzüglich kommissarisch einen Vorsitzenden, Stellvertreter oder Schatzmeister aus den verbleibenden Mitgliedern des Kreisvorstandes. Diese Regelung gilt nicht, sofern die Amtszeit des Vorsitzenden, seines Stellvertreters oder des Kreisschatzmeisters aufgrund eines Mißtrauensantrages gem. § 23 Abs. 2 vorzeitig beendet wurde; in diesem Falle ist nach § 23 Abs. 5 zu verfahren.
  • (4) Der Kreisvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn durch Rücktritt oder andere Gründe die Anzahl der verbleibenden Vorstandsmitglieder unter drei sinkt, oder wenn einer oder mehrere der Posten des Vorsitzenden, seines Stellvertreters oder des Kreisschatzmeisters nicht mehr besetzt werden können, oder wenn der Kreisvorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall übernimmt automatisch der Vorstand der nächsthöheren Gliederung kommissarisch die Geschäfte des Kreisvorstandes und beruft schnellstmöglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit dem Ziel, Wahlen durchzuführen, die die Handlungsfähigkeit des Kreisvorstandes wiederherstellen, ein. Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann auch an den verbleibenden Restvorstand oder an einen vom Vorstand der nächsthöheren Gliederung zu bestellenden Bevollmächtigten delegiert werden.

Begründung

  • Dies ist ein Alternativantrag zu SÄA01 und SÄA05
  • In der derzeitigen Fassung kollidiert die Kreissatzung mit § 11 Abs. 1 ParteiG, nach der ein Vorstand aus mindestens drei Personen bestehen muss.
  • Inspiriert durch SÄA05 wurde der Wortlaut zur Handlungsunfähigkeit eingefügt. Der besseren Übersicht wegen wurde dieser Passus als Abs. 4 (neu) herausgelöst.
  • Abs. 3 (alt) gehört thematisch eher zum Abs. 1 und wurde daher vorgezogen zu Abs. 2 (neu). Die nachfolgenden Absätze verschieben sich daher in ihrer Nummerierung um +1.
  • Die 50%-Klausel in SÄA01 würde m.E. ein Ungleichgewicht zwischen Vorstand und Basis hervorrufen, daher ist sie abzulehnen.

Speziell den letzten Punkt möchte ich noch näher erläutern: bei einer Stärke des Vorstandes von (wie in jüngster Vergangenheit) 5 Personen reicht der Rücktritt von lediglich 3 Vorstandsmitgliedern aus, um Neuwahlen zu erzwingen - das Quorum für die Basis, um das gleiche Ziel zu erreichen, wäre selbst in der in SÄA02 geforderten Minimalversion von 10% bei einer Basis von 100 Mitgliedern noch mehr als dreimal so groß und es müßte noch zusätzlich auf dem KPT abgestimmt werden. Meines Erachtens ergibt sich dadurch ein zu großes Ungleichgewicht zugunsten des Vorstandes gegenüber der Basis.

  • Zu Abs. 3 (neu): um Mißverständnisse auszuschließen wurde auf die Ausnahme eines Mißtrauensantrages gem. § 23 Abs. 2 ff. verwiesen. Dieser Zusatz ist natürlich nur sinnvoll, wenn gleichzeitig SÄA-04 beschlossen wird.

Antragsteller

Mißtrauensantrag und konstruktives Mißtrauensvotum

SÄA-04: Mißtrauensantrag und konstruktives Mißtrauensvotum

SÄA-04: Mißtrauensantrag und konstruktives Mißtrauensvotum

Betrifft

Wetterau / § 23 Abs. 2 ff.

Art der Änderung

Der Kreisparteitag möge die Änderung von § 23 Abs. 2 ff. wie folgt beschließen:

Bisherige Fassung

  • (2) Ein Misstrauensantrag gegen den Kreisvorstand muss von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Kreisverbandes gestellt werden. Der Antrag ist zu begründen und bedarf der Schriftform. Berechnungsgrundlage zur Ermittlung der Antragsberechtigten ist die Mitgliederzahl, die der Kreisverband in dem Monat vor dem Misstrauensantrag an den Landesverband als beitragspflichtig gemeldet hat. Die Einbringung als Dringlichkeitsantrag ist unzulässig.
  • (3) Der Kreisvorsitzende muss innerhalb einer Frist von 6 Wochen unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen nach Zugang des Antrages einen außerordentlichen Kreisparteitag einberufen.
  • (4) Der außerordentliche Kreisparteitag kann dem Kreisvorstand das Misstrauen mit Mehrheit seiner abgegebenen gültigen Stimmen aussprechen. Damit ist dessen Amtszeit beendet. Der Kreisparteitag wählt in der selben Sitzung einen neuen Kreisvorstand.
  • (5) Die Amtsdauer eines so gewählten Vorstandes gilt nur bis zum nächsten ordentlichen Kreisparteitag, auf dem die Wahlen vorgenommen werden.

Neue Fassung

  • (2) Ein Mißtrauensantrag gegen den Kreisvorstand oder ein Mitglied des Kreisvorstandes muß von mindestens 25% der Mitglieder des Kreisverbandes gestellt werden. Der Antrag ist zu begründen und bedarf der Schriftform. Berechnungsgrundlage zur Ermittlung der Antragsberechtigten ist die Mitgliederzahl, die der Kreisverband in dem Monat vor dem Mißtrauensantrag an den Landesverband als beitragspflichtig gemeldet hat. Die Einbringung als Dringlichkeitsantrag ist unzulässig.
  • (3) Richtet sich der Mißtrauensantrag gegen den gesamten Kreisvorstand, den Vorsitzenden, dessen Stellvertreter oder den Kreisschatzmeister, so muß dieser mindestens einen Vorschlag zur Neuwahl des/der vom Mißtrauensantrag betroffenen Vorstandsmitglieder enthalten ("konstruktives Mißtrauensvotum"). Richtet sich der Mißtrauensantrag gegen einen oder mehrere Beigeordneten, so ist nur dann ein Vorschlag zur Neuwahl notwendig, falls im Falle des Erfolges des Mißtrauensvotum die Anzahl der Beigeordneten unter die vom KPT festgelegte Mindestanzahl fällt.
  • (4) Der Kreisvorsitzende muß innerhalb einer Frist von 6 Wochen unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen nach Zugang des Antrages einen außerordentlichen Kreisparteitag einberufen.
  • (5) Der außerordentliche Kreisparteitag kann durch Abstimmung des Mißtrauensantrages dem Kreisvorstand oder einem oder mehreren Mitgliedern desselben das Mißtrauen mit einfacher Mehrheit seiner abgegebenen gültigen Stimmen aussprechen. Damit ist dessen Amtszeit beendet. Der Kreisparteitag wählt, falls gem. § 23 Abs. 3 notwendig, in derselben Sitzung unter Berücksichtigung der Vorschläge des Mißtrauensantrages alle Vorstandsmitglieder, deren Amtszeit durch ein erfolgreiches Mißtrauensvotum vorzeitig beendet wurde.
  • (6) Die Amtsdauer eines so gewählten Vorstandes gilt nur bis zum nächsten ordentlichen Kreisparteitag, auf dem reguläre Wahlen durchgeführt werden.

Begründung

  • Dies ist ein Alternativantrag zu SÄA02
  • Es hat sich gezeigt das die alte 1/3 Regelung unrealistisch ist und eine Abwahl des Vorstands erschwert.
  • Auf der anderen Seite scheinen mir aber die 10% aus SAÄ02 zu niedrig
  • Ein Quorum von 25% kommt z.B. auch im Bundestag zum Einsatz, dort reicht ebenfalls eine einfache Mehrheit für den Erfolg des Mißtrauensvotums
  • Praxis aus dem Bundestag ist aber auch das "konstruktive Mißtrauensvotum", das Vorschläge zur Neuwahl vorschreibt
  • 25% Quorum + Vorschlag zur Neuwahl + einfache Mehrheit auf dem KPT halte ich für ausreichend hohe Hürden für ein Mißtrauensvotum, die aber, Notwendigkeit vorausgesetzt, erreichbar sein sollten
  • Ergänzt wurde der Mißtrauensantrag auch um die Möglichkeit, ihn gegen einzelne Mitglieder des Vorstandes zu stellen. So wird es möglich, ohne den gesamten Vorstand neu wählen zu müssen, einzelne Mitglieder vorzeitig ab- oder neu zu wählen

Antragsteller

Handlungsunfähigkeit des Kreisvorstand

SÄA-05: Handlungsunfähigkeit des Kreisvorstand

Gegenantrag zu SÄA-01 und SÄA-03

SÄA-05: Handlungsunfähigkeit des Kreisvorstand

Betrifft

Wetterau / §14(2)

Art der Änderung

Der Kreisparteitag möge die Änderung von §14(2) wie folgt beschließen:

Bisherige Fassung

(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wird die Nachwahl vom nächstfolgenden Kreisparteitag vorgenommen. Die so nachgewählten Personen führen ihr Amt für den verbleibenden Rest der Amtszeit des Kreisvorstandes. Scheiden der Vorsitzende oder der Schatzmeister aus ihren Ämtern aus, so bestellt der Kreisvorstand unverzüglich kommissarisch einen Vorsitzenden oder Schatzmeister aus den vorhandenen Mitgliedern des Kreisvorstandes. Reduziert sich durch das Ausscheiden des Vorstandsmitglieds die Zahl der Vorstandsmitglieder unter 2 ist unverzüglich vom Vorstand der nächsten übergeordneten Gebietsgliederung ein außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen.

Neue Fassung

(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wird die Nachwahl vom nächstfolgenden Kreisparteitag vorgenommen. Die so nachgewählten Personen führen ihr Amt für den verbleibenden Rest der Amtszeit des Kreisvorstandes. Scheiden der Vorsitzende oder der Schatzmeister aus ihren Ämtern aus, so bestellt der Kreisvorstand unverzüglich kommissarisch einen Vorsitzenden oder Schatzmeister aus den vorhandenen Mitgliedern des Kreisvorstandes. Der Kreisvorstand gilt als nicht mehr handlungsfähig, wenn nach Rücktritten und Ausfällen weniger als drei Vorstandsmitglieder verbleiben oder wenn die Posten des Vorsitzenden oder des Schatzmeisters nicht mehr besetzt werden können oder wenn der Kreisvorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Kreisvorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen.

Begründung

  • Derzeit passt die Kreissatzung nicht mit zum Parteiengesetz, bei der ein Vorstand immer aus drei Personen bestehen muss.
  • Passus sinngemäß aus der Landessatzung entnommen.
  • Rücktritte oder Ausfälle von Vorstandsmitgliederen stellen keine Legitimation für eine Neuwahl oder Absetzung des Restvorstandes da, schließlich wurde der ja vom KPT gewählt.
  • Dem Restvorstand bleibt es überlassen, ob er den aKPT selbst organisiert oder dies z.B. an den Landesvorstand abgibt.

Antragsteller

-- Volker Weidmann 23:04, 8. Jul. 2012 (CEST)Volker Weidmann

Kleine Korrekuren der Satzung

Die Korrekturen wurden ursprünglich von Dominik Ziegler vorgebracht und aus dem entsprechenden Pad entnommen: https://wetterau.piratenpad.de/Satzungskorrekturen-2012

SÄA-06: Entfernen einer "Überschrift"

SÄA-06: Entfernen einer "Überschrift"

Betrifft

Wetterau / §11(6)

Art der Änderung

Der Kreisparteitag möge die Änderung von §11(6) wie folgt beschließen und die "Überschrift" entfernen:

Bisherige Fassung

(6) Außerordentlicher Kreisparteitag nach Wahlen

Nach einer Kommunalwahl ist ein Parteitag abzuhalten, um über den Eingang von Kooperationen, Hospitanzen, Fraktionsgemeinschaften oder Koalitionen zu beschließen.

Neue Fassung

(6) Nach einer Kommunalwahl ist ein Parteitag abzuhalten, um über den Eingang von Kooperationen, Hospitanzen, Fraktionsgemeinschaften oder Koalitionen zu beschließen.

Begründung

  • Der Satzungspunkt war ursprünglich als selbstständiger Paragraph gedacht, wanderte dann aber wegen der Systematik in §11. Deswegen noch die "Überschrift"...

Antragsteller

-- Volker Weidmann 23:33, 8. Jul. 2012 (CEST)--

SÄA-07: Nummerierung anpassen

SÄA-07: Nummerierung anpassen

Betrifft

Wetterau / §12(7)

Art der Änderung

Der Kreisparteitag möge die Änderung von §12(7) wie folgt beschließen und die Nummerierung anpassen:

Bisherige Fassung

(7) Die Wahlen zu Abs. (2) Pkt. II. sind schriftlich und geheim. Die Wahl zu Abs.(2) Pkt. III. wird offen durchgeführt, wenn sich nicht mehr als zwei Bewerber stellen. Sind mehr als zwei Bewerber vorhanden, ist diese Wahl schriftlich und geheim durchzuführen.

Neue Fassung

(7) Die Wahlen zu Abs. (2) Pkt. f) sind schriftlich und geheim. Die Wahl zu Abs.(2) Pkt. g) wird offen durchgeführt, wenn sich nicht mehr als zwei Bewerber stellen. Sind mehr als zwei Bewerber vorhanden, ist diese Wahl schriftlich und geheim durchzuführen.

Begründung

  • In Abs. (2) sind in den Punkten II und III keine Wahlen mehr definiert.
  • Das hat sich bei der Verkürzung der Amtszeit eingeschlichen... I + II bezog sich früher auf die Vorstandswahlen in jedem 2. Jahr und die jährlichen Kassenprüferwahlen

Antragsteller

-- Volker Weidmann 23:42, 8. Jul. 2012 (CEST)--

SÄA-08: Beschlussfähigkeit des Vorstandes

Dieser SÄA wurde laut Pad von Stephan Flindt eingetragen, ich trage ihn der Vollständigkeit halber hier mit ein. Henning Halfpap 13:23, 13. Jul. 2012 (CEST)

SÄA-08: §15(2) Beschlussfähigkeit des Vorstandes

SÄA-08: Beschlussfähigkeit des Vorstandes

Betrifft

Wetterau / §15(2)

Art der Änderung

Der Kreisparteitag möge die Änderung von §15(2) wie folgt beschließen:

Bisherige Fassung

Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder, zumindest aber zwei, anwesend ist.

Neue Fassung

Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder, zumindest aber drei, anwesend sind.

Begründung

Bei lediglich 2 Anwesenden Vorständen, ist jede Abstimmung abgelehnt, die mit 1:1 entschieden wird. Das gibt im Zweifel zu viel Raum für Blockaden, wenn die Vorstände zerstritten sind. Mit 3 Mitgliedern muss es dann zumindest eine Mehrheitsmeinung geben.

Antragsteller

Stephan Flindt