HE:Kreisverband Main-Taunus/MTK-KV-Satzung
Inhaltsverzeichnis
- 1 Abschnitt I: Zweck, Name, Sitz und Mitgliedschaft
- 2 Abschnitt II: Gliederung
- 3 Abschnitt III: Organe und Willensbildung
- 3.1 § 10 Organe
- 3.2 § 11 Kreisparteitag
- 3.3 § 12 Aufgaben des Kreisparteitages
- 3.4 § 13 Geschäftsordnung des Kreisparteitages
- 3.5 § 14 Kreisvorstand
- 3.6 § 15 Aufgaben des Kreisvorstandes
- 3.7 § 16 Einberufung des Kreisvorstandes
- 3.8 § 17 Amtsdauer
- 3.9 § 18 Kassenprüfer
- 3.10 § 19 Satzungsänderungsanträge
- 3.11 § 20 Programmänderungen
- 3.12 § 21 Urabstimmung
- 4 Abschnitt IV: Beitrags- und Finanzordnung
- 5 Abschnitt V: Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt I: Zweck, Name, Sitz und Mitgliedschaft
§ 1 Zweck
(1) Die Piratenpartei Deutschland (PIRATEN) ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes. Sie vereinigt Piraten ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer modernen freiheitlichen Gesellschaftsordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnt die Piratenpartei Deutschland entschieden ab.
(2) Die in der Piratenpartei Deutschland organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als Piraten bezeichnet.
§ 2 Name und Sitz
(1) Der Kreisverband Main-Taunus ist eine Untergliederung der Piratenpartei Deutschland, Landesverband Hessen. Er führt den Namen "Piratenpartei Deutschland, Kreisverband Main-Taunus" mit der Kurzbezeichnung "PIRATEN".
(2) Der Kreisverband umfasst das Gebiet des Kreises Main-Taunus.
(3) Der Sitz des Kreisverbandes ist die Stadt Hofheim am Taunus.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Kreisverbandes ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland, Landesverband Hessen mit angezeigtem Wohnsitz im Landkreis Main-Taunus, das nicht gemäß § 3 Absatz 2a der Bundessatzung Mitglied einer anderen Untergliederung ist.
(2) Gemäß § 3 Absatz 2a der Bundessatzung können Piraten bei nachvollziehbaren Gründen, die den Organisationsinteressen nicht entgegenstehen, die Zugehörigkeit in einer Parteigliederung frei wählen. Näheres regelt die Bundessatzung.
(3) Mitglied der Piratenpartei Deutschland kann jeder Deutsche im Sinne des Grundgesetzes und jede Person mit Wohnsitz in Deutschland werden. Mitglied der Piratenpartei Deutschland können nur natürliche Personen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und die Grundsätze sowie die Satzung der Piratenpartei Deutschland anerkennen.
(4) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland und bei einer anderen (mit ihr im Wettbewerb stehenden) Partei oder Wählergruppe ist nicht ausgeschlossen. Die gleichzeitige Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung den Zielen der Piratenpartei Deutschland widerspricht, ist nicht zulässig.
(5) Laufende und ehemalige Mitgliedschaften in anderen Parteien und politischen Vereinigungen sowie dortige Ämter und Funktionen müssen von folgenden Mitgliedern des Kreisverbandes offen gelegt werden:
1. Kandidaten für parteiinterne Ämter oder Funktionen,
2. Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen und öffentlichen Ämtern.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Über den Aufnahmeantrag, der eine Anerkennung der Grundsätze und der Satzung der Partei enthalten muss, entscheidet der Vorstand des Ortsverbandes. Dieser kann sowohl die Aufnahme als auch Verwaltung der Mitglieder an den Kreisvorstand delegieren.
(2) Wenn in dem Ortsbezirk, in dem der Antragsteller seinen Wohnsitz hat, kein Ortsverband existiert, entscheidet der Kreisvorstand über den Aufnahmeantrag.
(3) Über Aufnahmeanträge ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von einem Monat nach Antragstellung zu entscheiden.
(4) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags muss der Bewerberin beziehungsweise dem Bewerber gegenüber schriftlich unter Hinweis auf die Rechtsmittel begründet werden.
(5) Bei einem Wohnsitzwechsel in das Gebiet einer anderen Gliederung geht die Mitgliedschaft über. Der Pirat hat den Wohnsitzwechsel unverzüglich der dem neuen Wohnsitz entsprechenden niedrigsten Gliederung anzuzeigen. In Ausnahmefällen kann der Pirat auf seinen Antrag die Zugehörigkeit in einer Parteigliederung frei wählen, näheres regelt die Bundessatzung.
§ 5 Rechte und Pflichten der Main-Taunus-Piraten
(1) Jeder Main-Taunus-Pirat hat das Recht und die Pflicht im Rahmen der Bundessatzung und der Satzungen der Gliederungen, in denen er Mitglied ist, die Zwecke der Piratenpartei Deutschland zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Piratenpartei Deutschland zu beteiligen.
(2) Jeder Main-Taunus-Pirat hat das Recht an der politischen Willensbildung, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen dieser Satzung, der Satzungen der übergeordneten Gliederungen und der Bundessatzung teilzunehmen.
(3) Ein Main-Taunus-Pirat kann nur dort in den Vorstand eines Gebietsverbandes gewählt werden, in dem er Mitglied ist (Passives Wahlrecht). Eine Ämterkumulation ist nur in den Fällen zulässig, in denen die Mitgliederversammlungen der betroffenen Gliederungen dies für den konkreten Einzelfall explizit beschließt.
(4) Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Main-Taunus-Pirat mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist.
(5) Die Main-Taunus-Piraten sind zur Beitragszahlung verpflichtet. Die Höhe der Beitragspflicht richtet sich nach der Finanzordnung der Piratenpartei Deutschland.
(6) Jeder Main-Taunus-Pirat ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Partei berechtigt. Der Austritt ist in Schriftform anzuzeigen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Verlust oder Aberkennung der Wählbarkeit oder des Wahlrechts, Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland bei Ausländern oder dem Ausschluss aus der Partei.
(2) Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand des Ortsverbandes beziehungsweise, wenn keine Mitgliedschaft in einem Ortsverband besteht, gegenüber dem Kreisvorstand, schriftlich anzuzeigen.
(3) Die Vorstände der Ortsverbände, die die Verwaltung der Mitglieder nach §4 (1) an den Kreisvorstand delegiert haben, sind verpflichtet, die bei ihnen eingegangenen Austrittserklärungen unverzüglich dem Kreisvorstand zu melden.
(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis zurückzugeben.
§ 7 Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder
Es gelten die übergeordneten Satzungen und Schiedsordnungen.
Abschnitt II: Gliederung
§ 8 Gliederung des Kreisverbandes
(1) Im Kreisverband können sich Ortsverbände gründen. Ein Ortsverband umfasst immer ein Gebiet, das deckungsgleich mit einem Ortsbezirk ist.
(2) Die Bildung eines Ortsverbandes bedarf einer Mitgliederanzahl von 15 Piraten im Ortsbezirk und einer Gründungsinitiative von mindestens acht Piraten. Der Kreisvorstand beruft einen Gründungsbeauftragten, der der Gründungsinitiative zur Seite steht.
§ 9 Über- und untergeordnete Gliederungen
(1) Der Kreisverband ist verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit der Partei zu sichern sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung und das Ansehen der Partei richtet. Beschlüsse der übergeordneten Gliederungen sind verbindlich.
(2) Verletzen nachgeordnete Gebietsverbände oder Organe diese Pflichten, ist der Kreisvorstand berechtigt und verpflichtet, die nachgeordneten Gebietsverbände zur Einhaltung dieser Pflichten aufzufordern.
(3) Der Kreisverband ist verpflichtet, vor Wahlabreden mit anderen Parteien oder Wählergruppen bei Wahlen, mit Ausnahme von Kommunalwahlen, sich mit dem Landesvorstand ins Benehmen zusetzen. Es gilt die Zustimmung des Landesparteitages.
(4) Die Untergliederungen sind bei Bedarf für durchzuführende Wahlabsprachen durch den Kreisverband zu unterstützen.
(5) Der Kreisvorstand muss die Rechte des Landesvorstandes gemäß der Landessatzung wahren.
Abschnitt III: Organe und Willensbildung
§ 10 Organe
Organe des Kreisverbandes sind dem Rang nach:
1. Der Kreisparteitag
2. Der Kreisvorstand
§ 11 Kreisparteitag
(1) Der Kreisparteitag ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Er ist als ordentlicher oder außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen.
(2) Die Abstimmungen des Kreisparteitages sind für alle Gliederungen des Kreisverbandes und die Mitglieder bindend.
(3) Kreisparteitage werden als Mitgliederparteitage durchgeführt. Stimmberechtigt sind nur im Kreisverband geführte Mitglieder, soweit sie am Kreisparteitag mit der Beitragszahlung nicht mehr als drei Monate im Rückstand sind.
(4) Der ordentliche Kreisparteitag findet jährlich im ersten Kalendervierteljahr statt und ist durch Beschluss des Kreisvorstandes einzuberufen.
(5) Außerordentliche Kreisparteitage können beantragt werden
1. durch den Kreisvorstand oder
2. von mehr als zweimal der Wurzel der Anzahl der Kreisverbandsmitglieder zum Ende des Vormonats.
(6) Der Antrag auf außerordentlichen Kreisparteitag bedarf der Textform. Erfolgt der Antrag nicht durch den Kreisvorstand, ist dieser zu begründen. Zulässige Begründungen sind
1. ein Antrag auf Satzungsänderung,
2. ein Antrag auf Programmänderung,
3. ein Antrag auf Auflösung oder Verschmelzung,
4. ein Antrag auf Behandlung von Fragen zu Fraktions- oder Koalitionsbildungen der von den Piraten entsandten Abgeordneten des Kreises
5. die Abwahl oder Neuwahl eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder.
(7) Anträge mit nicht aufgeführten Gründen kann der Vorstand mehrheitlich ablehnen. In diesem Fall steht dem Antragsteller der Gang über die Schiedsgerichte offen.
(8) Bei einem erfolgreichen Antrag auf außerordentlichen Parteitag muss dieser maximal 6 Wochen später stattfinden.
(9) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter muss unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung und einer Einberufungsfrist von 14 Tagen den Kreisparteitag in Textform einberufen.
§ 12 Aufgaben des Kreisparteitages
(1) Die Aufgaben des Kreisparteitages sind die Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen der Partei im Kreisverband.
(2) Die Tagesordnung des ordentlichen Kreisparteitages hat in jedem Jahr vorzusehen:
1. Den Rechenschaftsbericht des Kreisvorstandes,
2. den nach den Vorschriften des Parteigesetzes aufgestellten und geprüften Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters,
3. Antragsberatungen und Beschlussfassungen
sowie, sofern die Amtsperiode nach § 17 Absatz (1) abgelaufen ist oder nach § 17 Absatz (2) ein Misstrauensantrag erfolgreich beschieden wurde, die
4. Entlastung des Kreisvorstandes,
5. Wahl des Kreisvorstandes und
6. Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern.
(3) Anträge zur Behandlung auf dem Kreisparteitag sind unter Angabe des Antragstellers in Textform mit einer Antragsfrist von mindestens 7 Tagen beim Kreisvorstand einzureichen. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes.
(4) Änderungen von Anträgen sind während des Kreisparteitags zulässig, sofern sie nicht den Antragsinhalt wesentlich verändern. Um einen Antrag zu ändern ist die Zustimmung des Kreisparteitags mit mehr als zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Ein Änderungsantrag muss in Textform vorliegen.
(5) Anträge, die nach Ende der Antragsfrist gestellt werden (Dringlichkeitsanträge) sind zuzulassen, wenn der Kreisparteitag mit mehr als zwei Drittel der abgegebenen Stimmen zustimmt. Ein Dringlichkeitsantrag muss in Textform vorliegen.
(6) Anträge zur Änderung der Satzung können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.
(7) Anträge zur Änderung der Satzung haben Vorrang vor Sachanträgen.
(8) Die Wahlen des Kreisvorstandes sind schriftlich und geheim. Die Wahl der Rechnungsprüfer wird offen durchgeführt.
(9) Kreisparteitage sind grundsätzlich öffentlich. Auf Antrag kann der Kreisparteitag mit einfachem Beschluss die Öffentlichkeit von der Teilnahme insgesamt oder bei bestimmten Tagesordnungspunkten ausschließen. Durch einfachen Beschluss des Kreisparteitages kann die Öffentlichkeit jederzeit wieder hergestellt werden.
§ 13 Geschäftsordnung des Kreisparteitages
(1) Der Kreisparteitag wird von einem Beauftragten eröffnet und bis zur Wahl eines Versammlungsleiters geleitet.
(2) Ein ordnungsgemäß einberufener Kreisparteitag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit ist nicht mehr gegeben, wenn die Hälfte der bei Beginn des Parteitages festgestellten Zahl der anwesenden Mitglieder unterschritten wird. In diesem Fall ist der Kreisparteitag vom Versammlungsleiter zu schließen.
(3) Die Feststellung der Beschlussfähigkeit kann von einem Drittel der noch anwesenden stimmberechtigten Teilnehmer beantragt werden.
(4) Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht satzungsgemäß etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(5) Über den Kreisparteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter unterschrieben wird.
§ 14 Kreisvorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
1. Dem Vorsitzenden,
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
3. dem Schatzmeister,
4. einer variablen Anzahl von Beigeordneten.
(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wird die Nachwahl vom nächstfolgenden Kreisparteitag vorgenommen. Die so nachgewählten Personen führen ihr Amt für den verbleibenden Rest der Amtszeit des Kreisvorstandes.
(3) Der Kreisvorstand bestellt für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied unverzüglich eine kommissarische Besetzung aus den vorhandenen Mitgliedern des Kreisvorstandes.
(4) Reduziert sich die Zahl der Vorstandsmitglieder unter 3, ist unverzüglich vom verbleibenden Vorstand oder vom Vorstand der nächsten übergeordneten Gebietsgliederung ein außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen.
(5) Die maximale Anzahl der Beigeordneten wird vom Kreisparteitag vor der Wahl des Vorstandes für die folgende Amtsperiode beschlossen.
§ 15 Aufgaben des Kreisvorstandes
(1) Der Kreisvorstand führt die Geschäfte des Kreisverbandes nach den Beschlüssen des Kreisparteitages unter Beachtung der Gesetze der Bundesrepublik Deutschland und der politischen und organisatorischen Richtlinien der Piratenpartei Deutschland.
(2) Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(3) Bei Abstimmungen des Kreisvorstandes zählt das Votum sonstiger anwesender Mitglieder (Basismitglieder) des Kreisverbandes als eine ganze Ja- oder Nein-Stimme, sofern
1. mindestens 5 Basismitglieder an der Abstimmung teilnehmen,
2. mehr als die Hälfte der Stimmen entweder mit Ja oder Nein gezählt wurden.
(4) Der Kreisschatzmeister ist berechtigt, gegen Ausgabenbeschlüsse außerplanmäßigen Ausgaben oder solchen, die nicht durch entsprechende Einnahmen gedeckt sind, zu widersprechen. Diese Ausgaben dürfen dann nicht getätigt werden, es sei denn, der Kreisvorstand lehnt mit Zweidrittelmehrheit aller Stimmberechtigten den Widerspruch ab und stellt den Kreisschatzmeister von der Verantwortung für diese Ausgabe frei. Bei der Abstimmung über einen Widerspruch des Schatzmeisters sind Basismitglieder nicht stimmberechtigt.
(5) Der Kreisvorstand tagt parteiöffentlich. Er kann mit Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Parteiöffentlichkeit für einzelne Beratungsgegenstände oder für die gesamte Sitzung ausschließen.
(6) Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst unter anderem Regelungen zu:
1. Aufgaben und Kompetenzen der Kreisvorstandsmitglieder,
2. Beauftragungen,
3. Meinungsbildern,
4. Führung der Kreisgeschäftsstelle,
5. Dokumentation der Sitzungen,
6. virtuellen oder fernmündlichen Kreisvorstandssitzungen und
7. Form und Umfang des schriftlichen Tätigkeitsberichts.
(7) Der Kreisvorstand legt zur Einladung zum Kreisparteitag und zum Kreisparteitag einen Tätigkeitsbericht in Textform vor. Dieser umfasst alle Tätigkeitsberichte der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Kreisvorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Kreisverband gegen ihn Ansprüche geltend machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieses unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen öffentlich zu machen.
§ 16 Einberufung des Kreisvorstandes
(1) Die ordentlichen Sitzungen des Kreisvorstandes werden mindestens einmal im Monat von einem Vorstandsmitglied einberufen.
(2) Außerordentliche Sitzungen können
1. vom Vorstand einer untergeordneten Gliederung,
2. von mehr als der Wurzel der Anzahl der Kreisverbandsmitglieder zum Ende des Vormonats einberufen werden.
(3) Die Ladungsfrist beträgt sieben Tage.
(4) Die Einberufung erfolgt in Textform
§ 17 Amtsdauer
(1) Die Amtsperiode der Mitglieder des Kreisvorstandes und der Kassenprüfer dauert bis zum nächsten ordentlichen Kreisparteitag, auf dem mindestens neun Monate seit Beginn der Amtsperiode vergangen sind.
(2) Auf einem Kreisparteitag kann dem Kreisvorstand oder einzelnen Vorstandsmitgliedern das Misstrauen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausgesprochen werden. Damit endet die Amtszeit der betroffenen Vorstandsmitglieder. Der Kreisparteitag wählt in derselben Sitzung einen neuen Kreisvorstand oder neue Vorstandsmitglieder.
(3) Die Amtsdauer so gewählter Vorstandsmitglieder gilt nur bis zum nächsten ordentlichen Kreisparteitag, auf dem Wahlen vorgenommen werden.
§ 18 Kassenprüfer
(1) Über den Kreisparteitag sind zwei Kassenprüfer für die Dauer einer Amtsperiode zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße, zweckgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen.
(2) Die Kassenprüfer haben den Kreisparteitag über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
(3) Die Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte der Partei sein.
§ 19 Satzungsänderungsanträge
(1) Ausschließlich Mitglieder des Kreisverbandes Main-Taunus dürfen Satzungsänderungsanträge stellen.
(2) Anträge auf Satzungsänderung des Kreisverbandes sind unter Einhaltung der Antragsfrist in Textform einzureichen.
(3) Die Annahme einer Satzungsänderung bedarf mindestens doppelt so vieler Ja- wie Nein-Stimmen. Enthaltungen werden nicht gezählt.
§ 20 Programmänderungen
(1) Ausschließlich Mitglieder des Kreisverbandes Main-Taunus dürfen Programmanträge stellen.
(2) Anträge auf Programmänderungen des Kreisverbandes sind unter Einhaltung der Antragsfrist in Textform einzureichen. Änderungen und Dringlichkeitsanträge sind nach den Vorgaben des §12 zulässig. Redaktionelle (insbesondere sprachliche) Änderungen eines Programmänderungsantrags sind während der Antragsberatungen erlaubt, soweit sie den Sinn und Zweck des Antrags nicht berühren. Sie bedürfen keines gesonderten Dringlichkeitsantrags. Der Antragsteller entscheidet alleine, ob er die vorgeschlagenen Änderungen in seinen Programmantrag übernehmen möchte.
(3) Für einen Programmpunkt kann ebenfalls eine feste eingeschränkte Gültigkeitsdauer (von-bis) oder aber ein „Wegfall bei Erledigung“ beantragt werden, um das Programm von nicht mehr aktuellen Themen sofort frei machen zu können. Eine daraus resultierende Streichung des ganzen Programmpunktes/Unterpunktes aus dem Programm muss zwischen zwei Kreisparteitagen vom Vorstand einstimmig beschlossen und vom nächsten Kreisparteitag endgültig genehmigt werden.
(4) Die Annahme eines Programmantrages bedarf der Zustimmung von mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
§ 21 Urabstimmung
(1) Zu grundsätzlichen Fragen der Organisation, der Satzung oder der Programmatik der Partei ist eine Urabstimmung möglich.
(2) Eine Urabstimmung findet statt auf Antrag
1. des Kreisvorstandes oder
2. von mehr als zweimal der Wurzel der Anzahl der Kreisverbandsmitglieder zum Ende des Vormonats.
(3) Der Antrag muss eine Sachverhaltsdarstellung und eine Frage enthalten, die mit "Ja", Nein" oder "Enthaltung" beantwortet werden kann.
(4) Die Antragsstellung in Textform ist ausreichend.
(5) Die Urabstimmung wird vom Kreisvorstand innerhalb von 30 Tagen organisiert und durchgeführt.
(6) Die Durchführung ist möglich als Urnen- oder Briefwahl, sofern die Dauer der Urabstimmung mindestens 7 Tage beträgt.
(7) Mehrere Anträge können in einer Urabstimmung zusammengefasst werden.
(8) Ein Antrag ist angenommen, wenn mehr als zwei Drittel der abgegebenen Stimmen mit "Ja" gestimmt haben.
(9) Das Ergebnis wird in Textform veröffentlicht.
Abschnitt IV: Beitrags- und Finanzordnung
§ 22 Allgemeine Vorschriften
Die Partei deckt ihre Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, Sonderbeiträge, Umlagen, Spenden, Erträge aus Vermögen, Veröffentlichungen, Einnahmen aus Veranstaltungen sowie durch sonstige Einnahmen.
§ 23 Beitragsordnung
Die Mitgliedsbeiträge werden von der Beitragsordnung der übergeordneten Verbände geregelt. Sonderbeiträge werden nicht erhoben.
§ 24 Buchführung und Kassenprüfung
(1) Der Schatzmeister hat für ordnungsgemäße Buchführung und Belegführung Sorge zu tragen.
(2) Er ist verpflichtet, jedem einzelnen der vom Kreisparteitag gewählten Kassenprüfer jederzeit vollen Einblick in die Buchhaltung des Kreisvorstandes zu gewähren.
(3) Am Schluss eines jeden Geschäftsjahres und vor Wahlen eines neuen Vorstandes ist von den Kassenprüfern die Kassen- und Rechnungsführung des Kreisverbandes im Rahmen den ihnen in §18 festgelegten Aufgaben zu prüfen. Über alle Kassen- und Rechnungsprüfungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Kassenprüfern zu unterschreiben und unverzüglich von ihnen dem Vorstand vorzulegen ist. Die Niederschrift ist zehn Jahre bei den Akten aufzubewahren.
(4) Der Vorstand ist berechtigt Finanzgebaren und Kassenverhältnisse bei den Untergliederungen durch von ihm Beauftragte überprüfen zu lassen.
§ 25 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Kreisverbandes ist das Kalenderjahr.
Abschnitt V: Allgemeine Bestimmungen
§ 26 Auflösung und Verschmelzung
(1) Die Auflösung oder Verschmelzung des Kreisverbandes kann durch Beschluss des Kreisparteitages mit mehr als drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(2) Die Auflösung oder Verschmelzung des Kreisverbandes muss durch eine Urabstimmung unter den Mitgliedern des Kreisverbandes bestätigt werden.
§ 27 Verbindlichkeit und weitere Bestandteile der Satzung
(1) Die Satzung ist für alle Satzungen der Untergliederungen und Mitglieder des Kreisverbandes verbindlich.
(2) Die Satzungen, die Beitrags- und Finanzordnungen der übergeordneten Gliederungen sowie die Schiedsgerichtsordnung der Piratenpartei Deutschland sind Bestandteil der Satzung des Kreisverbandes Main-Taunus und gehen ihr vor.
§ 28 Salvatorische Klausel
(1) Sollten einzelne Bestimmungen der Satzung rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder nach Inkrafttreten unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
(2) Die vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist.
§ 29 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 26.11.2011 in Hofheim am Taunus beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Addendum
Die Satzung wurde auf den Kreisparteitagen vom 10.03.2012, 02.03.2013, 08.06.2013 und 14.03.2015 geändert.