HB:SÄA 2014.1/ Neufassung zu Ordnungsmaßnahmen
Dies ist ein Satzungsänderungsantrag (im Entwurfsstadium) für den Landesverband Bremen von Volker Menge. Bitte hilf mit diesen Antrag zu verbessern und zu erweitern. Bitte bekunde auch Deine Unterstützung oder Ablehnung auf dieser Seite. Eine Übersicht aller Anträge findest Du in der [[Antragsfabrik Bremen]]. |
- Titel = Neufassung zu Ordnungsmaßnahmen
- Änderungsantrag Nr.
- (bitte nicht selbst eingetragen)
- Beantragt von
- Volker Menge
- Betrifft
- HB:Satzung / § 5 und § 6
- Beantragte Änderungen
Es wird beantragt die Versammlung möge beschließen:
Die §§ 5 und 6 werden gestrichen und durch die neu gefassten §§ 5, 6a und 6b ersetzt. Die §§ 5, 6a und 6b erhalten den Wortlaut:
§ 5 Ordnungsmaßnahmen
1. Der Bundesvorstand kann gegen Mitglieder und Gliederungen nach Maßgabe der Bundessatzung Ordnungsmaßnahmen treffen oder ein Parteiausschlussverfahren einleiten.
2. Die Vorstände der PIRATEN Bremen und seiner Untergliederungen können Beschlüsse zu Ordnungsmaßnahmen nur nach dieser Satzung treffen. Der zuständige Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder.
3. Es können auch mehrere Ordnungsmaßnahmen nebeneinander angeordnet werden.
4. Der Beschluss einer Ordnungsmaßnahme ist in Schriftform unter Angabe von Gründen mitzuteilen.
5. Berufungsmöglichkeiten bei Ordnungsmaßnahmen regelt die Schiedsgerichtsordnung der Piratenpartei Deutschland.
§ 6a Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder
1. Die Vorstände der PIRATEN Bremen und seiner Gliederungen können Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder verhängen, wenn gegen die Satzung, gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei verstoßen wird.
2. Als Ordnungsmaßnahmen können verhängt werden:
• Verwarnung,
• Rüge,
• Verweis,
• Enthebung von einem Parteiamt,
• Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden,
• Ruhen der Mitgliedsrechte.
3. Das Ruhen der Mitgliedsrechte umfasst nicht die Rechte zur Schiedsgerichtsbarkeit. Es kann nur in dringenden und schwerwiegenden Fällen, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, angeordnet werden.
4. Wird der Partei ein Schaden zugefügt, kann neben oder statt einer Ordnungsmaßnahme ein Verfahren zum Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland eingeleitet werden.
§ 6b Ordnungsmaßnahmen gegen Gliederungen
1. Verstößt ein Gebietsverband der PIRATEN Bremen oder ein Gebietsvorstand schwerwiegend gegen die Satzung, gegen Grundsätze oder die Ordnung der Partei, so können folgende Ordnungsmaßnahmen gegen diesen verhängt werden:
• einmalige Verwarnung,
• Geldbuße,
• Auflösung,
• Amtsenthebung ganzer Organe nachgeordneter Gebietsverbände.
2. Als schwerwiegender Verstoß ist es zu werten, wenn die Bestimmungen der eigenen und übergeordneter Satzungen beharrlich missachtet werden, Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführt werden oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung der Partei oder der PIRATEN Bremen gehandelt wird.
3. Eine Ordnungsmaßnahme gegen Gebietsvorstände tritt außer Kraft, wenn sie nicht durch die nächste Mitgliederversammlung des die Ordnungsmaßnahme treffenden Gebietsverbandes bestätigt wird.
4. Die Aufgaben des Gebietsverbandes übernimmt die übergeordnete Gliederung, falls dieser im Rahmen einer Ordnungsmaßnahme aufgelöst oder ganze Organe des Gebietsverbandes ihres Amts enthoben wurden.
- Begründung
Die derzeitigen Fassung ist etwas unübersichtlich und teilweise unklar definiert. Eine Gliederung in drei Teile ist sinnvoller.
Im ersten Teil (§ 5) werden die Grundsätze zu Ordnungsmaßnahmen zusammengefasst (Abs. 3-4). Das Recht des BuVo, Ordnungsmaßnahmen nach der Bundessatzung anzuordnen wurde spezifiziert (Abs. 1). Durch die klare Definierung von Zuständigkeit und Beschlussfassung wird ein einheitliches Verfahren im gesamten LV gewährt (Abs. 2).
Der zweite Teil (§ 6a) ist etwas schlanker als die derzeitige Fassung des § 5. Das Grundsätzliche regelt Abs. 1, wobei die Schadenzuführung herausgenommen wurde. Eine Schadensnachweis ist bei einem PAV nötig (vgl. Abs. 4) und ist, besonders bei geringfügigen Vergehen, eher hinderlich. In der Liste der Maßnahmen wurde das Ruhen von Mitgliedsrechten aufgenommen, was bisher schlecht verständlich (und juristisch bewertbar) formuliert wurde (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 4 derzeitige Fassung).
Teil drei (§ 6b) wurde chronologisch etwas angepasst und mit der Bundessatzung abgestimmt. Unwesentliche und schon aufgenommene Teile aus der derzeitigen Fassung von § 6 wurden weggelassen. Wichtigste Änderung ist die direkte Bestimmung, Ordnungsmaßnahmen gegen Vorstände explizit zu nennen (Abs. 1) und dessen Außerkraftsetzung (Abs. 3).
ORIGINAL | Überarbeitung |
---|---|
Originale Fassung.
§ 6 Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände
|
Neue Fassung
§ 6a Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder § 6b Ordnungsmaßnahmen gegen Gliederungen
|
Unterstützung / Ablehnung
Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen
- Volker Menge
- ?
- ...
Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen
- ?
- ?
- ...
Piraten, die sich vrstl. enthalten
- ?
- ?
- ...
Diskussion
Bitte hier das für und wieder eintragen.
- Argument 1
- Antwort zu 1
- Antwort zu 1.1
- noch eine Antwort zu 1
- Antwort zu 1
- Argument 2
- ...
- ...
- ...
- ...