Geschäftsordnung KV

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Geschäftsordnung des Vorstandes des Kreisverbands der Piraten im Kreis Ahrweiler


§1 Allgemeines 


(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Kreisverbandes nach den Vorschriften der Gesetze, der Satzung, sowie dieser Geschäftsordnung. Er arbeitet mit den übrigen Organen und Mitgliedern der Partei zum Wohle der Partei vertrauensvoll zusammen.


(2) Jedes Vorstandsmitglied hat die Pflicht, den übertragenen Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen nachzukommen. Sollte ein Vorstandsmitglied seinen Aufgaben zeitweise nicht nachkommen können, so bestimmt dieses Vorstandsmitglied einen Vertreter. Bei einer ausstehenden Vertreterregelung obliegt diese Regelung dem restlichen Vorstand. In dringenden Fällen ist jedes Vorstandsmitglied zur Vertretung berechtigt und verpflichtet. Der Verhinderte ist nicht haftbar für die Handlungen des Vertreters.


(3) Jedes Vorstandsmitglied ist im Rahmen seiner Zuständigkeit oder Beauftragung allein zu Entscheidungen berechtigt. Je nach Schwere der Entscheidungen ist es angehalten sich vorher mit dem Rest des Vorstands zu beraten bzw. die Entscheidung gemeinsam zu treffen. Bei Überlappung der Kompetenzen entscheiden die betroffenen Vorstandsmitglieder gemeinsam. Entsprechend getroffene Entscheidungen sind zu protokollieren.


(4) Nicht wiedergewählte oder vorzeitig ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, mit Beendigung ihres Amtes alle im Rahmen ihrer Parteitätigkeit gesammelten Daten (Arbeitsergebnisse, Dokumente, Kontaktdaten – sofern vom Kontakt genehmigt -, offiziellen Schriftverkehr etc.) an den neu gewählten bzw. verbleibenden Vorstand zu übergeben.


§2 Sachgebiete 


(1) Zur Organisation der Zuständigkeiten im Vorstand werden Sachgebiete gebildet. 


(2) Der Vorstand kann für jedes Sachgebiet mindestens einen Verantwortlichen aus dem Vorstand benennen. Dieser ist für das Sachgebiet im Vorstand verantwortlich, führt die Aufsicht über alle Aktivitäten innerhalb des Sachgebiets und berichtet dem Vorstand darüber.   (3) Der Vorstand kann Personen beauftragen Sachgebiete eigenverantwortlich zu bearbeiten. Die Beauftragung ist im Geschäftsverteilungsplan zu benennen. Der Beauftragte muss der Beauftragung zustimmen. Die Beauftragten koordinieren die Aktivitäten innerhalb des Sachgebietes und berichten an die entsprechenden Verantwortlichen innerhalb des Vorstandes. Die Beauftragten sind für eine vollständige Dokumentation der Aktivitäten in ihrem Sachgebiet verantwortlich und übergeben diese regelmäßig an den im Vorstand Verantwortlichen nach (2). 


(4) Die Aufteilung der Sachgebiete und Benennung der Verantwortlichkeiten erfolgt durch einen Geschäftsverteilungsplan, der Teil dieser Geschäftsordnung ist. Geschäftsverteilungsplan KV AW 


§3 Vorstandssitzungen 


(1) Vorstandssitzungen finden in der Regel offen statt. Bei berechtigten Interessen kann eine geschlossene Sitzung einberufen oder die Öffentlichkeit mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern für einzelne Beratungspunkte ausgeschlossen werden. Sind schützenswerte Daten (z.B. Personaldaten von Mitgliedern) Gegenstand eines Beschlusses, so ist der Ausschluss der Öffentlichkeit auch ohne weitere Begründung möglich.


(2) Auf Antrag eines anwesenden Mitglieds erfordert die Teilnahme an der Sitzung die Unterzeichnung einer Verschwiegenheitserklärung. Über diesen Antrag entscheidet der Vorstand.


(3) Fernmündliche Vorstandssitzungen sind zulässig. Diese werden wie ordentliche Vorstandssitzungen behandelt.


(4) Von jeder Vorstandssitzung wird ein Protokoll erstellt und im Wiki veröffentlicht. Das Protokoll enthält auch das individuelle Abstimmverhalten der Vorstandsmitglieder.


(5) Gästen der Vorstandssitzung kann Rederecht erteilt werden. Gäste, welche die Vorstandssitzung stören, können durch den Versammlungsleiter nach mehrheitlichem Beschluß von den anwesenden Vorstandsmitgliedern aus der Vorstandssitzung ausgeschlossen werden.


(6) Ist absehbar, dass ein Vorstandsmitglied nicht an einer Vorstandssitzung teilnehmen kann, sollte es sich abmelden.


(7) Auf der Vorstandssitzung können alle Anwesenden einen kurzen Tätigkeitsbericht über ihr Tätigkeitsgebiet vortragen.


§4 Entscheidungsfindung 


(1) Beschlüsse werden mit der absoluten Mehrheit der teilnehmenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Beschluss abgelehnt. Es müssen mindestens drei Vorstandsmitglieder einen Beschluss unterstützen. (vgl. Satzung §11 Absatz (1))


(2) Der Vorstand ist voll beschluss- und handlungsfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder der Einberufung Folge leisten. (vgl. Satzung §11 Absatz (3))


(3) Beschlussfassungen im Umlaufverfahren sind möglich.



(4) Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich festzuhalten und zu veröffentlichen.


(6) Jedes Mitglied des Kreisverbandes ist berechtigt Anträge an den Vorstand zu stellen. Anträge an den Vorstand können eingereicht werden durch: E-Mail an die Vorstandsmailingliste ahrweiler@piraten-rlp.de Post an Piratenpartei Deutschland Kreisverband Ahrweiler Zisser Berg 4, 56653 Glees persönlich oder in Beauftragung auf einer Vorstandssitzung


§5 Umlaufbeschlüsse


(1) Der Vorstand kann Entscheidungen auch durch Umlaufbeschlüsse außerhalb der regulären Vorstandssitzungen treffen. Die Umlaufbeschlüsse müssen über den Vorstandsverteiler ahrweiler@piraten-rlp.de abgewickelt werden. Eine Kopie aller Mails, die den Umlaufbeschluss betreffen ist an die öffentliche Mailingliste des Kreisverbandes https://service.piratenpartei.de/listinfo/rlp-aw zu senden. Dies entfällt, wenn schützenswerte Daten betroffen sind.


(2) Umlaufbeschlüsse werden mit der absoluten Mehrheit der amtierenden Vorstandsmitglieder gefasst.


(3) Umlaufbeschlüsse dürfen die Geschäftsordnung nicht ändern.   (4) Der Antragsteller kann einen Umlaufbeschluss mit einer Frist versehen. Ist keine Frist vorgesehen, gilt eine Frist von 14 Tagen. Bis zum Ende der Frist können die Vorstandsmitglieder ihre Entscheidung ändern. Die Frist endet vorzeitig, wenn alle Vorstandsmitglieder abgestimmt haben.


(5) Ist bekannt, dass ein Vorstandsmitglied nicht per Mail an einem Umlaufbeschluss teilnehmen kann, so ist zu versuchen, ihn anderweitig über den Text des Umlaufbeschlusses und die Frist zu informieren. Dies ist formlos zu dokumentieren.


(6) Gefasste Umlaufbeschlüsse werden in der nächsten Vorstandssitzung veröffentlicht. Ggf. können diese auch zusätzlich zeitnah per E-Mail veröffentlicht werden.


§6 Tätigkeitsbericht


 (1) Jedes Vorstandsmitglied ist verpflichtet, einen Tätigkeitsbericht anzufertigen und diesen dem Kreisparteitag vorzulegen. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, hat es dem verbleibenden Vorstand seinen Tätigkeitsbericht zuzuleiten, welcher ihn dem Kreisparteitag vorlegt. Die Tätigkeitsberichte werden anschließend im Rahmen des Protokolls veröffentlicht.   (2) Der Tätigkeitsbericht umfasst die Tätigkeit des jeweiligen Vorstandsmitgliedes im Rahmen der ihm in dieser Geschäftsordnung zugewiesenen Kompetenzen und Vertretung anderer Vorstandsmitglieder. Optional kann der Tätigkeitsbericht weitere Tätigkeiten des Vorstandsmitglieds im Rahmen seiner Parteiarbeit enthalten.


(3) Jedes Vorstandsmitglied hat den Umfang seines Tätigkeitsberichts in angemessener Weise zu begrenzen.


§7 Verwaltung der Mitgliederdaten


(1) Die primäre Verwaltung der Mitgliederdatenbank erfolgt durch die übergeordneten Gliederungen.


(2) Jedes Vorstandsmitglied das eine Datenschutzschulung nachweist hat Einsichtsrecht in die Mitgliederdaten.


(3) Eine Weitergabe von Mitgliederdaten an nicht zugriffsberechtigte Personen ist untersagt.


(4) Jeder Zugriffsberechtigte hat dafür Sorge zu tragen, einen Zugriff durch nicht zugriffsberechtigte Personen auszuschließen.


§8 Vertretung gegenüber Banken und sonstiger Finanzinstitute 


(1) Der Schatzmeister und der Vorsitzende, sind im Bankzahlungsverkehr zeichnungsberechtigt.


(2) Für alle Ausgaben ist eine Zustimmung des Kreisvorstandes erforderlich.


(3) Für Eröffnung und Auflösung von Konten ist ein Vorstandsbeschluss notwendig.