Bundesparteitag 2012.2/Antragsfabrik/Satzungsänderung 012

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Satzungsänderung (im Entwurfsstadium) für den Bundesparteitag 2012.2.

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Antragstitel

Finanzgremium

Antragsteller
Antragstyp

Satzungsänderung

Antragstext

Es wird beantragt in der Bundessatzung Abschnitt A §9 (1) hinter "der Vorstand," den Text ", das Finanzgremium" einzufügen und in der Bundessatzung Abschnitt A den Paragraphen §9c hinzuzufügen:

§9c - Finanzgremium

(1) Das Finanzgremium als für Finanzangelegenheiten zuständiges Gremium verwaltet die Finanzen und führt Buch über die Einnahmen, Ausgaben und das Vermögen des Bundesverbandes. Jedes Mitglied des Finanzgremiums ist an die Weisungen des Schatzmeisters gebunden und alleine für die Konten des Bundesverbandes vertretungsberechtigt.

(2) Der vom Parteitag gewählte Schatzmeister gehört dem Finanzgremium an. Weitere Mitglieder des Finanzgremiums können vom Parteitag gewählt und nachgewählt werden. Die Amtszeit der Mitglieder endet durch Austritt, Rücktritt, Abberufung durch den Parteitag oder mit der Wahl eines neuen Vorstands.

(3) Solange der vom Parteitag gewählte Schatzmeister handlungsunfähig oder das Amt des Schatzmeisters unbesetzt ist, gehört ein vom Finanzgremium aus dessen Reihen geheim gewähltes Mitglied gemäß §11 (2) PartG dem Vorstand an, fungiert dort als Schatzmeister und ist für die Unterzeichnung des Rechenschaftsberichts gemäß §23 (1) PartG und Erlangung von Spenden gemäß §25 PartG zuständig.

Aktuelle Fassung
(1) Organe sind der Vorstand, der Bundesparteitag, das Bundesschiedsgericht und die Gründungsversammlung.
Neue Fassung
(1) Organe sind der Vorstand, der Bundesparteitag, das Finanzgremium, das Bundesschiedsgericht und die Gründungsversammlung.
Antragsbegründung

Mit zunehmender Mitgliederanzahl und insbesondere während des Wahlkampfes, ist das Amt des Schatzmeisters sehr arbeitsintensiv und verantwortungsvoll und kann kaum einem einzelnen ehrenamtlichen Mitglied zugemutet werden. Falls der Schatzmeister seine Aufgaben an andere Mitglieder delegieren will oder muss, haftet der alleine Schatzmeister für deren Handlungen und muss dabei auf deren Zuverlässigkeit und Kompetenz hoffen. Das Parteiengesetz (PartG, fünfter Abschnitt) gibt zudem vor, welche Aufgaben ausschliesslich der Schatzmeister erledigen darf. Dazu gehört die Spendenerlangung (oder Delegation an einen hauptamtlichen Mitarbeiter) und das Unterschreiben des Rechenschaftsberichts. Bei Rücktritt oder Handlungsunfähigkeit des Schatzmeister ist eine kommissarische Vertretung laut PartG nicht zulässig. Der Bundesverband wäre dann finanziell handlungsunfähig.

Deswegen sollen hiermit dem Schatzmeister weitere vom Parteitag gewählte ehrenamtliche Helfer in einem Gremium zur Verfügung gestellt werden können. Deren Verantwortlichkeit und Pflichten werden in der Satzung festgelegt und diese haften damit selber für ihre Handlungen. Dadurch kann der Schatzmeister transparent auf Helfer zurückgreifen, die für die Finanzen das Vertrauen des Parteitags geniessen und die für grobe Verstösse selbst haften. Der Schatzmeister muss beim Delegieren nicht mehr hohe Risiken eingehen. Der Schatzmeister bleibt weiterhin der Hauptverantwortliche und die Helfer sind an dessen Weisungen gebunden. Durch die Arbeitsentlastung soll auch die Wahrscheinlichkeit eines Rücktritts des Schatzmeisters minimiert werden und selbst im Falle eines Rücktritts die Stellvertretung geregelt sein, bis der Parteitag einen neuen Schatzmeister wählt.

Auch Schatzmeister von Untergliederungen, zukünftige Nachfolger und kompetente Personen, die nicht im Vorstand aktiv sein wollen, können damit in das Gremium gewählt werden. Werden keine Mitglieder ins Finanzgremium gewählt, gibt es keinen Unterschied zur existierenden Lösung (ein Schatzmeister).

Das Achte Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes (2002) berücksichtigt explizit die Möglichkeit eines solchen Finanzgremiums: § 23 Abs. 1 Satz 4 PartG "Ihre Rechenschaftsberichte werden vom Vorsitzenden und einem vom Parteitag gewählten für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglied oder von einem für die Finanzangelegenheiten nach der Satzung zuständigen Gremium gewählten Vorstandsmitglied unterzeichnet." Dieses neue Modell ist gerade für ehrenamtliche Schatzmeister sinnvoll und wird in Battis & Kersten (2003) "Regelungsdefizite des neuen Parteispendenrechts", Juristenzeitung 13 diskutiert.


Datum der letzten Änderung

24.10.2012


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  1. --Spearmind 11:48, 3. Okt. 2012 (CEST)
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