Bundesparteitag 2012.2/Antragsfabrik/Programmänderung 096

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Programmänderung (im Entwurfsstadium) für den Bundesparteitag 2012.2.

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Antragstitel

Rüstungsexportverbot ins Grundgesetz

Antragsteller

AG Friedenspolitik

Antragstyp

Programmänderung

Antragstext

Es wird beantragt, im Bundeswahlprogramm der Piratenpartei Deutschland an geeigneter Stelle einzufügen:

Rüstungsexportverbot ins Grundgesetz

Die Piraten Deutschland fordern, Artikel 26 (2) des Grundgesetzes wie folgt zu ergänzen:


Artikel 26 Abs. 2 GG: Zur Kriegsführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden. Das Nähere regelt das Kriegswaffenkontrollgesetz. Kriegswaffen und sonstige Rüstungsgüter werden grundsätzlich nicht exportiert. Das Nähere regelt das Rüstungsexportgesetz.

Begründung:

Originaltext:

Artikel 26

(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen. (2) Zur Kriegsführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Die Aufnahme eines Rüstungsexportverbots im den Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes stellt eine Klarstellung der Verfassung dar:


Art. 26 Abs. 2 GG ist im Kontext des allgemeinen Friedensgebotes der Präambel des Grundgesetzes und der Verfassungswidrigkeit von friedenstörenden Handlungen (Art. 26 Abs. 1 GG) auszulegen. An die heutige Dimension von Waffen- und Rüstungsexporten aus Deutschland haben die Verfasser des GG 1949 nicht gedacht, weil dies kurz nach dem Krieg von niemandem gewollt war. Damit ist die Klarstellungsforderung Kriegswaffen und sonstige Rüstungsgüter werden grundsätzlich nicht exportiert nur das, was die Verfasser des GG ursprünglich gemeint hatten.


Das Wort grundsätzlich und der angeschlossene Satz Das Nähere regelt das Rüstungsexportgesetz ist dem Umstand geschuldet, dass durch ranghöheres EU-Recht bestimmte rüstungsrelevante Lieferungen innerhalb der EU nicht mehr durch nationales Recht zu beschränken sind. Nur diese und wenige andere Ausnahmen des Exportverbotes müssen durch den Gesetzgeber neu in einem Rüstungsexportgesetz geregelt werden.


Der erste Satz des Art. 26 Abs. 2 GG bleibt bestehen, jedoch wird der sich daran anschließende Satz Das Nähere regelt ein Bundesgesetz dahingehend klargestellt, dass es sich dabei nur um das Kriegswaffenkontrollgesetz handelt. Der damalige Verteidigungsminister Strauß war die Triebfeder dafür, dass 1961 ein Systembruch stattfand, indem aus dem Wort ein Bundesgesetz de facto zwei Gesetze gemacht wurden. Für die Produktion und den Transport von Kriegswaffen und Rüstungsgütern innerhalb Deutschlands wurde das sehr strenge Kriegswaffenkontrollgesetz erlassen und für den Export der gleichen Güter das sehr laxe und dem freien Welthandel dienende Außenwirtschaftsgesetz.


Mit der Grundgesetzklarstellung will die Kampagne die Legislative wieder ins Spiel bringen und die Exekutive in ihrer unkontrollierten Genehmigungsbefugnis erheblich zurückdrängen und an die Vorgaben der Verfassung mit einem grundsätzlichen Verbot binden.

Quelle:

http://www.aufschrei-waffenhandel.de/Klarstellung-des-Grundgesetzes.213.0.html



LiquidFeedback
Datum der letzten Änderung

21.10.2012


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