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NDS:Braunschweig/Stadtverband/Satzung

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Beschlossen am 25.04.2010 UM 16:30 Uhr.

Geändert am 22.01.2012.

Satzung des Piratenverbandes der Stadt Braunschweig

§ 1 – Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

  1. Der Stadtverband Braunschweig der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Stadtebene gemäß der Satzung der Piratenpartei Deutschland (Bundessatzung).
  2. Der Verband führt den Namen “Piratenpartei Deutschland Stadtverband Braunschweig” und die Kurzbezeichnung “PIRATEN Braunschweig”.
  3. Der Sitz des Verbands ist Braunschweig. Eine Geschäftsstelle kann nur dort eingerichtet werden.
  4. Das Tätigkeitsgebiet des Verbands ist die kreisfreie Stadt Braunschweig.
  5. Die im Verband organisierten Mitglieder werden im Folgenden geschlechtsunabhängig als “Piraten” bezeichnet.

§ 2 – Mitgliedschaft

Regelungen zur Mitgliedschaft bestimmt die Bundessatzung.

§ 3 – Ordnungsmaßnahmen

Die Regelungen zu den Ordnungsmaßnahmen, die in der Landessatzung getroffen werden, gelten entsprechend auch auf Stadtebene.

§ 4 Transparenz

  1. Interna können per mehrheitlichem Beschluss des Verbandsparteitages als Verschlusssache deklariert werden. Über Verschlusssachen ist Verschwiegenheit zu wahren. Verschlusssachen können per mehrheitlichem Beschluss des Verbandsparteitages von diesem Status befreit werden.
  2. Generell gilt der Grundsatz, alle Prozesse sofern möglich öffentlich zu machen. Ausgenommen davon sind personelle Daten. Der Beschluss weiterer Ausnahmen muss in angemessenen Zeitabständen überprüft werden.
  3. Grundsätzlich hat jeder Pirat das Recht auf Akteneinsicht in die Unterlagen der PIRATEN Braunschweig, sofern keine datenschutzrechtlichen Bedenken oder Verletzungen beschlossener Verschlusssachen dem entgegenstehen.
  4. Eine papierlose Verwaltung ist anzustreben. Die Dateien und Datenbanken sind allen Vorständen zur Kontrolle zugänglich zu machen.

§ 5 – Gliederung

Die Gliederung des Verbands regelt die Bundes- und Landessatzung.

§ 6 – Organe des Verbands

  1. Organe sind der Vorstand, der Verbandsparteitag und die Gründungsversammlung. Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 25. April 2010.
  2. Dem Vorstand gehören mindestens drei Piraten an: Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Gegebenenfalls werden stimmberechtigte Beisitzer von einem Verbandsparteitag gewählt. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder und Beisitzer sowie weitere Ämter können durch einen Verbandsparteitag mit einfacher Mehrheit der Anwesenden neu festgelegt werden.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Verbandsparteitag oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Für jeden Vorstandsposten findet eine separate Wahl statt.
  4. Der Vorstand muss nach spätestens 18 Monaten neu gewählt werden.
  5. Der Vorstand vertritt den Verband und führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse des Verbandsparteitags.
  6. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.
  7. Die Einrichtung und Führung einer Verbandsgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.
  8. Der Vorstand liefert zum Verbandsparteitag einen Tätigkeitsbericht in Textform ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden.
  9. Tritt der Vorstand mehrheitlich zurück, gilt er als nicht mehr handlungsfähig. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich ein Verbandsparteitag einzuberufen. Bis dahin führt der Vorstand des nächst höheren Verbands kommissarisch die Geschäfte.

§ 7 Parteiämter

Regelungen zu Parteiämtern bestimmt die Bundessatzung.

§ 8 – Der Verbandsparteitag

  1. Der Verbandsparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Stadtebene. Er ist das oberste Organ auf Stadtebene.
  2. Die Anwesenden wählen einen Versammlungsleiter und einen Protokollführer.
  3. Der Verbandsparteitag tagt mindestens jährlich. Der Vorstand lädt jedes Mitglied in Textform mindestens vier Wochen vor dem anberaumten Termin ein. 3a) Zu wichtigen Entscheidungen auf Verbandsebene können Sonderparteitage mit einer Frist von 2 Wochen einberufen werden. Auf diesen Sonderparteitagen können keine Satzungsänderungen oder Vorstandswahlen durchgeführt werden. Der Vorstand lädt jedes Mitglied in Textform mindestens zwei Wochen vor dem anberaumten Termin ein.
  4. Die Einberufung eines Verbandsparteitags erfolgt entweder durch Vorstandsbeschluss oder wenn 10% der Verbandsmitglieder die Einberufung beim Vorstand schriftlich beantragen.
  5. Finden Neuwahlen des Vorstands statt, so nimmt der Verbandsparteitag den Tätigkeitsbericht des Vorstands entgegen und entscheidet daraufhin mit einfacher Mehrheit der anwesenden Parteimitglieder über seine Entlastung.
  6. Über den Verbandsparteitag wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt.

§ 9 – Volksvertreterwahlen

Die Aufstellung findet im Rahmen einer Versammlung der Mitglieder des Verbands statt, zu welcher der Vorstand in angemessener Zeit und Form alle Mitglieder einlädt. Weiteres regelt die Landessatzung.

§ 10 – Satzungsänderungen

  1. Änderungen dieser Satzung können nur von einem Verbandsparteitag mit einer 2/3 Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden.
  2. Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Verbandsparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens drei Wochen vor Beginn des Verbandsparteitags schriftlich beim Vorstand eingegangen ist.

§ 11 Finanzordnung

Der Schatzmeister ist für die Kontoführung einzeln zeichnungsberechtigt. Darüberhinaus sind 1. und 2. Vorsitzender für die Kontoführung zusammen zeichnungsberechtigt. Sofern Einzelheiten nicht anderslautend geregelt sind, gilt die Finanzordnung des Landesverbands entsprechend auch auf Stadtebene.

§ 12 Schiedsgerichtsordnung

Es gilt die Schiedsgerichtsordnung des Bundesverbands.

§ 13 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung der Satzung unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.

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