Benutzer:Thoth23/Satzungsänderungsanträge LPT 2010.3

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Änderungsanträge

N01 Untergliederung des LV (Alternativantrag zu N02)

Änderungsantrag Nr.
N01
Beantragt von
Olaf Wegner
Betrifft
NRW-Satzung / §2, Abs. (2)(a); §6, Abs. (1)
Beantragte Änderungen
  • Ersetze §2, Abs. (2)(a) der Landessatzung durch: "Jeder Pirat ist automatisch Mitglied in dem Regionalverband, in dessen Zuständigkeitsbereich er seinen Wohnsitz hat. Es steht jedem Piraten frei, aus dem für seinen Wohnort zuständigen Regionalverband auszutreten und entweder in einem anderen Regionalverband einzutreten oder ausschließlich Mitglied des LV zu werden. Die Aufnahme von Piraten wird von dem jeweiligen Regionalverband geregelt. Ein für seinen Wohnort zuständiger Regionalverband darf einem Piraten die Mitgliedschaft nicht verweigern."
  • Und ersetze §6, Abs. (1) der Landessatzung durch folgende Absätze:
    • (1) "Der Landesverband Nordrhein-Westfalen der Piratenpartei Deutschland gliedert sich in Regionalverbände, die deckungsgleich mit den politischen Grenzen der Kreise und kreisfreien Städte sind. Ein Zusammenschluss mehrerer Kreise und kreisfreien Städte zu einem Regionalverband ist möglich."
    • (1)(a) "Durch eine Urabstimmung können die Piraten aus einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt jederzeit mit 2/3 der abgegebenen Stimmen, einen eigenständigen Regionalverband gründen oder aus einem bestehenden austreten."
    • (1)(b) "Durch eine Urabstimmung können die Piraten aus mehreren Kreisen und kreisfreien Städten jederzeit einen eigenständigen Regionalverband gründen. Der Regionalverband ist gegründet, wenn in der Urabstimmung die Piraten, der beteiligten Kreise und kreisfreien Städten, der Gründung jeweils mit 2/3 der abgegebenen Stimmen zugestimmt haben."
Begründung

Ist:

§2 Mitgliedschaft

(2)(a) Jeder NRW-Pirat gehört grundsätzlich dem Ortsverein an, in dessen Zuständigkeitsgebiet er seinen Wohnsitz hat. Bei nachvollziehbaren Gründen, die den Organisationsinteressen nicht entgegen stehen, kann der Pirat die Zugehörigkeit in einer Parteigliederung seiner Wahl frei bestimmen. Der Antrag zur Aufnahme in eine andere Gliederung erfolgt in Schriftform und wird von der nächsthöheren Gliederung entschieden. Ein ablehnender Bescheid muss in Schriftform begründet werden und kann im

§6 Gliederung und Pflichten des Landesverbandes

(1) Der Landesverband Nordrhein-Westfalen der Piratenpartei Deutschland gliedert sich in Bezirks-, Kreis- und Ortsverbände. Weitere Verbände können in Abstimmung mit dem Vorstand einer höheren Instanz gegründet werden.

Soll:

§2 Mitgliedschaft

(2)(a) Jeder Pirat ist automatisch Mitglied in dem Regionalverband, in dessen Zuständigkeitsbereich er seinen Wohnsitz hat. Es steht jedem Piraten frei, aus dem für seinen Wohnort zuständigen Regionalverband auszutreten und entweder in einem anderen Regionalverband einzutreten oder ausschließlich Mitglied des LV zu werden. Die Aufnahme von Piraten wird von dem jeweiligen Regionalverband geregelt. Ein für seinen Wohnort zuständiger Regionalverband darf einem Piraten die Mitgliedschaft nicht verweigern.

§6 Gliederung und Pflichten des Landesverbandes

(1) Der Landesverband Nordrhein-Westfalen der Piratenpartei Deutschland gliedert sich in Regionalverbände, die deckungsgleich mit den politischen Grenzen der Kreise und kreisfreien Städte sind. Ein Zusammenschluss mehrerer Kreise und kreisfreien Städte zu einem Regionalverband ist möglich.

(1)(a) Durch eine Urabstimmung können die Piraten aus einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt jederzeit mit 2/3 der abgegenen Stimmen einen eigenständigen Regionalverband gründen oder aus einem bestehenden austreten.

(1)(b) Durch eine Urabstimmung können die Piraten aus mehreren Kreisen und kreisfreien Städten jederzeit einen eigenständigen Regionalverband gründen. Der Regionalverband ist gegründet, wenn in der Urabstimmung die Piraten, der beteiligten Kreise und kreisfreien Städten, der Gründung jeweils mit 2/3 der abgegebenen Stimmen zugestimmt haben.


N02 Untergliederung des LV (Alternativantrag zu N01)

Änderungsantrag Nr.
N02
Beantragt von
Olaf Wegner
Betrifft
NRW-Satzung / §2, Abs. (2)(a); §6, Abs. (1)
Beantragte Änderungen
  • Ersetze §2, Abs. (2)(a) der Landessatzung durch: "Jeder Pirat ist automatisch Mitglied in dem Regionalverband, in dessen Zuständigkeitsbereich er seinen Wohnsitz hat. Es steht jedem Piraten frei, aus dem für seinen Wohnort zuständigen Regionalverband auszutreten und entweder in einem anderen Regionalverband einzutreten oder ausschließlich Mitglied des LV zu werden. Die Aufnahme von Piraten wird von dem jeweiligen Regionalverband geregelt. Ein für seinen Wohnort zuständiger Regionalverband darf einem Piraten die Mitgliedschaft nicht verweigern."
  • Und ersetze §6, Abs. (1) der Landessatzung durch folgende Absätze:
    • (1) "Der Landesverband Nordrhein-Westfalen der Piratenpartei Deutschland gliedert sich in Regionalverbände, die deckungsgleich mit den politischen Grenzen der Kreise und kreisfreien Städte sind. Ein Zusammenschluss mehrerer Kreise und kreisfreien Städte zu einem Regionalverband ist möglich."
    • (1)(a) "Durch eine Urabstimmung können die Piraten aus einer kreisfreien Stadt jederzeit mit 2/3-Mehrheit einen eigenständigen Regionalverband gründen oder aus einem bestehenden austreten, wenn an der Urabstimmung mindestens 25% der Piraten teilgenommen haben."
    • (1)(b) "Durch eine Urabstimmung können die Piraten aus mehreren Kreisen und kreisfreien Städten jederzeit einen eigenständigen Regionalverband gründen. Der Regionalverband ist gegründet, wenn in der Urabstimmung die Piraten, der beteiligten Kreise und kreisfreien Städten, der Gründung jeweils mit 2/3-Mehrheit zugestimmt haben und aus jedem beteiligten Kreis und jeder beteiligten kreisfreien Stadt, jeweils mindestens 25% der Piraten an der Urabstimmung teilgenommen haben."
Begründung

Ist:

§2 Mitgliedschaft

(2)(a) Jeder NRW-Pirat gehört grundsätzlich dem Ortsverein an, in dessen Zuständigkeitsgebiet er seinen Wohnsitz hat. Bei nachvollziehbaren Gründen, die den Organisationsinteressen nicht entgegen stehen, kann der Pirat die Zugehörigkeit in einer Parteigliederung seiner Wahl frei bestimmen. Der Antrag zur Aufnahme in eine andere Gliederung erfolgt in Schriftform und wird von der nächsthöheren Gliederung entschieden. Ein ablehnender Bescheid muss in Schriftform begründet werden und kann im

§6 Gliederung und Pflichten des Landesverbandes

(1) Der Landesverband Nordrhein-Westfalen der Piratenpartei Deutschland gliedert sich in Bezirks-, Kreis- und Ortsverbände. Weitere Verbände können in Abstimmung mit dem Vorstand einer höheren Instanz gegründet werden.

Soll:

§2 Mitgliedschaft

(2)(a) Jeder Pirat ist automatisch Mitglied in dem Regionalverband, in dessen Zuständigkeitsbereich er seinen Wohnsitz hat. Es steht jedem Piraten frei, aus dem für seinen Wohnort zuständigen Regionalverband auszutreten und entweder in einem anderen Regionalverband einzutreten oder ausschließlich Mitglied des LV zu werden. Die Aufnahme von Piraten wird von dem jeweiligen Regionalverband geregelt. Ein für seinen Wohnort zuständiger Regionalverband darf einem Piraten die Mitgliedschaft nicht verweigern.

§6 Gliederung und Pflichten des Landesverbandes

(1) Der Landesverband Nordrhein-Westfalen der Piratenpartei Deutschland gliedert sich in Regionalverbände, die deckungsgleich mit den politischen Grenzen der Kreise und kreisfreien Städte sind. Ein Zusammenschluss mehrerer Kreise und kreisfreien Städte zu einem Regionalverband ist möglich.

(1)(a) Durch eine Urabstimmung können die Piraten aus einer kreisfreien Stadt jederzeit mit 2/3-Mehrheit einen eigenständigen Regionalverband gründen oder aus einem bestehenden austreten, wenn an der Urabstimmung mindestens 25% der Piraten teilgenommen haben.

(1)(b) Durch eine Urabstimmung können die Piraten aus mehreren Kreisen und kreisfreien Städten jederzeit einen eigenständigen Regionalverband gründen. Der Regionalverband ist gegründet, wenn in der Urabstimmung die Piraten, der beteiligten Kreise und kreisfreien Städten, der Gründung jeweils mit 2/3-Mehrheit zugestimmt haben und aus jedem beteiligten Kreis und jeder beteiligten kreisfreien Stadt, jeweils mindestens 25% der Piraten an der Urabstimmung teilgenommen haben.


N03 Mitgliederverzeichnisse der Regionalverbände

Änderungsantrag Nr.
N03
Beantragt von
Olaf Wegner
Betrifft
NRW-Satzung / §2, Abs. (5)(a)
Beantragte Änderungen
  • Ersetze §2, Abs. (5)(a) der Landessatzung durch: "Die Bundespartei führt ein zentrales Piratenverzeichnis. Der Landesverband kann ein eigenes Landesverzeichnis der Piraten mit Wohnsitz in NRW führen. Die Regionalverbände können eigene Verzeichnisse Ihrer Mitglieder führen. Für die sichere Aufbewahrung, die parteigebundene Verwendung und Nutzung unter besonderer Berücksichtigung der Privatssphäre und der Aktualisierung jeglicher Art von Daten ist Sorge zu tragen."
Begründung

Das Recht von Untergliederungen ein eigenes Mitgliederverzeichnis führen zu dürfen, war in der Satzung bisher nicht berücksiichtigt. Gleichzeitig sind die Untergliederungen nun dann auch in die Pflichten eingebunden: sichere Aufbewahrung, parteigebundene Verwendung usw.

Ist:

§2 Mitgliedschaft

(5) Die Bundespartei führt ein zentrales Piratenverzeichnis. Der Landesverband kann ein eigenes Landesverzeichnis der NRW-Piraten führen. Für die sichere Aufbewahrung, die parteigebundene Verwendung und Nutzung unter besonderer Berücksichtigung der Privatssphäre und der Aktualisierung jeglicher Art von Daten ist Sorge zu tragen.

Soll:

§2 Mitgliedschaft

(5) Die Bundespartei führt ein zentrales Piratenverzeichnis. Der Landesverband kann ein eigenes Landesverzeichnis der Piraten mit Wohnsitz in NRW führen. Die Regionalverbände können eigene Verzeichnisse Ihrer Mitglieder führen. Für die sichere Aufbewahrung, die parteigebundene Verwendung und Nutzung unter besonderer Berücksichtigung der Privatssphäre und der Aktualisierung jeglicher Art von Daten ist Sorge zu tragen.


N04 Zahlungen der RegVs an den LV

Änderungsantrag Nr.
N04
Beantragt von
Olaf Wegner
Betrifft
NRW-Satzung / §6, Abs. (4)
Beantragte Änderungen
  • Ersetze §6, Abs. (4) der Landessatzung durch: "Ein Regionalverband führt für jedes seiner Mitglieder 2,28 € pro Monat an den LV ab."
Begründung
Die 2,28 € wurden wie folgt ermittelt:
 2,28 € = 27,36 € : 12
27,36 € = 14,40 € (Bund+PPI) + 12,96 (LV ohne RegVs)
14,40 € = 40% von 36,00 € (Bund+PPI) ''[Bundessatzung]''
21,60 € = 60% von 36,00 € (LV+RegVs) ''[Bundessatzung]''
12,96 € = 60% von 21,60 € (LV ohne RegVs)
 8,64 € = 40% von 21,60 € (RegVs)]

Ist:

§6 Gliederung und Pflichten des Landesverbandes

(4) Die Mitgliedsbeiträge, die für den Landesverband und seine Untergliederungen werden folgendermaßen verteilt: Der Landesverband erhält 25%. Der für das Mitglied zuständige Bezirksverband erhält 25% Der für das Mitglied zuständige Kreisverband erhält 20%. Der für das Mitglied zuständige Ortsverband erhält 30%.

Soll:

§6 Gliederung und Pflichten des Landesverbandes

(4) Ein Regionalverband führt für jedes seiner Mitglieder 2,28 € pro Monat an den LV ab.


N05 Mitgliedsbeitrag

Änderungsantrag Nr.
N05
Beantragt von
Olaf Wegner
Betrifft
NRW-Satzung / §15, Abs. (2)
Beantragte Änderungen
  • Ersetze §6, Abs. (2) der Landessatzung durch: "Der Mitgliedsbeitrag, für Piraten in NRW, die nicht Mitglied in einem Regionalverband sind, beträgt 36,00 € pro Jahr"
Begründung

Ist:

§15 Finanz- und Beitragsordnung

(2) Die Mitgliedsbeiträge regelt die Finanzordnung des Bundesverbandes der Piratenpartei Deutschlands.

Soll:

§15 Finanz- und Beitragsordnung

(2) Der Mitgliedsbeitrag, für Piraten in NRW, die nicht Mitglied in einem Regionalverband sind, beträgt 36,00 € pro Jahr.


N06 "virtuelle-KVs"

Änderungsantrag Nr.
N06
Beantragt von
Olaf Wegner
Betrifft
Finanzordnung / §2, Abs. (2)(a)
Beantragte Änderungen
  • Ergänze §2 der Finanzordnung um einen Absatz (2)(a): "Die Verwaltungspiraten verwalten für jeden Kreis und jede kreisfreie Stadt, für die kein Regionalverband zuständig ist, virtuelle Konten ("virtuelle KVs"). Auf die jeweiligen Konten der virtuellen KVs fließen, für jeden Piraten der seinen Wohnsitz in diesem Kreis/dieser kreisfreien Stadt hat und in keinem Regionalverband Mitglied ist, 0,72 € pro Monat. Jeder Pirat und jede Vereinigung von Piraten (z.B. Crews, Stammtische, Piratenbüros) können für die parteipolitische Arbeit in denjenigen Kreisen/kreisfreien Städten, für die kein Regionalverband zuständig ist, Mittel aus diesen "virtuellen KVs" für die jeweilige Region beim LVor beantragen. Wird ein Regionalverband, der für den Kreis oder die kreisfreie Stadt zuständig ist, unterjährig gegründet, gehen die noch nicht abgerufenen Mittel des "virtuellen KVs" auf diesen über."
Begründung

Ist:

Nicht Vorhanden

Soll:

§2 Verwaltung und Buchführung

(2)(a) Die Verwaltungspiraten verwalten für jeden Kreis und jede kreisfreie Stadt, für die kein Regionalverband zuständig ist, virtuelle Konten ("virtuelle KVs").
Auf die jeweiligen Konten der virtuellen KVs fließen, für jeden Piraten der einen Wohnsitz in diesem Kreis/dieser kreisfreien Stadt hat und in keinem Regionalverband Mitglied ist, 0,72 € pro Monat.
Jeder Pirat und jede Vereinigung von Piraten (z.B. Crews, Stammtische, Piratenbüros) können für die parteipolitische Arbeit in denjenigen Kreisen/kreisfreien Städten, für die kein Regionalverband zuständig ist, Mittel aus diesen "virtuellen KVs" für die jeweilige Region beim LVor beantragen.
Wird ein Regionalverband, der für den Kreis oder die kreisfreie Stadt zuständig ist, unterjährig gegründet, gehen die noch nicht abgerufenen Mittel des "virtuellen KVs" auf diesen über.


N07 Finanzmittel der Crews

Änderungsantrag Nr.
N07
Beantragt von
Olaf Wegner
Betrifft
Finanzordnung / §6, Abs. (4)
Beantragte Änderungen
  • Ersetze §2, Abs. (4) der Finanzordnung durch: "Für jeden NRW-Piraten reserviert der LV jeden Monat 0,72 € für die virtuellen Konten der Crews. Diese Mittel werden zu Beginn jeden Monats zu gleichen Teilen auf alle Crews aufgeteilt und ihren jeweiligen virtuellen Konten gutgeschrieben."
Begründung

Ist:

§6 Verteilung der Finanzmittel

(4) Die freien Finanzmittel werden zu Beginn jeden Monats gleich auf die verbleibenden Monate des Geschäftsjahres aufgeteilt. Einer dieser Teile wird wiederum zu gleichen Teilen auf alle Crews aufgeteilt und ihren jeweiligen virtuellen Konten gutgeschrieben.

Soll:

§6 Verteilung der Finanzmittel

(4) Für jeden NRW-Piraten reserviert der LV jeden Monat 0,72 € für die virtuellen Konten der Crews. Diese Mittel werden zu Beginn jeden Monats zu gleichen Teilen auf alle Crews aufgeteilt und ihren jeweiligen virtuellen Konten gutgeschrieben.


N08 Aufruf zur Sammlung von finanziellen Mitteln

Änderungsantrag Nr.
N08
Beantragt von
Olaf Wegner
Betrifft
Finanzordnung / §6, Abs. (4)
Beantragte Änderungen
  • Ergänze §6, Abs. (4) der Finanzordnung um einen Absatz (4)(a): "Jeder Pirat und jede Vereinigung von Piraten (Crews, Stammtische, Piratenbüros, AGs, PGs, AKs, ...) können zweckgebunden zur Sammlung von finanziellen Mitteln aufzurufen. In dem Aufruf muss, neben der Beschreibung des Zwecks der Samlung,
    • 1. die Höhe der notwendigen finanziellen Mittel angegeben sein,
    • 2. eine Frist angegeben sein, bis wann diese finanziellen Mittel benötigt werden.
Für einen solchen Aufruf wird von den Verwaltungspiraten ein virtuelles Konto eingerichtet.
Jede Vereinigung von Piraten (RegVs, Crews, ...) entscheidet über eine finanzielle Beteiligung im Rahmen ihrer Mittel und innerhalb der gesetzten Frist. Einmal abgegebene Beteiligungen können während der Laufzeit der Frist nur mit Zustimmung des Sammelnden zurückgezogen werden. Der Aufruf scheitert vollständig, wenn die notwendigen Mittel innerhalb der gesetzten Frist, auf dem virtuellen Konto nicht zusammen gekommen sind. Wenn der Aufruf gescheitert ist, gehen die finanziellen Mittel zurück an die Vereinigungen die dem Aufruf gefolgt sind. Der Landes-Schatzmeister kann die Sammlung aufheben, wenn der Zweck der Sammlungs gegen Parteirichtlinien oder Gesetze verstößt."
Begründung

Ist:

Nicht Vorhanden

Soll:

§6 Verteilung der Finanzmittel

(4) (a) Jeder Pirat und jede Vereinigung von Piraten (Crews, Stammtische, Piratenbüros, AGs, PGs, AKs, ...) können zweckgebunden zur Sammlung von finanziellen Mitteln aufzurufen. In dem Aufruf muss, neben der Beschreibung des Zwecks der Sammlung,

  • 1. die Höhe der notwendigen finanziellen Mittel angegeben sein,
  • 2. eine Frist angegeben sein, bis wann diese finanziellen Mittel benötigt werden.

Für einen solchen Aufruf wird von den Verwaltungspiraten ein virtuelles Konto eingerichtet.
Jede Vereinigung von Piraten (RegVs, Crews, ...) entscheidet über eine finanzielle Beteiligung im Rahmen ihrer Mittel und innerhalb der gesetzten Frist. Einmal abgegebene Beteiligungen können während der Laufzeit der Frist nur mit Zustimmung des Sammelnden zurückgezogen werden. Der Aufruf scheitert vollständig, wenn die notwendigen Mittel innerhalb der gesetzten Frist, auf dem virtuellen Konto nicht zusammen gekommen sind. Wenn der Aufruf gescheitert ist, gehen die finanziellen Mittel zurück an die Vereinigungen die dem Aufruf gefolgt sind. Der Landes-Schatzmeister kann die Sammlung aufheben, wenn der Zweck der Sammlungs gegen Parteirichtlinien oder Gesetze verstößt.


N09 Verteilung von Spende und Mittel aus der Parteienfinanzierung

Änderungsantrag Nr.
N09
Beantragt von
Olaf Wegner
Betrifft
Landessatzung / §6, (neuer Absatz)
Beantragte Änderungen
  • Ergänze §6 der Landessatzung, um folgenden Absatz: "Nicht zweckgebundene Spenden an den Landesverband und Mittel aus der Parteienfinanzierung, werden nach folgendem Schlüssel aufgeteilt:
    • 40 % gehen entspreched der Mitgliederzahlen an die Regoinalverbände und die "Virtuellen-KV",
    • 40 % gehen zu gleichen Teilen an die virtuellen Konten der Crews,
    • 20 % bleiben beim Landesverband.
Begründung

Ist:

Nicht Vorhanden

Soll:

§6 Gliederung und Pflichten des Landesverbandes

(neu) Nicht zweckgebundene Spenden an den LV und Mittel aus der Parteienfinanzierung, werden nach folgemdem Schlüssel verteilt:

  • 40 % gehen entspreched der Mitgliederzahlen an die Regoinalverbände und die "Virtuellen-KV",
  • 40 % gehen zu gleichen Teilen an die virtuellen Konten der Crews,
  • 20 % bleiben beim Landesverband.