Benutzer:Nlohmann/Satzungsentwurf

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Anmerkungen

  • Änderungen gegenüber Satzung des Landesverband Bayern:
    • "Freistaat Bayern" wurde durch "Mecklenburg-Vorpommern" ersetzt.
    • Der Sitz des Landesverbandes und Ort der Landesgeschäftsstelle ist Rostock.
    • Abschnitt B (Finanzordnung) wurde entfernt. Dieser Aspekt wird durch die Bundessatzung geregelt.
  • Wesentliche Änderungen gegenüber der aktuellen Satzung:
    • Zusammensetzung des Vorstandes:
      • alt (§10 (1)): "Dem Vorstand gehören mindestens drei Piraten an: ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender und ein Schatzmeister. Des Weiteren können bis zu sechs Beisitzer gewählt werden, die die ihnen übertragenen Aufgaben wahrnehmen."
      • neu (§9a (1)): "Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem politischen Geschäftsführer und dem Generalsekretär."
    • Stimmrecht der Vorstandsmitglieder
      • alt (§10 (1)): "Die Mitglieder des Vorstandes haben gleiches Stimmrecht. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden maßgebend."
      • neu: entfällt
  • Änderungen seit der letzten hier veröffentlichten Version:
    • § 2 Abs. 2
      • alt: "(2) Der Landesverband und jede untergeordnete Gliederung führt ein Piratenverzeichnis auf entsprechender Ebene."
      • neu: "(2) Der Landesverband führt ein Piratenverzeichnis."
    • § 9a Abs. 5
      • alt: "(5) Auf Antrag eines Zehntels der Piraten kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden."
      • neu: "(5) Auf Antrag eines Zehntels der Piraten kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden. Die aktuelle Mitgliederzahl ist regelmäßig zu veröffentlichen."
    • § 9b Abs. 5
      • alt: "(5) Über den Landesparteitag, dessen Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und der Wahlleitung unterschrieben wird."
      • neu: "(5) Über den Landesparteitag, dessen Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und der Wahlleitung unterschrieben und anschließend veröffentlicht wird."
  • Die Satznummerierung und die Fußnoten sind nicht Teil der Satzung.

Satzung

§ 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) 1Der Landesverband Mecklenburg-Vorpommern der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Landesebene gemäß der Satzung der Piratenpartei Deutschland (Bundessatzung[1]). 2Der Sitz des Landesverbandes und Ort der Landesgeschäftsstelle ist Rostock.

(2) 1Der Landesverband Mecklenburg-Vorpommern der Piratenpartei Deutschland führt einen Namen und eine Kurzbezeichnung. 2Der Name lautet: Piratenpartei Deutschland, Landesverband Mecklenburg-Vorpommern. 3Die offizielle Abkürzung des Landesverbandes Mecklenburg-Vorpommern der Piratenpartei Deutschland lautet: PIRATEN. 4Die Verwendung des verkürzten Namens "Piratenpartei MV" ist zulässig.

(3) 1Untergeordnete Gliederungen des Landesverbandes Mecklenburg-Vorpommern der Piratenpartei Deutschland führen den Namen Piratenpartei Deutschland verbunden mit ihrer Organisationsstellung und dem Namen der Gliederung. 2Den untergeordneten Gliederungen wird die Verkürzung auf "Piratenpartei" in Verbindung mit dem Gliederungsnamen erlaubt.

(4) 1Das Tätigkeitsgebiet des Landesverbandes Mecklenburg-Vorpommern der Piratenpartei Deutschland ist das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern.

(5) 1Die im Landesverband Mecklenburg-Vorpommern der Piratenpartei Deutschland organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als Piraten bezeichnet.

§ 2 - Mitgliedschaft

(1) 1Mitglied des Landesverbandes ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern.

(2) 1Der Landesverband führt ein Piratenverzeichnis.

§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft

(1) 1Der Erwerb der Mitgliedschaft der Piratenpartei Deutschland wird durch die Bundessatzung[2] geregelt.

(2) 1Jegliche Änderung am Bestand der Mitgliedsdaten muss allen übergeordneten Gliederungen mitgeteilt werden.

§ 4 - Rechte und Pflichten der Piraten

1Um eine Gleichbehandlung aller Piraten im Landesverband zu gewährleisten, werden die Rechte und Pflichten der Piraten des Landesverbandes allein durch die Bundessatzung[3] geregelt. 2Eine hiervon abweichende Regelung durch untergeordnete Gliederungen ist unzulässig.

§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft

(1) 1Die Beendigung der Mitgliedschaft ist der niedrigsten Gliederung anzuzeigen.

(2) 1Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland wird durch die Bundessatzung[4] geregelt.

(3) 1Die Beendigung der Mitgliedschaft im Landesverband erfolgt durch Wechsel des Wohnsitzes in ein anderes Bundesland oder durch Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland.

§ 6 - Ordnungsmaßnahmen

1Die Regelungen zu den Ordnungsmaßnahmen, die in der Bundessatzung[5] getroffen werden, gelten entsprechend auch auf Landesebene.

§ 7 - Gliederung

1Die Gliederung des Landesverbands regelt die Bundessatzung[6]. 2Zusammenschlüsse von Untergliederungen gleicher Ebene sind zulässig.

§ 8 - Bundespartei und Landesverbände

1Der Landesverband verpflichtet sich, den Regelungen des Bundessatzung[7] bezüglich des Verhältnisses von Bundespartei und Landesverbänden Folge zu leisten und seine untergeordnete Gliederungen zu ebensolchem Verhalten anzuhalten.

§ 9 - Organe des Landesverbands

(1) 1Organe sind der Landesparteitag, das Landesschiedsgericht und der Vorstand.

(2) 1Für das Landesschiedsgericht gilt die Bundesschiedsgerichtsordnung[8].

§ 9a - Der Vorstand

(1) 1Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem politischen Geschäftsführer und dem Generalsekretär.

(2) 1Der Vorstand vertritt den Landesverband nach innen und außen. 2Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.

(3) 1Die Mitglieder des Vorstands werden von einem Landesparteitag mindestens jährlich in geheimer Wahl gewählt. 2Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.

(4) 1Der Vorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens zweimal zusammen. 2Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom stellvertretendem Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. 3Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.

(5) 1Auf Antrag eines Zehntels der Piraten kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden. 2Die aktuelle Mitgliederzahl ist regelmäßig zu veröffentlichen.

(6) 1Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Landesparteitages.

(7) 1Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. 2Sie umfasst u.a. Regelungen zu:

  1. Verwaltung der Mitgliedsdaten und deren Zugriff und Sicherung
  2. Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
  3. Dokumentation der Sitzungen
  4. virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen
  5. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
  6. Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes

(8) 1Die Führung der Landesgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.

(9) 1Der Vorstand liefert zum Landesparteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. 2Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. 3Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Landesparteitag oder der neue Vorstand gegen ihn Ansprüche gelten machen. 4Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.

(10) 1Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. 2Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. 3In einem solchen Fall wird von dem dienstältesten Vorstand der direkt untergeordneten Gliederungsebene zur Geschäftsführung eine kommissarische Vertretung bestimmt. 4Die kommissarische Vertretung endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes auf einem unverzüglich einberufenem außerordentlichen Parteitag.

(11) 1Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der dienstälteste Vorstand der direkt untergeordneten Gliederungsebene kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm unverzüglich einberufener außerordentlicher Parteitag einen neuen Vorstand gewählt hat.

§ 9b - Der Landesparteitag

(1) 1Der Landesparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Landesebene.

(2) 1Der Landesparteitag tagt mindestens einmal jährlich. 2Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss. 3Der Vorstand lädt jedes Mitglied persönlich mindestens vier Wochen vor dem Landesparteitag in Textform (vorranging per E-Mail, nachrangig per Brief) ein. 4Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. 5Spätestens eine Woche vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

(3) 1Ein außerordentlicher Landesparteitag wird unverzüglich einberufen, wenn mindestens eins der folgenden Ereignisse eintritt:

  1. Der Vorstand ist handlungsunfähig.
  2. Ein Zehntel der stimmberechtigten Piraten des Landesverbandes Mecklenburg-Vorpommern beantragt es.
  3. Der Landesvorstand beschließt es mit einer Zweidrittelmehrheit.

2Es ist ein Grund für die Einberufung zu benennen. 3Der außerordentliche Parteitag darf sich nur mit dem benannten Grund der Einberufung befassen. 4In dringenden Fällen kann mit einer verkürzten Frist von mindestens zwei Wochen eingeladen werden.

(4) 1Der Landesparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.

(5) 1Über den Landesparteitag, dessen Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und der Wahlleitung unterschrieben und anschließend veröffentlicht wird.

(6) 1Der Landesparteitag wählt mindestens zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. 2Das Ergebnis der Prüfung wird dem Landesparteitag verkündet und zu Protokoll genommen. 3Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen.

(7) 1Der Landesparteitag wählt mindestens zwei Kassenprüfer. 2Diesen obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Landesparteitag und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das PartG eingehalten wird. 3Sie haben das Recht, Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen, und auf Wunsch Kopien persönlich ausgehändigt zu bekommen. 4Sie sind angehalten, etwa zwei Wochen vor dem Landesparteitag die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. 5Ihre Amtszeit endet durch Austritt, Rücktritt, Entlassung durch den Landesparteitag oder mit Wahl ihrer Nachfolger.

§ 10 - Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

(1) 1Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regularien der einschlägigen Gesetze sowie den Vorgaben der Bundessatzung[9].

(2) 1Die Aufstellung kann sowohl als Mitgliederversammlung des zuständigen Stimm- bzw. Wahlkreises als auch im Rahmen einer anderen Mitgliederversammlung stattfinden, sofern gewährleistet wird, dass alle Stimmberechtigten in angemessener Zeit und Form eingeladen wurden und nur die Stimmberechtigten an der Wahl teilnehmen. 2Die Einladung muss dabei explizit auf die Bewerberaufstellung hinweisen.

§ 11 - Satzungs- und Programmänderung

(1) 1Änderungen der Landessatzung und des Programms können nur von einem Landesparteitag mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. 2Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Landesparteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens zwei Dritteln der Piraten dem Änderungsantrag schriftlich zustimmen.

(2) 1Über einen Antrag auf Satzungs- oder Programmänderung auf einem Landesparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor Beginn des Landesparteitages beim Vorstand eingegangen ist.

(3) 1Der Landesverband übernimmt das Grundsatzprogramm der Piratenpartei Deutschland. 2Vom Landesparteitag kann ein eigenes Wahlprogramm für Kommunal- und Landtagswahlen verabschiedet werden. 3Dieses muss auf den Werten des Grundsatzprogrammes basieren.

§ 12 - Auflösung und Verschmelzung

1Die Auflösung oder Verschmelzung regelt die Bundessatzung[10].

§ 13 - Parteiämter

1Die Regelung der Bundessatzung[11] zu den Parteiämtern findet Anwendung.

Referenzen