Benutzer:Bodo Thiesen/Meine politischen Forderungen

Aus Piratenwiki
Wechseln zu: Navigation, Suche
Tango-dialog-warning.svg Diese Seite ist keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland sondern stellt die Meinung von Bodo Thiesen dar.
Bitte keine inhaltlichen Änderungen vornehmen und bei Kritik die Diskussionsseite nutzen.

Auf dieser Seite stelle ich nach und nach eine persönliche Liste von politischen Forderungen zusammen, die ich für sinnvoll halte. Dabei sind dies alles Grundsatzforderungen, die im Detail von dem hier geschriebenen abweichen können. Ich möchte betonen, daß dies NICHT die Meinung der Piratenpartei ist, sondern wirklich meine ganz persönlichen Forderungen. Haben Sie Anmerkungen, Sorgen, Ängste, Nöte? Benutzen Sie einfach die Diskussionsseite, um diese loszuwerden. Um Seiten im Piratenwiki ändern zu können, müssen Sie angemeldet sein, Sie können sich - wenn Sie wollen - ein Benutzerkonto registrieren, oder unter der Benutzerkennung »Niemand2« mit dem Passwort »wiki« anmelden, wenn sie Anonym bleiben wollen, bitte geben Sie dann aber in ihrem Kommentar wenigstens ein Pseudonym an. Wer mich »Du«tst, wird zurückge»du«tst ;)

Status

ENTWURF.

Staatswesen

Legislative

Parlamentsunwürdigkeit

Zumindest im Thüringer Landtag gibt es das Konzept der »Parlamentsunwürdigkeit«, das eingeführt wurde, um ehemalige STASI-Mitarbeiter, denen man rechtlich nichts kann, wenigstens auf politischem Wege bestrafen zu können. Die Idee dabei war, daß als parlamentsunwürdig gesprochene Abgeordnete ihr Abgeordnetenmandat verlieren. Glücklicherweise hat der Thüringer Verfassungsgerichtshof dem einen Riegel vorgeschoben. Dennoch ist die Idee auf eine andere Problematik bezogen garnicht so schlecht: Erklärt ein Verfassungsgericht mit einer 2/3-Mehrheit ein Gesetz für verfassungswidrig, so werden automatisch alle Abgeordnete des Bundestages und der Landtage (und damit auch indirekt des Bundesrates), als auch der Bundespräsident für »parlamentsunwürdig« erklärt (geschieht automatisch), sofern sie dem Gesetz zugestimmt hatten und verlieren im Moment des Urteilsspruchs ihr Abgeordnetenmandat und das passive Wahlrecht auf Lebenszeit (sie haben dieses Recht verwirkt).

In diesem Zusammenhang ist mir folgendes wichtig: Vor den Verfassungsgerichten soll es kein präventives Normenprüfungsverfahren in der Art geben, daß ein Gesetz noch vor dem Beschluß durch Bundestag oder Bundesrat geprüft werden kann. Wer sich nicht sicher ist, daß das Gesetz verfassungskonform ist, kann es ablehnen. Ließe man ein solches präventives Verfahren zu, so würde dies nur dazu führt, daß man die Grenzen der Verfassungsgerichte »austesten« kann. Ein solches Austesten - wenn es schon geschieht - soll aber wenigstens insofern »teuer« sein, daß sich jeder Abgeordnete dies genau ein mal leisten kann, so daß es hoffentlich unterbunden wird.

Ändern sich durch solch ein Urteil die Sitzverteilungsproportionen stärker als um 10% (also die Differenz der Anteile in Prozent zwisch zwei beliebigen Parteien darf 10% nicht übersteigen) so ist der Bundestag bzw. der jeweilige Landtag aufzulösen und eine Neuwahl durchzuführen.

In der Repräsentativen Demokratie kann man es von allen Repräsentanten erwarten, gewissenhaft und verantwortungsbewusst mit ihrem Mandat umzugehen. Ein verfassungswidriges Gesetz kann eigentlich nur durch Fahrlässigkeit zustande kommen, in diesem Falle haben die Repräsentanten versagt und sind durch andere, nicht-Versager zu ersetzen.

Berufsverbot

Einmal als Abgeordneter eines Bundeslandes oder Landtages ins Amt gewählt, ohne vor dem ersten Zusammentritt des entsprechenden Tages zurückgetreten zu sein, verliert der Abgeordnete auf Lebenszeit jedes Berufsausübrungsrecht (die Tätigkeit als Abgeordneter zählt in diesem Sinne nicht als Berufsausübrung). Ziel ist es, die Unabhängigkeit der Abgeordneten dadurch zu gewährleisten, daß diese Politiker nicht im Anschluß an ihre politische Karriere quasi als Belohnung für ihre Lobby-freundlichen Gesetze noch in einem Unternehmen eine hohe Vorstands oder Aufsichtsratsposition erhalten. Im Gegenzug erhalten sie aber - unabhängig von ihrer Zeit als Abgeordneter - auf Lebenszeit ihre Bezüge. Das Arbeitsverbot bezieht sich ausschließlich auf Entgeltliche Tätigkeiten. Das Recht, weiterhin ehrenamtlich tätig zu sein bleibt hiervon unberührt. Ebenso dürfen sie in einer Partei, in der sie selbst Mitglied sind, auch entgeltliche Tätigkeiten durchführen, sofern diese sich direkt auf die politische Arbeit beschränken.

Die Landesverfassungsgerichte können in jedem Einzelfall eine auf maximal 5 Jahre befristete Ausnahme vom Berufsverbot beschließen (die allerdings nahtlos an eine vorherige Ausnahme anknüpfen darf), gegen diese Entscheidung kann jeder Deutsche vor dem Bundesverfassungsgericht Berufung einlegen.

Verfassung für Deutschland

Deutschland hat seit seiner Gründung ein Grundgesetz. Dieses Besteht im Wesentlichen aus drei Teilen: 1. Den Grundrechten (Artikel 1 bis 19 und das Widerstandsrecht in Art 20), dem Ewigkeitsrecht (Artikel 79) und der Rest. Während die Artikel 1 bis 20 und 79 von der Bundespolitik auf verfassungsebene insofern respektiert werden, als daß sie diese tatsächlich nicht ändern, so unterliegt der Rest des Grundgesetzes ... ja, nicht permanenten Änderungen, aber es gab glaube ich auch bisher keine Legislaturperiode, die es geschafft hat, das Grundgesetz in Ruhe zu lassen. Zwar ist für Änderungen des GG eine 2/3-Mehrheit sowohl im Bundestag als auch im Bundesrat notwendig, allerdings ist es trotzdem etwas merkwürdig, daß der Bundestag überhaupt derart elementares Recht (zusammen mit dem Bundesrat) alleine ändern darf, ohne das Volk zu fragen. Ich setze mich daher dafür ein, daß ein Verfassungsgebungsprozess in Gang gesetzt wird, der dem Deutschen Volke ermöglicht, einen oder mehrere Verfassungsentwürfe zu erarbeiten, die dann in einem größeren politischen Diskurs erörtert, eventuell zusammengefasst oder bei mangelnder Einbarkeit getrennt werden sollen, der dann schlußendlich in einen Volksentscheid mündet, der (da es wahrscheinlich weit mehr als einen Entwurf geben wird - mehrstufig) eine Verfassung beschließt, die nach Artikel 146 unseres derzeitigen Grundgesetzes eben dieses ersetzen soll. Dabei sind für mich wichtige Elemente:

  • Folgende Änderungen nur noch durch Volksentscheid
  • Volksinitiative (Gesetzesentwurf in das Parlament einbringen), Volksbegehren (Beantragung eines Volksentscheids) und Volksentscheid sollen in dieser Verfassung verankert werden.
  • Es wird der Begriff der Parlamentsunwürdigkeit festgelegt (siehe eigener Punkt weiter oben)
  • Ansonsten im wesentlichen vergleichbar mit dem derzeitigen Grundgesetz (es hat sich ja prinzipiell bewährt).

BVerfG

Parteiverbotsantrag

Den Wert des Bundesverfassungsgerichtes haben wir in den letzten Jahren mehrmals sehr deutlich gespürt. Ich sag nur: Luftsicherheitsgesetz, Pendlerpauschale; in Form von Eilverfügungen: Vorratsdatenspeicherung, Bayerisches Versammlungsgesetz - es gibt noch einige weitere Beispiele, diese fielen mir jetzt nur spontan ein. Ich behaupte jetzt mal kackfrech, daß ich die Parteien SPD, CDU und CSU für verfassungswidrig halte. So viele verfassungswidrige Gesetze, wie diese in der letzten Zeit verabschiedet haben, muß man sich ernsthaft fragen, ob das von Parteien aus dem rechtsradikalen Spektrum noch zu toppen wäre - immerhin unterlägen diese ja auch dem Votum der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit. Das Problem ist nun aber, daß das Bundesverfassungsgerichtsgesetz festlegt, daß ein Parteiverbotsantrag nur durch den Bundestag, den Bundesrat, die Bundesregierung oder die Landesregierung desjenigen Landes in dem sich der Wirkungsbereich einer Partei beschränkt (z.B. CSU) gestellt werden kann. Wie wir aus der deutschen Geschichte gelernt haben, erkennt man nicht frühzeitig, daß eine Partei verfassungswidrige Tendenzen zeigt, wenn sie einmal eine Mehrheit im Bundestag und Bundesrat hat (und somit auch die Bundesregierung stellt), ist es auf rechtlichem Wege nicht mehr möglich, diese zu verbieten, wenn jetzt noch die breite Masse des Volkes durch die rosarote Brille nicht mitbekommt, was da passiert, sieht man gelinge gesagt alt aus.

Daher folgende Forderung von mir: Ein Parteiverbotsantrag muß auch vom Volke gestellt werden können, ein Unterstützerquorum von z.B. max 50.000 Bürgern sichert einerseits, daß man nicht alle zwei Jahre versucht, eine Partei zu verbieten, auf der anderen Seite bleibt die Hürde aber niedrig genug, damit auch Initiativen ohne unendliches Kapital in der Lage sind, dieses Quorum zu erfüllen (zum Vergleich: Die Verfassungsbeschwerde zur Vorratsdatenspeicherung hatte es auf rund 34.000 Unterschriften gebracht - eine wäre nötig gewesen).

präventive Normenprüfung

Ebenfalls sollte eine Regelung zur Normenprüfung vor In-Kraft-Treten ermöglicht werden. Prinzip: Eine reguläre Verfassungsklage wird NACH Beschluß im Bundestag (und wahlweise vor oder nach Bundesrat, falls dieser überhaupt zustimmen muß) aber noch VOR dem Unterzeichen durch den Bundespräsidenten eingereicht. In diesem Falle tritt das Gesetz (bzw. das, was davon übrig bleibt) erst NACH dem Urteil in Kraft, wenn es vom Geiste des Gesetzes her geboten und sinnvoll ist, soll es rückwirkend in Kraft treten, andernfalls sollen eventuelle Schonfristen in die Zukunft verlegt werden, um die Verfahrensdauer und somit die Verkürzung der Schonfristen zu korrigieren. Unterzeichnet der Bundespräsident das Gesetz nicht, sondern erklärt es für verfassungswidrig, so findet das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht dennoch statt, um die Frage der Parlamentsunwürdigkeit zu klären. Wird das Gesetz vom Bundesverfassungsgericht als nicht-Verfassungswidrig eingestuft, so ist es anschließend vom Bundespräsidenten zu unterzeichen.

Strafrecht

allgemein

Vollständige Unabhängigkeit der Strafverfolgungsbehörden

Die Strafverfolgungsbehörden stellen eine der drei im Sinen der Gewaltenteilung unabhängigen staatlichen (und mit den Medien zusammen vier) Säulen dar, auf die sich die Demokratie stützt. Wenn aber Legislative und Exekutive derart verzahnt, nein hierarchisch geordnet sind, kann ich da nicht erkennen, inwieweit das zwei Säulen sein sollen. Daher ist das Bundesinnenministerium aufzulösen, btw einer von der Regierung unabhängigen Institution zu unterstellen.

Berichterstattugsverbot in laufenden Strafverfahren

Jörg Tauss - der arme Kauz. Setzte sich bis zuletzt gegen die Internetzensur ein, wollte beweisen, daß KiPo schon längst nicht mehr primär über das Internet verbreitet wird. Ein Grundrechteschützer, ein Pirat - nein SPD, aber eigentlich doch ein Pirat. Was hat er davon? Strafverfahren wegen (illegalen) Besitzes von Kinderpornographie. Komisch nur, daß die gleiche Staatsanwaltschaft nicht auch gleich eine Hausdurchsuchung bei von der Leyen durchgeführt hat - ich meine, wenigstens den Antrag auf Aufhebung der Immunität hätte man gemeinsam stellen können. Aus dieser Erfahrung - daß hier ein politisch unliebsamer Zeitgenosse aus der Gesellschaft verbannt werden sollte (und im Prinzip auch schon erfolgreich wurde, denn selbst wenn er frei gesprochen wird, irgendwas wird bis in alle Ewigkeit an ihm Kleben bleiben) - fordere ich ein ...

Berichterstattugsverbot durch die Exekutive in laufenden Strafverfahren. Und bitte komme mir niemand mit Pressefreiheit, nichts rechtfertigt, was man mit Jörg Tauss gemacht hat. Das Berichterstattungsverbot endet auch nicht dadurch, daß sich der Beschuldigte äußert - es ist sein persönliches Recht, sich zu allen ihn betreffenden Dingen zu äußern, die Staatsanwaltschaft aber hat die Klappe zu halten. Da die Gerichtsverfahren öffentlich sind, endet das Berichterstattungsverbot, sobald eine Vorprüfung des Gerichts ergeben hat, daß das Verfahren vor Gericht zugelassen wird es folglich also zu einer Verhandlung kommt. Ab diesem Moment ist ein Verfahren ja auch nicht mehr zu verheimlichen.

Erstattungsansprüche

  • Wird ein Strafverfahren eingestellt (mit oder ohne Auflage) oder wird der Angeklagte frei gesprochen, so hat der Staat die Kosten des Rechtsanwaltes zu übernehmen (dies ist bisher bei einer Einstellung des Verfahrens nicht der Fall).
  • Darüber hinaus ist eine Verfahrensentschädigung zu Zahlen, die sich aus diveren Faktoren ergibt: Je nach vorgeworfener Straftat eine unterschiedlich hohe Stress-Pauschale (z.B. besonders hoch, wenn der Vorwurf der Kinderpornographie im Raume war - insbesondere ja auch vor dem Hintergrund, daß selbst bei einem Freispruch wegen erwiesener Unschuld irgendwie immer etwas hängen bleibt).
  • Ersatz des reellen Verdienstausfalls, bei Selbstständigen eine billige Schätzung.
  • Im Falle des Verlustes des Arbeitsplatzes in Folge des Verfahrens, Fortzahlung des letzten Gehalts bis zur Aufnahme einer neuen Tätigkeit.
  • Im Falle einer Inhaftierung (U-Haft oder normale Haft, wenn der Freispruch aufgrund später auftauchender Beweise stattfindet): Zusätzlich pro Tag in Haft eine faire Entschädigung (er erhält sowieso den Verdienstausfall nachgezahlt, dies muß damit also nicht mehr abgedeckt werden).

Judikative (beschränkt auf Strafrecht)

Richter-Bumerang-Strafe im Falle unschuldiger Verurteilung

Richter müssen primär eines tun: GEWISSENHAFT arbeiten. Jedes einzelne Fehlurteil, jeder falsche Beschluß, der einen Unschuldigen trifft ist ein Verbrechen. Es gibt im Strafsystem einen extrem wichtigen Grundsatz: Im Zweifel FÜR den Angeklagten.

Daher mein Forderung: Stellt sich nach einer Verurteilung die Unschuld des Täters heraus, ob durch ein Berufungsverfahren oder weil zwischenzeitlich neue Beweise aufgetaucht sind, die die Unschuld beweisen, so wird der verurteilende Richter mit dem doppelten der Strafe bestraft, die er in seinem Urteil ausgesprochen hat. Hat er die Strafe zur Bewährung ausgesetzt, so wird auch die ihn treffende Strafe zu Bewährung mit gleicher Bewährungsfrist ausgesetzt, selbst wenn durch die Verdopplung des Strafmaßes die 2-Jahres-Grenze überschritten wird.

Der Richter darf eine Verurteilung nur dann aussprechen, wenn er sich SICHER ist, daß der Beschuldigte die Tat vollübt hat (er muß sich weiterhin so sicher sein, daß er auch davon überzeugt ist, daß eine Berufungsinstanz dies ebenso sieht). Ist er sich nicht sicher, zweifelt er also, so hat er den Angeklagen nach allgemeiner Rechtsanschauung frei zu sprechen.

Die Strafbarkeit wird allerdings nicht begründet, wenn der Angeklagte durch Verschweigen entlastender Argumente oder Beweise selber provoziert, verurteilt zu werden.

Exekutive

separaten Behörde zur Verfolgung von Strafteten der Exekutive

Während das Strafrecht an sich für die Exekutive absolut ausreichend ist, so ist hier die Strafverfolgung mangelhaft. Daher hier eine Forderung anderer Art: Einrichtung einer separaten Behörde zur Verfolgung von Straftaten der Exekutive. Diese Leute ermitteln NUR gegen die Exekutive und machen sonst NIX. Auf diese Weise wird verhindert, daß die Exekutive

Legislative

Keine Immunität für Abgeordnete

Schon lange ist mir die Immunität der Abgeordneten ein Dorn im Auge. Wir haben den Friedensverrat, geregelt in den §§ 80 [Vorbereitung eines Angriffskrieges] und 80a [Aufstacheln zum Angriffskrieg] im StGB, die nach genauerem überlegen exakt KEINEN realistischen Anwendungsfall haben, denn: 1. lässt sich das Volk heute nichtmal von der Politik zu einem Angriffskrieg aufstacheln und 2. sind die einzigen, die das wenn überhaupt brechen könnten sowieso von der Immunität geschützt. Sowohl der Afghanistan als auch der Irak-Krieg, beides sind Angriffskriege gegen unschuldige und wehrlose Völker - mindestens genauso verwerflich, wie der so genannte »Überfall« auf Polen durch Deutschland 1938. Die Mittäter in der Bundesregierung wurden nicht belangt und werden es auch nicht, solange die Immunität nicht aufgehoben wird.

Daher die Forderung: Keine Immunität für Abgeordneten - mit einer Einschränkung: Sie dürfen nicht in Haft genommen werden. GARNICHT! Diese Einschränkung darf aber auch nicht z.B. durch den Bundestag aufhebbar sein. Allerdings: Wird ein Abgeordneter rechtskräftig zu einer Haftstrafe (ohne Bewährung) verurteilt, so ist er ab dem Tage, an dem das Urteil Rechtskräftig wird, nicht mehr Wählberechtigt, bis er die Haftstrafe abgesessen hat. Damit kann er seine Amtszeit noch abschließen, muß danach aber seine Haftstrafe antreten.

Übernahme eines Strafverfahrens

Conagarn - ein Verbrechen ohne Verbrecher. Ein Beispiel von vielen. Wenn Verbrechen zur Handelssache werden. Doch Rechtsprechung darf nicht käuflich sein - auch nicht auf der Stufe des Staatsanwaltes.

Daher: Wenn eine Staatsanwaltschaft eine Straftat garnicht erst verfolgt, oder das Verfahren einstellt, so darf jeder(!) einen Rechtsanwalt seiner Wahl damit betrauen, das Verfahren einzuleiten/fortzuführen. In diesem Falle übernimmt dieser (meist zivile) Rechtsanwalt in diesem Verfahren die Rolle und alle damit verbundenen Rechte und Pflichen des Staatsanwaltes (inkl. der Möglichkeit, auf den Polizeiapparat zurückzugreifen - allerdings auf Kosten des Klägers). Die sogenannten Deals sind bei der Gelegenheit auch gleich mit abzuschaffen (unter dieser Voraussetzung würde sich - zumindest in den großen Verfahren - sowie niemand mehr darauf einlassen, irgendjemand wird schon weiterklagen) -> Recht darf nicht käuflich sein.

Richteraffinität

Man kennt das Problem. 20 Sekunden hat ein Richter, um über einen Antrag auf Hausdurchsuchung zu entscheiden. Danach hat er mit dem Fall nie wieder etwas zu tun, entweder kommt es garnicht erst zu einer Gerichtsverhandlung (weil entweder die Staatsanwaltschaft mit ihrem Opfer gedealt hat, oder das Opfer nach der Durchsuchung in Ruhe gelassen hat, weil er doch unschuldig war) oder ein anderer Richter wird damit betraut. Kurz: Das Ergebnis einer Hausdurchsuchung erfährt der Richter, der den Wisch unterschrieben hat nicht. Darüber hinaus ist inzwischen in einigen Gerichten gängige Praxis, daß die Staatsanwälte den Beschluß komplett fertig verfassen, der Richter braucht nur noch zu unterschreiben (in 20 Sekunden hat er auch garnicht die Zeit, mehr zu tun, als den Beschluß durchzulesen und zu unterschreiben).

Eine von vielen Juristen geteilte Forderung ist daher: Wird ein Richter einmalig in einem Strafverfahren involviert, bleibt er bis zur Einstellung oder Urteilsverkündung damit betraut. Nur unter den engen Grenzen des StPO kann der Richter gewechselt werden.

Wirtschaftpolitik

Unser Geldsystmem

Vorab als Verständnisbasis für meine Forderungen. Meiner Meinung besitzt unser Geldsystem System-Immanente Probleme, insbesondere im Hinblick auf den Zins und Zinseszins, den ich für äußerst schädlich halte. Geld kommt in unserem Geldsystem ausschließlich in Form von Schulden »auf die Welt« (vergeben als Kredite von der Zentralbank), der Zinseszins legt ein exponentielles Wachstum an den Tag und schlußendlich kommt noch verstärkend die Möglichkeit der (privaten) Banken (die Zentralbank kann das ja sowieso) hinzu, Geld im wahrsten Sinne des Wortes aus dem NICHTS zu schöpfen (dieses wird dann in Form von Schulden an andere verliehen, die ihrerseits dadurch in die Zinsknechtschaft verfallen). Die Realwirtschaft kann mit dem exponentiellen Wachstum des Zinseszinses (auf Dauer) nicht mithalten, mit der Konsequenz, daß die ja nur begrenzte Geldmenge nie ausreicht, die Kredite jemals zurückzuzahlen, dies führt notwendigerweise zu Krisen, die zwar auch durch andere Faktoren begünstigt (oder erst Begründet) werden können, aber als unmittelbare Folge unseres Geldsystems zwingend in Erscheinung treten müssen. Die Zinslast-Spannungen zwischen den Kapilalvermögenden und den Verschuldeten steigt immer stärker an, bis es zu Entladungen, z.B. in Form der Inflation oder gar Hyperinflation kommt. Wie das Geld und das Zinseszins-System die Menschheit verknechtet, versucht dieser drei-Teilige ca. 15 Minutige Zeichentrick-Film (Teil 1 2 3) zu veranschaulichen, ausführlichere, sachlichere und viel tiefgründigere, leichter verständliche, aber auch zeitlich erheblich umfangreichere Vorträge hat der Prof. Bernd Senf von der Freien Universität Berlin gehalten, hier empfehle ich insbesondere die insgesamt ca. 12 Stündige (!) Reihe mit dem Titel »Tiefere Ursachen der Weltfinanzkriese«, zu finden auf seiner Webseite unter dem Menüpunkt Videos mit Bernd Senf im Internet. Die weiteren Ausführungen in der Rubrik Wirtschaftspolitik setzen dieses Wissen als Existent voraus, das Thema ist bei weitem zu Umfangreich (vorallem, da man die Wechselwirkungen erstmal verstanden haben muß - die doch andererseits auf der Hand liegen), um hier in einem Absatz das Thema ausreichend zu beleuchten - ich versuhe es daher garnicht erst.

Geldschöpfung in die Hand des Staates

Damit ist insbesondere gemeint: Die Zentralbank muß eine staatliche Bank sein, die allerdings losgelöst von politischer Macht ist. Das Bundeszentralbanksystem sollte hier das Vorbild schlechthin sein. Es muß eine Staatsbank sein, damit diese nicht von privatwirtschaftlichen Interessen gesteuert werden kann, sie muß aber auch unabhängig von der Regierung sein, damit der Staat in Fällen geringer Haushaltsmittel nicht in die Lage versetzt wird, ohne Rücksicht auf die Wirtschaft, Geld in Umlauf zu bringen. Geldschöpfung findet ausschließlich über die Zentralbank statt. (Wie das Einleiten oder Ausleiten des Geldes durchgeführt wird, wird in den Punkten Inflationsbekämpfung und Deflationsbekämpfung erläutert).

Umlaufsicherungsgebühr

Z.B. nach dem Vorbild von Wörgl, wobei man mit der richtigen Körnung eventuell noch experimentieren muß, ich favorisiere eine Wöchentliche USG, während der Wörgl eine monatliche USG genutzt hat, die derzeit erfolgreichste Regionalwährung, der Chiemgauer hingegen nur eine quartalsweise USG. Ich stelle keinen Regionalitätsanspruch, diese USG-Währung kann also gerne auch den Euro ablösen (zuerst als Parallelwährung, später fällt der Euro ganz weg - außer es zeigen sich mit der USG-Währung noch größere Probleme, als man ohne ihn schon hatte).

Die Einnahmen aus der USG werden als mehr oder weniger dauerhafte Abgaben an den Staat (oder die Staaten) geführt, der diese dann wie Steuereinnahmen in seinem Haushalt bedingt einplanen (siehe Inflationsbekämpfung) und nutzen kann. Aus der USG wird auch das Zentralbanksystem selbst finanziert, so daß die Zentralbank nicht auf Einnahmen vom Staat angewiesen ist.

Deflationsbekämpfung

Wächst die Wirtschaft, so entsteht ohne Zufluß von Geld eine Deflation. Dieser wird trivialsterweise entgegen gewirkt, indem Geld gedruckt wird. Dieses Geld wird dann verschenkt (im wahrsten Sinne des Wortes), und zwar ebenfalls an den Staat, der damit kurzfristig entweder Steuern senken oder neue Investitionen tätigen kann (wie wäre es z.B. mal mit einem Transrapid ;) - Projekte halt, die auch mitten Drin notfalls wieder unterbrochen werden können.

Inflationsbekämpfung

Schrumpft die Wirtschaft, so wird Geld aus dem Wirtschaftskreislauf gezogen, indem ein Teil der (oder - wenn es dringend ist - kurzfristig die gesamte) Umlaufsicherungsgebühr einbehalten wird, anstatt sie an den Staat abzugeben.

Währungsstabilität

Oberstes (und eigentlich einziges) Ziel der Zentralbank ist es, für die Stabilität der Währung zu sorgen, also dafür, daß jedem Schein ein entsprechender Gegenwert in der Wirtschaft vorhanden ist.

Zinsverbot

Schon in der Bibel kann man nachlesen, daß die Juden (interessanterweise aber nur unter einander) keine Zinsen nehmen (oder geben) durften. Offenbar gab es schon damals jemanden, der die Problematik begriffen hatte. Dieser Grundsatz ist als fester Bestandteil in das Wirtschaftssystem zu integrieren.

Steuern

grundlegende Reform

Der Wahlspruch lautet: »Steuer ins Feuer«. Hiermit ist allerdings nicht die Abschaffung der gesamten Steuer gemeint, eher das Steuerrecht gehört ins Feuer und anschließend derart neu formuliert, daß es z.B. auf eine DIN A4 Seite passt.

Konsumsteuer

Die Konsumsteuer belastet den ärmeren Teil der Bevölkerung stärker als den reicheren Teil, da der reichere Teil sein Kapital zu einem großen Anteil garnicht für den Konsum aufwendet, sondern in Form von Krediten an dritte verleiht. Allerdings bleibt zu berücksichtigen, daß es sich durch Einführung des Zinsverbotes in Kombination mit der Einführung der Umlaufsicherungsgebühr nicht mehr lohnt, Geld zu verleihen, da man lediglich das Risiko trägt, das Geld nicht wieder zurück zu erhalten. Es ist also anzunehmen, daß das Kapital anschließend in Sachgüter angelegt wird, um z.B. durch Mieteinnahmen an die Rendite zu kommen. Wird also wirklich JEGLICHER Konsum - auch die Miete mit der Konsumsteuer belegt, sollten auch die reichen und superreichen keine Ausweichmöglichkeit haben.

Einkommensteuer

Diese Steuer fördert lediglich Schwarzarbeit, macht die Exportprodukte in der Produktion teurer und fördert auf Unternehmerseite die Verschuldung, da sie auch von Unternehmen zu bezahlen ist, dieses aber z.B. Kreditkosten gegenrechnen kann. Sie ist daher grundsätzlich abzulehnen. Man spart auf der anderen Seite dann auch riesige Teile des Finanzapparates, der sich ja nur mit dem Bearbeiten der Einkommensteuer zu beschäftigen hat. Unter'm Strich wird diese Steuer sowieso vom Konsumenten bezahlt, man kann also die Einnahmen auch gleich in Form der Konsumsteuer beim Konsumenten abgreifen.

Grundsteuer

Wenn man nach Einführung der USG die meisten Steuern abschafft, wird es für das Kapital besonders lukrativ, in Sachgüter (z.B. Immobilien) zu investieren, die wiederum Geld (z.B. Miete) einbringen. Konkret bei den Immobilien ist vor allem deshalb gegenzusteuern, da nur eine begrenzte Anzahl vorhanden ist. Dafür ist die Grundsteuer die Steuer der wahl - gegenüber heute stark zu erhöhen, im Gegenzug aber mit einem Freibetrag, damit der kleine Eigenheimbesitzer nicht übermäßig beansprucht wird. Die Devise lautet: Eigenbedarf soll im Regelfall kostenlos sein.

Sozialgesetzgebung

Bedingungsloses Grundeinkommen

Ich bin klarer Befürworter eines BGE. Die Finanzierung kann u.A. aus den ständigen Einnahmen der USG erfolgen (und aus den sowieso unmittelbar folgenden Einsparungen, da man diverse andere Sozialeinrichtungen zugunsten BGE komplett schließen btw. zumindest entlasten kann). Beantragung durch Hinterlegung der Bankverbindung bei der Einwohnermeldebehörde, die für den Hauptwohnsitz zuständig ist -> Verwaltungsaufwand nahe null.

Harz IV / Sozialhilfe / Asylhilfe (der finanzielle Aspekt davon)

Weg damit. Durch Einführung eines BGE erübrigt sich das eh.

Rentenversicherung

Wenn man sie trotz BGE beibehalten will, dann in jedem Fall als Umlageversicherung. Grund: Die Wirtschaftsgüter müssen in dem Zeitraum erschaffen werden, in dem sie auch verbraucht werden (insbesondere bei verderblicher Nahrung unmittelbar einleuchstend). Den produzierten Gütern steht IMMER ein gleich großes Volkseinkommen gegenüber (als Volkseinkommen zählen hier auch die Gewinne des Eigentümers eines Unternehmens). Daher ist hier am sinnvollsten vorzugehen, indem man vom Volkseinkommen einen Teil wegnimmt um dieses den Rentnern zu geben.

Straftatbestände

§184b - Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften

Vorweg: Es herrscht völker- und religionsübergreifend weitestgehender Konsens, daß der sexuelle Mißbrauch von Kindern, strafbar gemäß StGB §176 eine abscheuliche und auf's tiefste zu verurteilende Tat ist. Daran will ich mit diesem Abschnitt nicht rütteln.

  1. Der Begriff »Kinderpornographie« an sich ist eine Verhohnung der Mißbrauchsopfer. Das Wort Porno (von griechisch πόρνη (pórne) = Dirne, πόρνος (pornos) = Hurer, auch Unzüchtiger, πορνεία (porneía) = Unzucht) impliziert eine freiwillige Handlung der Kinder. Kinder aber - so die allgemeine Anschauung - sind sich der Tragweite einer solchen Entscheidung - so sie sie überhaupt gefällt haben - garnicht bewusst und können sie daher garnicht rechtswirksam treffen. Daher ist eine Freiwilligkeit zu einer Handlung nach §176 in praktisch jedem Fall zu verneinen. Der korrekte Begriff sollte also »Dokumentation des sexuellen Mißbrauchs von Kindern« lauten.
  2. Der Begriff »Kinderpornographie« umfasst heute Dinge, die landläufig garnicht unter Kinderpornographie verstanden werden. Dazu gehören:
    • Comics und Zeichentrickfilme (insbes. bestimmte Mangas), die Sex mit, zwischen oder vor gezeichneten Figuren in Kindesgestalt darstellen,
    • Geschichten und Erzählungen, sofern sie Sex mit, zwischen oder vor Kindern beschreiben,
    • Das Tagebuch, in dem sich ein Pädophiler mit seinem Problem beschäftigt, sofern darin eine Beschreibung einer entsprechenden fiktiven Handlung beschrieben ist.
    • weiteres gleicher Größenordnung.
  3. Es drängt sich der Verdacht auf, der Strafrechtsparagraph §184b wolle eine Moralvorstellung gesetzlich erzwingen.

Genannte Gründe für den konsequenzen Verbot von Kinderpornographie sind u.a. das Unzugänlichmachen von Kinderpornographie als »Einstiegsdroge«. In der Vorstellung einiger Politiker wird ein normaler Mensch mit normalen sexuellen Neigungen also plötzlich pädophil, nur weil er zufällig mal auf Kinderpornos gestoßen ist. Übertragen auf homosexualität: Wenn ein sexuell normal geprägter Mensch sich ein Schwulenporno anschaut, wird er dadurch Homosexuell? Dieses Argument ist also schonmal offensichtlicher Unsinn und bedarf keiner weiteren Betrachtung. Welche Zielgruppe ist denn potentieller Konsument von Kinderpornos? Richtig, die Pädophilen. Pädophilie ist eine sexuelle Fehlneigung, die dazu führt, daß die Pädophilen von Kindern sexuell erregt werden. Diese Fehlneigung lässt sich ebenso schlecht korrigieren, wie z.B. die Homosexualität, die auch viele Jahrhunderte verteufelt wurde. Der Unterschied zwischen der Homosexualität und der Pädophilie ist: Zwischen homosexuellen Paaren ist einvernehmlicher Geschlechtsverkehr akzeptabel (und wird auch praktiziert), zwischen Pädophilen und Kindern hingegen nicht.

Versetzen wir uns mal in einen Pädophilen. Wir wissen ob der Strafbarkeit von Sex mit Kindern und sehen das auch ein (die meisten Pädophilen werden nicht zu sexuellen Straftätern, das passiert nur einer kleinen Randgruppe). Was bleiben uns für Möglichkeiten der sexuellen Befriedigung? Bücher, Zeichnungen usw. die der sexuellen Befriedigung dienen könnten, sind alle verboten - bereits der Besitz davon. Jetzt verlassen wir mal kurz das Rollenspiel und überlegen uns, wie wir uns fühlen würden, wenn wir a) kein Sex mit Freund/Freundin/Ehepartner(in) haben könnten (ohne uns strafbar zu machen), b) keine Pornos, Liebesromane etc. sehen und lesen dürften und c) unsere Phantasien nicht niederschreiben dürfen - nichtmal in ein Tagebuch. Enthaltsamkeit das ganze Leben lang. Wer ist dazu fähig, bitte Hände hoch. Aha. Aber genau das verlangen wir von den Pädophilen. Unter dieser Voraussetzung erstaunt es mich ehrlich gesagt, daß so extrem wenig passiert - geachtet der rund 100 Tausend Pädohilen, die alleine in Deutschland leben - oder aber, die Dunkelziffer ist bedeutend höher, als man sich das eingestehen will.

Ich stelle hiermit die provokante These auf, daß der Verbot Kinderpornographicher Schriften nach §184b tendenziell eher schädlich als nützlich ist.

Daher meine Forderungen:

  1. Der sexuelle Mißbrauch von Kindern (§176) bleibt weiterhin strafbar.
  2. Die Dokumentation der Handlungen nach §176 werden bedingt unter Strafe gestellt.
  3. Alle Straftatbestände nach §184b, die ohne Handlungen mit Kindern stattfinden (Zeichnungen etc) werden bedingungslos gestrichen.

Zur Dokumentation von Handlungen nach §176: Es sollte Entscheidung des Mißbrauchsopfers sein, ob diese Dokumentationen der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden dürfen oder nicht. Zu diesem Zwecke kann sich das Mißbrauchsopfer ab dem 18 Lebensjahr persönlich bei einer Polizeibehörde melden um die Freigabe der entsprechenden Dokumentationen zu beantragen. Als Urheber im Sinne des Urhebergesetzes gilt in diesem Falle das Mißbrauchsopfer selbst. Diese Einverständniserklärung kann nur vom Mißbrauchsopfer selbst, nicht jedoch von Erziehungsberechtigten oder anderen gegeben werden. Die Behörden haben zu diesem Zwecke solche Dokumentation bis zum 28 Lebensjahr des Opfers aufzubewahren. Willigt das Opfer innerhalb dieser sich daraus ergebenden 10 Jahre nicht ein, so sind alle Kopien dieser Dokumente zu vernichten. In der Zwischenzeit dürfen diese auch nicht von Strafverfolgungsbehörden z.B. zum Zwecke der Ermittlungen in Umlauf gebracht werden.

Ziel dieser Forderungen ist eine Beschränkung auf den Schutz der Kinder und Vermeidung weiterer Mißbrauchsopfer. Für die Moral ist die Kirche zuständig, nicht der Gesetzgeber.

§184c - Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften

Analog zum §184b sind hier erstmal alle jene Schriften zu legalisieren, die ohne Mitarbeit von Jugendlichen zustande gekommen sind. Insbesondere ist der Tatbestand der sogenannte Anscheinsjugendpornographie sofort aufzuheben.

Ab dem 14. Lebensjahr spricht man einem Jugendlichen die Fähigkeit und damit auch das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung zu. Diesem Recht steht der §184c entgegen, der das Filmen und verbreiten entsprechender Aufnahmen durch eben diese Gruppe unter Strafe stellt. Daß zumindest bei einigen der Jugendlichen allerdings dieses Bedürfnis durchaus existiert, ist vor allem in den USA bereits zu erkennen, neben besonders markannten weil extremen Ausnahmefällen, wie dem der [Traci Lords] ist hier vor allem das auch in mehreren Fällen bereits strafrechtlich Verfolge [Sexting] anzuführen.

Daher kann es von mir hier nur eine Forderung geben: Ersatzloses Streichen von §184c. Wir sollten unsere Jugend nicht kriminalisieren.