Benutzer:AndiPopp/Persönliche Transparenzrichtlinien

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Art. 1 Sinn und Zweck der Transparenzrichtlinien

  1. Politiker stehen im Kontakt mit verschiednen Interessengruppen und treffen Entscheidungen. In der Vergangenheit haben diese Interessensgruppen Einfluss auf Politiker genommen, ohne dass die Wähler großartig davon wussten.
  2. Ich stelle besondere Anforderungen an die Transparenz des politischen Systems und möchte diesen selbst gerecht werden. Aus diesem Grund verpflichte ich mich zur Einhaltung dieser Richtlinien.

Art. 2 Grundsatz der offenen Diskussion

  1. Wann immer ich mir unsicher über die moralische Korrektheit einer Entscheidung bin und diese Unsicherheit nicht selbst auflösen kann, so stelle ich diese Frage der Parteiöffentlichkeit (und damit effektiv der Öffentlichkeit) zur Diskussion.
  2. Jede Entscheidung, die im Sinne dieser Transparenzrichtlinien veröffentlicht wird, steht grundsätzlich zur Diskussion. Ich bin bereit mich jeder Diskussion unvoreigenommen zu stellen, d.h. ich werde mich nicht rechtfertigen, aber ich höre mir alle Argumente offen an und werde meine Entscheidungen bei überzeugenden Argumenten überdenken bzw. in Zukunft anders treffen.
  3. Die Transparenzrichtlinien selbst stehen zur Diskussion. Sie werden stetig weiterentwickelt und verbessert.
  4. Ausnahmen vom Grundsatz der offenen Diskussion stellen Wiederholungen von Diskussionen gleichen Inhalts dar.

Art. 3 Nebeneinkünfte

  1. Nebeneinkünfte sind alle regelmäßigen monetären Einnahmen, die im Falle eines hauptamtlichen Parteiamts oder öffentlichen Amts oder Mandats neben dem hauptamtlichen Einkommen an mich gezahlt werden.
  2. Regelmäßige Nebeneinkünfte, die 50 € im Monat übersteigen, werden unter Angabe der Quelle der Einkünfte und der vollen Höhe veröffentlicht.
  3. Einmalige Nebeneinkünfte die 150 € übersteigen, werden unter Angabe der Quelle der Einkünfte und der vollen Höhe veröffentlicht. Einmalige Einkünfte gleicher Art und Herkunft, die sich zu 150 € im Kalenderjahr summieren stehen dem gleich.

Art. 4 Zuwendungen

  1. Zuwendungen sind alle Geld- oder geldwerten Leistungen ohne Gegenleistung meinerseits, die während meiner Parteimitgliedschaft an mich fließen.
  2. Veröffentlicht werden alle Zuwendungen von parteiinternen oder parteiexternen Interessengruppen, die ich in meiner Eigenschaft als Parteimitglied, Parteiamtsträger oder öffentlicher Amts- bzw. Mandatsträger erhalte. Zuwendung dieser Gruppen an die Partei, die sich von mir auf meine Tätigkeit zurückführen lassen stehen Zuwendungen an mich gleich.
  3. Private Zuwendungen, die in Summe 1000 Euro im Jahr übersteigen, werden veröffentlicht. Ausgenommen hiervon sind Zuwendungen von Verwandten bis 2. Grades, sowie Lebens- und Sexualpartnern.

Art. 5 Einstellungen

  1. Um der »Vetternwirtschaft« vorzubeugen, werden Transparenzrichtlinien über personelle Entscheidungen erlassen. Diese beziehen sich auf alle Einstellungen, die von mir persönlich entschieden werden.
  2. Jede Stelle wird grundsätzlich öffentlich ausgeschrieben und jedermann hat das Recht sich zu bewerben. Ausgenommen von der Möglichkeit zur Bewerbung sind Verwandte bis 2. Grades sowie Lebens- und Sexualpartner.
  3. Explizit nicht von einer Einstellung ausgenommen sind Parteimitglieder (interne Bewerber). Bewerbungsvorteile von Parteimitgliedern, wie z.B. ein bestehendes Vertrauensverhältnis, werden nicht zu deren Nachteil ausgeglichen.

Art. 6 Sanktionen

  1. Sollte ich gegen diese Transparenzrichtlinien verstoßen, so verpflichte ich mich zu einer Spende an die Partei, eine den Zielen der Partei nahenstehende Organisation oder eine gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Organisation. Die Höhe wird vom Sanktionsgremium festgelegt.
  2. Sanktionen werden beim Sanktionsgremium beantragt. Das aktulle Sanktionsgremium ist der Vorstand des Kreisverbands Ingolstadt der Piratenpartei Deutschland. Das Sanktionsgremium geht durch diese einseitige Erklärung keinerlei Verpflichtung ein. Das Sanktionsgremium wird nach meiner persönlichen politischen Entwicklung regelmäßig neu bestimmt.
  3. Die Höhe der Sanktion beträgt
    1. Bei einem hauptamtlichen Parteiamt: 1-100% eines Nettomonatsgehalts durch die Partei
    2. Bei einem öffentlichen Amt: 1-100% eines Nettomonatssolds
    3. Bei einem öffentlichen Mandat: 1-100% einer Nettomonatsdiät
    4. Sonst: 10-1000 €
  4. Die Strafzahlung ist eine persönliche Verpflichtung ("Ehrenschuld"). Der Rechtsweg ist bei ihrer Durchsetzung ausgeschlossen

Art. 7 Inkrafttreten

  1. Diese Richtlinien befinden sich in der Version 1.0
  2. Diese Richtlinien treten am 2012-06-21 in Kraft.