Benutzerin:Ac0/Beschneidung

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Materialsammlung Beschneidung

Im Folgenden ein Auszug aus meiner Materialsammlung zum Thema Beschneidung. Sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, Ergänzungsvorschläge sind sehr willkommen.

Zitate geben das wieder, was ich persönlich als Essenz eines Artikels ansehe und dienen mir dazu, diese schnell wieder aufzufinden. Sollten sie dem jeweiligen Urheber zu umfassend erscheinen, bitte ich um kurze Nachricht (Kontaktmöglichkeiten finden sich auf meiner Benutzerseite hier), ich werde das entsprechende Zitat dann löschen. Danke!


Grundlagen


Betroffene Gesetze

  • Art. 4 GG Recht der Eltern auf Religionsfreiheit.
  • § 223 StGB Religionsfreiheit entbindet nicht von der Pflicht, seinen Mitmenschen keine Körperverletzung zuzufügen.
  • § 1627 BGB Elternrecht deckt nur Erziehungsmaßnahmen, die dem Wohl des Kindes dienen.
  • § 1631 (2) BGB Recht des Kindes auf eine gewaltfreie Erziehung ohne körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen ("Inhalt und Grenzen der Personensorge").


Urteil

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Zitate aus dem Urteil

„Am 04.11.2010 führte der Angeklagte in seiner Praxis in der ……… in Köln unter örtlicher Betäubung die Beschneidung des zum Tatzeitpunkt vierjährigen ……. J. mittels eines Skalpells auf Wunsch von dessen Eltern durch, ohne dass für die Operation eine medizinische Indikation vorlag. Er vernähte die Wunden des Kindes mit vier Stichen und versorgte ihn bei einem Hausbesuch am Abend desselben Tages weiter. Am 06.11.2010 wurde das Kind von seiner Mutter in die Kindernotaufnahme der Universitätsklinik in Köln gebracht, um Nachblutungen zu behandeln. Die Blutungen wurden dort gestillt. [...]

Der Vorwurf der Staatsanwaltschaft hat sich in tatsächlicher Hinsicht in der Hauptverhandlung bestätigt. Der Angeklagte hat das äußere Geschehen in vollem Umfange eingeräumt. Ergänzend hat die Kammer festgestellt, dass die Familie des Kindes dem islamischen Glauben angehört. Der Angeklagte führte die Beschneidung aus religiösen Gründen auf Wunsch der Eltern durch. Aufgrund des von der Kammer eingeholten Sachverständigengutachtens steht fest, dass der Angeklagte fachlich einwandfrei gearbeitet hat. Ein Behandlungsfehler liegt nicht vor. Außerdem besteht – so der Sachverständige – jedenfalls in Mitteleuropa keine Notwendigkeit Beschneidungen vor-beugend zur Gesundheitsvorsorge vorzunehmen. [...]

Der äußere Tatbestand von § 223 Abs. 1 StGB ist erfüllt. Nicht erfüllt sind die Voraussetzungen von § 224 Abs. 1 Nr. 2, Alternative 2 StGB. Das Skalpell ist kein gefährliches Werkzeug im Sinne der Bestimmung, wenn es - wie hier - durch einen Arzt bestimmungsgemäß verwendet wird (vgl. BGH NJW 1978, 1206; NStZ 1987, 174).

Die aufgrund elterlicher Einwilligung aus religiösen Gründen von einem Arzt ordnungsgemäß durchgeführte Beschneidung eines nicht einwilligungsfähigen Knaben ist nicht unter dem Gesichtspunkt der sogenannten "Sozialadäquanz" vom Tatbestand ausgeschlossen. Die Entwicklung der gegenteiligen Auffassung durch Exner (Sozialadäquanz im Strafrecht - Zur Knabenbeschneidung, Berlin 2011, insbesondere Bl. 189 f.) überzeugt nicht. Die Eltern bzw. der Beschneider sollen demnach nicht über § 17 StGB entschuldigt sein. Der Veranlassung der Beschneidung durch die Eltern soll auch keine rechtfertigende Wirkung zukommen, da dem Recht der Eltern auf religiöse Kindererziehung in Abwägung zum Recht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit und auf Selbstbestimmung kein Vorrang zukomme, so dass mit der Einwilligung in die Beschneidung ein Widerspruch zum Kindes-wohl festzustellen sei. Gleichwohl soll der gegen das Kindeswohl verstoßen-de und nicht entschuldigte Vorgang sozial unauffällig, allgemein gebilligt und geschichtlich üblich und daher dem formellen Strafbarkeitsverdikt entzogen sein.

Nach richtiger Auffassung kommt der Sozialadäquanz neben dem Erfordernis tatbestandspezifischer Verhaltensmissbilligung keine selbstständige Bedeutung zu. Die Sozialadäquanz eines Verhaltens ist vielmehr lediglich die Kehrseite dessen, dass ein rechtliches Missbilligungsurteil nicht gefällt wer-den kann. Ihr kommt nicht die Funktion zu, ein vorhandenes Missbilligungsurteil aufzuheben (vgl. Freund in: Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., vor §§ 13 ff. Rn. 159; im Ergebnis ebenso: Fischer, StGB, 59. Aufl., § 223 Rn. 6 c, anders noch bis zur 55. Aufl., § 223 Rnr. 6 b; wie hier ferner: Herz-berg, JZ 2009, 332 ff.; derselbe Medizinrecht 2012, 169 ff.; Putzke NJW 2008, 1568 ff.; Jerouschek NStZ 2008, 313 ff.; a.A. auch: Rohe JZ 2007, 801, 802 und Schwarz JZ 2008, 1125 ff.).

Die Handlung des Angeklagten war auch nicht durch Einwilligung gerechtfertigt. Eine Einwilligung des seinerzeit vierjährigen Kindes lag nicht vor und kam mangels hinreichender Verstandesreife auch nicht in Betracht. Eine Einwilligung der Eltern lag vor, vermochte indes die tatbestandsmäßige Körperverletzung nicht zu rechtfertigen.

Gemäß § 1627 Satz 1 BGB sind vom Sorgerecht nur Erziehungsmaßnahmen gedeckt, die dem Wohl des Kindes dienen. Nach wohl herrschender Auffassung in der Literatur (vgl. Schlehofer in: Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., vor §§ 32 ff. Rn. 43; Lenckner/Sternberg-Lieben in: Schön-ke/Schröder, StGB, 28. Aufl., vor §§ 32 ff. Rn. 41; Jerouschek NStZ 2008, 313, 319; wohl auch Exner a.a.O.; Herzberg a.a.O.; Putzke a.a.O.) entspricht die Beschneidung des nicht einwilligungsfähigen Knaben weder unter dem Blickwinkel der Vermeidung einer Ausgrenzung innerhalb des jeweiligen religiös gesellschaftlichen Umfeldes noch unter dem des elterlichen Erziehungsrechts dem Wohl des Kindes.

Die Grundrechte der Eltern aus Artikel 4 Abs. 1, 6 Abs. 2 GG werden ihrerseits durch das Grundrecht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit und Selbstbestimmung gemäß Artikel 2 Abs.1 und 2 Satz 1 GG begrenzt. Das Ergebnis folgt möglicherweise bereits aus Artikel 140 GG i.V.m. Artikel 136 Abs. 1 WRV, wonach die staatsbürgerlichen Rechte durch die Ausübung der Religionsfreiheit nicht beschränkt werden (so: Herzberg JZ 2009, 332, 337; derselbe Medizinrecht 2012, 169, 173).

Jedenfalls zieht Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG selbst den Grundrechten der Eltern eine verfassungsimmanente Grenze. Bei der Abstimmung der betroffenen Grundrechte ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten.

Die in der Beschneidung zur religiösen Erziehung liegende Verletzung der körperlichen Unversehrtheit ist, wenn sie denn erforderlich sein sollte, jedenfalls unangemessen. Das folgt aus der Wertung des § 1631 Abs. 2 Satz 1 BGB. Zudem wird der Körper des Kindes durch die Beschneidung dauerhaft und irreparabel verändert. Diese Veränderung läuft dem Interesse des Kindes später selbst über seine Religionszugehörigkeit entscheiden zu können zuwider.

Umgekehrt wird das Erziehungsrecht der Eltern nicht unzumutbar beeinträchtigt, wenn sie gehalten sind abzuwarten, ob sich der Knabe später, wenn er mündig ist, selbst für die Beschneidung als sichtbares Zeichen der Zugehörigkeit zum Islam entscheidet (zu den Einzelheiten vgl.: Schlehofer a.a.O.; a.A. im Ergebnis Fischer, 59. Aufl., § 223 Rn. 6 c; inzident wohl auch: OLG Frankfurt NJW 2007, 3580; OVG Lüneburg NJW 2003, 3290; LG Frankenthal Medizinrecht 2005, 243, 244; ferner Rohe JZ 2007, 801, 802 jeweils ohne nähere Erörterung der Frage). Schwarz (JZ 2008, 1125, 1128) bewertet die Einwilligung unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Kriterien als rechtfertigend, er geht jedoch nur auf die Elternrechte aus Artikel 4 und 6 GG, nicht hingegen – was notwendig wäre - auf die eigenen Rechte des Kindes aus Artikel 2 GG ein. Seine Auffassung kann schon aus diesem Grunde nicht überzeugen.“
Quelle


UN-Kinderrechtskonvention

„Die Vertragsstaaten treffen alle wirksamen und geeigneten Maßnahmen, um überlieferte Bräuche, die für die Gesundheit der Kinder schädlich sind, abzuschaffen.“
§24 Abs. 3


Bundestag: Analyse Beschneidung und Strafrecht

Link

Beschneidung und Strafrecht (PDF)

Zitat

Geltende Rechtslage
Die strafrechtliche Bewertung der religiös motivierten Zirkumzision ist lebhaft umstritten. So soll einer nur vereinzelt vertretenen und stark kritisierten Auffassung zufolge die Zirkumzision aus religiösen Gründen „sozialadäquat“ und deshalb bereits nicht tatbestandsmäßig sein. Einer anderen Ansicht zufolge könne die Zirkumzision aus religiösen Gründen mit geltendem Recht aufgrund der Religionsfreiheit der Eltern im Einklang stehen. Der im Schrifttum herrschenden Auffassung nach stellt die religiös motivierte Zirkumzision bei nicht einwilligungsfähigen Jungen jedoch eine nicht gerechtfertigte Körperverletzung dar, da das Einverständnis oder die Einwilligung des Inhabers der Personensorge – in der Regel der Eltern – unerheblich sei. Höchstrichterliche Entscheidungen liegen nicht vor. Seitens der einzelnen Strafgerichte erfolgten bislang keine ausdrücklichen Festlegungen, allerdings ergab sich mittelbar aus verschiedenen Judikaten, dass eine lege artis vorgenommene Zirkumzision durch Einwilligung der Eltern gerechtfertigt sein kann. Dem entspricht, dass in der Verwaltungsgerichtsbarkeit klagenden muslimischen Eltern ein Anspruch gegen die Träger der Sozialhilfe auf Übernahme der Kosten der Zirkumzision und einer entsprechenden Familienfeier zugesprochen wurde (OVG Lüneburg, NJW 2003, S. 3290). [...]

Ausblick und Bewertung
Das Urteil hat für andere Strafgerichte keinerlei bindende Wirkung und dürfte den Grundsatzstreit bereits deswegen keineswegs beenden. Auch deshalb erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sich Ärzte auch weiterhin auf einen Verbotsirrtum berufen könnten. Hinzu kommt, dass das LG Köln bei der fachgerechten Zirkumzision durch einen Arzt ausdrücklich den Tatbestand einer gefährlichen Körperverletzung (§ 224 StGB) verneint hat. Die danach verbleibende einfache Körperverletzung (§ 223 StGB) wird jedoch – falls nicht die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse bejaht – nur auf Strafantrag verfolgt (§ 230 Absatz 1 StGB). Es dürfte deshalb nicht zu befürchten sein, dass infolge des Urteils die Staatsanwaltschaften nunmehr breit angelegt von Amts wegen in muslimischen oder jüdischen Kreisen wegen vorgenommener Beschneidungen ermitteln müssten. Von Vertretern der herrschenden Meinung im Strafrechtsschrifttum wird unterdessen unter Verweis auf entsprechende Praktiken in Großbritannien dafür geworben, das religiös geforderte frühkindliche Ritual der Beschneidung ins Schmerzlos-Symbolische zu verschieben und die Entscheidung über den tatsächlichen Eingriff dem Betroffenen selbst zu überlassen, wenn er als Jugendlicher selbst einwilligungsfähig ist. Sollte jedoch der Gesetzgeber tätig werden wollen, stünde er letztlich vor der Herausforderung, abstrakte Regelungen zu treffen, wonach bestimmte Eingriffe in die körperliche Integrität Schutzbefohlener aus religiösen Gründen straffrei sein können.

(Hervorhebungen jeweils durch mich)


Antrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP

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Rechtliche Regelung der Beschneidung minderjähriger Jungen (PDF)

Zitate

„Der Bundestag wolle beschließen: Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, im Herbst 2012 unter Berücksichtigung der grundgesetzlich geschützten Rechtsgüter des Kindeswohls, der körperlichen Unversehrtheit, der Religionsfreiheit und des Rechts der Eltern auf Erziehung einen Gesetzentwurf vorzulegen, der sicherstellt, dass eine medizinisch fachgerechte Beschneidung von Jungen ohne unnötige Schmerzen grundsätzlich zulässig ist. [...]

Eine Straffreiheit der Beschneidung würde sich aus dem Einverständnis der Betroffenen mit der Beschneidung ergeben. Bei Beschneidungen von Minderjährigen dürfen Eltern an Stelle ihrer Kinder diese Einwilligung erteilen, soweit diese dem Wohl des Kindes dient. Der Inhalt des Kindeswohls wird im Regelfall von den Eltern bestimmt, die dabei ihrerseits die Grenzen der staatlichen Rechtsordnung zu beachten haben.

Die rechtliche Einordnung der Beschneidung muss so schnell und so gründlich wie möglich geklärt werden. Der Deutsche Bundestag hält eine gesetzliche Klarstellung für geboten, die insbesondere unseren jüdischen und muslimischen Mitbürgerinnen und Mitbürgern ermöglicht, ihren Glauben frei auszuüben. Eine Präjudizwirkung für andere körperliche Eingriffe aus religiösen Gründen darf sich hieraus nicht ergeben.

Zudem hält der Deutsche Bundestag die Beschneidung männlicher Kinder, die weltweit sozial akzeptiert wird, für nicht vergleichbar mit nachhaltig schädlichen und sittenwidrigen Eingriffen in die körperliche Integrität von Kindern und Jugendlichen wie etwa die weibliche Genitalverstümmlung, die der Deutsche Bundestag verurteilt.“


Aktionen

Offener Brief zur Beschneidung „Religionsfreiheit kann kein Freibrief für Gewalt sein“

21.07.2012 · In der Beschneidungsdebatte appellieren auf FAZ.NET mehr als 600 Mediziner und Juristen an Bundesregierung und Bundestag, die Kinder stärker zu schützen. Der volle Brief im Wortlaut.

Link

Religionsfreiheit kann kein Freibrief für Gewalt sein

Zitat

„Eine Lösung dieses Konfliktes kann nicht auf der Grundlage von Angst und Zwang erfolgen. Wir Unterzeichnenden bitten Sie als Gesetzgeber deshalb darum, auch den Kinderschutzgedanken und die Bedürfnisse der betroffenen Kinder zur Grundlage Ihrer Entscheidungsfindung zu machen. Wir werben dafür, dass Sie sich in dieser Angelegenheit eindeutig auf der Seite des Kindes positionieren, die Debatte auf wissenschaftlicher und rechtlicher Grundlage führen und Erkenntnisse der Hirn- und Präventionsforschung berücksichtigen. Um eine ausgewogene Lösung zu finden, sollten Sie sich Zeit nehmen für eine Diskussion, die alle Aspekte berücksichtigt. Das Thema Beschneidung ist zu sensibel für politische Schnellschüsse.“


Appell der Deutschen Kinderhilfe

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Gemeinsam für Kinderschutz – ein Appell für mehr Verantwortung und Augenmaß in der Beschneidungsdebatte

Zitat

„Inwiefern in der Debatte, in der das Kindeswohl ohnehin schon aus dem Fokus geraten ist, außenpolitische Erwägungen eine Rolle spielen, mag der Bundesaußenminister erklären. Mir erschließt sich der Zusammenhang nicht, oder geht die Staatsräson im Zweifelsfall dem Kinderschutz vor? Auch die Forderung nach einer gesetzlichen Legitimierung der aus religiösen Gründen erfolgten Beschneidung ist der typische Reflex von Politikern, die für ihre Wählerschaft Gesetze fordern, anstatt ein Problem grundlegend anzugehen und den wesentlich schwierigeren Weg einer differenzierten Lösung und eines gesamtgesellschaftlichen Dialogs und Umdenkens zu gehen.

Statt von Kompromisslosigkeit und „keinem Verhandlungsspielraum“ zu sprechen, was den Schluss nahelegen würde, bei dem grundrechtlich gewährleisteten Recht auf körperliche Integrität handele es sich um ein gegenüber den Eltern oder gar Vertretern der Religionsgemeinschaften dispositives Recht, bedarf es nun seitens der Vertreter von Muslimverbänden und Judentum in Deutschland der Wahrnehmung ihrer besonderen Verantwortung: Das Urteil kann nur der Anfang einer Entwicklung sein, denn ausschließlich über das Strafrecht lässt sich dieses gravierende Problem nicht lösen. Es gilt zu vermeiden, dass Eltern, in dem Gefühl, ihre Religionsausübung gäbe ihnen das Recht dazu, nun zu Laien oder Scharlatanen getrieben werden, und dadurch die Risiken von Nebenwirkungen für die Jungen erheblich steigen.

Es geht nun darum, verbal abzurüsten und nicht in eine integrationsfeindliche oder gar antisemitische Debatte abzugleiten. Im Interesse der Kinder bedarf es eines Dialoges mit Medizinern sowie Fachleuten aus der Jugendhilfe und des Kinderschutzes, um ein Umdenken und einen Mentalitätswandel einzuleiten. Die Tatsache, dass ein die körperliche Integrität von Kindern erheblich verletzendes Ritual eine jahrtausendalte Tradition ist, rechtfertigt nicht deren Beibehaltung. Das Recht von Kindern auf eine unbeschadete Kindheit sollte als Grundkonsens über allen Religionsgemeinschaften und Wertvorstellungen stehen. Die Verschiebung der Beschneidung in das Erwachsenenalter könnte ein Weg dahin sein.“
Georg Ehrmann, Vorsitzender Deutsche Kinderhilfe


Petition

MOGiS e.V. und Giordano-Bruno-Stiftung starten Petition an Justizministerin Leutheusser-Schnarrenberger

Links

Zitat

„Christian Bahls, Missbrauchsopfer und Vorsitzender des Vereins Mogis, und Michael Schmidt-Salomon, Vorstandssprecher der Giordano-Bruno-Stiftung, haben heute eine Online-Petition gestartet, in der sie die Justizministerin auffordern, die Hetzjagd in der Beschneidungsdebatte zu beenden.

"Ein zweijähriges Moratorium und die Einrichtung eines Runden Tisches zum Thema "körperliche Unversehrtheit von Kindern" soll dazu dienen, die Diskussion zu demokratisieren und einen Ausgleich in der Debatte herzustellen." so Bahls. "Es kann nicht sein, dass so ein wichtiges Thema im Schnellverfahren abgehandelt wird." Schließlich habe das Landgericht Köln die Entscheidung nach sorgfältiger Prüfung getroffen - kein demokratisch gewähltes Parlament dürfe ein solch komplexes Thema im Eiltempo behandeln. "Das ist einer parlamentarischen Demokratie unwürdig!"

Bahls und Schmidt-Solomon fordern eine Versachlichung und pluralistische Gestaltung der Debatte.“
Quelle


Pro-Kinderrechte.de - Mein Körper gehört mir!

Die "Kinderrechtskampagne gegen Zwangsbeschneidung" ist eine Aktion der Giordano-Bruno-Stiftung.

FAQ

Materialien


Arbeitskreis Beschneidungsbetroffener im MOGiS e. V.


Linksammlung

Mehrere Aspekte ansprechende Artikel

  • Claude Jaermann: Das wunde Geschlecht: Beschneidung von Knaben - Seit Jahrtausenden wird neugeborenen Knaben und jungen Männern eine Wunde zugefügt, wo es am meisten wehtut. Ein Tabu mit unabsehbaren Folgen. In: SPUREN Nr. 96 (Sommer 2010)
  • Dr. Dr. Joachim Kahl zum Beschneidungsurteil - in seinem Kommentar (mit Vorwort von Uwe Lehnert) wird u.a. die negative Religionsfreiheit des Kindes beleuchtet, ebenso der heutige Kulturrelativismus und die religionskundlichen Hintergründe von Initiationsriten.
  • Essay: Gläubige, passt euch an! In einer begleitenden Umfrage der FTD sprechen sich 78% für ein Verbot von Beschneidungen von Jungen aus (über 10.700 Teilnehmer)

„Jede Religionsgemeinschaft muss in der Lage sein, ihre theologischen Inhalte und ihre Rituale den gesellschaftlichen Umständen anzupassen. Wenn sie es selbst nicht tut, dann durch sanften oder auch massiven politischen Druck von außen.“


Medizinische Aspekte

  • Sorrells L, Snyder JL, Reiss MD et al.: Fine-touch pressure thresholds in the adult penis. British Journal of Urology International 2007; 99: 864–9. (Eichel wird bei fehlender Vorhaut nicht mehr feucht gehalten -> Abnahme der Empfindungsfähigkeit)
  • Golubovic Z, Milanovic D, Vukadinovic V, Rakic I, Perovic S: The conservative treatment of phimosis in boys. British Journal of Urology International 1996; 78: 786–8. (Phimose: Die Behandlung mit steroidhaltigen Salben verspricht in bis zu 95 Prozent der Fälle Erfolg -> Skalpell/Zirkumzision überflüssig)


Juristische Aspekte

„Wer eine Zirkumzision an einem Kind vornimmt (gleichgültig, ob etwa Arzt, Mohel oder Sünnetci), braucht, um die Verletzung des Körpers gerechtfertigt vorzunehmen, eine wirksame Einwilligung der Personensorgeberechtigten. Geben Personensorgeberechtigte eine entsprechende Erklärung ab, obwohl die Zirkumzision medizinisch nicht notwendig ist (also etwa aus hygienischen, ästhetischen oder religiösen Gründen), dann fehlt ihnen die Dispositionsbefugnis, weshalb die Einwilligung nicht rechtfertigend wirkt. Die Beteiligten machen sich mithin strafbar nach § 223 Strafgesetzbuch (Körperverletzung).“

  • Putzke, Holm / Stehr, Maximilian / Dietz, Hans-Georg: Strafbarkeit der Zirkumzision von Jungen. Medizinrechtliche Aspekte eines umstrittenen ärztlichen Eingriffs, in: Monatsschrift Kinderheilkunde 2008, S. 783–788
  • Schneider, Jochen: Die männliche Beschneidung (Zirkumzision) Minderjähriger als verfassungs- und sozialrechtliches Problem, Diss. iur., Frankfurt a.M. 2008 (Rezension von Putzke, in: Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik 2009, S. 177 ff. und myops, "Mit Lob. Eine Frankfurter Promotion", 6/2009, S. 59 [dazu Zenthöfer, „Stark beschnittenes Kapitel. Streit um eine juristische Promotion in Frankfurt“, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung v. 10.6.2009, Nr. 132, S. N 5])
  • Peter Mühlbauer: "Rechtsfalle Klitorisvorhaut" Telepolis, 31.07.2012
    • Zitate:
      • "Tatsächlich könnte die konkrete Ausgestaltung des Gesetzes nicht ganz einfach werden. Das liegt unter anderem daran, dass der Bundestag nicht nur das Recht auf körperliche Unversehrtheit, sondern auch den Gleichheitsgrundsatz berücksichtigen muss, wenn er nicht will, dass die Regelung vom Bundesverfassungsgericht wieder aufgehoben wird. Versucht er jedoch diese Hürde mit geschlechtsneutralen Formulierungen zu nehmen, dann besteht die Gefahr, dass er versehentlich die Beschneidung von minderjährigen Mädchen mit legalisiert."
      • "...zählt die Entfernung dieser Klitorisvorhaut zu den verbreitetsten Methoden der Frauenbeschneidung, die es auch in Deutschland gibt. NGOs schätzten die Zahl der beschnittenen und von Beschneidung bedrohten Frauen in der Bundesrepublik vor sechs Jahren auf etwa 30.000."
      • "In den Fällen, in denen sie von einer drohenden Beschneidung erfuhren, reagierten deutsche Behörden in der Vergangenheit mit einer Teilentziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern, die verhindern soll, dass diese ihre minderjährigen Töchter auf Reisen nach Afrika mitnehmen und dort im Rahmen eines Initiationsrituals oder vor einer Zwangsverheiratung verstümmeln lassen."
      • "Obwohl eine Legalisierung der Frauenbeschneidung durch den Bundestag wahrscheinlich eher aus Versehen erfolgen würde, gibt es auch in westlichen Ländern extreme Kulturrelativisten, die die Schädlichkeit der Entfernung von Teilen der Vagina für nicht ausreichend untersucht halten und Verbote als "imperialistische Einmischung" ablehnen. Sie heben hervor, dass es vor allem Frauen sind, die Beschneidungen durchführen, und zitieren Umfragen, nach denen Betroffene den Eingriff nicht als Nachteil, sondern als "Vervollständigung" empfinden."


Ausland - Reaktionen und Praxis

  • Beschneidung/Genitalverstümmelung international ächten: Die falsche Debatte - Wider den Relativismus

„Und allem Anschein nach bringen sie es fertig, dass unzählige Menschen – auch Journalisten – den Respekt für eine «Tradition», die Millionen von Frauen zum Opfer männlichen Kontroll- und Herrschaftswahns macht, höher bewerten als die aktive Solidarität mit den schwächsten Gliedern in diesen Gesellschaften, den verstümmelten Frauen.“


Betroffene

„21.07.2012 · Meine Schwester wollte ihren Sohn nicht beschneiden lassen. Die Familie sammelte Argumente, um sie umzustimmen. Ich fand keines. Jetzt werde ich selbst Vater. Ich, der jüdische Arzt“


Videos


In der Piratenpartei

Liquid Feedback

„Die Piratenpartei spricht sich gegen die Legalisierung der Zirkumzision aus nichtmedizinischen Gründen am nichteinwilligungsfähigen Kind aus. Wir treten für die Religionsfreiheit des Einzelnen ein, halten aber die körperliche Unversehrtheit von Kindern für ein hohes Gut, das es primär zu schützen gilt.“

AG Humanistischer Laizismus

Die AG Humanistischer Laizismus erarbeitete am 31.07.12 eine Pressemitteilung und stellte am 16.09.12 die Initiative i4621: Gegen medizinisch nicht indizierte Beschneidung von Minderjährigen in LiquidFeedback ein.

Piratenpartei Hessen

KV Erlangen und Erlangen-Höchstadt

Piratenpartei Bayern

Piratenpartei Niedersachsen

Piratenpartei Berlin