BY:Wahl2013/Formalia/NaviBTWWahlkreis

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Inhaltsverzeichnis

Navigationsbeschreibung Bundestagswahl - Direktkandidaten

Diese Beschreibung wurde von Spinni und Gunthard erarbeitet. Ein Teil der Informationen wurde der Bundes-AG De-BTW entnommen, die ebenfalls ein HowTo geschrieben hat, allerdings mit anderem Schwerpunkt. Die Idee dieser Navigation ist es vollständig und nachvollziehbar zu beschreiben wie in den Wahlkreisen der jeweilige Direktkandidat aufgestellt werden muss so dass auch Piraten ohne Erfahrung mit solch formalisierten Dingen ohne Probleme eine entsprechende Versammlung durchführen können.

Regelungsbereich

Diese Navigationsbeschreibung beschreibt das Vorgehen für die Aufstellung der Wahlkreisbewerber (Direktkandidaten) in den Wahlkreisen für die Bundestagswahl. Es richtet sich insbesondere an die Piraten in den Wahlkreisen, die dort die Aufstellungsversammlungen vorbereiten, durchführen und nachbereiten.

Gesetze und Regelungen

Siehe Infos unter Formalia sowie die Auflistung der Termine.

Crew

Rolle Zuständig für
Vorsitz Landesverband Unterschreibt jeden der Wahlkreisvorschläge persönlich und handschriftlich, mind. 3 Vertreter, darunter Vorsitzender oder Stellvertreter
Mitglied Landesvorstand (i.d.R. Generalsekretär) Verwalten der Mitgliederlisten der Wahlkreise
Wahlkoordinator Bezirk Unterstützung der Wahlkreiskoordinatoren, Veteilen der Unterlagen, Qualitätssicherung der Kreiswahlvorschläge, ggf. erstellen und versenden der Einladungen zu den Aufstellungsversammlungen. Empfehlung: Mitglied des Bezirksvorstands
Wahlkreiskoordinator Kümmert sich um die Organisation der Aufstellungsversammlung in seinem Wahlkreis.
Bewerber ("Direktkandidat") Als Bewerber einer Partei kann in einem Kreiswahlvorschlag nur benannt werden, wer nicht Mitglied einer anderen Partei ist und in einer Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers hierzu gewählt worden ist
Versammlungsleiter Der Versammlungsleiter wird von den Teilnehmern zu Beginn der Versammlung bestimmt. Er hat gegenüber dem Kreiswahlleiter den ordnungsgemäßen Ablauf der Aufstellungsversammlung und der eingereichten Unterlagen eidesstattlich zu bestätigen. Empfehlung: Wahlkreiskoordinator.
Wahlleiter Der Wahlleiter wird von der Versammlung als Helfer des Versammlungsleiters bestimmt. Es übernimmt verantwortlich das Auszählen der abgegebenen Stimmen. Rechtlich gesehen ist ein Wahlleiter nicht notwendig, es wird aber empfohlen einen zu haben.
Schriftführer Der Schriftführer wird von der Versammlung als Helfer des Versammlungsleiters gewählt. Es übernimmt verantwortlich die Protokollierung der Versammlung.
Teilnehmer der Versammlung Teilnehmen an der Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers können alle im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlkreis zum Deutschen Bundestag wahlberechtigten Mitglieder der Piratenpartei
Vertrauensperson und stellvertretende Vertrauensperson In jedem Kreiswahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als Erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson, und diejenige, die als Zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson. Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, ist jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Kreiswahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Es empfiehlt sich, dass Versammlungsleiter und Schriftführer diese Rollen übernehmen.
Zeugen Zwei von der Versammlung bestimmte Personen, die gemeinsam mit dem Versammlungsleiter gegenüber dem Kreiswahlleiter den ordnungsgemäßen Ablauf der Aufstellungsversammlung und der eingereichten Unterlagen eidesstattlich zu bestätigen.

Kandidaten sind im Folgenden alle die auf der Versammlung für die Aufstellung als Bewerber kandidieren. Alle Piraten mit Aufgabe sollen nach Möglichkeit keine Kandidaten sein. Zumindest Zeugen und Vertrauenspersonen sollten nicht der gewählte Bewerber sein.

Aktionsübersicht

Lfd.Nr. Aktion Verantwortlich Mitarbeit
1 Vorbereitungen im Bezirk Wahlkoordinator Bezirk
2 Wahlkreiskoordinatoren finden und einweisen Wahlkoordinator Bezirk Piraten im Bezirk
3 Aufstellungsversammlung vorbereiten Wahlkreiskoordinator
4 Aufstellungsversammlung einladen Wahlkreiskoordinator, Wahlkoordinator Bezirk Mitglied Landesvorstand
5 Aufstellungsversammlung mit Wahl durchführen Versammlungsleiter Wahlkreiskoordinator, Wahlleiter, Schriftführer, Teilnehmer
6 Zusammenstellen der Unterlagen und Versand an den Landesvorstand Wahlkreiskoordinator Versammlungsleiter, Wahlleiter, Schriftführer, Bewerber, ggf. Wahlkoordinator Bezirk, Zeugen, Vertrauenspersonen
7 Prüfung Wahlkreisvorschlag, Unterschriften leisten Vorstand Landesverband Wahlkreiskoordinator
8 Wiederholung der Aufstellungsversammlung bei Einspruch des Vorstandes Versammlungsleiter Wahlkreiskoordinator, Wahlleiter, Schriftführer, Teilnehmer
9 Einreichung des Wahlkreisvorschlags Vorstand Landesverband Vertrauensperson, Kreiswahlleiter
10 Mängel bearbeiten Vertrauensperson Wahlkreiskoordinator, ggf. Wahlkoordinator Bezirk

Aktionsbeschreibung

(1) Vorbereitung im Bezirk

Für jeden Bezirk wird ein Wahlkoordinator Bezirk bestimmt. Dieser sollte mindestens per E-Mail und Telefon erreichbar sein. Sinnvoll ist außerdem eine Postanschrift, falls Unterlagen versandt werden müssen. Die Daten des Wahlkoordinators Bezirk werden an geeigneter Stelle (Wiki-Seite) veröffentlicht.

Der Wahlkoordinator Bezirk ist auch verantwortlich für die Beschaffung der amtlichen Formulare und verteilt sie an die Wahlkreiskoordinatoren. Die Formulare werden von der Bundes-AG De-BTW bereitgestellt, sobald sie von Bundeswahlleiter freigegeben wurden (vor. Termin 28.06.2012)

Das entsprechende Mitglied im Landesvorstand (LV Bayern: Mark Huger) erstellt für jeden Wahlkreis aus der zentralen Mitgliederliste des Landesverbandes eine Liste der im Wahlkreis wohnenden Mitglieder mit E-Mail-Adresse und Postanschrift. Diese Listen werden jeweils zuständigen Wahlkoordinator Bezirk übergeben (in der Regel durch Versand per verschlüsselter E-Mail). Hier unbedingt die Vorgaben des Datenschutzes beachten.

(2) Wahlkreiskoordinatoren finden und einweisen

Der Wahlkoordinator Bezirk sammelt die Namen der Piraten, die sich in den Wahlkreisen als Wahlkreiskoordinator zur Verfügung stellen. Sollten sich in einem Wahlkreis mehrere Piraten als Wahlkreiskoordinatoren zur Verfügung stellen, führt der Wahlkoordinator Bezirk eine Einigung auf einen verantwortliche Wahlkreiskoordinator herbei. Die Wahlkreiskoordinatoren werden auf einer Wiki-Seite veröffentlicht. Damit steht eindeutig fest, wer sich in welchem Wahlkreis um die Organisation der Aufstellungsversammlung kümmert.

Sollte im Wahlkreisgebiet ein Kreisverband liegen, so kann ein Vorstandsmitglied Wahlkreiskoordinator sein. Eine automatische Zuständigkeit der Kreisverbände kann i.A. jedoch nicht angenommen werden, insbesondere wenn Wahlkreis und Kreisverband nicht deckungsgleich sind.

In Kreisen und kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise umfassen, kann für die Wahlkreise, deren Gebiet die Grenze des Landkreises/der kreisfreien Stadt nicht durchschneidet, eine gemeinsame Aufstellungsversammlung durchgeführt werden. Dort sind dann alle Anwesenden für alle Wahlkreise stimm- und vorschlagsberechtigt. Die Wahlkreise, die sich über die Landkreis- bzw. Stadtgrenzen hinaus erstrecken, also Teile von zwei oder mehr Landkreisen bzw. Städten umfassen, bedürfen aber einer separaten Aufstellungsversammlung.

Es spricht jedoch nichts dagegen zwei oder mehrere Aufstellungsversammlungen am gleichen Tag und Ort stattfinden zu lassen, so lange jede Versammlungen eigenständig ist. Das ist dadurch gewährleistet, dass sie die Versammlungen zeitlich nicht überschneiden (Beispiel Wahlkreise 244 und 245 in Nürnberg führen die Versammlungen am 14. Juli 2012 am selben Ort durch, Beginn ist um 12 bzw. 14 Uhr, Anfang und Ende müssen im Protokoll vermerkt werden.)

Wahlkreise ohne Wahlkreiskoordinator:

Der Wahlkoordinator Bezirk nimmt Kontakt mit Piraten aus Wahlkreisen auf, für die sich kein Wahlkreiskoordinator gefunden hat und versucht einen Wahlkreiskoordinator zu finden. Sollte sich auch dann kein Wahlkreiskoordinator finden, muss gemeinsam mit den zuständigen Bezirksvorstand eine Lösung gefunden, damit die Aufstellungsversammlung durchgeführt werden kann.

Einweisung der Wahlkreiskoordinatoren

Der Wahlkoordinator Bezirk legt einen oder mehrere Termine fest, an denen sich die festgelegten Wahlkreiskoordinatoren des Wahlkreises treffen. Auf diesen Treffen werden

  • ein erster Terminplan für die Durchführung der Wahlversammlungen der Wahlkreisbewerber festgelegt
  • das Vorgehen anhand der Navigationsbeschreibung Wahlkreis durchgesprochen und Fragen geklärt

Folgende Aufgaben können auch bei so einem Treffen erledigt werden, sind aber auch per Post oder (verschlüsselter) E-Mail möglich:

  • Verteilen der Formulare
  • Aushändigen der für den Wahlkreis gültigen Mitgliederliste, wobei dies erst kurz vor Aufstellungsversammlung passieren sollte, damit neu erfasste und umgemeldete Mitglieder auch erfasst sind.

Bearbeitung von Rückfragen

Rückfragen der Wahlkreiskoordinatoren oder weiterer an der Wahl der Wahlkreisbewerber beteiligten Personen werden über E-Mail oder Telefon mit Wahlkoordinator Bezirk geklärt.

Sollte der Wahlkoordinator Bezirk eine Frage nicht beantworten können, so sollte die Anfrage an die Orgagruppe Aufstellungsversammlungen in Bayern weitergereicht werden, ggf. erfolgt von dort eine Anfrage beim Wahlleiter.

(3) Aufstellungsversammlung vorbereiten

Wichtig: Eine Aufstellungsversammlung ist kein Parteitag (Link zur De-BTW)

"Ein Parteitag ist Organ der Partei nach dem PartG. Eine Aufstellungsversammlung hingegen ist ein eigenständiges Gremium auf Grundlage des BWahlG. Für diesen gelten eigene Vorschriften bezüglich Teilnehmerkreis, Wahlrecht, et cetera. Dies ergibt sich bei Kreiswahlvorschlägen schon daraus, dass untere Gliederungen der Partei in der Regel schon vom Gebiet her nicht deckungsgleich mit den Wahlkreisen sind.
Da die Aufstellungsversammlungen eigenständige Gremien nach eigenem Recht sind, können auch nicht einfach die Regelungen bezüglich der Landes- oder Kreisparteitage auf die Aufstellungsversammlungen angewendet werden. Vielmehr sind diese in den Landessatzungen separat und explizit zu regeln. Ist dies unabsichtlich nicht geschehen, so lassen sich eventuell, mit viel Vorsicht einzelne Regelungen der Satzungen und Geschäftsordnungen bezüglich der Parteitage analog auch auf die Aufstellungsversammlungen anwenden. Zur Zulässigkeit analoger Anwendung von Normen siehe auch Wikipedia. Aus diesem rechtlichen Charakter als Spezialgremium ergibt sich auch, dass eine Aufstellungsversammlung beispielsweise keine inhaltlichen Beschlüsse fällen kann, da sie eben kein Parteitag ist."

Terminfestlegung Aufstellungsversammlung

Der Wahlkreiskoordinator legt zusammen mit den Piraten aus dem Wahlkreis den Termin für die Aufstellungsversammlung fest. In der Regel werden dafür zunächst mehrere Termine in Aussicht genommen. Der endgültige Termin sollte festgelegt werden, wenn auch ein Raum für die Aufstellungsversammlung gefunden ist.

Raum für Aufstellungsversammlung organisieren

Der Wahlkreiskoordinator sucht für die Aufstellungsversammlung einen geeigneten Raum (zum Beispiel einen abgeschlossenen Nebenraum in einer günstig gelegenen Gaststätte) und reserviert diesen für den festgelegten Termin. Ort und Zeit der Wahlversammlung werden vom Wahlkreiskoordinator an den Wahlkoordinator Bezirk weitergegeben und an geeigneten Stellen veröffentlicht (Wiki, Bayernkalender, Webseite).

Kreiswahlleiter

Der Wahlkreiskoordinator findet heraus wer der Kreiswahlleiter ist. Nach Auskunft des Landeswahlleiters werden die Kreiswahlleiter voraussichtlich erst nach Bekanntgabe des Wahltermins benannt. Bis dahin üben die Kreiswahlleiter der letzten Wahl ihr Amt noch aus (Eine Liste der Kreiswahlleiter der letzten Bundestagswahl in Bayern findet sich auf der Webseite des Landeswahlleiters).

Gemeindeliste

Für die Prüfung der Wahlberechtigung ist eine Gemeindeliste des jeweiligen Wahlkreises notwendig. In Städten mit mehreren Wahlkreisen ist es außerdem ein Stadtteil- bzw. Straßenverzeichnis notwendig, damit klar ist wo genau die Wahlkreisgrenzen verlaufen.

Folgende Städte und Landkreise werden von Wahlkreisgrenzen durchschnitten:

  • Nürnberg (Wahlkreise 244 und 245) - Wahladressauskunft des Amts für Statistik der Stadt Nürnberg
  • Landkreis Dachau (Wahlkreise 215 und 216)
  • Landkreis Neuburg-Schrobenhausen (215 und 217)
  • München (Wahlkreise 218 bis 221)
  • Landkreis Starnberg (Wahlkreise 222 und 224)
  • Landkreis Bamberg (Wahlkreise 236 und 240)
  • Landkreis Forchheim (Wahlkreise 236 und 237)
  • Landkreis Augsburg (Wahlkreise 252 und 253)
  • Landkreis Aichach-Friedberg (Wahlkreise 253 und 254)
  • Landkreis Unterallgäu (Wahlkreise 255 und 257)

Wahlkreisliste beim Landeswahlleiter und Gemeindedaten

(4) Einladung zur Aufstellungsversammlung

Hier gibt es einige Besonderheiten die zu beachten sind. Es werden alle Personen eingeladen, die zum Zeitpunkt der Versammlung volljährig sind, die Mitglied der Piratenpartei Deutschland sind und (soweit bekannt) ihren Erstwohnsitz im betroffenen Wahlkreis haben.

HINWEIS: Eine Mitgliedschaft in der zuständigen Gliederung ist nicht erforderlich!

Die Einladung sollte Informationen über Anlass, das kalendarische Datum, den genauen Ort (postalische Adresse), die genaue Uhrzeit der Akkreditierung, Beginn und geplantes Ende der Versammlung, die vorläufige Tagesordnung und schließlich Name und Amtsbezeichnung des Ladenden zu enthalten. Im Zweifel wird im gleichen Verfahren eingeladen, wie es die Satzung der zuständigen Gliederung für Parteitage vorsieht. Das gilt auch für die Fristen (meist 2 oder 4 Wochen).

Mustereinladung

Die Mitgliederlisten stellt der Landesvorstand zur Verfügung. Das Erstellen und den Versand der Einladungen sollten durch den Wahlkoordinator Bezirk erfolgen. Sofern eine Gliederung der Partei (Kreisverband) deckungsgleich mit einem Wahlkreis ist, kann die Einladung ggf. auch über den KV erfolgen, dabei ist auch zu beachten wie dies in der Satzung des Kreisverbands geregelt ist. Zweckmäßiger und weniger fehleranfällig ist der Versand über den Wahlkoordinator Bezirk bzw. Bezirksvorstand.

Neumitglieder

Piraten deren Mitgliedschaft erst nach dem Versenden der Einladungen bestätigt wurde, müssen nachträglich eingeladen werden. Die Bekanntmachung der Aufstellungsversammlung im Wiki, auf einschlägigen Piratenwebseiten, auf den Mailinglisten und bei Stammtischen sowie ggf. ein Hinweis in den Begrüßungsmailings für Neumitglieder ist hier ausreichend.

Liste aller Aufstellungsversammlungen

(5) Durchführung der Aufstellungsversammlung

Viele Informationen in diesem Abschnitt stammen von der Wikiseite der De-BTW

Das Bundeswahlgesetz legt keine explizite Beschlussfähigkeitshürde fest. Eine Aufstellungsversammlung muss aber mindestens drei Teilnehmer haben: Eine Einzelperson ist keine Versammlung, bei zwei Personen ist keine geheime Wahl möglich.

Akkreditierung

Die Akkreditierung sollte pünktlich beginnen.

Akkreditiert wird jedes Mitglied, das im Wahlkreis das aktive Wahlrecht zum Deutschen Bundestag hat. Dies bedeutet, dass die Person

  • Deutscher im Sinne des GG sein muss,
  • zum Zeitpunkt des Zusammentritts der Versammlung volljährig sein muss,
  • in der Vergangenheit einmal mindestens 3 Monate in der Bundesrepublik gewohnt haben muss,
  • ihren aktuellen Erstwohnsitz im Wahlkreis (oder, falls sie keinen Wohnsitz in der Bundesrepublik hat, ihren letzten deutschen Wohnsitz) haben muss
  • Mitglied der Piratenpartei Deutschland sein muss,
  • nicht wegen Richterspruchs das Wahlrecht aberkannt bekommen haben darf
  • nicht einen Betreuer für alle seine Angelegenheiten nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt bekommen hat (bspw. wg. psychischer Erkrankung, nicht 100% präzise),
  • sich nicht aufgrund strafrechtlicher Verurteilung wg. Schuldunfähigkeit in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.

Häufige Fehler:

Vollkommen unerheblich ist, ob die Person

  • ihre Mitgliedsbeiträge bezahlt hat,
  • Mitglied in der Gebietsgliederung ist
  • Ordnungsmaßnahmen gegen das Mitglied verhängt wurden
  • andere, nicht explizit oben aufgeführten Gründe.

Diese Personen sind zu akkreditieren!

Zur praktischen Umsetzung: Viele dieser Wahlrechtsvoraussetzungen lassen sich von den Akkreditierungspiraten nicht sinnvoll überprüfen. Man sollte sich daher einen Lichtbildausweis (Personalausweis bzw. Reisepass plus Meldebestätigung) vorlegen lassen und das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und den Wohnsitz anhand einer Gemeindeliste des Wahlkreises prüfen. Außerdem sollte anhand der Mitgliederliste geprüft werden, ob die Person tatsächlich Mitglied der Piratenpartei Deutschland ist.

Die Personen tragen sich sodann mit ihrer Unterschrift in eine Akkreditierungsliste ein. Diese ist übertitelt mit:

 "Mit meiner Unterschrift versichere ich, dass ich heute im Wahlkreis $Nummer ($Name) das aktive Wahlrecht zum Deutschen Bundestag habe."

Bei Personen, bei denen trotz Vorlage eines Lichtbildausweises der Wohnsitz nicht eindeutig festgestellt werden kann (Seeleute, Binnenschiffer, Wohnungslose, Soldaten, etc), erscheint es am praktikabelsten, sie nachdem sie die obige Zusicherung unterschrieben haben, zu akkreditieren.

Wahl der Versammlungsleitung

Da zum Zeitpunkt der Versammlungseröffnung noch kein Versammlungsleiter bestellt ist empfiehlt es sich, wie folgt zu verfahren: Bis die Versammlungsleitung gewählt ist, leitet der Vorsitzende der zuständigen Gliederung (Kreisverband oder Mitglied des Bezirksvorstandes) die Aufstellungsversammlung; ist er verhindert oder lehnt er die Versammlungsleitung ab, richtet sich seine Vertretung nach der Vertretungsregelung im Vorstand. Steht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen kein Stellvertreter zur Verfügung und ist auch kein Beauftragter bestellt, dann leitet bis zur Wahl des ersten Versammlungsleiters das Mitglied der Aufstellungsversammlung die Versammlung, das am längsten Mitglied der Partei ist. Im Zweifel entscheidet die Reihenfolge der Mitgliedsnummer im Mitgliedsausweis.

Der bestellte Versammlungsleiter fragt, bevor die Versammlungsleitung gewählt wird: "Zweifelt jemand die Mitgliedschaft, die Vollmacht oder das Wahlrecht eines akkreditierten Teilnehmers an?" Wenn dies der Fall ist wird folgender Passus in Anlage XYZ eingefügt:

"Es wurden Zweifel an der Mitgliedschaft eines/mehrerer Mitglieds/(er) erhoben, aber von der Versammlung zurückgewiesen. Über die Einzelheiten wurden erläuternde Niederschriften gefertigt, die als Anlage(n) Nr. ... bis Nr. ... beigefügt sind."

Die Aufstellungsversammlung wählt danach ihre Versammlungsleitung, die mindestens aus einem Versammlungsleiter und einem Schriftführer besteht, ein Wahlleiter ist darüber hinaus sinnvoll; bei diesen Wahlen wird offen abgestimmt, sofern sich auf ausdrückliches Befragen kein Widerspruch erhebt. Sinnvoller Weise sollte keine dieser Personen selbst kandidieren. Die Wahl erfolgt offen durch Anzeigen der Stimmkarte, gewählt ist wer die Mehrheit der Stimmen auf sich vereint (das Verfahren hierzu ist von Parteitagen bekannt).


Abstimmung einer Geschäfts- und Wahlordnung

Es wird dringend empfohlen eine Geschäfts- und Wahlordnung zu beschließen.

Mustergeschäftsordnung

Bestimmung von Zeugen und Vertrauenspersonen

Nach der Bestellung der Versammlungsleitung sollten zwei Zeugen benannt werden, die in der Niederschrift zur Versammlung gemeinsam mit dem Versammlungsleiter und Schriftführer eidesstattlich erklären, dass die Versammlung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben abgelaufen ist. Insbesondere ist dabei gemeint, das die Wahl geheim abgelaufen ist, die Kandidaten ausreichend Zeit hatten sich und ihr Programm vorzustellen und dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war.

Kandidatenliste

Wenn alle Formalitäten geklärt sind, fragt der Versammlungsleiter wer sich oder jemanden anderen als Kandidaten vorschlagen will. Da das Abweichungen gibt zwischen aktivem und passivem Wahlrecht gibt, kann auch eine nicht stimmberechtigte Person kandidieren. Bevor die Kandidatenvorstellung beginnt, schließt der Versammlungsleiter die Kandidatenliste.

Vorschlagsrecht

Das Vorschlagsrecht besitzt jedes stimmberechtigte Mitglied der Aufstellungsversammlung. Praktischerweise sind dies genau jene Personen, die im Besitz einer Stimmkarte sind. Mitglieder können sich selbst vorschlagen.

Folgende Fälle gehen nicht:

  • Die Versammlung legt ein Quorum fest, wonach Kandidierende von mindestens x Personen unterstützt werden müssen
  • Die Versammlung legt fest, dass nur Mitglieder, die seit 12 Monaten in der Partei sind, Vorschläge machen dürften

Folgendes geht nur, wenn die Versammlung dem zustimmt:

  • Ein minderjähriges Parteimitglied schlägt Personen vor;
  • Ein Gast schlägt Personen vor;
  • Ein Pirat aus einem anderen Wahlkreis schlägt Personen vor.

Passives Wahlrecht (Wählbarkeit)

Wählbar ist, wer am Wahltag:

  • Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 GG ist,
  • das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat,
  • nicht Mitglied einer anderen Partei ist und
  • in keinem anderen Wahlkreis die Zustimmung zur Aufstellung auf den Kreiswahlvorschlag erteilt hat.

Nicht wählbar ist, wer

  • infolge Richterspruchs das aktive Wahlrecht rechtskräftig entzogen bekommen hat,
  • infolge Richterspruchs das passive Wahlrecht oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,
  • Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 GG ist, aber die deutsche Staatsbürgerschaft ausgeschlagen hat,
  • einen Betreuer für alle seine Angelegenheiten nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt bekommen hat (psychische Erkrankungen, etc., mit wenigen Ausnahmen),
  • sich aufgrund strafrechtlicher Verurteilung wegen Schuldunfähigkeit in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.

Besonders zu beachten sind hier die Unterschiede zum aktiven Wahlrecht. So können Menschen als Kandidierende aufgestellt werden, die nicht akkreditierbar sind und umgekehrt.

Nicht akkreditierbar, aber wählbar sind beispielsweise

  • 17-jährige Piraten, die bis zum Wahltag 18 werden;
  • Menschen, die nicht Mitglied der Piratenpartei (und auch keiner anderen) sind;
  • Piraten, die in anderen Bundesländern oder anderen Wahlkreisen wohnen,
  • Menschen, die zwar Deutsche sind, aber nie länger als drei Monate in Deutschland gewohnt haben,

Akkreditierbar, aber nicht wählbar ist hingegen beispielsweise

  • Wer Doppelmitglied der Piraten und einer anderen Partei ist,
  • wer durch Richterspruch zwar das Wählbarkeit, nicht aber das Wahlrecht aberkannt bekommen hat,
  • Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 GG ist, aber die deutsche Staatsbürgerschaft ausgeschlagen hat.


Vorstellung und Befragung der Kandidaten

Das Bundeswahlgesetz schreibt vor, dass Kandidaten eine "angemessene Zeit" einzuräumen ist "sich und ihr Programm" der Versammlung vorzustellen. Was nun aber eine "angemessene Zeit" ist, lässt das Gesetz offen. Die Literatur nennt hier 10 Minuten als ausreichend, lässt aber ebenfalls offen, wo die Untergrenze ist. Da bei Kreiswahlvorschlägen in der Regel nur wenige Kandidierende antreten ist es wohl am einfachsten keine Redezeitbegrenzung festzusetzen. Aus Gründen der Chancengleichheit der Wahl müssen aber zumindest für alle konkurrierenden Kandidierenden die selben Regeln gelten.

Es ist nicht vorgeschrieben, der Versammlung die Möglichkeit zu geben, Fragen an die Kandidaten zu stellen, allerdings ist es zu empfehlen, da es dies bei den Piraten üblich ist und auch die geringe Anzahl der Kandidaten in der Regel nicht zu ausufernden Veranstaltungen führen wird. Wenn Fragen zugelassen werden, sollte auch die angemessene Zeit für Frage und Antwort gegeben werden. Eine feste zeitliche Vorgabe ist möglich (sie muss dann aber vor der Befragung von der Versammlung beschlossen werden). Allerdings ist es auch hier am einfachsten und besten keine Beschränkung festzusetzen. Der Versammlungsleiter sollte, wenn es notwendig wird, hier seine moderierende Funktion wahrnehmen.

Eine weitere Möglichkeit ist es, den Kandidaten ein Zeitbudget für Vorstellung und Fragebeantwortung zu geben, welches diese sich selbst einteilen dürfen/müssen.

Wahl der Kandidaten

Die Wahl der Kandidaten erfolgt gemäß des in der Geschäfts- und Wahlordnung festgelegten Verfahrens. Wichtig ist dabei, dass die Wahl geheim erfolgt, genau ein Bewerber gewählt wird und dieser eine einfache (nicht relative) Mehrheit erreicht.

Es ist prinzipiell auch zulässig, einen Ersatzbewerber zu wählen. Dieser kann dann gegebenenfalls nachbenannt werden, sollte der gewählte Bewerber bis zur Zulassungsentscheidung ausscheiden, beispielsweise wegen Todes, formaler Mängel oder Verlusts der Wählbarkeit.

Wahlmodus

Bevor der Kandidatenvorstellung und Wahl sollte der Wahlmodus geklärt werden. Sinnvollerweise sollte dieser in einer Wahlordnung beschrieben sein. Einige Grundsätze werden durch das Bundeswahlgesetz festgelegt, diese sind unbedingt zu beachten: Die Wahlen finden geheim statt. Es ist genau ein Bewerber zu wählen. Es ist durch einfache (nicht relative) Mehrheit zu wählen. Bewerber brauchen also mehr als die Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmen (Quorum).

Es ist eine nicht-transparente Urne zu verwenden.

Es wird dringend empfohlen keine Stimmzettel mit Buchstaben oder Nummern zum Ankreuzen zu verwenden, sondern entweder vorgedruckte Stimmzettel mit den Namen der Kandidaten oder Freifeldern (Stimmberechtigte tragen Namen der Kandidaten selber ein). Bei vorgedruckten Stimmzetteln sind Freifelder für mögliche Spontankandidaturen zulässig. Dieses Vorgehen verhindert, dass aus Versehen der falsche Kandidat gewählt wird. Eine entsprechende Formulierung ist auch im Muster der Niederschrift vermerkt. Eine Nachfrage beim Bundeswahlleiter bei der letzten Bundestagswahl ergab, dass dieses Verfahren entsprechend angewendet werden sollte und keine Stimmzettel mit Buchstaben oder Nummern.

Vorschlag 1

Jeder Stimmberechtigte hat eine Stimme und wählt den Kandidaten seiner Wahl. Sollte keiner der Kandidaten mehr als die Hälfte der möglichen Stimmen bekommen, ist ein zweiter Wahlgang mit den beiden bestplatzierten durchzuführen. Sollte Gleichstand zwischen zwei Kandidaten herrschen ist eine Stichwahl durchzuführen, auch hier ist darauf zu achten, dass der letztlich gewählte Kandidat mehr als die Hälfte der möglichen Stimmen erhält. Sollte nach der Stichwahl immer noch Gleichstand herrschen, entscheidet das Los.

Bei einem oder zwei Kandidaten bietet sich dieses Wahlverfahren an.

Vorschlag 2

In der Piratenpartei verbreitet ist das Approval Voting, das heißt jeder Stimmberechtigte kreuzt alle Kandidaten an, mit denen er einverstanden ist. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereint. Wenn diese Stimmzahl nur einer relativen Mehrheit entspricht, ist ein zweiter Wahlgang notwendig um diesen Kandidaten mit einfacher Mehrheit (Quorum) zu bestätigen.

Sollte es zu Stimmgleichheit kommen, ist auch eine Stichwahl durchzuführen bzw. danach zu losen.

Vorschlag 3

Für jeden Kandidaten kann auf dem Stimmzettel angekreuzt werden: "Ja" oder "Nein".

Von den Kandidaten ist gewählt wer die meisten Ja-Stimmen erhalten hat. Bei Gleichstand zwischen zwei oder mehr Kandidaten ist derjenige gewählt, der die wenigstens Nein-Stimmen bekommen hat. Sollte dann immer noch Gleichstand herrschen ist eine Stichwahl durchzuführen bzw. danach zu losen.

Das Quorum hat ein Kandidat erfüllt wenn seine erhaltenen Ja-Stimmen mehr als der Hälfte der Anzahl aller gültigen Wahlzettel. Sollte keine Kandidat das Quorum erreicht haben ist ein zweiter Wahlgang notwendig um den gewählten Kandidaten mit einfacher Mehrheit (Quorum) zu bestätigen.

Versammlungsschluss

Der Versammlungsleiter schließt die Versammlung. Der Schriftführer notiert die Uhrzeit. Die notwendigen Unterlagen werden zusammengestellt.

(6) Zusammenstellen der Unterlagen

Während der Aufstellungsversammlung entstehen einige Dokumente, welche später gebündelt mit dem Kreiswahlvorschlag selbst beim Kreiswahlleiter einzureichen sind.

Die Formulare findet man auf den Seiten des Landeswahlleiters als PDF und im DOC-Format. Die Formulare sollen am Computer ausgefüllt werden. Unterschriften müssen von den jeweiligen Personen eigenhändig abzugeben.

Link zum Landeswahlleiter (Anlagen 13-18)

Niederschrift (Anlage 17)

Die Niederschrift ist ein Protokoll der Versammlung, welches einen Katalog von Fragen beantwortet, die nicht zwingend identisch mit den normalerweise protokollierten sind. Die Bundeswahlordnung stellt daher eine Musterniederschrift zur Verfügung, welche alle gesetzlich geforderten Angaben abfragt. Es ist dringend empfohlen, nach diesem Muster vorzugehen, da sie einige typische Wahlfehler zu verhindern hilft. Die

Zwei Besonderheiten sind im Muster der Niederschrift zu beachten:

  1. Es sind maximal 3 Kandidaten vorgesehen. Bei mehr als 3 Kandidaten wird eine Anlage beigefügt.
  2. Das Wahlverfahren ist beschrieben, insbesondere was die Stimmzettel angeht (siehe Wahlmodus)

Wurden Einwendungen gegen ein Wahlergebnis erhoben, so ist eine Niederschrift über diese und die darüber gefällte Entscheidung der Niederschrift beizufügen. Selbiges Verfahren ist empfohlen für

  • die Niederschriften der einzelnen Wahlgänge ,
  • die Entscheidungen, sollte jemand die Mitgliedschaft, die Vollmacht oder das Wahlrecht eines Teilnehmers angezeifelt haben sowie über
  • anderweitige Besonderheiten.

Die Niederschrift ist vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

Eidesstattliche Versicherung (Anlage 18)

Desweiteren einzureichen ist eine eidesstattliche Versicherung (Formular) gegenüber dem Kreiswahlleiter, dass diverse Anforderungen des Bundeswahlgesetz erfüllt wurden, wie beispielsweise die geheime Wahl, ausreichende Vorstellungszeiten, etc. Das Formular ist zu unterzeichnen

  • vom Leiter der Versammlung und
  • von zwei, von der Versammlung bestellten, Zeugen.

Unterlagen des gewählten Bewerbers (Anlage 15 und 16)

Vom gewählten Bewerber ist eine Zustimmungserklärung nach Maßgabe der Bundeswahlordnung zusammen mit der ebenfalls dort aufgeführten Versicherung an Eides statt einzureichen, dass er nicht Mitglied einer anderen Partei ist.

Bei zum Zeitpunkt der Unterzeichnung noch minderjährigen Bewerbern ist die Zustimmungserklärung von den Erziehungberechtigten (Geschäftsfähigkeit: 18 Jahre), die eidesstattliche Versicherung vom Bewerber selbst (Eidesmündigkeit: 16 Jahre) zu unterzeichnen. Sicherheitshalber sollen beide Teile sowohl vom Bewerber als auch von den Erziehungsberechtigten unterzeichnet sein.

Eine Wählbarkeitsbescheinigung des Bewerbers, die von der zuständigen Meldebehörde ausgestellt wurde, ist ebenfalls beizulegen.

Hier sind die Formulare, die vom Wahlleiter bereitgestellt werden, zu benutzen. Die Formulare können vom Kandidaten bereits vor der Versammlung ausgefüllt, gedruckt, unterschrieben und im Falle der Wählbarkeitsbescheinigung von der jeweiligen Gemeindebehörde bestätigt werden.

Kreiswahlvorschlag (Anlage 13)

Diese Unterlagen werden gebündelt mit dem Kreiswahlvorschlag selbst. Dieser ist mit dem entsprechenden Formblatt einzureichen und von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstands zu unterschreiben, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Hier sollten Vertrauenspersonen benannt werden, welche später, beispielsweise bei Formfehlern, unter bestimmten Voraussetzungen noch Änderungen am Wahlvorschlag machen dürfen. Werden keine Vertrauenspersonen benannt, so gelten die beiden zuerst unterzeichnenden Personen auf dem Kreiswahlvorschlag als Vertrauenspersonen. Es ist empfohlen auf der Aufstellungsversammlungen die Vertrauenspersonen und ihren Stellvertreter zu bestimmen, damit diese ggf. auch vor Ort beim Kreiswahlleiter sein können.

Auch hier ist das entsprechende Formular zu benutzen.

Die korrekte Anschrift und Bezeichnung lautet (Kasten der mit 1 gekennzeichnet ist):

Piratenpartei Deutschland (PIRATEN)
Landesverband Bayern
Schopenhauerstraße 71
80807 München

(7) Prüfung Wahlkreisvorschlag durch Vorstand

Der Wahlkreiskoordinator eines jeden Wahlkreisvorschlags erstellt eine Kopie aller Unterlagen und übergibt diese der Vertrauensperson. Die Originale der Unterlagen schickt er an den Landesvorstand Bayern (zu Händen Markus Heinze) als Einwurfeinschreiben.

Anschrift: Piratenpartei Bayern
Landesgeschäftsstelle
z.Hd. Markus Heinze
Schopenhauerstr. 71
80807 München

Das Paket mit den Unterlagen muss enthalten:

  • Formular Kreiswahlvorschlag
  • alle Niederschriften
  • Zustimmungserklärung des gewählten Bewerbers
  • Versicherung an Eidesstatt des gewählten Bewerbers
  • Wählbarkeitsbescheinigung des gewählten Bewerbers
  • Checkliste mit Kontaktdaten der verantwortlichen Personen (Wahlkoordinator Bezirk, Wahlkreiskoordinator, Vertrauensperson) im Wahlkreis
  • Anschrift des Kreiswahlleiters

Der Landesvorstand prüft die Wahlvorschläge und entscheidet, ob er Einspruch erheben will. Insbesondere ist zu prüfen ob alle Unterschriften vorhanden sind. Sind die Unterlagen in Ordnung, unterzeichnet er den Wahlvorschlag.

(8) Wiederholung wenn notwendig

Das Procedere bleibt gleich, Fehler sollten natürlich nicht wiederholt werden. Es ist Rücksprache zu halten mit dem Wahlkreiskoordinator, dem Wahlkoordinator Bezirk und den Vertrauenspersonen.

(9) Einreichung des Wahlkreisvorschlags

Der Landesvorstand schickt den Wahlvorschlag mit allen notwendigen Unterlagen per Einwurfeinschreiben an den jeweils zuständigen Kreiswahlleiter. Der Wahlkreiskoordinator, die Vertrauensperson und der zuständige Wahlkoordinator des Bezirks werden über den Versand per E-Mail benachrichtigt.

(10) Mängel bearbeiten

Die Vertrauensperson fragt beim Kreiswahlleiter nach einer angemessenen Frist (1-2 Wochen) aber mindestens 1 Woche vor Ablauf der Einreichungsfrist beim Kreiswahlleiter nach, ob Mängel beanstandet werden. Ist dies der Fall, so verständigt er unverzüglich den, Wahlkreiskoordinator Wahlkoordinator Bezirk und den Landesvorstand. Je nach Problem wird gemeinsam entschieden wie das weitere Vorgehen ist.

Checkliste

Vor der Versammlung

  • rechtzeitige Einladung aller Teilnehmer (in der Regel 2 bis 4 Wochen vor dem Termin der Aufstellungsversammlung)
  • Bekanntmachung von Termin und Ort der Versammlung auf Piratenwebseiten, im Wiki, auf den Mailinglisten und beim lokalen Stammtisch
  • Name und Anschrift des Kreiswahlleiters ist bekannt und auf der Checkliste im entsprechenden Feld notiert
  • aktuelle Mitgliederliste liegt vor
  • Gemeindeliste für den jeweiligen Wahlkreis liegt vor (in Städten mit mehr als einem Wahlkreis auch eine Zuordnung der Straßen)
  • Unterschriftenliste für die Akkreditierten ist vorhanden (siehe Punkt 5)
  • alle notwendigen Formulare sind vorhanden (siehe Material)
    • Kreiswahlvorschlag (Anlage 13, Bundeswahlordnung)
    • Zustimmungserklärung für Bewerber (Anlage 15, Bundeswahlordnung)
    • Wählbarkeitsbescheinigung (Anlage 16, Bundeswahlordnung)
    • Niederschrift (Anlage 17, Bundeswahlordnung)
    • Eidesstattliche Versicherung (Anlage 18, Bundeswahlordnung)
    • Unterschriftenliste Akkreditierung
  • Stimmzettel in ausreichender Anzahl sind vorhanden
  • eine Wahlurne ist vorhanden

Während der Versammlung

  • vorläufige Versammlungsleitung fragt nach ob jemand das Stimm- oder Wahlrecht eines Akkreditierten anzweifelt, falls ja ist darüber eine Niederschrift anzufertigen
  • Beschluss einer Geschäfts- und Wahlordnung (gehört dann zum Protokoll)
  • Bestimmung von 2 Zeugen sowie der Vertrauenspersonen

Nach der Versammlung

  • Formular "Kreiswahlvorschlag" (Anl. 13 BWO) ausgefüllt
    • Vertrauensperson und Stellvertreter benannt
  • "Zustimmungserklärung für Bewerber eines Kreiswahlvorschlages" mit "Versicherung an Eides statt zur Parteimitgliedschaft für Bewerber eines Kreiswahlvorschlages" (Anl. 15 BWO) vom Bewerber unterschrieben eingesammelt
  • "Bescheinigung der Wählbarkeit für die Wahl zum deutschen Bundestag" (Anl. 16 BWO) vom Bewerber eingesammelt.
  • "Niederschrift über die Mitgliederversammlung zur Aufstellung des Wahlkreisbewerbers"(Anl. 17 BWO) ausgefüllt
    • ist vom Versammlungsleiter unterschriebben
    • ist vom Schriftführer unterschrieben
  • Versicherung an Eides statt (Anl. 18 BWO)
    • vom Versammlungsleiter unterschrieben
    • von den zwei Zeugen unterschrieben
  • Checkliste mit Kontaktdaten ausgefüllt und beigelegt
  • Unterlagen an Landesvorstand versandt

Material

Unterschriftenliste Akkreditierung

Formulare

Link zum Landeswahlleiter (Anlagen 13-18)

Checkliste

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