BY:Positionspapiere/POS-080

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Transparente Dokumentation von Gemeinderatssitzungen

Die Piratenpartei Bayern setzen sich für folgende Änderung des Art. 54 der bayrischen Gemeindeordnung ein:

Art. 54 GO - alte Fassung

Niederschrift

(1) 1 Die Verhandlungen des Gemeinderats sind niederzuschreiben.

2 Die Niederschrift muß Tag und Ort der Sitzung, die Namen der anwesenden Gemeinderatsmitglieder und die der abwesenden unter Angabe ihres Abwesenheitsgrundes, die behandelten Gegenstände, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis ersehen lassen.

3 Jedes Mitglied kann verlangen, daß in der Niederschrift festgehalten wird, wie es abgestimmt hat.

(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben und vom Gemeinderat zu genehmigen.

(3) 1 Die Gemeinderatsmitglieder können jederzeit die Niederschrift einsehen und sich Abschriften der in öffentlicher Sitzung gefaßten Beschlüsse erteilen lassen.

2 Die Einsicht in die Niederschriften über öffentliche Sitzungen steht allen Gemeindebürgern frei; dasselbe gilt für auswärts wohnende Personen hinsichtlich ihres Grundbesitzes oder ihrer gewerblichen Niederlassungen im Gemeindegebiet.

Art. 54 GO - neue Fassung

Niederschrift

(1) 1 Die Verhandlungen des Gemeinderats sind niederzuschreiben.

2 Die Niederschrift muß Tag und Ort der Sitzung, die Namen der anwesenden Gemeinderatsmitglieder und die der abwesenden unter Angabe ihres Abwesenheitsgrundes, die behandelten Gegenstände, die Wortbeiträge der Gemeinderatsmitglieder und geladenen Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis ersehen lassen.

3 Alternativ zur Niederschrift der Wortbeiträge kann ein Audio- oder Videoprotokoll erstellt werden.

4 Jedes Mitglied kann verlangen, daß in der Niederschrift festgehalten wird, wie es abgestimmt hat.

(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben und vom Gemeinderat zu genehmigen.

(3) 1 Die Gemeinderatsmitglieder können jederzeit die Niederschrift einsehen und sich Abschriften der in öffentlicher Sitzung gefaßten Beschlüsse erteilen lassen.

2 Die Einsicht in die Niederschriften über öffentliche Sitzungen steht jedermann frei;

3 Die Veröffentlichung der Niederschriften bzw. die Audio-, Videoprotokolle erfolgt unverzüglich, dauerhaft, in einem offenen, elektronischen Format im Internet, hat eine Gemeinde keinen eigenen Auftritt, erfolgt die Veröffentlichung über den Internetauftritt des Landkreises.

4 Die Niederschriften bzw. die Audio-, Videoprotokolle sind dauerhaft in einem offenen, elektronischen Format auf Antrag zur Verfügung zu stellen.

Beschluss

Dieser Antrag wurde auf dem Landesparteitag 2013.1 (Protokoll) in Unterhaching als PP090 angenommen.