BY:Bezirksverband Oberbayern/Bezirksparteitag 2013.2/Antragsfabrik/Sonstiger Antrag 002

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Sonstiger Antrag (im Entwurfsstadium) für den Bezirksparteitag 2013.2.

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Antragstitel

Entscheidsordnung 2.0 für SÄA001

Antragsteller
Antragstyp

Sonstiger Antrag

Antragstext

Es wird beantragt folgende Entscheidsordnung nach Beschluss von SÄA001 zu beschliessen:

§1 - Allgemeines

(1) Die nachfolgenden Bestimmungen für Anträge bzw. Abstimmungen gelten sinngemäß auch für Kandidaten bzw. Wahlen.

(2) Basisentscheide und Basisbefragungen unterscheiden sich lediglich in der rechtlichen Verbindlichkeit der Beschlüsse.

§1a - Verantwortliche

(1) Die Personen, die mit der Durchführung eines Basisentscheids beauftragt sind, werden nachfolgend Verantwortliche genannt.

(2) Der Parteitag oder ein Basisentscheid kann Verantwortliche wählen, einzeln abwählen und nachwählen. Sind nicht mindestens drei gewählte Verantwortliche im Amt, sind die Vorstandsmitglieder die Verantwortlichen. Die Verantwortlichen werden mindestens einmal pro Kalenderjahr gewählt und bleiben im Amt, bis neue Verantwortliche gewählt sind.

(3) Die Verantwortlichen sind dazu angehalten, bei der Durchführung von Basisentscheiden den Aufwand für die Mitglieder zu minimieren und sparsam mit den Mitteln der Partei umzugehen. Der Vorstand hat den Verantwortliche angemessene Mittel für die Durchführung bereitzustellen, sofern dadurch nicht die Funktionsfähigkeit der Partei gefährdet ist.

(4) Die Verantwortlichen geben sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere die Aufgabenverteilung, die Einladung zu Sitzungen und ergänzende Durchführungsbestimmungen festlegt. Sie treffen Entscheidungen mit einfacher Mehrheit bei Teilnahme von mindestens der Hälfte der Verantwortlichen und veröffentlichen diese. Sie sind berechtigt auf eigene Verantwortung Helfer für bestimmte Aufgaben zu bestimmen.

(5) Die Verantwortliche entscheiden insbesondere über folgende Sachverhalte:

  • welche Anträge sich gegenseitig ausschliessen und daher gegeneinander abgestimmt werden (Konkurrenz);
  • die Termine von Stichtagen im Rahmen der Vorgaben;
  • ob an einem Stichtag geheime Abstimmungen und durchgeführt werden, und ggf. ob Abstimmungen, die pseudonymisiert stattfinden können, an diesem ebenfalls geheim abgestimmt werden;
  • ob ein Antrag sitten- oder gesetzwidrig und daher nicht eingereicht ist, bis das Schiedsgericht eine abweichende Entscheidung trifft
  • ob ein bereits abgestimmter Antrag innerhalb der Sperrfrist missbräuchlich in gleicher oder sehr ähnlicher Form erneut eingereicht wurde, ohne dass sich die Umstände seither maßgeblich geändert haben;
  • ob ein Sachverhalt dem Parteitag vorbehalten ist oder eindeutig dem Parteiprogramm widerspricht, so dass die Abstimmung als Basisbefragung mit lediglich empfehlenden Charakter gilt;
  • ob ein Sachverhalt für ein Eilverfahren qualifiziert ist;
  • ob ein Antrag in einen anderen, passenderen Themenbereich verschoben werden soll;
  • welche Personen bzw. Dienstleister für die Verifizierung von Mitgliedern zugelassen sind;

Die betroffenen Antragsteller bzw. Kandidaten sind für die Entscheidungen beratend einzubeziehen.

§1b - Online-System

(1) Die Verantwortlichen betreiben ein per Internet ein Online-System, in dem sich alle Mitglieder anmelden können und alle wesentlichen Tätigkeiten für Basisentscheide durchführen können. Dazu gehören insbesondere die Anmeldung als Teilnehmer, sowie die Einreichung, Unterstützung, Debatte und Abstimmung von Anträgen.

(2) In den Online-System ist jedem Benutzer ein unverwechselbarer, selbst gewählter Benutzername, ein Passwort und dessen gültige Emailadresse zugeordnet, mit denen sich der Benutzer anmelden kann. Die Verantwortlichen können zu Benutzernamen und Passwort weitere Vorgaben festlegen. Die Benutzer haben das Passwort geheim zu halten.

(3) Jeder Benutzer kann bestimmen, ob und unter welchen Umständen sein Benutzername oder weitere gespeicherte personenbezogene Daten welchen Benutzern oder öffentlich vom Online-System angezeigt werden.

(4) Alle Emails der Verantwortlichen oder des Systems sind kryptographisch signiert. Hat ein Benutzer seinen gültigen, öffentlichen kryptographischen Schlüssel im System registriert und gemäß §2 persönlich verifizieren lassen, so werden Emails an das Mitglied zusätzlich verschlüsselt, sofern das Mitglied nichts anderes festgelegt hat.

(5) Auf elektronischem Wege erfolgt die Kommunikation soweit wie möglich kryptographisch gesichert. Per E-Mail erfolgte Willenserklärungen sind nur gültig, wenn sie vom Absender bestätigt oder mit einer Signatur gemäß Absatz 4 versehen sind.

§2 - Verifizierung, Anmeldung und Themengebiete

(1) Für die Teilnahmeberechtigung ist eine einmalige persönliche Verifizierung des Mitglieds notwendig. Die Verifizierung erfolgt durch persönliche Identifizierung gegenüber mindestens zwei Mitgliedern des Vorstands des Gebietsverbandes oder einer Untergliederung. Ein Mitglied kann in begründeten Ausnahmefällen auf eigene Kosten eine Verifizierung durch persönliche Verifizierung von einem parteiunabhängigen, von den Verantwortlich zugelassenen Dienstleister durchführen lassen.

(2) Teilnahmeberechtigte Mitglieder melden sich in Textform oder im Online-System explizit als Teilnehmer an bzw. ab. Ein Login im Online-System ist nicht ausreichend. Als Anmeldung gilt auch die Einreichung, Unterstützung oder Abstimmung eines Antrags. Eine Anmeldung verfällt automatisch nach dem zweiten Stichtag nach der letzten Anmeldung des Teilnehmers.

(3) Teilnehmer können sich für einzelne Themenbereiche an- bzw. abmelden. Die Unterstützung eines Antrags in einem Themenbereich entspricht der Anmeldung in einem Themenbereich. Nur die in einem Themenbereich angemeldeten Teilnehmer werden für Quoren in dem Themenbereich berücksichtigt.

(4) Es gibt folgende Themengebiete:

  • Politik
  • Innerparteiliches
  • Wahlen

§3 - Anträge und Quoren

(1) Anträge können auf folgende Weisen zur Abstimmung eingebracht werden:

  • a) durch Beschluss des Parteitags;
  • b) durch Beschluss des Vorstands, sofern der Antrag organisatorischer Art ist;
  • c) durch Erreichen eines Quorums von Teilnehmern als Unterstützer.

(2) Um einen Antrag gemäß Absatz 1 c) einzureichen, sind zwei Teilnehmer als Antragsteller erforderlich. Der Zweck des Antrags, der gewünschte Themenbereich und etwaige konkurrierende Anträge sollen dabei eindeutig benannt sein und können bis zur Einbringung einvernehmlich von den Antragstellern geändert werden. Der Antrag selbst kann nach Einreichung nicht mehr geändert werden. Wenn ein Antrag von den Antragstellern einvernehmlich zurückgezogen und bis vier Wochen vor seiner geplanten Abstimmung nicht von zwei Teilnehmern als Antragsteller übernommen wird, gilt er als endgültig zurückgezogen.

(3) Die Einbringung gemäß Absatz 1 c) erfordert ein Quorum von zehn Prozent. Nach der Einreichung gemäß Absatz 2 können sich weitere Teilnehmer als Unterstützer des Antrags an bzw. abmelden. Nach zwölf Wochen verfällt eine Anmeldung als Unterstützer automatisch. Für einen konkurrierenden Antrag zu einem bereits eingebrachten Antrag beträgt das Quorum fünf Prozent. Die Kandidatur für eine Wahl beträgt das Quorum zwei Prozent. Für Vorwahlen zu öffentlichen Wahlen kann jeder Teilnehmer alleine eine Kandidatur mit Zustimmung des wahlberechtigten Kandidaten einbringen.

(4) Ein Quorum wird relativ zu der Anzahl der in dem Themengebiet des Antrags angemeldeten Teilnehmer berechnet, jedoch mindestens zu 200 Personen. In den ersten drei Kalendermonaten werden Mitglieder, die zum Ende des letzten Jahres Teilnehmer waren, unabhängig von ihrer Stimmberechtigung ebenfalls für Quoren berücksichtigt. Die sich durch ein Quorum ergebende absolute Anzahl wird aufgerundet. Das Erreichen eines Quorums wird unverzüglich festgestellt.

(5) Nach Einbringung eines Antrags kann dessen geheime Abstimmung bis zu drei Tage vor Beginn der Abstimmung beantragt und unterstützt werden. Das Quorum für die zwingende Durchführung einer geheimen Abstimmung eines Antrags beträgt fünf Prozent aller Teilnehmer, jedoch mindestens 10 Personen.

(6) Ein Antrag, der nicht vom Parteitag eingebracht wurde, verfällt, sobald er auf dem Parteitag behandelt wurde. Hat ein eingereichter Antrag nicht innerhalb von sechs Monaten das notwendige Quorum erreicht, verfällt seine Einreichung.

(7) Die Durchführung von Wahlen wird als ein Antrag einbracht, und Kandidaturen gemäß Absatz 3 eingebracht. Der Vorstand kann Wahlen für Beauftragungen oder sonstige organisatorische Einrichtungen ohne Organcharakter einbringen.

§4 - Ablauf und Fristen

(1) Alle eingereichten Anträge werden unverzüglich mitgliederöffentlich im Online-System veröffentlicht. Alle eingebrachten Anträge, die Abstimmungen und deren Ergebnisse werden unverzüglich im Online-System veröffentlicht.

(2) Sechs Wochen vor einem Stichtag wird festgelegt, welche Basisentscheide an diesem abgestimmt werden, und ob eine geheime Abstimmung stattfindet. Diese Informationen werden unverzüglich im Online-System veröffentlicht.

(3) Mitglieder werden spätestens vier Wochen vor dem nächsten möglichen Stichtag in Textform über den Termin und über das Online-System informiert, in dem sie weitere Details zu den geplanten Abstimmungen erfahren. Teilnehmer werden spätestens vier Wochen vor einem Stichtag in Textform zu den geplanten Abstimmungen eingeladen und dabei über die zur Abstimmung stehenden Basisentscheide informiert. Wenn der Parteitag die Auflösung der Partei oder des Gebietsverbandes oder die Verschmelzung mit anderen Parteien nach § 9 Abs. 3 beschlossen hat, und darauf hin ein Basisentscheid stattfindet, werden hiervon abweichend alle Mitglieder eingeladen.

(4) Bis zu vier Wochen vor dem Stichtag können konkurrierende Anträge zu einem Basisentscheid eingebracht und werden zur Abstimmung gebündelt. Ab diesen Zeitpunkt wird keine Konkurrenz zu anderen eingebrachten Anträgen mehr festgestellt.

(5) Vier Wochen vor dem Stichtag wird die mitgliederöffentliche Debatte zu den Basisentscheiden bis zum Stichtag gefördert. Die Mitglieder sind dazu angehalten, ihre Argumente im Online-System einzutragen.

(6) Die Abstimmung beginnt zwei Wochen vor dem Stichtag. Anträge auf geheime Abstimmung können nur bis zu 3 Tage vor Beginn der Abstimmung eingebracht werden. Erreicht ein Antrag auf geheime Abstimmung rechtzeitig das Quorum, können die Verantwortlichen dessen Abstimmung vertagen, wenn keine geheime Abstimmung für den Stichtag geplant war.

(7) Die Abstimmungen werden umgehend nach Ende des Abstimmungszeitraums ausgezählt und das Ergebnis veröffentlicht.

(8) Alle wesentliche Abstimmungsunterlagen und -daten werden bis zum Ablauf einer Vorhaltungsfrist sicher aufbewahrt. Die Frist beträgt eine Woche nach Bekanntgabe der Ergebnisses. Wird das Schiedsgericht bezüglich der Abstimmung innerhalb dieser Frist angerufen, so verlängert sich die Frist bis zum Abschluss des Schiedsgerichtsverfahrens.

(9) Die Sperrfrist für bereits abgestimmte Anträge beträgt zwölf Monate. Ausnahmen müssen von den Antragstellern stichhaltig begründet werden.

(10) Nur in besonders dringenden, für den Gebietsverband unerlässlichen, vorab begründeten Ausnahmefällen können die Fristen unterschritten werden, jedoch muss zwischen Einbringung und Abstimmungsende mindestens eine Woche liegen.

(11) Sofern die Satzung es zulässt, können Basisentscheide für Abstimmungen von Parteitagen genutzt werden, um Abwesende Teilnehmer zu beteiligen. In diesem Fall obliegt die Fristsetzung der Versammlungsleitung des Parteitags und eine Abstimmung per Brief ist ausgeschlossen.

§5 - Abstimmungen

(1) Pseudonymisierte Abstimmungen erfolgen per Online-System, geheime Abstimmungen per Urne. In besonderen Fällen können Teilnehmer auch schriftlich per Brief abstimmen.

(2) Es können mehrere Abstimmungen zu Basisentscheiden gleichzeitig stattfinden, die jeweils an demselben Stichtag enden. Zwischen den Stichtagen muss ein Abstand von mindestens vier Wochen liegen, es sei denn, es liegt ein Ausnahmefall nach §4(10) vor.

(3) Es sollen nicht mehr als zwanzig Abstimmungen von Basisentscheiden zu demselben Stichtag erfolgen.

(4) Basisentscheide werden in der Reihenfolge des Zeitpunkts ihres am frühesten eingebrachten Antrags abgestimmt. Für zwingend geheim abzustimmende Basisentscheide wird die Reihenfolge gesondert erfasst und an Stichtagen abgestimmt, die für geheime Abstimmungen vorgesehen sind.

(5) Teilnehmer können mit Begründung schriftlich beantragen per Brief abzustimmen, wenn ihre Teilnahme andernfalls kaum oder nicht möglich ist. Dies ist bei Online-Abstimmung insbesondere bei fehlendem Internet-Zugang oder Computerkenntnissen, bei Urnenabstimmung bei Verhinderung zu den Öffnungszeiten oder zu größer Entfernung der Urne der Fall. Die Verantwortlichen sind dazu angehalten, diese Notwendigkeit zu minimieren. Wurde die Stimmabgabe per Brief beantragt, kann diese nicht mehr rückgängig gemacht werden.

(6) Erfolgt die Stimmabgabe nicht per Urne, so erklärt der Teilnehmer bei seiner Stimmgabe, sein Stimmrecht frei, unbeobachtet und ohne Zwang ausgeübt zu haben. Körperlich behinderte Teilnehmer können ihre Stimme durch einen benannten Helfer abgeben lassen.

(7) Ausserhalb des Abstimmungszeitraums eingegangene Stimmen sind ungültig. Die Einladung zur Stimmabgabe erfolgt ausschließlich an die bei der Mitgliederverwaltung hinterlegten Adressen.

(8) Die Zuordnung von Bestätigungs-Token und Teilnehmern einer Abstimmung wird nach Ablauf der Vorhaltungsfrist bzw. vernichtet. Die Stimmzettel und sonstige für die Überprüfung notwendige Wahlunterlagen der Urnen- oder Briefabstimmung werden für diese Dauer sicher aufbewahrt.

(9) Abstimmungen und deren Auszählung sollen dezentral in Untergliederungen erfolgen.

(10) Bei Regelverstößen oder Unregelmäßigkeiten können Teile der Abstimmung unabhängig wiederholt werden, wenn dadurch die Abstimmung geheilt werden kann.

§5a - Pseudonymisierte Abstimmungen

(1) Für jede Abstimmung wird dem Teilnehmer ein neues, unverwechselbares Einmal-Token (Autorisierungs-Token) als Stimmberechtigung zugewiesen, mit welchem der Teilnehmer seine Stimmabgabe autorisiert. Bei Stimmabgabe wird jeder abgegebenen Stimme ein weiteres unverwechselbares Token, das Bestätigungs-Token zugeordnet. Dieses wird bei Online-Abstimmung dem Teilnehmer mit der Bestätigung der Stimmabgabe als kryptographisch signierter Nachweis zugesandt.

(2) Nach Abschluss der Wahl wird sowohl das Ergebnis, als auch die Liste der abgegebenen Stimmen mit Bestätigungs-Token veröffentlicht. Jeder Teilnehmer kann mit seinen Bestätigungs-Token nachvollziehen, dass seine Stimmabgabe in der Gesamtheit richtig vorhanden ist und gezählt wurde. Die Teilnehmer haben unverzüglich nach ihrer elektronischen Stimmabgabe auf Erhalt eines korrekten Nachweises zu prüfen, und Fehler oder Missbrauch des Stimmrechts den Verantwortlichen zu melden. Gleiches gilt für eine fehlerhafte Erfassung der eigenen Stimme im Abstimmungsergebnis. Die Verantwortlichen befragen stichprobenweise Teilnehmer, ob ihre Stimmen korrekt im Ergebnis erfasst wurden und erstatten darüber Bericht.

(3) Die Zuordnung der Bestätigungs- und Autorisierungs-Token werden nach Ende der Vorhaltungsfrist gelöscht.

§5b - Geheime Abstimmungen

(1) Bei der Abstimmung per Urne erfolgt die Stimmabgabe an dezentralen Urnen. Die Stimmabgabe an der Urne erfolgt ausschliesslich am Stichtag.

(2) Die Aufstellung einer Urne an einem bestimmten Ort kann unter folgenden Bedingungen bis zu vier Wochen vor dem Stichtag bei den Verantwortlichen beantragt werden (Urnenantrag):

  • mindestens zwei Mitglieder, mindestens eines davon Vorstandsmitglied, erklären sich in dem Antrag als Antragsteller bereit, als Urnenbeauftragte für die Abstimmung an der Urne zu fungieren;
  • insgesamt mindestens zehn Teilnehmer erklären in dem Antrag, an der Urne abstimmen zu wollen;

Anträge sind abzuweisen, wenn ernsthafte Zweifel bestehen, ob mindestens zehn Teilnehmer an der Urne abstimmen werden, im Umkreis von 50km keine weitere Urne aufgestellt werden kann, und die Zusammenführung voraussichtlich länger als eine Stunde dauern würde. Dem Antrag soll grundsätzlich stattgegeben werden, wenn über diese Anforderungen hinaus insgesamt mindestens zwanzig Teilnehmer erklären, an der Urne abstimmen zu wollen. Die Entscheidung wird den Antragstellern spätestens drei Wochen vor dem Stichtag mitgeteilt.

(3) Die Aufgabe der Urnenbeauftragten sind insbesondere die Prüfung der Teilnahmeberechtigung und Zuordnung der Mitglieder, die Sicherstellung, dass diese nur einmal abstimmen, sowie die Beaufsichtigung zu den Öffnungszeiten, das Auszählen, die Zusammenführung und sichere Verwahrung der Urne. Die Urnenbeauftragten erhalten spätestens drei Tage vor dem Stichtag die Liste der ihrer Urne zugeordneten Teilnehmer und die notwendigen Wahlunterlagen. Die Urnenbeauftragten melden den Verantwortlichen den Erhalt der Informationen zur Zusammenführung, den Erfolg bzw. Probleme bei der Zusammenführung der Urnen.

(4) Jeder Teilnehmer wird einer Urne zugeordnet und kann nur dort nach persönlicher Identifizierung gegenüber einem Urnenbeauftragtem einmalig seine Stimme abgeben. Die Zuordnung wird dem Teilnehmer spätestens zwei Wochen vor dem Stichtag in Textform mitgeteilt. Der Teilnehmer wird der seinem Wohnort nächstgelegenen Urne zugeordnet, es sei denn er beantragt bis zu eine Woche vor dem Stichtag in Textform eine andere Zuordnung. Teilnehmer, die weiter als 20km von einer Urne entfernt wohnen, werden automatisch zur Stimmabgabe per Brief aufgefordert, es sei denn sie beantragen in Textform eine Zuordnung zu einer Urne.

(5) Die Öffnungszeiten einer Urne werden im Urnenantrag festgelegt und können nachträglich von den Urnenbeauftragten nur verlängert (d.h. früher geöffnet) werden. Sie werden den Teilnehmern bei der Einladung zur Abstimmung mitgeteilt. Die Abstimmung endet an allen Urnen gleichzeitig. Falls der Stichtag ein Werktag ist, endet die Öffnungszeit um 21:00 Uhr, andernfalls um 18:00 Uhr. Die Urne muss mindestens zwei Stunden und stets durchgehend geöffnet sein.

(6) Nach Ende der Abstimmung berichten alle Urnenbeauftragten unverzüglich die Anzahl der abgegebenen Stimmzettel an die Verantwortlichen. Die Auszählung erfolgt öffentlich an dem Ort der Urne unverzüglich nach Ende des Stimmabgabezeitraums und Zusammenlegung von Urnen. Eine Urne wird unter der Koordination der Verantwortlichen solange mit den nächstgelegenen Urnen zusammengeführt, bis die Stimmen von mindestens zehn Teilnehmern ausgezählt werden können. Dazu werden sie für die Dauer des Transports versiegelt, und Mitgliedern die Möglichkeit gegeben, den Transport zu begleiten und zu kontrollieren.

(7) Nach der Auszählung sind die Urnen mit ihren Stimmzetteln bis zum Ende der Vorhaltungsfrist zu versiegeln und aufzubewahren. Das Ergebnis der Auszählung und eventuelle Korrekturen werden von den Urnenbeauftragten unverzüglich in Textform oder elektronisch an die Verantwortlichen gemeldet, sowie diesen eine schriftliche Beurkundung der Ergebnisse zugesandt. Die Urnenbeauftragten und andere an der Auszählung Beteiligte haben Schweigepflicht über die genauen Ergebnisse zu wahren, dürfen jedoch auf Fehler hinweisen.

§5c - Abstimmungen per Brief

(1) Bei Abstimmung per Brief gilt der Tag des Erhalts des Briefes als Tag der Stimmgabe. Bei geheimer Abstimmung sind die Stimmzettel in einem inneren Umschlag zu verschliessen. Das Rückporto trägt das Mitglied.

(2) Die dem Teilnehmer für die Abstimmung zugesandten oder ausgehändigten Unterlagen enthalten insbesondere: ein vom Teilnehmer zu unterschreibendes Formular zur Erklärung seiner persönlichen Stimmabgabe, Informationsmaterial zu der Abstimmung, ein unfrankiertes Rückkuvert mit der Rücksendeadresse, die Stimmzettel und bei geheimer Abstimmung ein innerer Umschlag für die Stimmzettel. Bei pseudonymisierter Stimmabgabe ist der Stimmzettel mit dem Bestätigungs-Token versehen.

(3) Die Auszählung bei geheimer Abstimmung erfolgt öffentlich an einem spätestens zwei Wochen vor der Stimmabgabe bekanntgegeben Ort. Dabei werden die Briefe zunächst geöffnet und auf die einmalige Stimmabgabe geprüft. Ist diese gegeben, wird der verschlossene innere Umschlag in eine Urne eingeworfen. Nachdem alle Briefe bearbeitet wurden, wird die Urne wie in §5b ausgezählt.

(4) Bei pseudonymisierter Stimmabgabe wird die Stimme unverzüglich in das Online-System übertragen, und die Unterlagen bis zum Ende der Vorhaltungsfrist sicher verwahrt.

§5d - Auswertung

(1) Sofern nicht anders durch die Satzung festgelegt, ist eine einfache Mehrheit von Zustimmungen zu Ablehnungen für den Gewinn einer Abstimmung erforderlich.

(2) Steht nur eine einzelne Option zur Abstimmung, entscheidet die notwendige Mehrheit der abgegeben, gültigen Stimmen ohne Enthaltungen.

(3) Gibt es mehr als eine Option bei einer Abstimmung, so wird eine Bewertungswahl durchgeführt. Dabei muss für jede Option unabhängig bis zu K Punkte oder eine Enthaltung vergeben werden. Bei bis zu fünf Optionen beträgt K=3, ansonsten K=9. Null Punkte entsprechen einer Ablehnung, mehr als null Punkte einer abgestuften Zustimmung. Die Optionen werden absteigend nach dem Verhältnis V=(P/K+1)/(J+N+Q+2) sortiert. Optionen, die nicht die notwendige Mehrheit von Zustimmungen gegen erreichen, werden nicht weiter berücksichtigt. Bei Gleichheit wird nach absteigend nach J-N sortiert. Bei erneutem Gleichstand entscheidet das Los. P ist die Summe aller Punkte, und J bzw. N die Anzahl gültigen, abgegebenen Stimmen mit mehr als bzw. gleich 0 Punkten für die Option. Q ist das aufgerundete Zwanzigstel der Gesamtzahl der Stimmen mit Enthaltungen.

(4) Soll mit Absatz 3 nur eine Option bestimmt werden, ist beste Option angenommen.

(5) Soll bei einer Wahl mehr als ein Gewinner ermittelt werden, so werden die Plätze nacheinander gemäß Absatz 3 vergeben. Ist eine feste Anzahl vorgegeben und erfüllen nicht genügend Kandidaten die einfache Mehrheit, so wird eine erneute Wahl für die restlichen Plätze durchgeführt.

(6) Soll für öffentliche Wahlen eine sortierte Liste erstellt werden, so werden die Kandidaten gemäß Absatz 3 sortiert.


Antragsbegründung

Für Basisentscheide auf Bezirksebene sollte diese angepasste und im Vergleich zur Entscheidsordnung im Bund deutlich verbesserte Entscheidssordnung verabschiedet werden. Hier sind Ideen aus der Projektgruppe Basisentscheid eingeflossen.

Gruppe
  • Demokratie
Zuständigkeit
  • Bezirk


Datum der letzten Änderung

20.07.2013


Anregungen

Bitte hier Tipps zur Verbesserung des Antrages eintragen.

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Diskussion

+das ist richtig, weil

—das sehe ich anders, da
+du irrst, denn
Οist das denn wirklich so?

—x trifft nicht zu, da

+doch das trifft zu, weil

Unterstützung / Ablehnung

Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen

  1.  ?
  2.  ?
  3. ...

Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen

  1.  ?
  2.  ?
  3. ...

Piraten, die sich vrstl. enthalten

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  2.  ?
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