BW:Kreisverband Karlsruhe-Land/Informationsfreiheitssatzung

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Muster-Informationsfreiheitssatzung Dettenheim

Informationsfreiheitssatzung Dettenheim – Entwurf der Piratenpartei

Version vom 5. Juni 2013

§ 1 Zweck der Satzung, Anwendungsbereich

(1) Zweck dieser Satzung ist es, den kommunalrechtlichen Rahmen für den freien Zugang zu den bei der Gemeinde Dettenheim vorgehaltenen Informationen mit Hilfe auskunftspflichtiger Stellen zu gewährleisten. Betroffen von der Auskunftspflicht sind

  1. kommunalrechtlich verwaltete Anstalten des öffentlichen Rechts einschließlich Ämtern,
  2. kommunale Eigenbetriebe,
  3. Unternehmen, die ganz oder anteilig in kommunalem Besitz sind,
  4. Unternehmen, die hoheitliche Aufgaben übernehmen,

und allgemein Unternehmen, die öffentliche Gelder beziehen.

(2) Das Recht auf Akteneinsicht oder Auskunft über den Inhalt der von der Gemeinde Dettenheim gespeicherten Daten kann nicht durch Rechtsgeschäfte ausgeschlossen oder beschränkt werden.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Jeder Mensch hat unabhängig von seinem Wohnsitz Anspruch auf Zugang zu den unter diese Satzung fallenden Informationen (Informationsfreiheit). Anträge stellen können natürliche und juristische Personen.

(2) Auskunft erteilende Stellen sind die Ämter der Gemeinde Dettenheim.

(3) Amtliche Informationen sind alle Aufzeichnungen, die unabhängig von der Art ihrer Speicherung amtlichen Zwecken dienen. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteile eines amtlichen Vorgangs werden sollen, stellen keine amtlichen Informationen dar.

(4) Dritte sind Personen, über oder durch die personenbezogene Daten oder andere Informationen vorliegen.

§ 3 Auskunftsverfahren

(1) Die Gemeinde Dettenheim veröffentlicht Informationen in maschinenlesbarer Form und offenen Formaten. Informationen sind so zu erstellen und vorzuhalten, dass eine Informationsfreigabe möglichst einfach erfolgen kann.

(2) Gewünschte Informationen sind den Bürgerinnen und Bürgern von den Auskunft erteilenden Stellen der Gemeinde Dettenheim auf Antrag kurzfristig zugänglich zu machen. Die Behörden sind nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Informationen zu prüfen.

(3) Die Verwaltung ist verpflichtet, alle Informationen sofort ohne Aufforderung zu veröffentlichen, soweit gesetzliche Regelungen dies ermöglichen. Gründe, die einer Veröffentlichung entgegenstehen, sind zu veröffentlichen. Darüber hinaus führt die Verwaltung ein öffentlich einsehbares und durchsuchbares Aktenverzeichnis.

(4) Die Auskunft erteilende Stelle hat dem Antragsteller die beantragte Auskunft im Regelfall innerhalb einer Arbeitswoche zu erteilen. Verzögerungen sind gegenüber dem Antragssteller zu begründen, und dieser ist über den Arbeitsstand zu informieren. In begründeten Fällen ist eine Frist von maximal einem Monat einzuhalten.

(5) Der Antrag muss schriftlich bei einem Bürgerbüro oder der zuständigen Fachbehörde gestellt werden. Eine Begründung kann bei Zweifeln an der Zulässigkeit nachgereicht werden.

(6) Ist der Auskunftsantrag unvollständig, fehlerhaft oder aber an die falsche Stelle gerichtet, ist der Antragssteller entsprechend zu informieren und der Antrag möglichenfalls unaufgefordert an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Antragssteller sind bei der Formulierung von Anträgen erforderlichenfalls durch die Bürgerbüros zu unterstützen.

(7) Über den Antrag auf Informationszugang entscheidet die Fachbehörde, die zur Verfügung über die beantragten Informationen berechtigt ist. Betrifft der Antrag Daten Dritter im Sinne von § 5 dieser Satzung, muss er begründet werden.

(8) Alle besonders schützenswerten Daten sind in den dem Antragsteller ausgehändigten Informationen unkenntlich zu machen.

§ 4 Ablehnung des Antrags

Soweit die Behörde den Antrag ganz oder teilweise ablehnt, hat sie mitzuteilen, ob und ggf. wann der Informationszugang ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt möglich sein wird.

§ 5 Schutz personenbezogener Daten

Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat.

§ 6 Schutz von Immaterialgüterrechten und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen

Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit der Schutz von Immaterialgüterrechten dem entgegensteht. Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat, oder bei Überwiegen eines öffentlichen Interesses.

§ 7 Gebühren und Auslagen

(1) Für Amtshandlungen nach dieser Satzung werden Gebühren und Auslagen erhoben, deren Gesamthöhe einen Betrag von 50 Euro nicht überschreitet.

(2) Die Auslagen von privaten informationspflichtigen Stellen werden gegebenenfalls von der Gemeinde Dettenheim erstattet.

(3) Für die Bereitstellung bereits erstellter und von der Gemeinde Dettenheim vorgehaltener Daten werden keine Gebühren und Auslagen nach (1) erhoben.

(4) Gebühren und Auslagen werden Sozialleistungsempfängern auf Antrag erlassen.

(5) Der Antragssteller muss über die Höhe der Gebühren für eine kostenpflichtige Auskunft vorab informiert werden.

§ 8 Kommunale(r) Informationsfreiheitsbeauftragte(r)

(1) Die Gemeinde Dettenheim ernennt eine(n) Informationsfreiheitsbeauftragte(n), an die/den sich alle Personen wenden können, die der Ansicht sind, dass die in dieser Satzung beschriebenen Rechte durch die Gemeindeverwaltung nicht oder nicht vollständig gewährt worden sind.

(2) Aufgabe des oder der Informationsfreiheitsbeauftragten ist die Durchsetzung dieser Rechte innerhalb der öffentlichen Verwaltung. Sie oder er hat das Recht zur vollständigen Einsicht in die Unterlagen sowie das Recht, sich bei Konflikten direkt an den/die Bürgermeister/in zu wenden.

(3) Kommunaler Informationsauftrag und kommunaler Datenschutzauftrag sind inhaltlich und personell aufeinander abzustimmen.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Informationsfreiheitssatzung tritt am …………………………… in Kraft.