BE:Squads/Forscherpiraten/KleineAnfragen

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Kleine Anfrage der Forscherpiraten, durch Martin Delius am 8. Januar gestellt:

Das Berliner Hochschulgesetz § 41 Abs. 2, besagt, dass Forschungsergebnisse zu veröffentlichen sind.

1. Was sieht die Berliner Regierung als Forschungsergebnisse an?

2. Welche Kriterien muss nach Auffassung des Senats Etwas erfüllen um als veröffentlicht zu gelten?

2.1. Was bedeutet für den Senat veröffentlichen?

3. Sieht die Berliner Regierung das Berliner Hochschulgesetz § 41 Abs. 2 durch die Berliner Universitäten und Hochschulen als erfüllt an?

4. Inwieweit wird die Einhaltung von BerlHG §41 Abs. 2 durch die Berliner Universitäten und Hochschulen überprüft?

4.1. Wenn eine Überprüfung stattfindet, was sind die Ergebnisse der Überprüfung?

5. Gibt es Ausnahmen von der Publikationspflicht nach BerlHG §41 Abs. 2?

5.1 Wenn ja, nach welchen Kriterien werden diese beurteilt.

6. Welche Position nimmt der Senat zur selektiven Veröffentlichung von Forschungsergebnissen in der gängigen Veröffentlichungspraxis ein (z.B. Positivbias in der Bewertung medizinischer Studien)?

Links

http://gesetze.berlin.de/default.aspx?vpath=bibdata%2Fges%2FBlnHG%2Fcont%2FBlnHG.P41.htm