Antragsportal/Anträge BPT2011.1/SÄA040

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2011.1. Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich

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Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag.

Antragsübersicht

Antragsnummer SÄA040
Einreichungsdatum
Antragsteller

Markus Gerstel

Mitantragsteller
Antragstyp Satzungsänderungsantrag
Antragsgruppe Satzungsabschnitt C- neuer §
Zusammenfassung des Antrags
Schlagworte
Datum der letzten Änderung 01.05.2011
Status des Antrags

Pictogram voting keep-light-green.svg Geprüft

Abstimmungsergebnis

-

Antragstitel

Schiedsgerichtsreform: Schlichtung vor Verfahren, Vergleich

Antragstext

§7 Absatz 4 der Schiedsgerichtsordnung wird um folgendem Satz ergänzt: Wird eine Schlichtung durchgeführt, so verlängert sich diese Frist entsprechend der Dauer der Schlichtung.

An die Schiedsgerichtsordnung wird folgender Paragraph angehängt:

§15 - Schlichtung und Vergleich

(1) Eine Anrufung des Schiedsgerichts erfordert einen vorhergehenden Schlichtungsversuch.

(2) Schlichter kann jeder sein, der von den Beteiligten als geeignet angesehen wird. Können sich die Beteiligten nicht auf einen Schlichter einigen, so weist ihnen das zuständige Schiedsgericht einen Schlichter zu.

(3) Schlichter führen die Schlichtung nach eigenem Ermessen. Sie haben auf einen zügigen Abschluss hinzuwirken.

(4) Schlichter sind zur vertraulichen Behandlung der Vorgänge verpflichtet. Scheitert die Schlichtung, so teilen sie dies dem Gericht mit.

(5) Ein Schlichtungsversuch ist nicht erforderlich bei Parteiausschlussverfahren, bei Einsprüchen gegen Ordnungsmaßnahmen nach erfolgter Anhörung, bei einer Berufung sowie in den Fällen, in denen das Schiedsgericht die Eilbedürftigkeit der Klage oder das Scheitern der Schlichtung feststellt. Entscheidungen des Schiedsgerichts hierzu sind unanfechtbar.

(6) Ein Vergleich kann in jeder Lage des Verfahrens stattfinden.

Antragsbegründung

Um die Klageflut vor den Schiedsgerichten einzudämmen wird eine obligatorische Schlichtung vor dem eigentlichen Verfahren eingeführt. Entweder bemühen sich die Streitparteien selbst um einen Schlichter (bevorzugt), oder können vom Schiedsgericht einen zugewiesen bekommen. Das muss nicht zwingend ein Richter sein, sondern können auch andere Piraten die mit dem Fall nichts zu tun haben sein. (Beispiel: Jens' Schlichterkreis oder auf LV-Ebene Vertrauenspiraten) Wenn sich der Fall so lösen lässt - klasse. Wenn nicht, dann schließt sich ein reguläres Verfahren an.

Für bestimmte Fallkonstellationen gibt es Ausnahmen: Für Berufungsverfahren (offensichtlich), für besonders eilbedürftige Klagen (die z.B. eine einstweilige Verfügung bekämen), für Einsprüche gegen Ordnungsmaßnahmen wenn die (nach Satzung verpflichtend anzubietende) Anhörung beim Vorstand in Anspruch genommen wurde, und für Parteiausschlussverfahren.

Sollte der Fall eines böswilligen, verzögernden Schlichters auftreten, so kann das Schiedsgericht auch zu einem späteren Zeitpunkt die Schlichtung selbst beenden und ein reguläres Verfahren starten.

Der letzte Absatz stellt klar dass die Beteiligten auch im späteren Verfahren dieses jederzeit friedlich beilegen können.

Dieser Antrag soll nur behandelt werden wenn SÄA013 angenommen wurde. Andernfalls wird er zurückgezogen.

Diskussion

  • Vorangegangene Diskussion zur Antragsentwicklung: {{{diskussionVorher}}}
  • [{{{antragsdiskussion}}} Pro-/Contra-Diskussion zum eingereichten Antrag]


Konkurrenzanträge

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