Antragsportal/Anträge BPT2011.1/SÄA024

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2011.1. Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich

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Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag.

Antragsübersicht

Antragsnummer SÄA024
Einreichungsdatum
Antragsteller

Markus Gerstel

Mitantragsteller
Antragstyp Satzungsänderungsantrag
Antragsgruppe Satzungsabschnitt C- §6
Zusammenfassung des Antrags
Schlagworte
Datum der letzten Änderung 01.05.2011
Status des Antrags

Pictogram voting keep-light-green.svg Geprüft

Abstimmungsergebnis

-

Antragstitel

Schiedsgerichtsreform: Zuständigkeit und Berufung

Antragstext

Die §§6 und 12 der Schiedsgerichtsordnung werden wie folgt neugefasst:


§6 Zuständigkeit

(1) Zuständig ist generell das Gericht der niedrigsten Ordnung.

(2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz des Antragsgegners. Ein Schiedsgericht kann auch außerhalb seines Zuständigkeitsbereichs entscheiden, wenn alle Beteiligten damit einverstanden sind.

(3) Ist der Antragsgegner ein Organ eines Landesverbandes, so ist das Landesschiedsgericht erstinstanzlich zuständig. Ist der Antragsgegner ein Organ des Bundesverbandes, so ist das Bundesschiedsgericht erstinstanzlich zuständig.

(4) Über den Parteiausschluss entscheidet das Landesschiedsgericht.

(5) Gerichte sind von einer Anklage ausgeschlossen.


§12 Berufung

(1) Gegen erstinstanzliche Entscheidungen steht jeder Streitpartei die Berufung als Rechtsmittel zur Verfügung.

(2) Die Berufung ist binnen 14 Tage nach Urteilsverkündung beim Schiedsgericht der nächsthöheren Ordnung einzureichen und zu begründen.

(3) Das erstinstanzliche Schiedsgericht stellt dem Gericht der Berufungsinstanz für die Dauer des Berufungsverfahrens die Akten zur Verfügung.

(4) Die Rücknahme der Berufung ist in jeder Lage des Verfahrens ohne Zustimmung des Berufungsgegners zulässig.

Antragsbegründung

Vorrangig sollen mit diesen Änderungen die Schiedsgerichte, vor allem das Bundesschiedsgericht, entlastet werden:

Die Regelungen zur Zuständigkeit sorgen dafür dass mehr Fallgruppen als bisher auf lokaler Ebene behandelt werden können. Streitigkeiten innerhalb der Organe eines Landesverbandes mussten bisher vor dem BSG ausgefochten werden.

Desweiteren kann bei Handlungsunfähigkeit eines Gerichts auch ein anderes Schiedsgericht vereinbart werden, ohne dass der Rückgriff auf das BSG zwingend notwendig ist.

Die Regelungen zur Berufung erlauben dem übergeordneten Gericht nun expliziten Zugriff auf die Falldokumentation (i.S. der SGO, nicht die interne Beratung), beschleunigen das Verfahren (14 Tage Begründungsfrist) und weisen explizit auf die Rücknehmbarkeit der Berufung hin.

Die Formulierungen sind so gefasst dass auch Bezirksgerichte eingeführt werden könnten. Es wird auch erstmals den Ort für landesverbandübergreifende Klagen festgelegt. Beides dürfte jedoch (hoffentlich) ohne nennenswerte Bedeutung bleiben.

Dieser Antrag wird zurückgezogen falls SÄA013 nicht angenommen wird.

Diskussion

  • Vorangegangene Diskussion zur Antragsentwicklung: {{{diskussionVorher}}}
  • [{{{antragsdiskussion}}} Pro-/Contra-Diskussion zum eingereichten Antrag]


Konkurrenzanträge

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