Antrag:RLP/2014.4/008/Ordnungsmaßnahmen streichen

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RP:Antragsfabrik

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Dies ist ein abgelehnter Satzungsantrag für den Landesverband RLP.

Satzungsantrag Nr.
2014.4/008
behandelt bei
LMV2014.3
Beantragt von
Klaus
Kurzbeschreibung
Streichung von Ordnungsmaßnahmen
Betrifft
§9
Vermerk
eingereicht mit Ticket-ID #10164281 am 2014-10-17
abgelehnt auf der LMV2014.3 am 2014-11-02 in Koblenz

Antrag

Die LMV möge beschließen den §9 der Landessatzung wie folgt zu ändern:

Neue Fassung:
"§9 [Ordnungsmaßnahmen]
Die Regelungen zu den Ordnungsmaßnahmen, die in der Bundessatzung getroffen werden, gelten entsprechend auch auf Landesebene. Verwarnungen, Verweise und die Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden, werden jedoch nicht angeordnet."

Bisherige Fassung:
"§9 [Ordnungsmaßnahmen]
(1) Verstößt ein Landespirat gegen die Satzung, oder gegen Grundsätze, oder Ordnung, oder politischen Ziele der Partei, so können die Ordnungsmaßnahmen der Satzungen der Partei in Kraft treten. Antragsberechtigt sind alle Organe der Partei.
(2) Ein Landespirat kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn er vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei verstößt und der Partei damit schweren Schaden zufügt.
(3) Die in Abs. 1 genannten Ordnungsmaßnahmen werden vom LVOR angeordnet. Der Vorstand muss dem Landespiraten den Beschluss der Ordnungsmaßnahme in Textform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.
(4) Gegen eine Ordnungsmaßnahme des Vorstandes ist eine Anrufung des LSG zulässig. Handelt es sich um einen Ausschluss, wird er erst nach Beschluss des LSG rechtskräftig.
(5) Die parlamentarischen Gruppen der Partei sind gehalten, einen rechtskräftig ausgeschlossenen oder einen ausgetretenen Landespiraten aus ihrer Gruppe auszuschließen.
(6) Gliederungen können nur auf Beschluss der LMV aufgelöst werden. Dagegen kann beim Landesschiedsgericht Einspruch eingereicht werden."

Begründung

Die bestehende Regelung ist weitgehend redundant und kann durch den Verweis auf die Bundessatzung entschlackt werden.
Nach meiner bisherigen Erfahrung als Schiedsrichter und Landesvorstand haben sich die "kleinen" Ordnungsmaßnahmen Verwarnung, Verweis und Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden in keiner Weise bewährt. Weder konnten hierdurch positive Verhaltensänderungen der Verwarnten herbeigeführt werden noch trugen solche Ordnungsmaßnahmen zur Befriedung bei. Auf das Anordnen der genannten Maßnahmen sollte verzichtet werden.
Ein gleichlautende Regelung zu Ordnungsmaßnahmen hat der LV Mecklenburg-Vorpommern auf der LMV 2013.2 beschlossen.

Unterstützung / Ablehnung

Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen

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Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen

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Piraten, die sich vrstl. enthalten

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Diskussion

Bitte hier das für und wieder eintragen.

  • Soweit mir bekannt, ist die Bundes-SGO eine abschließende Regelung, kann also auf Landesebene und darunter nicht geändert werden. Somit wäre der Antrag zwar überflüssig, da wirkungslos, würde andererseits jedoch die Rechtslage korrekter widerspiegeln als der bisherige Satzungstext.-- guru
    • Es geht beim Antrag nicht um die SGO sondern die Landes-/Bundessatzung. In der Bundessatzung §6 Abs.3 steht "Untergliederungen können in ihren Satzungen eigene Regelungen zu Ordnungsmaßnahmen treffen." Wenn der LV RLP beschließt keine Verwarnungen und Verweise anzuordnen ist das imho nicht wirkungslos. santa-c (Diskussion) 16:39, 8. Okt. 2014 (CEST)
      • Wenn dem so wäre, würde ich dem Antrag zustimmen, da ich derartige Ordnungsmaßnahmen ebenfalls für wirkungslos halte. Andererseits könnte man das auch "einfach so" praktizieren, ohne es in die Satzung zu schreiben.-- guru
    • noch eine Antwort zu 1
  • Argument 2
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