Antrag:Bundesparteitag 2017.2/Antragsportal/SÄA003

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2017.2. Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich

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Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag.

Antragsübersicht

Antragsnummer SÄA003
Einreichungsdatum
Antragsteller

Michael Ebner

Mitantragsteller
Antragstyp Satzungsänderungsantrag
Antragsgruppe Satzungsabschnitt A - §9
Zusammenfassung des Antrags Es wird ein zusätzliches Parteiorgan names "kleiner Bundesparteitag" eingerichtet.
Schlagworte
Datum der letzten Änderung 27.10.2017
Status des Antrags

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Abstimmungsergebnis

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Antragstitel

Kleiner Bundesparteitag

Antragstext

Dieser Antrag umfasst Änderungen der Satzung sowie Beschluss einer GO und einer WO.

Satzungsänderungen

§ 9 (1) wird wie folgt neu gefasst:

(1) Organe sind der Vorstand, der Bundesparteitag, der kleine Bundesparteitag, das Bundesschiedsgericht und die Gründungsversammlung.


§ 9a (6) wird wie folgt neu gefasst:

(6) Der Bundesvorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Bundesparteitages, des kleinen Bundesparteitags bzw. der Gründungsversammlung.


Ein § 9c wird wie folgt ergänzt:

§ 9c - Der kleine Bundesparteitag

(1) Der kleine Bundesparteitag ist eine Delegiertenversammlung auf Bundesebene. Die Zahl der Delegierten beträgt 42.

(2) Die Delegierten werden einmal im Kalenderjahr über den Basisentscheid mittels Brief- und/oder Urnenwahl gewählt. Es kommt eine personalisierte Verhältniswahl zum Einsatz, kumulieren und panaschieren ist möglich. Das Nähere regelt die Wahlordnung, die der Entscheidungsordnung des Basisentscheids vorgeht.

(3) Der kleine Bundesparteitag wählt mit einer Mehrheit von 2/3 seiner Delegierten einen Obmann beliebigen Geschlechts sowie dessen Stellvertreter. Die Obleute sollen keine Delegierten sein. Die Obleute organisieren den kleinen Bundesparteitag und sind zur Neutralität gegenüber allen Delegierten verpflichtet.

(4) Der kleine Bundesparteitag tagt mindestens einmal im Quartal in Präsenzsitzung. Die Einberufung erfolgt durch die Obleute. Auf Beschluss des Bundesparteitags, des Bundesvorstands sowie auf Antrag von wenigstens 10 Delegierten ist eine zusätzliche Präsenzsitzung kurzfristig einzuberufen.

(5) Die Aufgaben der Präsenzsitzungen des kleinen Bundesparteitags sind

a) Die Beschlussfassung über die Schiedsgerichtsordnung mit einer Mehrheit von 28 oder mehr der Delegierten.

b) Die Beschlussfassung über Anträge zu einem Bundesparteitag vor diesem mit einer Mehrheit von 35 oder mehr der Delegierten.

c) Die Beschlussfassung über redaktionelle Änderungen von Grundsatz- und Wahlprogrammen mit einer Mehrheit von 35 oder mehr der Delegierten.

d) Die Berufung von Beauftragten mit einer Mehrheit 28 oder mehr der Delegierten sowie die Abberufung mit einer Mehrheit von 22 oder mehr der Delegierten. Mit denselben Mehrheiten kann der kleine Bundesparteitag die Berufung oder Abberufung von einzelnen Beauftragten an den Bundesvorstand delegieren. Für Mitarbeiter des Bundesverbandes gilt dasselbe wie für Beauftragte.

e) Die Beschlussfassung über den Haushalt des Bundesverbandes mit einer Mehrheit von 22 oder mehr der Delegierten.

f) Die Kontrolle der Tätigkeit des Bundesvorstandes sowie die Beschlussfassung über Weisungen an den Bundesvorstand mit einer Mehrheit von 28 oder mehr der Delegierten.

g) Die Beschlussfassung über die Einberufung eines Bundesparteitages mit einer Mehrheit von 28 oder mehr Delegierten.

h) Die Beschlussfassung über die Tagesordnung und die Geschäftsordnung eines Bundesparteitags als Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 22 oder mehr der Delegierten.

(6) 6 oder mehr Delegierte können eine Fraktion bilden. Nicht in Fraktionen vertretene Delegierte bilden gemeinsam eine technische Faktion. Die Fraktionen wählen einen Vorsitzenden und seine Stellvertreter. Die Fraktionsvorsitzenden bilden zusammen mit den Obleuten den Ältestenrat. Der Ältestenrat beschließt über die Tagesordnung und weitere Verfahrensfragen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(7) Der Vorsitzende und der Schatzmeister sind zu den Sitzungen des kleinen Parteitags einzuladen. Sie haben vollumfängliches Rederecht. Sie können von ihren Stellvertretern vertreten werden. Der Ältestenrat kann mit Mehrheit die Einladung weiterer Personen sowie über den Umfang ihres Rederechtes beschließen.

(8) Die Sitzungen des kleinen Parteitags sind live zu streamen; Tagesordnungpunkte, die Personalangelegenheiten betreffen, sind davon ausgenommen. Der Ältestenrat entscheidet mit Mehrheit über den Umfang der Zulassung von Gästen.

(9) Auf Antrag von wenigstens 11 Delegierten ist ein Untersuchungsausschuss einzurichten. Untersuchungsausschüsse können Zeugen vernehmen und Akteneinsicht, auch bei allen Untergliederungen, nehmen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(10) Bei fehlenden Obleuten hat der Bundesvorstand kommisarisch tätige Obleute zu bestimmen. Der kleine Bundesparteitag hat auf seiner darauffolgenden Sitzung diese zu bestätigen oder andere Obleute zu wählen.


Geschäftsordnung

Geschäftsordnung des kleinen Bundesparteitags

§ 1 - Arten der Debatte

(1) Der kleine Bundesparteitag kennt die folgenden Arten der Debatte:

a) Debatte über einen Antrag oder mehrere gemeinsam zu beratende Anträge

b) Debatte über eine große Anfrage

c) Allgemeine Aussprache über eine inner- oder außerparteiliche Angelegenheit

d) Aussprache über den Bericht oder die Stellungsnahme eines Ausschusses oder Untersuchungsausschusses


§ 2 - Formen der Debatte

(1) Der kleine Bundesparteitag kennt die folgenden Formen der Debatte:

a) Freie Debatte

b) Alternierende Debatte

c) Fraktionierte Debatte in einer oder in mehreren Runden

(2) Der Ältestenrat legt mit Mehrheit für jeden Tagesordnungspunkt, der eine Debatte beinhaltet, deren Form fest. Die Versammlung kann davon abweichen (GO-Antrag auf Änderung der Form der Debatte).

(3) Für die freie Debatte legt der Ältestenrat oder die Versammlung eine maximale Redezeit pro Wortbeitrag und gegebenenfalls eine maximale Dauer der Debatte fest. Die Delegierten können sich ein- oder mehrmals zu Wort melden. Der Versammlungsleitung erteilt in der Reihenfolge der Wortmeldung das Wort, bis die maximale Dauer der Debatte erreicht ist.

(4) Bei der alternierenden Debatte erfolgen die Wortmeldungen für die Gruppen "Pro" und "Contra". Der Versammlungsleiter erteilt abwechselnd Rednern aus beiden Gruppen das Wort, beginnend mit "Contra". Für die alternierende Debatte legt der Ältestenrat oder die Versammlung eine maximale Redezeit pro Wortbeitrag und gegebenenfalls eine maximale Dauer der Debatte fest. Ist die Rednerliste in einer der beiden Gruppen erschöpft, kann der Versammlungsleiter in freiem Ermessen die Debatte beenden.

(5) Für die fraktionierte Debatte legt der Ältestenrat oder die Versammlung eine maximale Dauer der Debatte fest. Die Redezeit wird auf die einzelnen Fraktionen nach deren Stärke aufgeteilt und dabei stets auf volle Sekunden aufgerundet. Für die Fraktionen entscheidet deren Vorsitzender, wer zur Sache redet. Redezeiten über 240 Sekunden können auf mehrere Redner aufgeteilt werden. Der Aufruf erfolgt nach Stärke der Fraktionen, beginnend mit der stärksten Fraktion. Bei gleich starken Fraktionen wechselt der Versammlungsleiter ab. Bei einer fraktionierten Debatte in mehreren Runden wird dieser Vorgang wiederholt, wobei für die einzelnen Runden unterschiedliche Zeiten festgelegt werden können.


§ 3 - Fraktionen

(1) Sechs oder mehr Delegierte, die über denselben Wahlvorschlag gewählt wurden, können eine Fraktion bilden. Ein Delegierter kann nur einer Fraktion angehören.

(2) Nachrücker gehören der Fraktion an, über deren Liste sie angetreten sind. Über ihren Status, insbesondere Rede- und Stimmrecht, befindet die Fraktionssatzung.

(3) Die Gründung einer Fraktion ist den Obleuten anzuzeigen. Eine Fraktion benötigt einen Namen sowie erforderlichenfalls eine praktikable Kurzbezeichnung.

(4) Der Beitritt zu einer und der Austritt aus einer Fraktion ist den Obleuten sofort anzuzeigen. Sinkt durch Austritt die Stärke einer Fraktion für länger als sieben Tage unter sechs Delegierte, so lösen die Obleute die Fraktion auf.

(5) Alle Delegierten, die keiner anderen Fraktion angehören, gehören automatisch der technischen Fraktion (Kurzbezeichnung "Die Technische") an. Die Fraktionssatzung der technischen Fraktion bedarf der Zustimmung der Obleute.

(6) Die Willensbildung innerhalb von Fraktionen muss demokratischen Grundsätzen entsprechen. Fraktionen haben ihre Satzungen sowie deren Änderungen den Obleuten anzuzeigen sowie zu veröffentlichen. Fraktionen wählen einen Fraktionsvorsitzenden sowie zwei Stellvertreter, teilen die Wahl den Obleuten mit und veröffentlichen die Wahlprotokolle.

(7) Fraktionssitzungen sind grundsätzlich öffentlich. Eine Fraktion kann mit Mehrheit beschließen, für einzelne Tagesordnungspunkte die Öffentlichkeit auszuschließen.

(8) Mit Genehmigung der Obleute können die Delegierten aus zwei oder mehr Wahlvorschlägen eine gemeinsame Fraktion bilden.


§ 4 - Der Ältestenrat

(1) Die Fraktionsvorsitzenden sowie die Obleute bilden den Ältestenrat. Fraktionsvorsitzende können sich bei Sitzungen von einem Stellvertreter vertreten lassen.

(2) Der Ältestenrat beschließt mit Mehrheit über Zeit und Ort von Sitzungen, die vorgeschlagene Tagesordnung und weitere Verfahrenfragen, über Einladung von weiteren Teilnehmern sowie über die Zulassung und den Umfang des Rederechts von Gästen.

(3) Die Sitzungen des Ältestenrats sind grundsätzlich öffentlich. Der Ältestenrat kann mit Mehrheit beschließen, für einzelne Tagesordnungspunkte die Öffentlichkeit auszuschließen.

(4) Die Obleute haben im Ältestenrat Stimmrecht, sollen es jedoch nur ausüben, um Blockaden durch Stimmengleichheit aufzulösen.


§ 5 - Die Obleute

(1) Die Obleute organisieren die Sitzungen und die Arbeit des kleinen Bundesparteitags. Sie sind zur Neutralität gegenüber allen Delegierten und Fraktionen verpflichtet.

(2) Die Obleute werden mit einer Mehrheit von 28 oder mehr Stimmen gewählt. Sie sind einmal im Kalenderjahr neu zu wählen. Ein Obmann (m/w) kann mit einer Mehrheit von 28 oder mehr der Stimmen abberufen werden. Abberufene oder zurückgetretene Obleute sind auf der nächsten Präsenzsitzung nachzuwählen.

(3) Die Obleute sind für Versammlungsleitung, Wahlleitung und Protokollführung verantwortlich. Sie können diese Aufgaben selbst durchführen. Beauftragen sie weitere Piraten mit diesen Aufgaben, so sind sie in ihrer Wahl frei und verantworten das Ergebnis.

(4) Die Obleute können für die Durchführung von geheimen Wahlen und Abstimmungen von den Fraktionen Wahlhelfer anfordern.


§ 6 - Ausschüsse

(1) Der kleine Bundesparteitag kann mit Mehrheit die Einrichtung eines Ausschusses beschließen. Ausschüsse können dauerhaft oder temporär eingerichtet werden.

(2) Der kleine Bundesparteitag beschließt mit Mehrheit die Größe von Ausschüssen, sie muss mindestens drei Mitglieder umfassen. Die Ausschussmitglieder sind von den Fraktionen nach dem Sainte-Laguë-Verfahren zu entsenden. Sie müssen nicht der Fraktion und auch nicht der Partei angehören.

(3) Ausschüsse können beauftragt werden, zu einem Sachverhalt einen Bericht oder eine Stellungsnahme zu verfassen.


§ 7 - Große Anfragen

(1) Jeder Fraktion kann pro Amtszeit zwei große Anfragen an den Bundesvorstand stellen.

(2) Die Anfrage ist spätestens zwei Wochen vor Beginn der Präsenzsitzung bei Bundesvorstand einzureichen. Dieser hat seine Antwort spätestens drei Tage vor Beginn der Präsenzsitzung den Deligierten per eMail zuzusenden.

(3) Während der Präsenzsitzung wird von der die Anfrage stellenden Fraktion die Frage und vom Bundesvorstand die Antwort verlesen. Dem schließt sich eine Debatte über die Antwort und den Gegenstand der Anfrage an.


§ 8 - Untersuchungsausschüsse

(1) Auf Antrag von elf oder mehr Delegierten ist ein Untersuchungsausschuss einzurichten. Der Antrag hat den Untersuchungsgegenstand und den Untersuchungsauftrag klar zu benennen.

(2) Der kleine Bundesparteitag beschließt mit Mehrheit die Größe von Untersuchungsausschüssen, sie muss mindestens sieben Mitglieder umfassen. Die Ausschussmitglieder sind von den Fraktionen nach dem Sainte-Laguë-Verfahren zu entsenden. Sie müssen nicht der Fraktion und auch nicht der Partei angehören.

(3) Untersuchungsausschüsse können mit Mehrheit im Einzelfall beschließen, einen Zeugen zu vernehmen oder Akten beim Bundesverband oder den Untergliederungen anzufordern. Die Mitglieder eines Untersuchungsausschusses unterliegen denselben Verschwiegenheitspflichten wie die Piraten, die als Zeugen vernommen wurden, oder deren Akten eingesehen wurden.

(4) Untersuchungsausschüsse tagen grundsätzlich öffentlich. Mit der Mehrheit seiner Mitglieder kann ein Untersuchungsausschuss beschließen, für einzelne Tagesordnungspunkte die Öffentlichkeit auszuschließen.

(5) Untersuchungsausschüsse veröffentlichen nach Abschluss der Untersuchung einen Abschlussbericht. Abweichende Stellungsnahmen einzelner Ausschlussmitglieder sind möglich und werden dem Abschlussbericht beigefügt.


§ 9 - Sonstiges

(1) Stören Gäste den kleinen Bundesparteitag, so können sie von den Obleuten vorübergehend, bis zum Ende des Tages oder bis auf Weiteres des Raumes verwiesen werden.

(2) Stören Delegierte den kleinen Bundesparteitag, so können sie auf Antrag der Obleute mit Zustimmung der Versammlung vorübergehend oder bis zum Ende des Tages des Raumes verwiesen werden.

(3) Ansonsten ist die Geschäftsordnung des Bundesparteitages anzuwenden.


Wahlordnung

Wahlordnung des kleinen Bundesparteitags

§ 1 Ankündigung der Wahl

(1) Die Obleute kündigen spätestens 60 Tage vor dem Wahltermin die Wahl an. Die Ankündigung erfolgt auf vorstand.piratenpartei.de und soll auch über andere parteiübliche Kanäle bekannt gemacht werden.

(2) Ab der Ankündigung der Wahl können Wahlvorschläge einereicht werden.


§ 2 - Einreichung von Wahlvorschlägen

(1) Bis 30 Tage vor Beginn der Wahl können Wahlvorschläge bei den Obleuten eingereicht werden.

(2) Wahlvorschläge enthalten:

a) Einen Ansprechpartner für die Obleute mit eMail-Adresse und Telefonnummer.

b) Eine Liste von mindestens 12 und höchstens 60 Kandidaten mit Realnamen, Mitgliedsnummer und optional Nickname. Aus der Liste muss eine Reihenfolge erkennbar sein.

c) Die Zustimmungserklärung von allen Kandidaten zur Kandidatur und Annahme der Wahl für den Fall, dass sie gewählt werden sollten.

d) Eine Liste von mindestens 60 Unterstützern mit Realnamen, Mitgliedsnummer und optional Nickname. Unterstützer können gleichzeitig Kandidat sein.

e) Die Zustimmungserklärung aller Unterstützer zur Veröffentlichung von Realnamen und gegebenenfalls Nickname.

(3) Die Obleute prüfen die Wahlvorschläge und monieren zeitnah Mängel.

(4) Vollständige Wahlvorschläge werden von den Obleuten veröffentlicht.

(5) Ein Pirat kann maximal auf einer Liste kandidieren und maximal eine Liste unterstützen.


§ 3 - Stimmabgabe

(1) Die Obleute entscheiden in freiem Ermessen, auf wie viele Stimmzetteln sie die einzelnen Listen verteilen und in welcher Reihenfolge sie diese anordnen.

(2) Jeder Wähler hat bis zu 42 Stimmen. Diese kann er beliebig auf Listen und Kandidaten verteilen.

(3) Alle Stimmzettel werden gemeinsam in einen Umschlag gesteckt, dieser dann abgegeben.


§ 4 - Auswertung

(1) Nach Öffnung des Umschlags stellen die Wahlhelfer zunächst fest, ob jeder Stimmzettel maximal einmal im Umschlag ist. Kommt zumindest ein Stimmzettel mehrmals vor, sind alle Stimmzettel des Umschlags ungültig.

Ebenso sind alle Stimmzettel ungültig, wenn die darauf verteilte Zahl an Stimmen die Zahl von 42 übersteigt, wenn die Stimmzettel Anmerkungen oder Vorberhalte enthalten, der Wählerwillen nicht klar erkennbar ist, oder ein oder mehrere Stimmzettel Kennzeichen enthalten, die geeignet sind, die Geheimheit der Wahl zu durchbrechen.

(2) Von den gültigen Stimmzetteln werden zunächst die auf die Listen entfallenen Stimmen nach Liste aufsummiert. Auf Kandidaten entfallene Stimmen werden dabei den Listen, auf denen sie kandidieren, zugerechnet.

Auf die Listen werden nach dem Sainte-Laguë-Verfahren 42 Delegiertenplätze verteilt.

(3) In einem nächsten Schritt werden die auf die einzelnen Kandidaten entfallenen Stimmen aufsummiert. Direkt auf die Liste verteilte Stimmen werden in der Listenreihenfolge auf die Kandidaten verteilt. Übersteigt die Zahl der Stimmen die Kandidaten, so wird die Verteilung dann wieder beim ersten Kandidaten fortgesetzt.

(4) Aus der Reihenfolge der Kandidatenergebnisse erstellen die Obleute eine Liste der gewählten Delegierten. Bei Stimmgleichheit wird gelost. Die ersten Kandidaten auf dieser Liste werden Delegierte, die anderen Nachrücker.


§ 5 - Auszählung und Bekanntgabe der Ergebnisse

(1) Die Auszählung ist öffentlich.

(2) Die Obleute geben das Ergebnis der Wahl sowie die sich daraus ergebenden Delegierten- und Nachrückerlisten nach Abschluss der Auszählung umgehend bekannt.

Antragsbegründung

Warum dieser Vorschlag

Wir haben als Organe der Piratenpartei - neben dem Schiedsgericht - die Mitgliederversammlung und den Bundesvorstand. Der Bundesvorstand ist flexibel, seine Sitzungen häufig und kostengünstig, es sind jedoch nur wenige Piraten daran (stimmberechtigt) beteiligt. Bei der Mitgliederversammlung können alle Piraten sich beteiligen, aus Gründen der Kosten (für die Partei und die Teilnehmer) sind Parteitage jedoch selten und brauchen zumindest mehrere Wochen, im Regelfall mehrere Monate Vorlauf. Dazwischen haben wir derzeit nichts.

Dieser Vorschlag ist zunächst einmal eine Idee, diese Lücke zu schließen. Vom Ansatz her ist das kein allgemeiner Parteiausschuss, sondern ein formal vollwertiger Bundesparteitag, dem jedoch ein eingeschränkter Satz an Kompetenzen gegeben ist: Bei der Satzung ist er auf die Schiedsgerichtsordnung beschränkt (das entscheiden aller Erfahrung nach lieber weniger Piraten, die sich jedoch gründlich darauf vorbereiten und das sorgfältig diskutieren), bei den programmatischen Änderungen auf die redaktionellen Änderungen.

Dazu besteht die Möglichkeit, vor einem Bundesparteitag die gestellten Anträge schon mal teilweise abzuarbeiten: Es gibt Anträge, die erkenbar mit 90% + x Mehrheit durchgehen, damit muss sich keine Mitgliederversammlung befassen. Solange der kleine Parteitag das mit 5/6-Mehrheit beschließt, ist davon auszugehen, dass es auch auf der Mitgliederversammlung die erforderliche 2/3-Mehrheit bekommen würde. Nächstes Ziel dieser Regelung ist das Europawahlprogramm: An einem einzigen Programmparteitag bekommt man ein komplettes Wahlprogramm nur dann beschlossen, wenn fast durchgehend nur ganze Kapitel diskutiert und beschlossen werden und deren Details weitgehend ungeprüft bleiben. Wenn hier eine Delegiertenversammlung entlastet, kann die Mitgliederversammlung die strittigen Details entscheiden.

Daneben werden Kompetenzen, die derzeit beim Bundesvorstand liegen (Budgetrecht, Beauftragte) auf den kleinen Bundesparteitag verlagert und damit auf eine breitere Basis gestellt. Daneben soll der kleine BPT dem Vorstand ein wenig auf die Finger sehen und die Möglichkeit haben, Ausschüsse und Untersuchungsausschüsse einzurichten.

Daneben verfolgt dieser Vorschlag noch eine weitere Idee: Ab und an ist ein Bundesvorstand bezüglich der Strömungen in der Partei recht einseitig zusammengesetzt, was dann auch von den nicht vertretenen Strömungen entsprechend kritisiert wird.. Der BuVo ist jedoch ein vergleichsweise kleines Gremium und überwiegend aus Verwaltern zusammengesetzt. Ich halte es nun sehr schwierig, die Mehrheitsverhältnisse innerhalb der Piratenpartei bei einem so kleinen Gremium halbwegs adäquat abzubilden, zudem möchte ich Verwaltungsverantwortung nach Kompetenz und nicht nach politischer Ausrichtung besetzen.

Mein Alternativvorschlag ist, ein deutlich größeres Delegierten-Gremium zu wählen, mit dem sich die Mehrheitsverhältnisse deutlich besser abbilden lassen, und ein paar wichtige Aufgaben des BuVo dorthin zu verlagern.

Der Vorschlag im Detail

(1) Mit einer Delegiertenzahl von 42 plus 2 Obleute plus 2 BuVo-Mitglieder zuzüglich gegebenenfalls ein paar Gäste ist man flexibel genug, um innerhalb weniger Tage zu einer Sitzung einladen zu können. Die Zahl scheint ausreichend hoch, als dass alle relevanten Strömungen in der Piratenpartei ein paar Delegierte entsenden können.

(2) Die Delegierten müssen irgendwie gewählt werden, mit dem Basisentscheid sind grundsätzlich Personenwahlen möglich, der steht schon in der Satzung, also setzen wir darauf auf.

(3) Um eine größtmögliche Neutralität bei Versammlungs- und Wahlleitung zu gewährleisten, sind zwei Obleute zu wählen. Die Begrifflichkeit kommt aus der technischen Normung. Dort haben Obleute keine Vorrechte in inhaltlichen Fragen, sondern sie organisieren lediglich den Normungsprozess. Eine hohe Neutralität der Obleute scheint eher gegeben zu sein, wenn diese keine Delegierten sind.

Die Wahl mit 2/3-Mehrheit soll sicherstellen, dass sich bei der Wahl nicht eine bestimmte Strömung durchsetzt und dann die organisatorische Arbeit dominiert.

(4) Mit einmal pro Quartal liegen wir zwischen der Sitzungshäufigkeit des BuVo und des BPT. Neben den Präsenzsitzungen kann es natürlich auch Mumble-Sitzungen geben.

(5) Bei den Quoren ist gleich eine feste Stimmenzahl angegeben, damit niemand rechnen muss.

a) Die Erfahrung - z.B. die SGO-Änderung in Neumünster - hat gezeigt, dass solche Nebenordnungen lieber von nur wenigen Piraten entschieden werden, die dafür gründlicher darüber diskutieren und hoffentlich das dann vorher wenigstens mal gelesen haben.

b) Wenn der kleine BPT vorab Anträge schon durchwinkt, dann nur solche, die ohnehin eine Mehrheit bekommen, daher 5/6-Quorum.

c) Für die redaktionellen Änderungen ist ein recht hohes Quorum vorgesehen - wenn sich so viele Piraten aus unterschiedlichen Strömungen einig sind, dass es nur redaktionelle Änderungen sind, dann sind es auch nur solche, und dann haben wir die Chance, nach einem großen BPT ein Programm auch noch mal sprachlich glatt zu ziehen.

d) Nicht alle Beauftragte sind wichtig genug, als dass der kleine BPT sich damit beschäftigen muss, und manchmal eilt's auch. Deshalb kann der kleine BPT das dann wieder an den BuVo delegieren.

e) Die Verantwortung für den Haushalt soll auf mehr Schultern verteilt werden.

f) Hier schwingt die Hoffnung mit, dass Verwerfungen innerhalb des Vorstands nicht mehr mittels eines teuren aBPT gelöst werden müssen, sondern dass der kleine BPT das glattziehen kann.

h) Wenn das mit dem glattziehen nicht gelingt - und weil die Sache mit dem Mitgliederquorum wohl doch in der Praxis recht unrealistisch ist.

(6) Auch hier mal wieder eine Anlehnung an parlamentaristische Traditionen.

(7) Damit der kleine BPT den Vorstand überhaupt kontrollieren kann, muss der BuVo zumindest in einem gewissen Umfang anwesend sein. Die Anwesenheit des kompletten Vorstands im Regelfall scheint nicht erforderlich, der Ältestenrat kann ja gegebenenfalls weitere Vorstandsmitglieder einladen.

Weitere Einladungen können z.B. an Bewerber für Beauftragungen gehen.

(8) Die Zulassung von Gästen dürfte maßgeblich an der Raumkapazität hängen.

(9) Wir haben noch kein innerparteiliches Procedere $DINGE aufzuarbeiten. Der Untersuchungsausschuss ist ein Versuch, ein solches zu etablieren.

(10) Damit hier kein Henne-Ei-Problem entsteht, muss auch ein anderes Gremium als der kleine BPT Obleute wählen können.

Diskussion

  • Vorangegangene Diskussion zur Antragsentwicklung: {{{diskussionVorher}}}
  • [{{{antragsdiskussion}}} Pro-/Contra-Diskussion zum eingereichten Antrag]


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