Antrag:Bundesparteitag 2015.1/Antragsportal/SÄA001

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2015.1. Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich

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Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag.

Antragsübersicht

Antragsnummer SÄA001
Einreichungsdatum
Antragsteller

Harry Hensler

Mitantragsteller
  • Michael Bahr
  • Klaus Jaroslawsky
  • Stefan Bartels
  • Lothar Krauß
Antragstyp Satzungsänderungsantrag
Antragsgruppe Satzungsabschnitt B - §20
Zusammenfassung des Antrags § 20 Mitglieder des Schatzmeisterclubs

§ 21 Innere Ordnung des Schatzmeisterclubs
§ 22 Sitzungen des Schatzmeisterclubs

Schlagworte Finanzrat, Parteienfinanzierung, Zukunft
Datum der letzten Änderung 23.08.2015
Status des Antrags

Pictogram voting keep-light-green.svg Geprüft

Abstimmungsergebnis

Pictogram voting keep-light-green.svg Angenommen

Antragstitel

F. Fachausschuss für Finanzen (Schatzmeisterclub)

Antragstext

Der Bundesparteitag möge beschließen, Abschnitt F der Finanzordnung wie folgt neu zu formulieren:

Alt:

F. FINANZRAT § 20 Mitglieder des Finanzrates
entfallen
§ 21 Sprecher des Finanzrates
entfallen
§ 22 Tagungen des Finanzrates
entfallen
§ 23 Aufgaben des Finanzrates
entfallen

Neu:

F. Fachausschuss für Finanzen (Schatzmeisterclub, Kurzbezeichnung SM-Club)

§ 20 Mitglieder des Schatzmeisterclubs

Der Schatzmeisterclub besteht aus je einem für Finanzen zuständigem Vorstandsmitglied des Bundesverbandes und der Landesverbände (= bis zu 17 stimmberechtigte Mitglieder). Die Mitglieder können ihr Stimmrecht durch einen Vertreter wahrnehmen lassen.

§ 21 Innere Ordnung des Schatzmeisterclubs

Der Schatzmeisterclub gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Der Geschäftsordnung muss eine Mehrheit von mindestens 3/4 der Mitglieder zustimmen.

§ 22 Sitzungen des Schatzmeisterclubs

(1) Eines der Mitglieder lädt zu den Sitzungen ein. Die Ladung erfolgt in Textform spätestens am fünfzehnten Tag vor dem Sitzungstermin, und enthält Angaben zum Anlass der Einberufung, den genauen Sitzungsort, Datum und Uhrzeit des Beginns der Sitzung, sowie eine vorläufige Tagesordnung und die Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden.

(2) Der Schatzmeisterclub tagt mindestens zweimal jährlich.

(3) Der Schatzmeisterclub muss einberufen werden, wenn dies von seinem Bundesverbandsmitglied oder mindestens drei seiner Landesverbandsmitglieder gefordert wird.

(4) Der Schatzmeisterclub ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder oder deren Vertreter anwesend sind.

(5) Über die Beschlüsse und Empfehlungen des Schatzmeisterclubs ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen und zeitnah zu veröffentlichen.

§ 23 Aufgaben und Kompetenzen des Schatzmeisterclubs Zu den Aufgaben des Schatzmeisterclubs gehört die Festlegung von Art und Umfang der Grundversorgung der Gesamtpartei. Der Schatzmeisterclub hat das Recht Beauftragte zu benennen, die die jeweils infrage kommenden Tätigkeitsfelder zu analysieren haben. Sie untersuchen Kostenstrukturen, Arbeitsprozesse und Rentabilität und erarbeiten gegebenenfalls Alternativmodelle. Die Ergebnisse ihrer Untersuchungen legen sie dem Schatzmeisterclub vor, der diese zur Grundlage seiner Entscheidungen macht. Den Beauftragten ist von den beteiligten Personen voller Zugang zu allen erforderlichen Informationen und Ressourcen zu gewähren.

Des weiteren werden in der Finanzordnung gestrichen

§ 5 (6)
Alt: (6) Der Finanzrat erarbeitet Änderungsvorschläge zur Höhe des Mitgliedsbeitrages.
Neu: (6) Entfallen

§ 6 (4)
Alt: (4) Der Finanzrat erarbeitet Änderungsvorschläge zur Verteilung des Mitgliedsbeitrages.
Neu: (4) Entfallen

Ausserdem wird § 15 (staatliche Teilfinanzierung) Abs. 3, 5 und 6 der Bundesfinanzordnung wie folgt geändert und Abs. 7 hinzugefügt:

Alt: (3) Landesverbände, deren Festsetzungsbeträge nach § 19a (6) PartG für das Anspruchsjahr die Eigeneinnahmen nach § 24 (4) Nr. 1 bis 7 PartG des entsprechenden Rechenschaftsjahres übersteigen, zahlen diesen Differenzbetrag zu 100% in den innerparteilichen Finanzausgleich. Ein Landesverband kann durch begründeten Beschluss bis zum 30. November des Anspruchsjahres den einzuzahlenden Anteil an diesem Differenzbetrag erhöhen oder verringern, aber nicht auf unter 80% senken. Alt: (5) Der Bundesverband erhält aus dem innerparteilichen Finanzausgleich 15% des Festsetzungsbetrages für die Gesamtpartei. Alt: (6) Die, nach der Verteilung aus Absatz 5, verbliebenen Mittel des innerparteilichen Finanzausgleichs werden ausschließlich an die nicht einzahlenden Landesverbände verteilt. Hierfür wird zunächst der Betrag zu 50% in gleichen Teilen allen 16 Landesverbänden zugerechnet. Weitere 25% werden an alle Landesverbände anteilig nach der Fläche der Bundesländer und die restlichen 25% anteilig nach der Einwohnerzahl der Bundesländer zugerechnet. Anschließend werden die Anteile für die einzahlenden Landesverbände entsprechend dem Proporz dieses Schlüssels auf die restlichen Landesverbände verteilt, so dass die einzahlenden Landesverbände nichts erhalten, aber alle verbliebenen Mittel an die nicht einzahlenden Landesverbände restlos ausgezahlt werden.

Neu: (3) Landesverbände, deren Festsetzungsbeträge nach § 19a Abs. 6 PartG für das Anspruchsjahr die Summe aus

1. Eigeneinnahmen nach § 24 Abs. 4 Nr. 1 bis 7 PartG des entsprechenden Rechenschaftsjahres und
2. Einnahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes des Bundesverbandes, die eindeutig dem jeweiligen Landesverband zuzuordnen sind übersteigen,

zahlen den sich daraus ergebenden Differenzbetrag zu 100% in den innerparteilichen Finanzausgleich. Ein Landesverband kann durch begründeten Beschluss bis zum 30. November des Anspruchsjahres den einzuzahlenden Anteil an diesem Differenzbetrag erhöhen oder verringern, aber nicht auf unter 80% senken.
Neu: (5) Kosten für die Grundversorgung, die der Bundesverband für die Gesamtpartei zur Verfügung stellt, werden vorrangig aus dem innerparteilichen Finanzausgleich bedient. Der Schatzmeisterclub legt Art und Umfang hierzu fest.
Neu: (6) Der Bundesverband erhält aus dem nach Absatz 5 verbleibenden innerparteilichen Finanzausgleich 15% des um die Kosten aus Absatz 5 reduzierten Festsetzungsbetrages für die Gesamtpartei, soweit diese von den Einzahlungen bedient werden können.
Neu: (7) Die, nach der Verteilung aus Absatz 6, verbliebenen Mittel des innerparteilichen Finanzausgleichs werden ausschließlich an die nicht einzahlenden Landesverbände verteilt. Hierfür wird zunächst der Betrag zu 50% in gleichen Teilen allen 16 Landesverbänden zugerechnet. Weitere 25% werden an alle Landesverbände anteilig nach der Fläche der Bundesländer und die restlichen 25% anteilig nach der Einwohnerzahl der Bundesländer zugerechnet. Anschließend werden die Anteile für die einzahlenden Landesverbände entsprechend dem Proporz dieses Schlüssels auf die restlichen Landesverbände verteilt, so dass die einzahlenden Landesverbände nichts erhalten, aber alle verbliebenen Mittel an die nicht einzahlenden Landesverbände restlos ausgezahlt werden.

Antragsteller:Antragsteller:
Harry Hensler 22671, info@harryhensler.de
Michael Bahr, 30290, michael.kurt.bahr@piraten-thueringen.de
Klaus Jaroslawsky (GeldPirat), 20931, klaus.jaroslawsky@geldpiraten.de
Stefan Bartels, 14413, schatzmeister@piratenpartei-sh.de
Lothar Krauß, 1038, pirat@lkrauss.de
Steven Latterner, 44102, steven.latterner@piratenpartei-saarland.de
Martin Matheis, 1158, martin.matheis@piraten-rlp.de
Ernst Romoser, 30419, ernst.romoser@piraten-lsa.de
Andreas Roth, 39070, andreas.roth@piraten-sachsen.de
Jeanette Westphal, 42971

Antragsbegründung

Begründung:

Beim Geld hört die Freundschaft auf. Dieser Spruch gilt für Piraten zwar nicht ganz in dem Maße, wie das im "echten Leben" der Fall ist, aber völlig frei sind auch wir nicht davon. Und sieht man sich dann an, wie das Parteiengesetz den Zufluss staatlicher Mittel in die Parteigliederungen hinein regelt, so könnte man fast den Eindruck gewinnen, hier wird bewusst ein Spaltpilz gesät.

Mit unserem § 15 der Finanzordnung haben wir es geschafft, einen Ausweg zu finden und die völlig inkompatiblen Regeln, wie sich Länderanteile und Bundesanteil berechnen wieder gegeneinander auszugleichen. Nur an eines haben wir dabei nicht gedacht. Dass es nämlich Ausgaben gibt, für die nicht eine einzelne Gliederung, auch nicht der Bundesverband alleine verantwortlich sein sollte, sondern die gesamte Partei. Es sind Ausgaben, wie z.B. die einer funktionierenden parteiweiten IT Infrastruktur von der wir alle auf allen Ebenen und sogar außerhalb der Partei profitieren.

Als Lösung hierfür schlagen die Schatzmeister der Landesverbände und des Bundesverbandes gemeinsam vor, es genauso zu machen, wie wir dies auf Beschlussbasis jetzt schon zwei Jahre lang mit den Kosten für den Wirtschaftsprüfer gemacht haben.

Man nehme einfach das Geld, das in den Topf der innerparteilichen Umverteilung eingezahlt wird und bediene solche Kosten vorrangig und schütte erst danach den Rest nach den gegebenen Regeln aus. Da 15% vom Rest ebenfalls weniger ist, beteiligt sich auf diese Weise auch der Bundesverband an den Kosten solcher Grundstrukturen.

Als wesentliche Elemente dieser gemeinsamen Grundstrukturen wurden bei dem Treffen der Schatzmeister der Landesverbände und des Bundesverbandes vorgeschlagen: Buchhaltung/Rechenschaftsbericht/Wirtschaftsprüfung Bundes-IT Gemeinsame Versicherungen Mitgliederverwaltung PShop Bundespresse so weit diese Unterstützung für die Landesverbände bietet

Damit aber auch entschieden werden kann, was und wie viel jeweils als grundlegende Infrastruktur zu werten ist, soll die Runde der Schatzmeister von Bund und Ländern die Kompetenz erhalten, dies zu definieren. Es handelt sich um eine gemeinschaftliche Aufgabe, also muss sie auch gemeinschaftlich entschieden werden. Und weil es dabei um finanzielle Kompetenzen geht, braucht es einen Rahmen in der Satzung. So muss dann nicht mehr jedes Mal alles umständlich multilateral zwischen den Landesverbänden und dem Bundesverband beschlossen werden. So wird dann auch die Verantwortung für die Festlegung von Art und Umfang der Grundversorgung auf die Verbände so verteilt, dass dabei nicht einzelne alles blockieren können. Gemeinschaftliche Aufgaben löst man eben am besten mit Mehrheitsbeschlüssen ohne Vetos.

Warum die Finanzierung parteiweiter Grundstrukturen aus dem Topf der innerparteilichen Umverteilung? Weil das Geld ist, von dem sich Bundesverband und einzahlende Landesverbände eh schon gelöst haben und Geld ist, das die empfangenden Landesverbände eh erst sehr spät in ihre Liquiditätsplanungen einbeziehen können. Es ist gewissermaßen Geld, auf dass die geringsten Besitzansprüche gestellt werden und das damit am ehesten ohne Streit für die Grundversorgung abgezweigt werden kann. So muss die Freundschaft beim Geld doch nicht aufhören.

Diskussion

  • Vorangegangene Diskussion zur Antragsentwicklung: {{{diskussionVorher}}}
  • [{{{antragsdiskussion}}} Pro-/Contra-Diskussion zum eingereichten Antrag]


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