Antrag:Bundesparteitag 2012.2/Antragsportal/SÄA052

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2012.2. Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich

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Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag.

Antragsübersicht

Antragsnummer SÄA052
Einreichungsdatum
Antragsteller

Notar1957

Mitantragsteller
Antragstyp Satzungsänderungsantrag
Antragsgruppe Satzungsabschnitt C- neuer §
Zusammenfassung des Antrags Die Schiedsgerichtsverfahren müssen für die Verfahrensbeteiligten transparent werden, was nach der derzeitigen Praxis des BSG nicht hinreichend der Fall ist.
Schlagworte Schiedsgerichtsordnung, Transparenz
Datum der letzten Änderung 31.10.2012
Status des Antrags

Pictogram voting question.svg Ungeprüft

Abstimmungsergebnis

Pictogram voting question.svg Noch nicht abgestimmt

Antragstitel

Änderung der Schiedsgerichtsordnung - Transparenzgebot

Antragstext

Der Bundesparteitag möge folgende Änderung der Bundesatzung, Teil C, beschließen:

Nach § 15 wird folgendes eingefügt:

"§ 15 a Transparenzgebot

(1) Entscheidungen des Rechtsmittelgerichtes sind den erstinstanzlichen Gerichten zur Kenntnis zu übermitteln.

(2) Das Schiedsgericht hat Anträge, Stellungnahmen, Erklärungen jeglicher Art, auch dienstliche Erklärungen von Richtern zu ihrer etwaigen Befangenheit, sowie Verfügungen und Beschlüsse des Gerichtes gegenüber Dritten den Parteien des betreffenden Verfahrens unverzüglich öffentlich zu machen."

Antragsbegründung

Eigentlich bedürfte bei unbefangener Betrachtung die hier beantragte Regelung keiner ausdrücklichen Normierung. Leider sieht die Rechtspraxis des BSG anders aus, denn es hat offenkundig eine andere Rechtsaufassung, die nicht ohne weiteres von einem ordentlichen Gericht überprüft werden kann.

Zu Absatz 1:

Anlässlich des Verfahrens BSG 2012-08-09 meinte das BSG, dass das erstinstanzliche Gericht nicht von einer Entscheidung im Rechtsmittelverfahren unterrichtet werden müsse. Dabei ist dies zum einen normaler Usus im ordentlichen Gerichtsverfahren und hat zum anderen auch einen überzeugenden Sinn: Das erstinstanzliche Gericht wird durch den Informationspflicht von gleichlautenden oder widersprechenden Rechtsauffassungen unterrichtet und kann solche Informationen in künftigen Fällen verarbeiten. Die Rechtspflege wird dadurch nur gestärkt.

Zu Absatz 2:

Im Verfahren BSG 2012-06-29 meinte das BSG, dass es die Erklärungen von Richterkollegen, die sich im konkreten Verfahren für befangen erklärt hatten, nicht den Parteien zur Kenntnis geben müsste. Auch dies widerspricht den Gepflogenheiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Dabei ist diese Transparenz erforderlich, denn jeder Verfahrensbeteiligte muss das Recht bekommen, überprüfen zu können, ob der betreffende Richter zu Recht aus dem Verfahren ausscheidet und somit hier nicht willkürlich an der Besetzung des Gerichtes manipuliert worden ist.

Im gleichen Verfahren weigerte sich das BSG den Parteien die Beitrittsgesuche zum Verfahren anderer Piraten (§10 Abs. 3 SGO) mitzuteilen, ebenso den Inhalt ablehnender Beschlüsse hierzu. Die Parteien können aber auch durchaus ein Interesse an solchen „Streithelfern“ haben, daher wären sie eigentlich zu hören und sollten Gelegenheit haben, sich mit einer Stellungnahme vor einer Entscheidung des Gerichtes einzubringen.

Im Verfahren BSG 2012-09-29 hatte das BSG als Rechtsmittelinstanz sich geweigert, dem Verfahrensgegner den Inhalt des (vergeblichen) Rechtsmittelgesuches mitzuteilen, was durch schlichte Weiterleitung der eingegangenen Email möglich gewesen wäre. Statt dessen stellt sich das BSG auf den Standpunkt, der andere Verfahrensbeteiligte solle nach Abschluss des Verfahrens sich zur Geschäftsstelle in Berlin begeben und dort die Akten einsehen. Unnütze Fahrtkosten und riesiger Zeitverlust wären die Folge.

Wegen dieser nur sehr schwer oder umständlich einklagbaren Rechten von Verfahrensbeteiligten, ist es zur Schaffung von Rechtsklarheit leider unumgänglich die Satzung im beantragten Umfange zu ergänzen.

Diskussion

  • Vorangegangene Diskussion zur Antragsentwicklung: {{{diskussionVorher}}}
  • [{{{antragsdiskussion}}} Pro-/Contra-Diskussion zum eingereichten Antrag]


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