Antrag:Bundesparteitag 2012.2/Antragsportal/SÄA003

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2012.2. Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich

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Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag.

Antragsübersicht

Antragsnummer SÄA003
Einreichungsdatum
Antragsteller

Entropy

Mitantragsteller
Antragstyp Satzungsänderungsantrag
Antragsgruppe Satzungsabschnitt A - §9
Zusammenfassung des Antrags Einzelne Vorstandsmitglieder sollen vom Parteitag bei Ausfall durch Nachwahl ersetzt oder auch abgewählt werden können
Schlagworte Nachwahl, Rücktritt, Abwahl, Vorstand
Datum der letzten Änderung 31.10.2012
Status des Antrags

Pictogram voting question.svg Ungeprüft

Abstimmungsergebnis

Pictogram voting question.svg Noch nicht abgestimmt

Antragstitel

Nachwahl und Abwahl von einzelnen Vorstandsmitgliedern

Antragstext

Es wird beantragt in der Bundessatzung Abschnitt A §9a Abs. 3 folgenden Satz hinzu zu fügen:

Bei Rücktritt, Handlungsunfähigkeit oder der geheim abzustimmenden Abwahl eines Vorstandsmitgliedes kann dessen Amt gesondert vom Bundesparteitag nachgewählt werden.

Antragsbegründung

Durch Rücktritt, Handlungsunfähigkeit oder Abwahl ausgefallene Vorstandsmitglieder sollen unabhängig vom Parteitag ersetzt werden können. Dadurch sollen alle Aufgaben ordnungsgemäss durchgeführt werden können und nicht für andere Zwecke gewählte Vorstandsmitglieder überlastet werden. Zusätzlich wird festgelegt, dass im Falle einer bereits möglichen Abwahl diese geheim abzustimmen ist.

Detaillierte Begründung

Für die Möglichkeit zur Nachwahl und Abwahl ist laut PartG-Kommentar Lenski §11 Rn 6 eine solche Regelung in der Satzung notwendig: "[..] Die Abwahlmöglichkeit erstreckt sich sowohl auf den Vorstand im Ganzen als auch auf die einzelnen Mitglieder. Einzelne Vorstandsmitglieder können allerdings nur abgewählt werden, wenn die Satzung dies ausdrücklich vorsieht. Eine Vorstandsergänzung ist nur erforderlich, wenn die Satzung dies vorsieht oder die Mindestmitgliedszahl des §11 Abs.1 S.2 PartG unterschritten wird." Kommentare zum Vereinsrecht hingegen halten wegen §27 Abs. 2 S.1 BGB eine explizit Nennung der Abwahlmöglichkeit für unnötig. Zur Sicherheit sind dennoch beide Vorgaben durch diese einfache Satzungsänderung erfüllt und dabei explizit eine geheime Abwahl vorgeschrieben.

Aus aktuellem Anlass: dieser Antrag hat nichts mit den aktuellen Personaldebatten im Bundesvorstand zu tun, sondern soll generell die Nachwahl ermöglichen und führt deswegen alle Gründe auf, durch die ein Amt frei werden könnte. Eine Abwahl wäre uU auch ohne diesen Antrag möglich.

Der konkrete Ablauf einer Nach- oder Abwahl wäre gemäß Gesetz und Satzung wie folgt:

  1. Die Nach-/Abwahl muss laut Kersten/Rixen §9 Rn 28, §15 Rn 37, jurisPK-BGB §32 Rn 17 explizit als Tagesordnungspunkt auf der Einladung zum Parteitag erwähnt werden. Dazu ist ein Beschluss des Bundesvorstands oder der Antrag eines Zehntels der Mitglieder (§9b (2)) notwendig. Es ist umstritten, ob dies noch bis zwei Wochen vor oder sogar auf dem BPT nachgeholt werden könnte (§9b(2) Satzung, wegen dispositivem §32(1) BGB, aber Art.21(1) S.3 GG).
  2. Auf dem Parteitag kann durch Beschluss (inkl. Diskussion) mit einer einfachen Mehrheit der Tagesordnungspunkt wieder von der Tagesordnung entfernt werden. Dazu hätte z.B. auch ein zur Abwahl stehendes Mitglied gemäß §15(3) S.1 PartG Rederecht.
  3. Ansonsten kommt es zur geheim abzustimmenden Abwahl und/oder zur regulären, geheimen Nachwahl des Vorstandsamtes.

Konkurrierende Anträge

Dieser Antrag konkurriert mit SÄA022 und SÄA023 und ist diesen aus folgenden Gründen vorzuziehen:

  • Die konkurrierenden Anträge behandeln in unnötig ausführlicher Weise die nur in äussersten Notfällen notwendige Abwahl, z.B., wenn ein Vorstandsmitglied verschollen ist oder trotz erheblichen Verlusts des Rückhalt der Basis nicht selbst zurücktreten will. In letzterem Fall wäre wohl eine Neuwahl angemessener.
  • Der detaillierte Ablauf einer Abwahl muss nicht extra beschrieben werden, da er sich bereits aus Vereinsrecht und PartG ergibt (siehe oben). Dazu gehört das Recht aus Aussprache und geheime Abstimmung (Kersten/Rixen §15 Rn 15, Lenski §15 Rn 16).
  • Das Verbot der Aussprache vor der Abstimmung widerspricht §15(3) S.1 PartG.
  • Für die Durchführung von einer Abwahl muss diese bereits bei der Einberufung angegeben werden und kann nicht spontan auf dem Parteitag geschehen. Das ist eine ausreichend grosse Hürde um vor Missbrauch zu schützen. Hält nur eine Minderheit eine Abwahl an sich für behandlungswürdig, kann der TO-Punkt per Beschluss gestrichen werden.
  • Der Bundesvorstand hat keine reguläre Amtszeit, sondern wird gemäß §9a(3) "mindestens einmal im Kalenderjahr gewählt". Bei einer Neuwahl endet also automatisch auch die Amtszeit von nachgewählten Vorständen. Daher ist hierfür keine besondere Regelung notwendig.
  • Bereits die Abwahl bzw. Widerruf des gesamten Vorstands kann gemäß §27 Abs. 2 S. 1 BGB mit einem einfachen Mehrheitsbeschluss erfolgen. Es gibt keinen Grund für einzelne Mitglieder eine 2/3-Mehrheit (SÄA023) zu verlangen.

Diskussion

  • Vorangegangene Diskussion zur Antragsentwicklung: {{{diskussionVorher}}}
  • [{{{antragsdiskussion}}} Pro-/Contra-Diskussion zum eingereichten Antrag]


Konkurrenzanträge