Antrag:Bundesparteitag 2012.2/Antragsportal/SÄA002

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2012.2. Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich

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Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag.

Antragsübersicht

Antragsnummer SÄA002
Einreichungsdatum
Antragsteller

Entropy

Mitantragsteller
Antragstyp Satzungsänderungsantrag
Antragsgruppe Satzungsabschnitt A - neuer §
Zusammenfassung des Antrags Es werden verbindliche Mitgliederentscheide eingeführt, um außerhalb des Parteitags basisdemokratisch in grösserem Maßstab und kostensparend Positionen beschliessen zu können.
Schlagworte innerparteiliche Demokratie, Basisdemokratie, Mitgliederentscheid
Datum der letzten Änderung 31.10.2012
Status des Antrags

Pictogram voting question.svg Ungeprüft

Abstimmungsergebnis

Pictogram voting question.svg Noch nicht abgestimmt

Antragstitel

Mitgliederentscheid, Mitgliederbefragung und Mitgliederbegehren

Antragstext

Es wird beantragt in der Bundessatzung Abschnitt A §9 (1) hinter "das Bundesschiedsgericht," den Text ", die Mitgliederentscheidskommission" einzufügen und in der Bundessatzung Abschnitt A an geeigneter Stelle folgenden Paragraphen hinzuzufügen, entsprechend zu nummerieren und der äußeren Form der Satzung anzupassen:

§X - Mitgliederentscheid, Mitgliederbefragung und Mitgliederbegehren

§Xa - Allgemeines

(1) Über politische, organisatorische oder personelle Sachverhalte kann ein Mitgliederentscheid oder eine Mitgliederbefragung stattfinden. Mitgliederentscheide zu Sachverhalten, die laut Parteiengesetz dem Parteitag vorbehalten sind oder eindeutig dem Parteiprogramm widersprechen, gelten als Mitgliederbefragung.

(2) Ein Mitgliederentscheid kann einen Beschluss des Parteitags ändern, aufheben, bestätigen oder anstelle dessen fassen. Das Ergebnis von Mitgliederentscheiden ist die Beschlusslage des Gebietsverbandes und steht einer Entscheidung dessen Parteitags gleich. Das Ergebnis von Mitgliederbefragungen hat lediglich empfehlenden bzw. bestätigenden Charakter für die Entscheidung des Parteitags, ist aber nicht bindend. Im Folgenden gelten die Regeln für Mitgliederentscheide auch für Mitgliederbefragungen, sofern nicht explizit unterschieden wird.

(3) Der Parteitag wählt eine Mitgliederentscheidskommission (nachfolgend MEK), die für die Erfassung von Mitgliederbegehren und die Durchführung von Mitgliederentscheiden zuständig ist. Auf Beschluss des Parteitags können stattdessen auch der Vorstand oder die Wahlleiter des Parteitags als MEK beauftragt werden. Die Amtszeit der MEK endet mit deren Rücktritt, Abberufung oder der Neuwahl des Vorstandes. Die MEK kann weitere Mitglieder als Helfer beauftragen. Die MEK gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4) Teilnahmeberechtigt an Mitgliederbegehren und Mitgliederentscheiden sind nur Mitglieder, die am Tag der Teilnahme stimmberechtigt sind. Quoren werden relativ zur Anzahl der Teilnahmewilligen berechnet. Ein Teilnahmewilliger ist jedes teilnahmeberechtigte Mitglied, das innerhalb eines festgelegten Zeitraums an mindestens einem der seither statt gefundenen Mitgliederentscheide oder Mitgliederbegehren teilgenommen hat oder der MEK den Willen zur Teilnahme erklärt hat.

(5) Ein Mitgliederbegehren ist dann erfolgreich, wenn mindestens der durch das festgelegte Quorum erforderliche Anteil der Teilnahmewilligen innerhalb eines festgelegten Zeitraums seine Unterstützung für einen Antrag erklärt hat.

(6) Als Folge eines erfolgreichen Mitgliederbegehrens oder auf Beschluss des Vorstandes oder des Parteitags führt die MEK einen Mitgliederentscheid durch. Ein Mitgliederentscheid zu einem Sachverhalt, der bereits innerhalb der letzten zwölf Monate in einem Mitgliederentscheid abgestimmt wurde, ist nur dann zulässig, wenn die Antragsteller glaubhaft machen können, dass sich die entscheidenden Umstände seitdem maßgeblich geändert haben. Mitgliederbefragungen sind dadurch nicht eingeschränkt. Ein Mitgliederentscheid kommt nicht zustande bzw. wird abgebrochen, wenn der Antragsgegenstand bereits erfüllt ist oder unmöglich erfüllt werden kann.

(7) Paragraph §X gilt sinngemäß auch für Untergliederungen, sofern diese in ihrer Satzung keine abweichenden Bestimmungen treffen. Das weitere Verfahren, Einschränkungen und Ergänzungen, die der Satzung nicht widersprechen dürfen, regelt die Mitgliederentscheidsordnung (nachfolgend MEO), welche durch den Parteitag beschlossen wird. Beschließt ein Gebietsverband keine eigene MEO, so gilt die beschlossene MEO der nächsthöheren Gliederung.

§Xb - Abstimmungen

(1) Die Stimmabgabe kann durch ein elektronisches Verfahren, Urnen- oder Briefabstimmung oder ein vergleichbares technisches Verfahren erfolgen. Geheime Abstimmungen sind der Urnen- und Briefabstimmung vorbehalten. Mitgliederentscheide, die mit Verfahren, die nicht den gesetzlichen Anforderungen für parteiinterne Abstimmungen genügen, durchgeführt werden, gelten lediglich als Mitgliederbefragung.

(2) Die MEK ist berechtigt, konkurrierende Anträge zu einem Sachverhalt als Abstimmungsalternativen in einem Mitgliederentscheid zu bündeln. Mitglieder haben stets die Möglichkeit, im Mitgliederentscheid eine Ablehnung aller Abstimmungsalternativen, eine explizite Stimmenthaltung oder keine Teilnahme zu wählen.

(3) Auf Verlangen eines erfolgreichen Mitgliederbegehrens wird die Offenheit einer Abstimmung eingeschränkt. Die Pflicht für laut Gesetz oder Satzung geheim abzustimmende Sachverhalte gilt sinngemäß auch für Mitgliederentscheide. Soll eine geheime Abstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies in der MEO zugelassen ist, so soll die Abstimmung auf dem nächstmöglichen Parteitag geheim durchgeführt werden.

§Xc - Ablauf

(1) Die MEK ist dazu angehalten, die Feststellung des Erreichen eines Quorums nicht zu verzögern und daraufhin unverzüglich Folge zu leisten.

(2) Abstimmungen für Mitgliederentscheide werden in einem regelmäßigen Rhythmus durchgeführt. Der Abstimmungszeitraum mit festgelegter Dauer endet jeweils an einem periodischen Stichtag. Die Stichtage sind möglichst denen der übergeordneten Gebietsverbände anzugleichen.

(3) Die Mitgliederentscheide werden in der Reihenfolge des Eingangs abgestimmt. Die MEK kann die Abstimmung hinauszögern bis eine Mindestanzahl von anstehenden Abstimmungen für eine Periode erreicht ist. Kann ein Mitgliederentscheid nicht durchgeführt werden, so soll er am nächstmöglichen Parteitag abgestimmt werden. In Fällen mit besonders hoher Dringlichkeit kann auf begründeten Antrag ein Eilverfahren mit unabhängigem Abstimmungszeitraum durchgeführt werden.

(4) Die MEK und beauftragte Untergliederungen sind dazu verpflichtet, rechtzeitig vor der Abstimmung

a. den Mitgliedern angemessene Zeit zur Einreichung von Abstimmungsalternativen mittels eines erfolgreichen Mitgliederbegehrens zu geben;
b. die Anträge zusammen mit Begründungen, die vom jeweiligen Antragsteller verfasst wurden, zu veröffentlichen;
c. unparteiische Informationsveranstaltungen zu den Mitgliederentscheiden durchzuführen und die Möglichkeit zur Diskussion unter allen Mitgliedern zu gewährleisten;
d. jedem stimmberechtigten Mitglied die Teilnahme an der Abstimmung mit möglichst geringem Aufwand und barrierefrei zu ermöglichen.

Antragsbegründung

Die Piratenpartei hat sich das Ziel gesetzt Demokratie und mehr Teilhabe zu fördern. Sie soll dabei innerparteilich mit gutem Beispiel vorangehen. Bisher bietet sie jedoch ihren Mitgliedern außerhalb des Parteitags keine Möglichkeit basisdemokratisch verbindlich abzustimmen, während andere etablierte Parteien schon Mitgliederentscheide als basisdemokratisches Instrument eingeführt haben.

Mit diesem Antrag soll den Mitgliedern die Möglichkeit gegeben werden, zu Sachverhalten auch außerhalb des Parteitags verbindlich abstimmen zu können. Damit könnten sich auch Mitglieder beteiligen, die nicht zum Parteitag reisen können. Die Mitglieder könnten sich für die Entscheidung mehr Zeit lassen und sich besser vorab informieren. Dadurch könnten Parteitage und Mitglieder entlastet und besser informierte, basisdemokratische Entscheidungen getroffen werden.

Dieser Antrag ist eine rechtlich abgesicherte, seit den 90ern ausgereifte Alternative zur Ständigen Mitgliederversammlung o.ä. und ist prinzipiell sowohl mit, als auch ohne Einsatz von Online-Abstimmungen verwendbar. Gegen die üblichen Bedenken gegen Online-Abstimmungen wurden Lösungen entwickelt. Der Ansatz ist so gestaltet, dass Mitgliederentscheide zum Parteialltag gehören können und nicht nur die Ausnahme bleiben.

Details

Die Satzung beschreibt dabei nur abstrakt die Anforderungen für das Verfahren, damit wirklich alle Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen teilnehmen können. Die konkrete Ausgestaltung und mögliche Einschränkungen werden in einer Mitgliederentscheidsordnung (MEO, siehe Entwurf im Anhang) außerhalb der Satzung festgelegt.

Die Mitgliederentscheide sollen durch eine gewählte Mitgliederentscheidskommission (MEK) oder den Vorstand durchgeführt werden. Erst mit deren Wahl oder Beauftragung und nach Beschluss einer MEO kann diese Satzungsänderung angewendet werden.

Die Abstimmungen sollen rechtssicher sein und für alle Mitglieder mit kleinstmöglichem Aufwand durchgeführt werden können. Dazu sollen nur in regelmäßigen Abständen (z.B. alle 2 Monate) Abstimmungen stattfinden, damit auch Vielbeschäftigte genügend Zeit zur Meinungsbildung und Einreichung von Alternativanträgen haben. In dringenden Fällen sind Eilverfahren möglich. Auch Mitglieder ohne Internet-Zugang oder technisch weniger Versierte sollen teilnehmen können.

Zunächst sollen in der separat zu beschließenden MEO nur einfache halb-offene Online-Abstimmungen (z.B. ähnlich der virtuellen Meinungsbilder in Hessen) zulässig sein, die offenen Abstimmungen an Parteitagen nachempfunden sind. Halb-offen bedeutet, dass pro Abstimmung einmalige Codenamen vergeben werden, die nur jeweils das Mitglied und die MEK zuordnen können. Die Stimmen werden nach der Abstimmung mit dem Codenamen veröffentlicht um Datenschutz und Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten. Zusätzlich könnten Mitglieder auf schriftlichen Antrag per Brief abstimmen. Nicht zulässig bzw. unmöglich sind geheime Online-Abstimmungen, d.h. Verbot von Wahlcomputern.

In der MEO könnten hingegen vom Parteitag auch geheime Brief- oder Urnenwahl zugelassen werden. Mit einem Mitgliederbegehren können Mitglieder eine geheime Abstimmung (ggf. auf dem Parteitag durchzuführen) beantragen. Bzgl. "Sockenpuppen" ist wie auch auf Parteitagen der unabhängigen MEK zu vertrauen. Bei Bedenken wegen Manipulation gibt es die Möglichkeit der Anfechtung.

Mitgliederentscheide, Alternativanträge und geheime Abstimmungen sollen nur mit einem Quorum von Teilnehmern zustande (Mitgliederbegehren) kommen können. Bei diesem Quorum sollen nur Mitglieder berücksichtigt werden, die wahrscheinlich aktiv an Entscheidungen teilnehmen wollen (sog. Teilnahmewillige).

Das Verfahren zur Sammlung von Unterstützern für Anträge wird durch Mitgliederbegehren geregelt. Des weiteren sollen unverbindliche, aber standardisierte Mitgliederbefragungen zu allen Themen durchgeführt werden können, deren Ergebnisse voraussichtlich eher als die von herkömmlichen Online-Umfragen anerkannt werden.

Konkurrierende Anträge

Dem direkt konkurrierenden Antrag SÄA014 ist dieser u.a. aus folgenden Gründen vorzuziehen:

  • SÄA014 räumt wie der FDP-Mitgliederentscheid nur dem Vorstand besondere Antragsrechte ein und erlaubt keine unabhängig gewählte Kontrollinstanz;
  • SÄA014 sieht weder Alternativanträge der Basis noch eine Information und Diskussion vor der Abstimmung vor;
  • SÄA014 legt ein Beteiligungsquorum (1/3 der Stimmberechtigung, derzeit 6700) fest, so dass Abstimmungen durch Boykott gekippt werden können. Solche Quoren gibt es auf Parteitagen nicht.
  • SÄA014 lässt keine geheime Abstimmung zu und verletzt damit die demokratischen Rechte der Mitglieder (Kersten/Rixen §15 PartG Rn 15).
  • SÄA014 zwingt zur Online-Abstimmung und schliesst damit Mitglieder aus, die nur offline abstimmen können oder wollen (Grundsatz der Gleichheit).
  • SÄA014 fehlen die wesentlichen Bestimmungen um Mitgliederentscheide für ein häufig genutztes Verfahren zu qualifizieren (Abstimmungsperioden, Alternativanträge, Beauftragung von Untergliederungen etc).
  • SÄA014 enthält falsche Tatsachenbehauptungen über diesen Antrag, denn es sind genauso online-Abstimmungen (z.B. mit angepassten LimeSurvey) möglich und die Details sind einer separaten Mitgliederentscheidsordnung geregelt.

Ähnliche Gründe sprechen auch gegen SÄA041.

Mitgliederentscheidsordnung (Entwurf, wird unabhängig abgestimmt)

§1 - Allgemeines

  1. Es werden ausschließlich halb-offene Abstimmungen zu politischen und organisatorischen Sachverhalten mit elektronischer Stimmabgabe oder auf Antrag per Brief durchgeführt.
  2. Im Folgenden gelten die Regeln für Mitgliederentscheide auch für Mitgliederbefragungen, sofern nicht explizit unterschieden wird.
  3. Die Mitgliederentscheidskommission wird nachfolgend MEK genannt.
  4. Für jeden Gebietsverband dürfen bis zu zwanzig Mitgliederentscheide in einem Abstimmungszeitraum abgestimmt werden.
  5. Alle stimmberechtigten Teilnehmer der Mitgliederversammlung eines Gebietsverbandes, auf der erstmalig eine MEK gewählt oder beauftragt wurde, und eine gültige Mitgliederentscheidsordnung existierte, gelten als Teilnahmewillige. Daraufhin beginnt die erste Abstimmungsperiode mit dem ersten Termin, der auf ein Vielfaches der Dauer einer Abstimmungsperiode nach dem 7. Januar 2013 fällt.

§2 - Ablauf

Eine Abstimmungsperiode hat folgenden Ablauf:

  • Die für die Periode zur Abstimmung vorgesehenen Mitgliederentscheide werden öffentlich angekündigt. Abstimmungsalternativen für einen Mitgliederentscheid können diesem durch ein erfolgreiches Mitgliederbegehren oder auf Beschluss des Vorstands hinzugefügt werden und müssen umgehend veröffentlicht werden.
  • Die Annahmefrist für erfolgreiche Mitgliederbegehren zu dem Mitgliederentscheid endet. Es beginnt der Zeitraum zur pflichtgemäßen Durchführung von Informationsveranstaltungen.
  • Der Abstimmungszeitraum beginnt.
  • Die Frist zur pflichtgemäßen Durchführung von Informationsveranstaltungen endet.
  • Die Frist für Abstimmungen endet am Stimmtag. Das Ergebnis wird ausgezählt und veröffentlicht. Die nächste Abstimmungsperiode beginnt.
  • Die Frist zur Anfechtung der Abstimmung endet.

§3 - Quoren, Fristen und Zeiträume

  1. Für ein Mitgliederbegehren werden lediglich die stimmberechtigten Mitglieder berücksichtigt, die innerhalb der letzten 12 Wochen ihre Unterstützung bekundet haben.
  2. Teilnahmewillig ist auch jedes stimmberechtigte Mitglied, das seit Beginn der vorherigen Abstimmungsperiode an mindestens einem der seither statt gefundenen Mitgliederentscheide oder Mitgliederbegehren teilgenommen hat.
  3. Ein Mitgliederbegehren zur Durchführung eines Mitgliederentscheids erfordert ein Quorum von zehn Prozent, für eine Mitgliederbefragung fünf Prozent der Teilnahmewilligen. Das Quorum für Mitgliederbegehren zur Einbringung einer Abstimmungsalternative beträgt die Hälfte des Quorums zur Durchführung des Mitgliederentscheids. Das Quorum für Mitgliederbegehren zur Einschränkung der Offenheit der Abstimmung erfordert ein Prozent der Teilnahmewilligen. Die MEK muss ein Mitgliederbegehren erst dann berücksichtigen, wenn es von mindestens zwei weiteren stimmberechtigten Mitgliedern unterstützt wird. Die sich durch ein Quorum ergebende absolute Anzahl wird aufgerundet.
  4. Eine Abstimmungsperiode dauert acht Wochen.
  5. Der Abstimmungszeitraum dauert zwei Wochen und endet mit dem Verstreichen des Stichtags.
  6. Die Frist für die Annahme von Abstimmungsalternativen endet vier Wochen nach Beginn der Abstimmungsperiode.
  7. Die Frist zur pflichtgemäßen Durchführung von Informationsveranstaltungen endet eine Woche vor Ende des Abstimmungszeitraums.
  8. Die Frist zur Anfechtung endet eine Woche nach Ende des Abstimmungszeitraums.
  9. Erfolgreich zustande gekommene mit besonders hoher Dringlichkeit begründete Mitgliederentscheide (Eilverfahren) werden unabhängig von Abstimmungsperioden durchgeführt. Die Frist für Abstimmungsalternativen endet zeitgleich mit dem Tag der Annahme des Mitgliederentscheids. Daraufhin beginnen der Zeitraum für die Abstimmung und die Information der Teilnahmewilligen, der eine Woche dauert. Das Ergebnis kann bis einen Tag nach der Abstimmung angefochten werden.
  10. Teilnahmeberechtigt an Mitgliederbegehren und Mitgliederentscheiden sind nur Mitglieder, die am Tag der Teilnahme stimmberechtigt sind.

§4 - Arten von Abstimmungen

  1. Ist eine Abstimmung nicht geheim, werden alle abgegebenen Stimmen nach dem Stichtag veröffentlicht. Dabei muss jedes Mitglied nach seiner Stimmabgabe eine Kopie seiner abgegebenen Stimme in Textform erhalten, die zur Anfechtung der Abstimmung genutzt werden kann.
  2. Eine abgegebene Stimme ist endgültig.
  3. Sind bei einer Abstimmung die einzelnen Stimmen einem Mitglied mit bürgerlichem Namen oder Mitgliedsnummer zuordenbar, gilt diese als offen.
  4. Erhält bei einer Abstimmung jedes Mitglied einen nur der MEK und dem jeweiligen Mitglied bekannten, einmaligen und eindeutig zuordenbaren Codenamen für dessen Stimme, gilt diese als halb-offen.
  5. Sind bei einer Abstimmung die einzelnen abgegebenen Stimmen nur mit sehr hohem Aufwand einem Mitglied zuordenbar und die Auswertung für jedes Mitglied nachvollziehbar, so gilt diese als geheim.
  6. Steht nur eine Abstimmungsalternative zur Wahl, entscheidet die einfache Mehrheit der abgegeben, gültigen Stimmen ohne Enthaltungen.
  7. Steht mehr als eine Abstimmungsalternative zur Wahl, so wird eine Zustimmungswahl durchgeführt, bei der für jede Alternative unabhängig abgestimmt werden kann. Es gewinnt die Alternative, die das höchste Verhältnis von gültigen Ja- zu Nein-Stimmen, dass über die Hälfte beträgt, erhält. Gibt es Alternativen ohne Nein-Stimmen, so gewinnt von diesen diejenige mit den meisten Ja-Stimmen. Wurden mehrere Alternativen als Gewinner ermittelt, so entscheidet das Los.

§5 - Stimmabgabe

§5a - elektronische Stimmabgabe
  1. Ist ausschließlich elektronische Stimmabgabe vorgesehen, so haben die MEK oder beauftragte Untergliederungen dafür zu Sorgen, dass jedem stimmberechtigten Mitglied auf Anfrage technische Hilfe zur Verfügung steht, um an der Abstimmung teilnehmen zu können.
  2. Die Möglichkeit zur verschlüsselten elektronischen Kommunikation zwischen MEK und Mitglied sowie bei der Stimmabgabe muss geboten werden. Versendet die MEK E-Mails, so müssen diese kryptographisch signiert und, falls das Mitglied seinen kryptographischen Schlüssel angibt, verschlüsselt sein.
§5b - Urnenabstimmung
  1. Jedem Mitglied im Gebietsverband muss die Möglichkeit gegeben werden, mit vertretbarem Aufwand an der Urnenabstimmung teilzunehmen. Andernfalls muss jedem Mitglied die Möglichkeit zur Abstimmung per Brief geboten werden.
§5c - Briefabstimmung
  1. Bei Abstimmung per Brief gilt der Tag des Erhalts des Briefes als Tag der Stimmgabe.
  2. Gibt es neben der Abstimmung per Brief noch weitere Möglichkeiten, so muss die Briefabstimmung vom Mitglied schriftlich bei der MEK beantragt werden.
  3. Die für einen Gebietsverband bestimmten Stimmzettel sind in einem einzelnen vorgegebenen Umschlag zu verschließen und zusammen mit einer eidesstattlichen Erklärung, dass die Stimmzettel im Willen des Stimmberechtigten frei und selbstständig oder durch einen Helfer ausgefüllt wurden, der MEK zukommen zu lassen.
  4. Die Unterlagen zur Briefabstimmung können auch von einem von der MEK beauftragten Helfer ausgehändigt und der Brief direkt bei diesem abgegeben werden.

§6 - Kommunikation zwischen MEK und Mitgliedern

  1. Eine schriftliche Einladung der Mitglieder für einen Mitgliederentscheid ist nicht erforderlich.
  2. Die stimmberechtigten Mitglieder werden von der MEK im Internet oder jährlich in Textform über die Abstimmungsperioden des folgenden Jahres informiert.
  3. Die Teilnahmewilligen werden von der MEK in Textform am Anfang der Abstimmungsperiode über die abzustimmenden Mitgliederentscheide informiert. Bei erfolgreich zustande gekommenen Eilverfahren sind die Teilnahmewilligen unverzüglich in Textform einzuladen.
  4. Die bisherigen und laufenden Mitgliederbegehren, Mitgliederentscheide mit allen Anträgen und Begründungen und die Abstimmungsergebnisse werden von der MEK im Internet veröffentlicht.
  5. Der MEK kann die Unterstützung eines Mitgliederbegehrens oder der Wille zur Teilnahme an einem Mitgliederentscheid in elektronischer oder Textform erklärt bzw. widerrufen werden.
  6. Ein per E-Mail erfolgter Antrag an die MEK ist nur dann gültig, wenn er mit der vom stimmberechtigten Mitglied registrierten E-Mailadresse bestätigt oder dessen bei der MEK registriertem kryptographischem Schlüssel signiert wurde.

Diskussion

  • Vorangegangene Diskussion zur Antragsentwicklung: {{{diskussionVorher}}}
  • [{{{antragsdiskussion}}} Pro-/Contra-Diskussion zum eingereichten Antrag]


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