Antrag:Bundesparteitag 2012.2/Antragsportal/PA220
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Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2012.2. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich
Wende dich bei Fragen und (als Antragsteller) Änderungswünschen an ein Mitglied der Antragskommission. |
Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag. |
Antragsübersicht | |
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Antragsnummer | PA220 |
Einreichungsdatum | |
Antragsteller |
AG_Drogenpolitik, Ansprechpartner: Andreas Rohde (@Andi_nRw), Fabian Hoff (@Spiff), (@Moonopool) |
Mitantragsteller |
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Antragstyp | Wahlprogramm |
Antragsgruppe | Drogen„Drogen“ befindet sich nicht in der Liste (Arbeit und Soziales, Außenpolitik, Bildung und Forschung, Demokratie, Europa, Familie und Gesellschaft, Freiheit und Grundrechte, Internet und Netzpolitik, Gesundheit, Innen- und Rechtspolitik, ...) zulässiger Werte für das Attribut „AntragsgruppePÄA“. |
Zusammenfassung des Antrags | Gesonderte Betrachtung von Cannabis aus medizinischer Sicht |
Schlagworte | Drogen, Drogenpolitik, Sucht, Suchtpolitik, Gesundheit, Gesundheitspolitik, Prohibition, Bürgerrechte, Menschenrechte, Selbstbestimmung, Legalisierung, Prävention, BTMG, Betäubungsmittel, Jugendschutz, Verbraucherschutz |
Datum der letzten Änderung | 01.11.2012 |
Status des Antrags | |
Abstimmungsergebnis |
AntragstitelCannabis als Medikament AntragstextDer Parteitag möge beschließen, dass im Abschnitt "Drogen- und Suchtpolitik" des Wahlprogramms des Bundesverbandes für die BTW 2013 der folgende Abschnitt eingefügt wird: Cannabis als MedikamentCannabis als Medikament soll anderen verkehrsfähigen Medikamenten gleichgestellt werden. Der Zugang für den Patienten ist genauso hürdenfrei zu gestalten wie zu anderen verschreibungspflichtigen Medikamenten. Patienten sollen Anspruch auf Betreuung durch einen Arzt haben, dem die Auswahl der Darreichungsform zu überlassen ist. Die Kosten für Cannabis als Medikament sind von den Krankenkassen zu tragen. Apotheker, Ärzte und behandelndes Personal sind ausreichend für den Umgang mit medizinischen Cannabis auszubilden und Vorurteile über Cannabis durch eine geeignete Aufklärungskampagne abzubauen. Verschreibt ein Arzt einem Patienten die Anwendung eines Cannabis-Arzneimittels, so muss der Besitz der in der ärztlichen Empfehlung angegebenen Menge grundsätzlich duldbar sein. Insbesondere darf bei Vorlage einer geeigneten ärztlichen Bescheinigung weder ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, noch eine zusätzliche Ausnahmegenehmigung des Bundesinstitut für Arzneimittelforschung (BfArM) erforderlich sein. Antragsbegründung- Diskussion
Konkurrenzanträge |