Antrag:Bundesparteitag 2012.2/Antragsportal/PA061

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2012.2. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich

Wende dich bei Fragen und (als Antragsteller) Änderungswünschen an ein Mitglied der Antragskommission.

Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag.

Antragsübersicht

Antragsnummer PA061
Einreichungsdatum
Antragsteller

VollePullePiratNRW

Mitantragsteller
Antragstyp Wahlprogramm
Antragsgruppe Arbeit und Soziales
Zusammenfassung des Antrags Die negative Einkommenssteuer ist für das bGE als Bemessungsgrenze ungeeignet.
Schlagworte
Datum der letzten Änderung 01.11.2012
Status des Antrags

Pictogram voting question.svg Ungeprüft

Abstimmungsergebnis

Pictogram voting question.svg Noch nicht abgestimmt

Antragstitel

Keine negative Einkommensteuer für das BGE einführen

Antragstext

Es wird beantragt zur nächsten Bundestagswahl, betreffend des Parteiprogramms oder des Grundsatzprogramms oder des Wahlprogramms der Piratenpartei Deutschland hiesigen Antrag gegebenenfalls modular zu beschließen, da zumindest ein konkurrierender Antrag bereits hier im Antragsportal mit der Antragsnummer PA016 in diesem Zusammenhang besteht.

Es wird beantragt, dass folgender Text im Antrag PA016 gestrichen wird: "Die Arbeitgeber-Beiträge, die an die Sozialversicherungsträger abgeführt werden, sind als ein Bestandteil des Arbeitnehmerentgelts anzusehen. Es ist daher ehrlicher und transparenter diese Sozialversicherungsbeiträge in das Bruttoeinkommen der Lohn- oder Gehaltsempfänger zu überführen, indem das Bruttoeinkommen um den sogenannten Arbeitgeberanteil erhöht wird. Negative Einkommensteuer mit 50% Flattax auf alle Einkommen."

Es wird beantragt, das folgender Text an dieser Stelle eingefügt wird: "Der flächendeckende gesetzliche Mindestlohn ist als Festlegung einer finanziellen Grenzbasis für die Einführung des BGE (etc.) einzusetzen. Die Höhe des Mindestlohns ist nachvollziehbar über statistische Erhebungen und Ergebnisse zum Lebensunterhalt amtlich zu ermitteln, und ist damit keinesfalls willkürlich oder pauschal." Zudem wird beantragt, hiesigen Antrag gegebenenfalls modular zu beschließen, da ein Antrag PA060 zur Einführung des gesetzlichen flächendeckenden Mindestlohns besteht.

Es wird beantragt den Antrag PA371 abzulehnen, da dieser Antrag sich mit hiesigen Antrag widerspricht.

Antragsbegründung

Die negative Einkommenssteuer ist für das bGE als Bemessungsgrenze ungeeignet, dennoch wird in hiesigen Anträgen auf diese art der Steuer im Zusammenhang mit dem bGE immer wieder hingewiesen.

Im Antrag PA016 wird ohnehin auf den Mindestlohn hingewiesen, sodass dieser als Festlegung einer finanziellen Grenzbasis für die Einführung des BGE (etc.) schon von daher als sinnvoll und einfach erscheint, wobei die steuerrechtliche Bemessungsgrenze bei der negativen Einkommenssteuer grundsätzlich als kompliziert zu sehen ist. Für den Mindestlohn als Festlegung einer finanziellen Grenzbasis spricht auch, weil im Bundestag eine Mehrheit für diesen Mindestlohn ist, also es jetzt schon als sicher gilt, dass der Mindestlohn eingeführt wird. Insofern macht es überhaupt keinen Sinn die negative Einkommenssteuer als rechtlich komplizierten Umsetzungsschritt für das bGE einführen.

Im Fall des Antrags PA016 wird behauptet, dass Sozialversicherungsbeiträge als Arbeitnehmerentgelder anzusehen seien. Richtig ist, das Sozialversicherungsbeiträge als Versicherungsbeiträge rechtlich und steuerrechtlich anerkannt sind, und dass Versicherungsbeiträge steuerrechtlich anrechenbar sein können. Richtig ist auch, dass der Staat Steuern einnehmen muss, um seinen sozialpolitischen Gesamtaufgaben nachzukommen, und in diesen Zusammenhang gehört auch die mit Verfassungsrang ausgestattete Prüfung der Notwenigkeit, der Verhältnismäßigkeit, und der Erfordernis, der steuerlichen Einnahmen und Ausgaben. Unzulässig ist es im Zusammenhang mit der Einführung des bGE, der negativen Einkommenssteuer - pauschal oder gar willkürlich - einen Betrag zuzuordnen, um diesen Betrag zu nutzen, so dass dieser steuerliche Betrag “zur Umleitung” von hohen Einkommen und damit - direkt - zum Gebrauch des bGE und dessen Verteilung bereit steht, - so dass die mit Verfassungsrang ausgestattete Prüfung der Notwenigkeit, der Verhältnismäßigkeit, und der Erfordernis des steuerlichen Betrages von vorne rein entfällt - . Insofern verbietet sich auch hier die negative Einkommenssteuer einzusetzen, denn diese eignet sich nur zur steuerlichen Berechnung und Verrechnung und hat darüber hinaus überhaupt keinen grundgesetzlichen und damit keinen verfassungsrechtlichen Charakter. Die negative Einkommenssteuer wäre eine reine verwaltungsrechtliche und steuerrechtliche Vorschrift, die aber mit einem mit Verfassungsrang ausgestatteten flächendeckenden gesetzlichen Mindestlohn rechtlich überhaupt nicht vergleichbar ist. Auch deswegen ist dem Mindestlohn als Festlegung einer finanziellen Grenzbasis hier Vorrang zu gestatten.

Wie allgemein bekannt, führen Steuerabgaben und Steuerverrechnungen nicht selten zu Steuerungerechtigkeiten und Rechtstreitigkeiten, weil diese Steuergesetze rein verwaltungsrechtlichen Rang haben und keinen verfassungsrechtlichen Rang haben und die Finanzbehörden hier eigenverantwortlich im rechtlichen Sinne entscheiden. Wie bekannt, ist bei Finanzstreitigkeiten der Bundesfinanzhof (BFH) zuständig und so gut wie gar nicht das Bundesverfassungsgericht. Da das deutsche Steuersystem nur so von Fällen der Steuerungerechtigkeit durchzogen ist, verbietet sich die Einführung der negative Einkommenssteuer zum bGE auch schon an dieser Stelle, - vielmehr noch, es türmen sich hier ggf. Klagen im Bereich der Besteuerung oder in Sachen bGE auf - . Demnach ist erst das deutsche Steuersystem völlig zu entflechten, bevor wieder eine neue Steuer neue Steuerungerechtigkeiten verursacht. Zudem kommt noch bei der Einführung der negativen Einkommenssteuer zum bGE, dass bei Rechtstreitigkeiten um das bGE erst die Fälle dem BFH zugeleitet werden müssen, der BFH muss entscheiden, ob die Fälle an andere zuständige Gerichte weiterzuleiten sind oder - in ganz wenigen Einzelfällen - , dann eben nicht, - und von Abbau der Bürokratie kann dann überhaupt nicht gesprochen werden - .



Die negative Einkommensteuer macht rein steuerrechtlich einen Sinn, wenn Deutschlands Bevölkerung schrumpft und wenn es nur Wachstum und immer eine Vollbeschäftigung gibt. Das war früher irgend wann mal so, - heute ist alles anders - . Demanch ist negative Einkommensteuer als Umsetzungsschritt für das BGE auch aus diesem Grund ungeeignet.

Es gibt fortwährend Zuwanderung und jetzt werden auch noch qualifizierten Fachkräften die Einwanderung erleichtert, da kann die Bevölkerung nicht schrumpfen. Die Arbeitslosenzahlen müssten demnach auf Vollbeschäftigung verharren, aber davon ist überhaupt nicht auszugehen, - schon jetzt kommen die geschönten Arbeitslosenzahlen nicht sonderlich unter 5 % - . Und der Staat profitiere durch die negative Einkommensteuer auch dadurch, dass die Arbeitslosenzahl sinken würde. Das ist aber nicht immer der Fall, denn mittelfristig wird wieder mit steigenden Arbeitslosenzahlen gerechnet, und dann bringt die negative Einkommessteuer nichts, weil die negative Einkommenssteuer nur dann was bringt, wenn die Leute Arbeit haben und auch darin verbleiben dürfen. Diese Situation besteht in Deutschland wegen der zahlreichen befristeten Arbeitsverträge nicht. Hohe Arbeitslosigkeit in Deutschland hänge auch damit zusammen, dass gering entlohnte Tätigkeiten wirtschaftlich erschwert worden sei, und in solchen Fällen wirke die negative Einkommenssteuer auch. Das stimmt überhaupt nicht, da in der Vergangenheit der Billig-Lohn-Sektor massiv expandiert ist, und darauf beruhen auch die niedrigen Arbeitslosenzahlen.

Unternehmen brauchen sich im Lohn nicht unterbieten, wo schon heute überall die Billig-Löhnerei normal ist. Für den einzelnen Mitarbeiter bedeutet dies kein hohes Maß angefühlter Gerechtigkeit, da es viel zu viele HartzIV-Aufstocker gibt, die sehr wohl mehr Kostgänger des Staates sind und ungeliebter Almosenempfänger, und diese Menschen haben keinen Anteil an der Würde, die in jeder sinnvollen Arbeit steckt.

Pro Infos zur negative Einkommensteuer - zu optimalen Bedingungen - hier:

http://institut-fuer-sozialstrategie.de/drupal/sites/default/files/upload/dokumente/IfS_Standpunkt_negative_Einkommenssteuer.pdf


Infos auch hier:

http://de.wikipedia.org/wiki/Negative_Einkommensteuer



Der flächendeckende gesetzliche Mindestlohn stellt die optimale Möglichkeit zur Festlegung einer finanziellen Grenzbasis für die Einführung des bGE dar. Auch schon deswegen, weil der gesetzliche flächendeckende Mindestlohn darf von Seiten des Gesetzgebers nicht willkürlich festgelegt werden darf.

Würde der flächendeckende gesetzliche Mindestlohn zuerst als zur Festlegung einer finanziellen Grenzbasis für die Einführung des bGE zu Grunde gelegt, und dann erst das bGE eingeführt, wo der flächendeckende gesetzliche Mindestlohn als Bezugsgrenze gesetzlich definiert ist, würden sich viele steuerrechtlichen Probleme und andere rechtlichen Probleme erst gar nicht ergeben.



Vielen Dank für die Aufmerksamkeit, ich bitte dem Antrag zuzustimmen, VollePullePiratNRW

Diskussion

  • Vorangegangene Diskussion zur Antragsentwicklung: {{{diskussionVorher}}}
  • [{{{antragsdiskussion}}} Pro-/Contra-Diskussion zum eingereichten Antrag]


Konkurrenzanträge