AG Jagd/Kritik

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Hier werden Argumente von Wissenschaftlern, Verbänden und Tierschützern gesammelt, die die Jagd kritisieren, sowie die Gegenargumente.

Gründe für die Jagd findet man auf dieser Seite: AG Jagd/Gründe

Lobbyarbeit

Kritik kommt vorwiegend aus Tierschutz- und Naturschutzkreisen, die auch hohe Etats für PR haben.

NABU:

  • 3,5 Mil. EUR PR-Ausgaben (laut Geschäftsbericht)
  • zzgl. Kosten für 20 Mitarbeiter in der Hauptgeschäftsstelle

BUND

  • 5,5 Millionen Euro p.a. für PR (laut Geschäftsbericht)
  • zzgl. Kosten für ?? Mitarbeiter in der Hauptgeschäftsstelle

DJV

  • Gesamteinahmen pro Jahr: 2,5 Mio. Euro
  • davon werden 4 Mitarbeiter in der Pressestelle bezahlt, PR gemacht und Studien in Auftrag gegeben.

Kritik von Tierschützern und Naturschutzverbänden

Bitte dazu auch das folgende Pad durchlesen: Standpunkte zur Jagd in der Zusammenarbeit von AG Landwirtschaft Tierschutz Ernährung Verbraucherschutz und AG Tierrecht und die Fragen ggfs. ergänzen.

Verbot der Verwendung bleihaltiger Munition

Zu berücksichtigen sind:

  • Umweltaspekte
  • medizinischer Aspekte, Wirkung auf den Organismus von Mensch und Tier
  • Ballistische Aspekte, insbesondere Zielballistik, d. h. Aufpilzverhalten und Zerlegung im Wildkörper
  • wirtschaftliche Aspekte, bleifrei ist deutlich teurer.
Links zum Thema bleifreie/bleihaltige Munition

Begrenzung der Jagdzeit auf max 6 Wochen

Wie ist diese Forderung zu verstehen? Die Wildarten haben unterschiedliche Setz- und Brutzeiten, daher können sie nicht in der gleichen Zeit bejagt werden. Wenn man die Zeiten auf 6 Wochen pro Wildart verkürzen würde, entstünde ein größere Beunruhigung des Wildes in dieser Zeit.

Das Anfüttern von Wild für touristische wie auch jagdliche Zwecke gehört verboten

§ 25 Inhalt des Jagdschutzes (Zu §§ 23, 28 Abs. 5 BJG) Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, bei witterungs- oder katastrophenbedingtem Äsungsmangel, insbesondere bei vereister oder hoher Schneelage oder nach ausgedehnten Waldbränden (Notzeiten), für eine angemessene Wildfütterung zu sorgen. Kommt der Jagdausübungsberechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die untere Jagdbehörde die Erfüllung der Verpflichtung nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen durchsetzen. Unbeschadet des Absatzes 1 darf Schalenwild nur in der Zeit vom 1. Dezember bis zum 30. April gefüttert werden. Außerhalb dieser Zeit ist die Fütterung von Niederwild nur unter Benutzung von Fütterungseinrichtungen zulässig, die eine Futteraufnahme durch Schalenwild ausschließen.

Die Jagd muss ausschließlich Berufsjägern vorbehalten sein

Berufsjäger arbeiten heutzutage fast ausschließlich in Revieren der Landesjagdverbände, bzw. auf Ländereien von Großgrundbesitzern, wo eine jagdliche Betreuung jeden Tag sichgestellt werden muss.

Die Fallenjagd gehört verboten

Mit seiner fragwürdigen Aktion „Futterneid“ macht das Komitee gegen den Vogelmord Stimmung gegen die Jäger in Deutschland. Dabei behauptet die Organisation, dass der Einsatz von Lebendfallen verboten sei, wenn einige Arten bereits Schonzeit hätten. Dies ist falsch, betont der Deutsche Jagdschutzverband (DJV) und verweist sowohl auf das Bundesjagdgesetz als auch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg. „Im Jahresverlauf dürfen beispielsweise Fuchs und Waschbär bejagt werden, auch wenn der Dachs Schonzeit hat“, sagt Helmut Dammann-Tamke, Präsident der Landesjägerschaft Niedersachsen und zuständig für Fangjagd im DJV-Präsidium. Die gesetzliche Vorschrift, die Fallen morgens und abends zu kontrollieren, werde dem Tierschutzgedanken gerecht und von den Jägern ernst genommen. Fälschlich in die Falle geratene Arten könnten sofort unversehrt freigelassen werden. Verdunkelte Fallen sorgen dafür, dass die Tiere keinen unnötigen Stress erleiden.

Der DJV kritisiert das Komitee gegen den Vogelmord für seine unseriöse Vorgehensweise. Die große Mehrheit der Jäger wird zu Unrecht diskreditiert. Gleichzeitig appelliert der DJV an Jäger, nur Fallen einzusetzen, die den jeweiligen Landesgesetzen entsprechen. Eine bundesweit einheitliche Regelung gibt es nicht. „Es darf natürlich nicht sein, dass gänzlich verbotene Krähenfänge noch in der Landschaft stehen – auch wenn sie nicht benutzt werden“, betont Dammann-Tamke. Dies sei schlecht für das Image der Fangjagd, die gerade aus Naturschutzgründen notwendig sei.

Ohne Fangjagd lassen sich anpassungsfähige nachtaktive Allesfresser wie Marderhund, Waschbär oder Fuchs nicht effektiv regulieren. Letztere Art hat sich seit der erfolgreichen Immunisierung gegen die Tollwut in den 1980er und 1990er Jahren in ihren Beständen verdoppelt und hält sich auf diesem hohen Niveau.

Zahlreiche Studien belegen, dass Raubsäuger, insbesondere der Fuchs, für den Großteil an Verlusten von Gelegen und Jungvögeln bei bedrohten Bodenbrütern verantwortlich sind. Ohnehin schon stark dezimierte Arten wie Kiebitz, Regenpfeifer oder Rebhuhn haben demnach ohne Fangjagd das Nachsehen und sterben regional aus.

Einige Beispiele: Die Wissenschaftler Torsten Langgemach und Jochen Bellebaum (2005) resümieren nach Auswertung von über einem Dutzend aktueller Studien: Raubsäuger, hauptsächlich der Fuchs, haben vor allem in Küstenregionen einen enorm negativen Einfluss auf Seevögel und Wiesenbrüter. Auf Inseln ohne Räuber sind die Bruterfolge noch hoch, wogegen die Verluste durch Prädatoren – also räuberische Arten – auf dem Festland schwerwiegend sind. Torsten Ryslavy (2005) hat für die Wiesenweihe in Brandenburg – seltener Brutvogel, auf der Roten Liste stark gefährdet – ermittelt: 63 Prozent der Brutverluste durch Räuber wie Wildschwein und Fuchs, 18 Prozent durch die Frühmahd. Ohne Schutzmaßnahmen durch den Menschen ist die Wiesenweihe in Brandenburg nicht überlebensfähig.

Der Wissenschaftler Wolf Teunissen hat in der Agrarlandschaft in den Niederlanden (2008) nachgewiesen: 56 Prozent der Nester von Kiebitz- und Kiebitzregenpfeifer wurden geplündert – in den meisten Fällen war es der Fuchs. Ähnliche Erfahrungsberichte liegen von aktuellen Naturschutzprojekten wie dem Birkhuhnprojekt in der Rhön oder einem Rebhuhnprojekt bei Göttingen vor. In der Stollhammer Wisch (Niedersachsen) oder im Nationalpark Vorpommersche Boddenlandschaft (Mecklenburg-Vorpommern) – überregional bedeutende Brutgebiete für bedrohte Wiesenvögel – wurde die Notwendigkeit der Fangjagd zu Regulierung von Räubern ebenfalls erkannt: Jäger und Vogelschützer arbeiten eng zusammen. „In Niedersachsen betreiben die Jäger Fangjagd in Naturschutzgebieten auf dringende Bitte der Obersten Naturschutzbehörde“, sagt Dammann-Tamke.

Nicht zu vergessen die Jagd auf Wiesel und Hermelin - diesem kleinen "großen" Räuber ist mit der Waffe kaum bei zu kommen. Viele Wissen es nicht - ein Hermelin (= großes Wiesel) fängt Hasen. - Das ist von der Größe in etwa das gleiche Verhältnis von Hase zu Elefant.

Der Abschuß von Haustieren gehört verboten

§23 Bundesjagdgesetz regelt den Jagdschutz und u. a. auch den Abschuss von wildernden Hunden und Katzen durch Jagdschutzberechtigte.

Jagdschutzberechtigt ist der Revierpächter, der zuständige Förster, ein (amtlich) bestätigter Jagdaufseher und auch die Polizei. Ein einfacher „Mitjäger“ (also einer, der keinen Vertrag mit der Jagdgenossenschaft hat) hat kein Jagdschutz-Recht, wenn ihm das in seinem „Begehungsschein“ nicht ausdrücklich vom Pächter überantwortet wurde.

Ein grundsätzliches Verbot ist kritisch zu betrachten. Es kommt immer wieder vor, dass Wildtiere durch Hunde gerissen werden und schwer verletzt verenden. Dem Jagdausübungsberechtigten sollte in jedem Fall eine angemessene Handlungsoption zur Verfügung stehen, um Wildtiere wirkungsvoll vor wildernden Hunden und Katzen zu beschützen.

Links

Grundstückseigentümer müssen selbst bestimmen können, ob auf ihren Grundstücken gejagt werden darf.

1848 wurde mit der Märzrevolution das Jagdrecht für die Landeigentümer eingeführt, das vormals nur den Landesherren erlaubt war. Als Folge kam es fast zu einer Wildvernichtung, wodurch der Gesetzgeber genötigt war, das Wild zu schützen.

Der Gesetzgeber beließ den Landeigentümern das Jagdrecht, schränkte aber die Ausübung der Jagd auf eine gewisse Mindestgröße einer zusammenhängenden Fläche ein. Diese beträgt i.d.R. in Deutschland 70 Hektar. Eigenjagdbezirke § 7 BJagdG

Diese Trennung von Jagdrecht und Jagdausübungsrecht führte zu Jagdgenossenschaften in Deutschland. Mehrere Landeigentümer verpachten gemeinsam ihre Land/Waldflächen einem Jagdpächter. Da die eigentlichen Landbesitzer keine Jagd mehr ausüben können, d.h. ihr Land vor Wildschaden nicht schützen können, muss der Jagdpächter für Wildschäden aufkommen.

Sollten nun kleinere Teilstücke eines Pachtgebietes aufgrund des Antrags nicht mehr bejagt werden dürfen (den Landebesitzern ist die Jagd in diesen kleinen Teilstücken wegen Missbrauchs gesetzlich untersagt), wird sich das Wild - schlau wie es ist - bei Unruhe im Revier auf diese Landstriche zurückziehen. Kehrt dann Ruhe ein, wird es das jagdlich beschützte Areal verlassen und in den angrenzenden Gebieten verbeißen und vermehrten Wildschaden verursachen.

Da der Jagdpächter des Areals den verpachtenden Landbesitzeren Wildschadensersatz leisten muss, die verpachtenden Landwirte Maßnahmen zulassen bzw. selbst vornehmen, um den Wildschaden zu minimieren, wäre der Landbesitzer, der sich der Jagdausübung verschließt, finanziell im Vorteil. Er bietet Rückzug, beteiligt sich nicht an Wildschadensverhütungsmaßnahmen und vermehrt durch sein Tun den Wildschaden der nachbarlichen Landeigentümer.

Insgesamt ist dies kein Tierschutz, sondern eine Aushebelung der Solidarität der Jagdrechts- und Jagausübungsberechtigten und daher abzulehnen. Wer auf seinem eigenen Grund und Boden das Jagdrecht ausüben bzw. stillegen möchte, muss mehr als 70 ha zur Eigenjagd/Nichtjagd erwerben, um sich des Zwangs zu entziehen.

Wildtiere sind nicht standortgebunden, d.h. sie wechseln von Revier zu Revier. Auch die Mindestgrenze von 70 ha ist nicht ausreichend, um die Biodiversität zu garantieren. Aber Areale, die unter dieser Mindestgröße sind, können dies erst recht nicht, sondern müssen die Nachbarareale in ihrer Bewirtschaftung einfließen lassen.

Problematik Wildtiere in Städten (Waschbären, Wildschweine) und auf Straßen

  • Wann darf ein Jäger Wildtiere in städtischen Gebieten erlegen?
  • Wer haftet für Unfälle, Abpraller, Wildschäden in städtischen Gebieten?
  • Sind Polizei/Feuerwehr/Rettungskräfte ausgebildet um Wildtiere tierschutzgerecht zu erlegen?
Links zu Wildtieren in Städten

Die Bejagung von Wildtieren aus Prestigegründen oder als gesellschaftliches Ereignis ist abzulehnen.

AG Jagd/Gemeinschaftsjagd: In der AG Tierrecht ist die Gemeinschaftsjagd immer wieder ein Thema. Könnte jemand außer mir (Dingo) einige Links und Fakten zusammentragen, warum die Drückjagd auf Schalenwild seit einigen Jahren besonders empfohlen wird (Hespeler et al.)?

Tierarten aus dem Jagdgesetz nehmen

§2 BJagdG und die Landesjagdgesetze enthalten die Liste der dem Jagdrecht unterliegenden Tiere. Das ist nicht die Liste jagbarer Tiere: Dazu muß ein Tier Jagdzeit haben (§22 BJagdG).

Viele Tiere unterliegen dem Jagdrecht, sind aber ganzjährig geschont.

Was bedeutet das?

Tragisches Beispiel. Die Beteiligten:

Beide werden von Moritz-Gerion Böswîp heimtückisch gefangen, getötet und selbst präpariert.

Böswîp kommt vor Gericht. Wie sieht das Strafmaß aus?

  • Der Wanderfalke unterliegt dem Jagdrecht. Damit ist es Jagdwilderei, ihm nachzustellen, fangen, ihn zu erlegen oder sich oder einem Dritten zuzueignen und wird "mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft". Zusätzlich wurde das "zur Nachtzeit, in der Schonzeit, unter Anwendung von Schlingen oder in anderer nicht weidmännischer Weise" getan, was es zu einem besonders schweren Fall macht, für den "die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren" ist. In beiden Fällen eine Straftat nach §292 StGB.

Der Steinkauz unterliegt nicht dem Jagdrecht. Sein Schutz leitet sich aus §44 BNatSchG (2009) ab. §69 legt dafür eine Geldbuße bis zu 50.000€ fest; es ist aber eine Ordnungswidrigkeit.

Jetzt ist Moritz-Gerion Jäger und schießt den Wanderfalken in seinem eigenen Revier (§292 StGB spricht schließlich von "fremdem" Jagdrecht).

Hier greift jetzt §38 (2) BJagdG - Straftat mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

Zu guter letzt fährt Moritz-Gerion 6km über die Grenze nach Frankreich und löst einen französischen Jagdschein, bevor er den Falken schießt. Bringt nichts - www.landesjagdverband.org/JagdinBayern/jib 08 04/JiB 8 04 Recht 72.pdf.

Ergo: Eigentlich sollten möglichst viele Arten unter das Jagdrecht mit ganzjähriger Schonung gestellt werden, weil dann das Nachstellen...... als Straftat geahndet wird.

Nimmt man eine Art aus dem Jagdrecht und setzt sie nur noch unter BNatSchG, mildert das die Strafe ab!

Einer ganzjährig geschonten Art Jagdzeit einzuräumen, ist dabei wieder ein legislativer Prozeß, der aber auch mit dem Naturschutzrecht unterliegenden Arten passieren kann (Beispiel Kormoranverordnungen). Damit zieht auch nicht das Argument, man könne einer sowieso schon dem Jagdrecht unterliegenden Art leicht Jagdzeit einräumen - das ist mit nicht dem Jagdrecht unterliegenden Arten auch nicht viel schwieriger.

Positionen der Naturschutzverbände

BUND NRW: 13 Positionen zur Jagd

Aussagen von Wissenschaftlern

Nachhaltigkeit

Die europäische Jägerschaft rühmt sich, eine nachhaltige Jagd zu betreiben. Ich halte es aber nicht für nachhaltig, wenn ein Goldregenpfeifer aus der höchst bedrohten Population Niedersachsens, die man mit großem Aufwand zu erhalten versucht, bei einem Flug über Frankreich dort mit Segen der EU geschossen werden kann. Ich halte es nicht für nachhaltig, wenn in der EU Kiebitze und Uferschnepfen geschossen werden dürfen, während man bei uns die größten Anstrengungen unternimmt, ihren Rückgang aufzuhalten. Hier muß innerhalb der EU noch viel Arbeit geleistet werden.

Dr. habil. Rainer Blanke, BfN 1999


Trophäenjagd

Mögliche Nachteile der Trophäenjagd aus der Sicht des Artenschutzes

  • Populationsrückgang durch nicht nachhaltiges Management
  • Verminderung der Reproduktionsrate z.B. durch Infantizid (Kindstötung) wie nach der Übernahme eines Löwenrudels durch ein neues Männchen
  • Störung der Alters- bzw. Sozialstruktur
  • Veränderung der genetischen Variabilität
  • Einschränkung natürlicher Migration und Dismigration durch die Errichtung wilddichter Zäune
  • Veränderungen der natürlichen Zönosen durch Eingriffe in die Prädatoren-Populationen, deren Beute die bejagte Zielart ist

BfN Nachhaltige Nutzung von Wildtieren


Prädatoren und Bodenbrüter

Synopse: Prädation und der Schutz bodenbrütender Vogelarten in Deutschland von Torsten Langgemach & Jochen Bellebaum

In Deutschland fanden Versuche zur Fuchsreduzierung bisher gewöhnlich mit Hilfe der örtlichen Jagdpächter statt. Trotz gesteigerter Abschüsse in Projektgebieten wurden aber keine oder nur kurzfristige Erfolge erzielt. Auch bei intensiver Kooperation mit den Jägern und Zahlung von Prämien über zehn Jahre in zwei Trappenschongebieten in Brandenburg ließen sich keine messbaren Veränderungen der Prädationsverluste erzielen (SCHWARZ et al. 2005). Diese Misserfolge zeigen, dass entweder die Intensität dieser Bejagung oder die angewandten Methoden nicht ausreichend waren. Denkbar sind sogar gegenteilige Effekte, direkt etwa durch Kirrungen (siehe 2.2.1.) oder indirekt, indem die Reproduktionsdynamik der Prädatoren gesteigert wird (vgl. ANSORGE 1991). Die bisherigen Ergebnisse zeigen, dass Jagdrecht und Jagdpraxis in Deutschland anscheinend nicht gut an die Anforderungen eines zielgerichteten „Managements“ von Populationen angepasst sind, wie auch der anhaltende Misserfolg bei der Wildschweinreduzierung oder beim Umgang mit den Neozoen zeigt.

Ebenso wie beim „Prädationsmanagement“ gibt es hier erhebliche Kenntnisdefizite bei waldbewohnenden Arten, zumindest in Mitteleuropa. Der Umgang mit Prädation zeigt auch Defizite bei angewandter Forschung in Deutschland auf. Eine zielorientierte Diskussion über (insbesondere nichtletale) Maßnahmen gegen Prädatoren findet fast nur im englischsprachigen Raum statt. Trotz der Komplexität des zu analysierenden Wirkungsgefüges erfolgen Maßnahmen in Deutschland zu oft ohne wissenschaftliche Begleitung und ohne ausreichende Erfolgskontrolle

VOGELWELT 126: 259 – 298 (2005)

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