§ 173 StGB

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Arguliner

An einem ausführlichen Arguliner wird schon gearbeitet: http://piratenpad.de/173-Arguliner

Argumentesammlung zur Streichung von § 173 StGB

Auf dem Bundesparteitag 2010.2 wurde der Antrag GP 134 „Abschaffung des Paragraphen 173 Beischlaf zwischen Verwandten“ als Positionspapier positiv abgestimmt. Das Thema ist heikel und nicht jeder Pirat hat die Debatte ums Thema geführt. Deshalb erst mal eine Sammlung von Argumenten und Einschätzungen. Je nach Verlauf kann man daraus noch einen Arguliner zuammenschreiben.

Wie gesichert die aufgeführten Fakten sind, muss jeder selbst entscheiden.

Was genau regelt § 173 StGB?

  • Der § 173 StGB stellt den "einvernehmlichen" vaginalen Geschlechtsverkehr zwischen erwachsenen Verwandten aufsteigender Linie oder erwachsenen Geschwistern unter Strafe. Der Gesetzestext lautet so:

(1) Wer mit einem leiblichen Abkömmling den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Wer mit einem leiblichen Verwandten aufsteigender Linie den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; dies gilt auch dann, wenn das Verwandtschaftsverhältnis erloschen ist. Ebenso werden leibliche Geschwister bestraft, die miteinander den Beischlaf vollziehen. (3) Abkömmlinge und Geschwister werden nicht nach dieser Vorschrift bestraft, wenn sie zur Zeit der Tat noch nicht achtzehn Jahre alt waren.

  • Andere sexuelle Praktiken (Analverkehr, Oralverkehr, was auch immer) sind erlaubt.
  • Das Zeugen von Kindern ist erlaubt.
  • Geschlechtsverkehr zwischen Tante und Neffe oder Onkel und Nichte ist erlaubt.
  • Sexuelle Kontakte zwischen Geschwistern des gleichen Geschlechts sind erlaubt.
  • Sexueller Missbrauch von Kindern ist in anderen Paragraphen geregelt.
  • Vergewaltigung ist in anderen Paragraphen geregelt.

Argumente für die Streichung

  • Der Staat hat „im Schlafzimmer“ nichts verloren. Die Regelung der Sexualpraktiken der Bürger ist nicht Aufgabe des Staates, solange es keine Opfer gibt.
  • Sexualität zwischen Verwandten ist ein Tabu und entspricht nicht den Sitten. Wenn der Paragraph gestrichen wird, führt dies also sicher nicht dazu, dass Geschlechtsverkehr zwischen Verwandten häufiger stattfindet. Die Sache regelt sich von alleine ohne eine gesetzliche Regelung.
  • Es gibt bei dem geregelten Tatbestand kein Opfer und auch kein Rechtsgut, das es zu schützen gälte. Das Verbot richtet sich gegen den einvernehmlichen Beischlaf erwachsener Menschen.
  • In Frankreich, Belgien, den Niederlanden, Luxemburg, Portugal, der Türkei, Japan, Argentinien und auch Brasilien ist Inzest seit Jahrzehnten, teilweise seit Jahrhunderten, straflos. Folgen: keine bekannt.

Argumente für den Erhalt

  • Das gesellschaftliche Tabu alleine reicht nicht aus, sondern sollte aus symbolischen Gründen auch im Gesetz festgeschrieben sein. Viele andere gesellschaftliche Sitten sind ebenfalls im Gesetz genannt, auch wenn diese Regelungen vielleicht nicht zur Einhaltung der Sitten erforderlich wären.
  • Diese deutsche Strafnorm ist eine sogenannte "Lex specialis". Sie dient dem Schutz des - möglicherweise - werdenden Kindes vor körperlicher und/oder geistiger Versehrtheit durch zu geringe Genauswahl (= "Inzucht"). --> Genomsequenzierung
  • Es geht hier nicht um Moral!!!
  • rechtswissenschaftliche Erklärung des deutschen Inzestverbots

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