Spendenleitfaden

Aus Piratenwiki
Wechseln zu: Navigation, Suche
Tango-office-calendar.svg Dieser Artikel ist veraltet. Es wird geprüft, ob er gelöscht oder aber aktualisiert wird. Du kannst den Artikel aber auch auf den neuesten Stand bringen oder archivieren.

Dieser Artikel ist seit 3845 Tagen ohne Bearbeitung.archivieren

Diese Wikiseite ist durch den Artikel Parteispenden überholt.
Ich habe diesen Artikel nicht archiviert, da noch die Unterseite Spendenleitfaden/Steuererklärung exisiert. DerWuppi 2014-05-14


Vorwort

Parteispenden - auf der einen Seite sind sie notwendig um Parteiaktivitäten zu finanzieren. Auf der anderen Seite bieten sie ein Einfallstor für Lobbyisten, und verpflichten so Parteien auf bestimmte Interessengruppen mehr Rücksicht zu nehmen - was letztlich sogar die Parteiziele selbst untergraben kann. Und Parteispenden wurden auch schon mit Geldwäsche in Verbindung gebracht.

Angetrieben durch diverse Affären hat sich ein eigenes Parteispendenrecht herausgebildet, das kriminelles Verhalten erschwert und Zuwendungen durch Großspender zwar nicht verhindert, aber offenlegt. Durch Strafvorschriften wird auch die Partei selbst zur Sorgfalt verpflichtet. Leider gehört zu einer umfassenden gesetzlichen Regelung auch dass diese eine gewisse Komplexität erreicht.

Hier kommt dieser Leitfaden ins Spiel: Er soll dem einfachen Piraten beim Sammeln Übersicht, Anleitung und in gewissem Maße Rechtssicherheit bieten. Auch für Piraten selbst stellt sich oft die Frage wie Sach- und Aufwandsspenden zu behandeln sind. Und schließlich wird auch der ein oder andere Schatzmeister profitieren können.

Parteispenden können in drei Bereiche eingeteilt werden:

  • Die Geldspende bezeichnet den Eigentumsübergang von Geld in in- und ausländischer Währung, aber vermutlich (Anthem) auch Geldforderungen gegenüber einem Dritten - also nicht Forderungen gegen die Partei. Hierunter fallen beispielsweise Schecks aller Art, Wechsel, Überweisungen und sogar Forderungsabtretungen.
  • Die Sachspende bezeichnet den Eigentumsübergang von Gegenständen oder Rechten - Geld und auch Geldforderungen sind hier ausgenommen. Bei der Sachspende gelten zunächst die gleichen Regelungen wie bei der Geldspende, es kommt aber als Schwierigkeit die Bewertung der Spende hinzu: Welchen Wert hat der gebrauchte Tapeziertisch oder das Lizenzrecht an einem Foto?
  • Die Aufwandsspende ist der Verzicht auf eine Geldforderung (oder auch anderer Ansprüche? --Anthem) gegenüber der Partei. Hier gelten zusätzlich zu den Regelungen der anderen Spendenarten weitere Besonderheiten.

Ich bin mir noch nicht ganz sicher ob die Definitionen korrekt und vollständig sind --Anthem
Siehe Diskussion --DimMyPrp

Geldspenden

Die einfachste Spende ist die Geldspende. Der großzügige Spender drückt dem freundlichen Piraten am Infostand 1.000€ bar in die Hand, der Pirat freut sich und gibt das Geld an seinen Schatzmeister weiter. Der freut sich auch und verbucht alles korrekt. Schließlich kommt ein Brief vom Bundestagspräsidenten, der die Partei freundlich (aber bestimmt) auffordert 4.000€ an ihn abzutreten. Warum?


Sonderregelung Barspenden

Prinzipiell kann eine Partei erst einmal alle Spenden in beliebiger Höhe annehmen. Bei Barspenden gilt aber eine feste Obergrenze von 1.000€ pro Spender und Spende (§25 I 2 PartG). Diese vom Gesetz vorgesehenen Grenzen sind absolut und dürfen keinesfalls umgangen werden! Also nicht versuchen die Spende in mehrere Einzelspenden aufzuteilen oder ähnliches. Ausländische Währungen lösen das Problem ebenfalls nicht. Sollte also wirklich der Fall eintreten dass jemand mehr als 1.000€ spenden möchte, so kann das nur unbar, also per Überweisung, Scheck, Lastschrift, Paypal, Western Union, etc., oder über eine Sachspende (Goldbarren, Briefmarken) gelöst werden. Um noch etwas zu verdeutlichen: der Spender ist hier namentlich zu erfassen und er erhält eine Quittung. Eine anonyme Spende von 1000.- Euro darf eine Partei nicht annehmen.


Spenden von juristischen Personen und bestimmten Personengruppen

Zunächst allgemein: Eine juristische Person ist alles was rechtsfähig ist, also z.B. Verträge abschliessen kann oder verklagt werden und im eigenen Namen klagen kann, aber keine natürliche Person, also kein Mensch ist. Darunter fallen eingetragene Vereine und Firmen (GmbH, AG, KG, UG, eG, OHG, Ltd., ...) und je nach Auslegung auch Personengesellschaften (GbR, BGB-Gesellschaft), aber z.B. keine selbständigen Unternehmer und Freiberufler.

Da in der Vergangenheit parteinahe Stiftungen und Vereine zur Geldwäsche missbraucht wurden, gibt es einige Anforderungen an den Spender. Für den Piraten am Infostand wird dies vermutlich eher nicht von wahnsinniger Bedeutung sein, aber man sollte davon gehört haben:

Nicht angenommen werden dürfen Spenden von

  1. öffentlich-rechtlichen Körperschaften, (§25 II Nr. 1 PartG)
  2. Parlamentsfraktionen und -gruppen, (falsch hier, ist allgemeiner Ausschlussgrund)
  3. Fraktionen und Gruppen von kommunalen Vertretungen, (falsch hier, ist allgemeiner Ausschlussgrund)
  4. politischen Stiftungen, Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung) (§25 II Nr. 2 PartG, hier können auch GbRs gemeint sein)
  5. Spenden von Berufsverbänden, die diesen mit der Maßgabe zugewandt wurden, sie an eine politische Partei weiterzuleiten, (§25 II Nr. 4 PartG)
  6. Spenden von Unternehmen, die ganz oder teilweise im Eigentum der öffentlichen Hand stehen oder die von ihr verwaltet oder betrieben werden, sofern die direkte Beteiligung der öffentlichen Hand 25% übersteigt (§25 II Nr. 5 PartG)

Sollte es sich nachträglich herausstellen dass eine Spende doch unter diese Kriterien fällt, so ist noch nichts verloren. Der Schatzmeister kann das problemlos regeln - er muss nur Bescheid wissen. Siehe dazu den zu schreibenden Absatz ==Spendenannahme==.

Das wichtigste bei dieser Art von Spenden ist Dokumentation! Auch im Interesse der parteiinternen Transparenz sollte bei allen Spenden von Firmen, Gruppierungen, o.ä. in jedem Fall

  • die Höhe der Spende,
  • der Name der Person die die Spende tätigt,
  • der Name und die Anschrift des Spenders (also der vertretenen Organisation),
  • eine Kontaktmöglichkeit, Telefon oder Mail entweder der Person oder des Spenders, sowie
  • der Name und Kontaktmöglichkeit des annehmenden (annehmenden entgegennehmenden > rechtsverbindlich annehmen darf nur der Vorstand bzw. Schatzmeister --DimMyPrp) Piraten (für Rückfragen)

notiert, und zusammen mit der zugehörigen Spende gesondert an den zuständigen Schatzmeister weitergeleitet werden.

Ausländische Spenden

Grundsätzlich sind keine Spenden aus dem Ausland erlaubt. (§25 II Nr. 3 PartG) Bei folgenden Ausnahmen ist es dann doch wieder erlaubt:

  • Wenn die Spende in Deutschland vor Ort getätigt wird, also zum Beispiel bar am Infostand. Das ist kein Problem, denn Ausland ist definiert als von außerhalb des Geltungsbereiches des Parteiengesetzes (§25 II Nr. 3 PartG). Achtung: Per Überweisung von einer ausländischen Bank geht nicht, dann können nur die folgenden Ausnahmen weiterhelfen. Per Scheck geht vermutlich nicht. Im Zweifelsfall dokumentieren, an den Schatzmeister weiterreichen, und vom Anwalt prüfen lassen.
  • Wenn die Spende unmittelbar aus dem Vermögen eines Deutschen oder EU-Bürgers stammt (§25 II Nr. 3 Bstb. a) PartG)
  • Wenn die Spende unmittelbar aus dem Vermögen eines Wirtschaftsunternehmens stammt, das seinen Sitz in der EU hat (§25 II Nr. 3 Bstb. a) PartG)
  • Wenn die Spende unmittelbar aus dem Vermögen eines Wirtschaftsunternehmens stammt, das zu mehr als 50% im Besitz von Deutschen oder anderen EU-Bürgern befindet (§25 II Nr. 3 Bstb. a) PartG)
  • Wenn es sich um eine Spende eines Ausländers von maximal 1.000€ handelt (§25 II Nr. 3 Bstb. c) PartG). Hier fallen dem Wortlaut nach vermutlich nur natürliche Personen, also keine Unternehmen etc. darunter. Im Zweifelsfall dokumentieren, an den Schatzmeister weiterreichen, und vom Anwalt prüfen lassen.

Das Wörtchen unmittelbar muss hierbei beachtet werden, es dürfen also keine Vermittler o.ä. auftreten. Siehe den zu schreibenden Absatz ==Allgemeine Ausschlussgründe==

Allgemeine Ausschlussgründe

Übersteigt die Höhe einer anonymen Spende 500.- Euro, so muss sie dem Präsidenten des Deutschen Bundestags gemeldet und an ihn abgeführt werden. PartG, Stand 2010. Als anonyme Spenden gelten auch "Tellerspenden", etwa durch Getränkeverkauf auf Stammtischen. Letztere sollten namentlich gespendet werden.

Spendenannahme

Wann ist eine Spende angenommen?

Und für den Spender?

Eine Erläuterung zur Geltendmachung von Spenden und Mitgliedsbeiträgen bei der Einkommensteuererklärung findet sich auf einer eigenen Seite.

Spendenbescheinigungen, deren Form, Steuerrecht

Veröffentlichungspflichten

Rechenschaftsbericht, Bundestagspräsident, interne Veröffentlichung

Wenn doch mal was schiefläuft

Spende trotz Annahmeverbot, Abhilfe, Strafe

Sachspenden

Quelle

Natürliche Person, Parteimitglied, Juristische Person

Bewertung

Neuware, Buchwert, Marktwert, Gutachter


Aufwandsspenden

Verzicht auf Ansprüche gegen Partei

Voraussetzungen

Schriftlicher Vertrag, Satzung, Ernsthaftigkeit, Unbedingtheit, Zweckmäßigkeit, Belegbarkeit

Und für den Spender?

Steuern


Scratchpad

Hallo Markus,

ich habe mal kurz die Spendenangelegenheit grob zusammengefasst. Für den Spender ist die Sache eigentlich relativ einfach, der Schatzmeister hat einige Dinge zu beachten. Die notwendige Veröffentlichung von Realnamen in Rechenschaftsberichten bei größeren Beträgen könnte einigen Parteimitgliedern sauer aufstoßen ;).

Andererseits gibts von mehreren Seiten Bestrebungen die effektiv die gesamte Buchhaltung offenlegen wollen, oder sogar Großspenden unterbinden wollen. Ich denke nicht, dass das wirklich ein Problem ist :)

Zum Thema Sachspende: Bis jetzt bin ich mir nicht ganz sicher, was als eine Sachspende zählt. Eine Sachspende kann anscheinend als Einnahme gerechnet werden, falls:

"Sonderumlagen und Sammlungen sowie geldwerte Zuwendungen aller Art, sofern sie nicht üblicherweise unentgeltlich von Mitgliedern außerhalb eines Geschäftsbetriebes zur Verfügung gestellt werden."

Von wo ist das?§27 (1) Parteiengesetz über Einkommensarten

Wie definiert man nun "nicht üblicherweise unentgeltlich von Mitgliedern außerhalb eines Geschäftsbetriebes"?

Alle Aufgaben und Arbeiten, die man auch an einen Dritten (Unternehmen) auslagern könnte. Beispiel: 
* Flyer austragen > Zeitungsträger
* Plakate kleben > Plakatierungsfirma
Wenn diese Aufgaben trotzdem von Parteimitgliedern oder einem Dritten unentgeltlich
gemacht werden, ist wäre dies eine Spende bzw. Verzicht auf Erstattung.
Siehe auch: Diskussion:Sachspendenregelung
--DimMyPrp

Prinzipiell würde ich sagen, dass größere Sachspenden üblicherweise nicht unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden (wie z.B. die T-Shirts von Roland). Hier müssen wir auf jeden Fall nach einer genauen Definition suchen.

Hier jetzt meine bisherige Vereinfachung für den Spender:


Sicherlich auch interessant ist dieser Leitfaden


Was darf gespendet werden?

Sachspenden (nach Rücksprache mit Schatzmeister???)

  • Rechnungskopie
  •  ???eventuell als Kostenerstattung von Partei, dann Geldspende von Spender???
  • Sachspenden sind in jedem Fall komplizierter


Wie wird gespendet?

  • Überweisung, bis 1.000 € auch in bar
   # bis 500 € anonym möglich
   # sonst Angabe von Name und Anschrift (oder Parteimitgliedsnummer???)
   # größere Spenden (ab 1.000 €) dem Schatzmeister bitte ankündigen
  • Übergabe der Sachspende
   # Angabe von Name und Anschrift
   # Rechnung


Wo?

  • Konto des Bundes-, Landes-, oder Bezirksverbandes
  • Vorstand
  • Parteimitglieder (direkte Weitergabe an den Schatzmeister)
 ???# Spenden können nur durch den Schatzmeister akzeptiert werden.
 ???# Spendenbescheinigungen werden nur durch den Schatzmeister ausgestellt.

Quittungen können (und jede Geld-Annahme und -Weitergabe) müssen möglicherweise von der entgegennehmenden Person ausgestellt werden, Spendenquittungen/Spendenbescheinigungen sollten m.E. dürfen auf jeden Fall nur durch den Schatzmeister oder von ihm bevollmächtigte/beauftragte Personen ausgestellt werden. Grund hierfür sind Formvorschriften der Spendenbescheinigung.

Für Schatzmeister

Spenden dürfen nicht angenommen werden von:

  • öffentlich-rechtliche Körperschaften, Parlamentsfraktionen und -gruppen, Fraktionen und Gruppen von kommunalen Vertretungen
  • Organisationen, die unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen
  • über Berufsverbände geleitete Spenden
  • Staatsunternehmen mit staatlicher Beteiligung von mindestens 25%
  • Anonyme Spenden ab 500€
  • Spenden in Erwartung einer politischen oder wirtschaftlichen Gegenleistung der Partei
  • eingeworbene Spenden mit Anteil für Werber über 25% der Summe
  • Spenden pro Person über 10.000 € müssen im Rechenschaftsbericht offengelegt werden.
  • Barspenden über 1.000 EUR pro Person

Ich hoffe es ist nicht zu unübersichtlich. Freue mich auf Deine Vorschläge und Erläuterungen.

Gruß Franz

Für Spender

Ausführlicher unter Steuererklärung

Das Ganze ist doch ganz klar geregelt :)

§10 b EStG iVm §§51-58 AO sowie hinsichtlich des Zuwendungsnachweises
einfach einen Blick in §50 (2) Nr 2 c) EStDV, dort steht:

die Zuwendung 200 Euro nicht übersteigt und

c)der Empfänger eine politische Partei im Sinne des § 2 des
Parteiengesetzes ist und bei Spenden der Verwendungszweck auf dem vom
Empfänger hergestellten Beleg aufgedruckt ist.

Somit kannst du bis 200 € Spenden und diese Spende einfach mit einem
Zahlungsnachweis des Kreditinstituts deiner Wahl nachweisen. Ferner
ist aber zu beachten, dass manchmal seitens des Finanzamtes entweder
kein Beleg erwünscht wird oder dieser verlangt wird. Es ist also nicht
sicher DASS er verlangt wird, du solltest aber einen haben.
Das gleiche gilt übrigens für Mitgliedsbeiträge an die Partei,
zum Nachlesen:  §50 (3) EStDV. Dort steht:

"(3) Als Nachweis für die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen an politische
Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes genügt die Vorlage von
Bareinzahlungsbelegen, Buchungsbestätigungen oder Beitragsquittungen"

Bei Spenden mit einer Zuwendungsbescheinigung kann diese bei
alleinstehenden Personen bis zu 825 € mit 50% abgesetzt werden,
darüber liegende Beträge dann als Sonderausgabe mit bis zu 30%, bei
Ehepartnern ist der Freibetrag 1650 € (diese Angaben findet man im
§10b EStG iVm §34g EStG)

Beste Grüße

-Dominique Schramm

[[Kategorie:Spenden]]