SN:Kreisverband/Sächsische Schweiz Osterzgebirge/Satzungsänderungen

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Piraten Partei


Sächsische Schweiz Osterzgebirge

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Satzungsänderung


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Übersicht Satzungsänderung


Die Satzung wurde am 07. Mai 2011 bei der Gründungsversammlung des Kreisverband Sächsische Schweiz - Osterzgebirge (SOE) in Heidenau beschlossen, die Änderung erfolgte am 13. April 2013 in Pirna.


§ 7 - Organe des Kreisverbandes

Organe sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung

§ 8a - Der Vorstand

(1) Dem Vorstand gehören mindestens drei Piraten an: ein Vorsitzender, ein Generalsekretär und ein Schatzmeister. Die genaue Anzahl der Vorstandsmitglieder und ggf. weitere Ämter wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

(7) Der Vorstand ist gehalten, sich eine Geschäftsordnung zu geben und diese angemessen zu veröffentlichen. Sie soll Regelungen umfassen u.a. zu:

Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
Dokumentation der Sitzungen
virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen
Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes

§ 8b - Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes.

(2) Die Abstimmungen der Mitgliederversammlung sind für alle Gliederungen des Kreisverbandes und die Mitglieder bindend.

(3) Stimmberechtigt sind nur im Kreisverband geführte Mitglieder, soweit sie bei der Mitgliederversammlung mit der Beitragszahlung nicht im Rückstand sind. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.

(4) Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal pro Kalenderjahr und ist durch Beschluss des Kreisvorstandes vom Vorsitzenden mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich, fernschriftlich oder elektronisch einzuberufen.

(5) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind die Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen der Partei im Kreisverband. Die Tagesordnung Mitgliederversammlung hat einmal im Kalenderjahr vorzusehen: den Rechenschaftsbericht des Kreisvorstandes, den nach den Vorschriften des Parteigesetzes aufgestellten und geprüften Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters Antragsberatungen und Beschlussfassungen Entlastung des Kreisvorstandes auf Antrag der Rechnungsprüfer Wahl des Kreisvorstandes Wahl von mindestens einem, i.d.R. aber zwei Rechnungsprüfern für die Folgeperiode.

(6) gestrichen

(7) Anträge zur Behandlung auf der Mitgliederversammlung sind unter Angabe des Antragstellers in Textform mit einer Antragsfrist von mindestens einer Woche einzureichen. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes, der Kreisvorstand und, soweit vorhanden, Repräsentanten des Kreisverbandes in gewählten Organen der Gebietskörperschaften.

§ 9 - Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze der Satzung der Bundespartei und des sächsischen Landesverbandes

siehe auch


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