SN:Kreisverband/Chemnitz/KVV2011 2/S04
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S04 : § 6 Der Kreisparteitag
- Antragsteller: LordSnow
- Eingereicht am: 10. März 2011
Antragstext
Die Kreisvollversammlung möge beschließen:
"6. Der Kreisparteitag ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder des Kreisverbandes anwesend sind. Stimmberechtigt sind sämtliche Mitgliedergemäß § 2, die mit Ihrem Mitgliedsbeitrag nicht mindestens 3 Monate in Rückstand sind."
ändern in
"6. Der Kreisparteitag ist beschlussfähig, wenn mindestens x% der stimmberechtigten Mitglieder des Kreisverbandes anwesend sind. Stimmberechtigt sind sämtliche Mitglieder gemäß § 2, die mit Ihrem Mitgliedsbeitrag weniger als 3 Monate in Rückstand sind." (x = 33%, 25%, 20%, 15%, 10% - von der Versammlung zu entscheiden)
Die Kreisvollversammlung möge beschließen:
"7. Ist ein Kreisparteitag nicht beschlussfähig, muss spätestens vier Wochen danach ein neuer Kreisparteitag stattfinden. Die Ladungsfrist hierfür beträgt zwei Wochen. Dieser Kreisparteitag ist beschlussfähig, wenn mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
ändern in
"7. Ist ein Kreisparteitag nicht beschlussfähig, muss spätestens 4 Wochen danach ein neuer Kreisparteitag stattfinden. Die Ladungsfrist hierfür beträgt 2 Wochen. Dieser Kreisparteitag ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 stimmberechtigte Personen anwesend sind."
oder
ersatzlose Streichung
Die Kreisvollversammlung möge beschließen:
"14.Ein außerordentlicher Kreisparteitag kann mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen einberufen werden. Zulässige Tagesordnungspunkte für einen solchen Kreisparteitag sind ausschließlich
a) Neuwahl eines Vorstandes bei Handlungsunfähigkeit desselben
b) Abstimmungen über die Änderungen der Gesamtsumme nach § 9 Abs. 4"
ändern in
14. Ein außerordentlicher Kreisparteitag kann mit einer Ladungsfrist von mindestens 2 Wochen einberufen werden. Zulässige Tagesordnungspunkte für einen solchen Kreisparteitag sind ausschließlich
a) Entlastung des letzten Vorstandes
b) Neuwahl eines Vorstandes
c) Abstimmungen über die Änderungen der Gesamtsumme nach § 9 Abs. 4"
oder
§6.14 komplett streichen
Begründung
- Beschlussfähigkeit: 50% sind zu hoch
- außerordentlicher KPT ist eigtl. unnötig