SN:Kreisverband/Chemnitz/KVV2011 2/S03

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Landesverband Sachsen

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S03 : § 5 Der Kreisvorstand

  • Antragsteller: LordSnow
  • Eingereicht am: 10. März 2011

Antragstext

Die Kreisvollversammlung möge beschließen:

"§ 5 Der Kreisvorstand
1. Der Kreisvorstand besteht mindestens aus

  • a) einer/einem Vorsitzenden
  • b) einer/einem Stellvertreter
  • c) der/dem Schatzmeister

2. Es kann zusätzlich eine gerade Anzahl an Beisitzern gewählt werden.
3. Die/der Vorsitzende vertritt den Kreisverband zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied gerichtlich und außergerichtlich.
4. Der Kreisvorstand gibt sich eine Ordnung gemäß § 6a Abs. 7 der Landessatzung.
5. Der Kreisvorstand tritt mindestens einmal monatlich zusammen. Die Sitzungen sind öffentlich. Termin, Tagungsort und die jeweilige Tagesordnung werden mindestens 7 Tage vorher auf der Homepage des Kreisvorstandes veröffentlicht. Jedem anwesenden Mitglied gemäß § 2 Abs 1 und Abs. 2 ist es gestattet, weitere Tagesordnungspunkte einzubringen. Der Kreisvorstand ist gehalten, die weitere Arbeit auf diesen Sitzungen mit den Mitgliedern abzustimmen.
6. Der Kreisvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder sie ihren Ämtern nicht mehr nachkommen können oder wenn die Ämter des Vorsitzenden oder des Schatzmeisters nicht mehr besetzt sind. In diesem Fall ist unverzüglich einen Kreisparteitag einzuberufen. Bis zur Wahl des neuen Vorstandes bestellt der Landesvorstand unmittelbar einen kommissarischen Vorstand."

ändern in:

"§ 5 Der Kreisvorstand
1. Der Kreisvorstand besteht mindestens aus 3 Mitgliedern

  • a) der/dem Vorsitzenden
  • b) der/dem Schatzmeister/in
  • c) der/dem Generalsekretär/in

2. Zusätzlich können ein/e Stellvertreter/in für die Ämter des/der Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in gewählt werden.
2.1 Die Aufgabe der Stellvetreter ist es bei einem vorzeitigen Ausscheiden, z.B. durch Rücktritt die Aufgaben des jeweils zu Vertretenden zu übernehmen.
2.2 Eine Person kann jeweils nur ein Amt ausfüllen. Vorstände können nicht Vertreter anderer Vorstände sein.
3. Es kann zusätzlich eine gerade Anzahl an Beisitzern gewählt werden.
3.1. Stellvertreter gelten automatisch als Beisitzer.
4. Die/der Vorsitzende vertritt den Kreisverband zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied gerichtlich und außergerichtlich.
5. Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung gemäß § 6a Abs. 7 der Landessatzung.
6. Der Kreisvorstand tritt mindestens einmal monatlich zusammen. Die Sitzungen sind öffentlich. Termin, Tagungsort und die jeweilige Tagesordnung werden mindestens 3 Tage vorher auf der Chemnitzer Mailingliste veröffentlicht. Jedem anwesenden Mitglied gemäß § 2 Abs. 1 und Abs. 2 ist es gestattet, weitere Tagesordnungspunkte einzubringen. Die Arbeit ist transparent und für jeden zugänglich zu dokumentieren.
7. Der Kreisvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn die Ämter des Vorsitzenden oder des Schatzmeisters sowie deren Stellvertreter nicht mehr besetzt sind. In diesem Fall ist unverzüglich ein Kreisparteitag einzuberufen. Bis zur Wahl des neuen Vorstandes bestellt der Landesvorstand unmittelbar einen kommissarischen Vorstand."


Teilalternative (alles wie darüber bis auf):

  • "2. Zusätzlich müssen ein/e Stellvertreter/in für die Ämter des/der Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in gewählt werden."
  • "2.3 Die Pflicht zur Stellvertreterwahl entfällt, wenn zum Zeitpunkt der Wahl der Kreisverband nicht mehr als x Mitglieder hat." (x = 7, 10, 15, 20 - von der Versammlung festzulegen)

Begründung

  • Besetzung des Vorstandes sinnvoll aufgeteilt
  • Handlungsunfähigkeit so geändert, dass Probleme aus der Vergangenheit (ständige unterjährige Neuwahlen) voraussichtlich durch Stellvertreter abgefangen werden.