SL:Mitgliederversammlungen/Landesparteitage/Landesparteitag 2012.3/Antragsportal/Programmänderung 010

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Tango-locked.svg Dies ist ein Antrag für den Landesparteitag Saarland 2012.3. Die Antragsseiten wurde durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich.


Antragsnummer

PA-010

Einreichungsdatum

2012/7/13 21:54:22 UTC (unverbindlich, entscheidend für Frist ist Eingang bei der Antragskommission)

Antragstitel

Religionsunterricht - GG-Änderung

Antragsteller

JanNiklasFingerle

Antragsart

Programmänderung

Kommunizierende Anträge (unverbindliche Angabe)

SL:Mitgliederversammlungen/Landesparteitage/Landesparteitag_2012.3/Antragsportal/Programmänderung_009

Antragsgruppe

Bildung

Antragstext

Es wird beantragt im Wahlprogramm an geeigneter Stelle folgenden Text einzufügen:

Auf Bundesebene wird sich die Piratenpartei Saarland dafür einsetzen, dass die Trennung von Staat und Kirche in Bezug auf Schulen gestärkt wird. Hierzu soll die Vorgabe, dass Religionsunterricht ordentliches Lehrfach sei (Art. 7 (3) GG), gestrichen werden. Dies gilt schon heute nur in Teilen von Deutschland, durch die Streichung würde bundeseinheitliches Recht hergestellt. Im Gegenzug soll ein freiwilliger Unterricht durch Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften unter staatlicher Aufsicht ohne Ausnahmen garantiert werden.


Antragsbegründung (nicht Teil des Antrags)

Formales zum Antrag

Dies ist ein Antrag, der - im Gegensatz zu SL:Mitgliederversammlungen/Landesparteitage/Landesparteitag_2012.3/Antragsportal/Programmänderung_009 - nicht auf Konsens zielt, sondern eine der sich widersprechenden Auffassungen in der zugrunde liegenden Diskussion ausformulieren soll. Dieser Antrag ist in diesem Sinne eine Ergänzung von SL:Mitgliederversammlungen/Landesparteitage/Landesparteitag_2012.3/Antragsportal/Programmänderung_009, da jener unsere Forderungen ohne GG-Änderung beschreibt, die hier durch die längerfristige Forderung nach einer GG-Änderung ergänzt werden. Konkurrierend könnte ein Antrag formuliert werden, der eine GG-Änderung ablehnt.

Zum Antragsinhalt

Wir stehen für Religionsfreiheit ein und auch für das elterliche Erziehungsrecht. Wie jedes andere Grundrecht gelten diese aber nicht unbeschränkt, sondern immer nur in Abwägung gegen andere Grundrechte. So können und wollen wir nichts daran ändern, wenn Eltern ihre Kinder im Sinne einer Religion erziehen. Es muss aber garantiert werden, dass Jugendliche zum Zeitpunkt ihrer Religionsmündigkeit die Möglichkeit haben, ihre Religionszugehörigkeit aus eigenem Willen zu wählen. Hierzu gehört ein staatlicher Bildungsauftrag, der darauf abzielt, Kindern und Jugendlichen die Existenz verschiedener Weltsichten sachlich zu vermitteln - den wir durch unsere existierende Forderung nach Ethikunterricht miterfüllen wollen. Hierzu gehört aber auch, dass eine Religion nicht durch die Vergabe von versetzungsrelevanten Noten ein gefühlte amtliches Siegel erhalten soll.

Die angestrebte GG-Änderung ist rechtlich möglich:

Art. 19 (2) schützt den Wesensgehalt von Grundrechten "nur" vor der Einschränkung durch einfache Gesetze. (hierzu vgl. BVerfGE 109, 279 - Großer Lauschangriff: "Verfassungsänderungen sind nicht an der Wesensgehaltsgarantie des Art. 19 Abs. 2 GG zu messen. Diese Garantie bindet den einfachen, nicht aber den verfassungsändernden Gesetzgeber. Eine Antastung des Wesensgehalts im Sinne von Art. 19 Abs. 2 GG kann zwar im Einzelfall zugleich den von Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Menschenwürdegehalt eines Grundrechts beeinträchtigen. Der Wesensgehalt ist aber nicht mit dem Menschenwürdegehalt eines Grundrechts gleichzusetzen. Eine mögliche Kongruenz im Einzelfall ändert nichts daran, dass Maßstab für eine verfassungsändernde Grundrechtseinschränkung allein der durch Art. 79 Abs. 3 GG geschützte Menschenwürdegehalt eines Grundrechts ist.")

Wenn der Religionsunterricht als ordnetliches Lehrfach also aus dem GG heraus geschützt ist, dann aufgrund Art. 79 (3) und der Interpretation, dass Religionsunterricht als ordnetliches Lehrfach eine Konkretisierung der Menschenwürde bzw. der Menschenrecht aus Art. 1 (1-2) sind. Wären sie das, so würde aber schon die "Bremer Klausel" (Art. 141) Art. 1 widersprechen. Daher wurde Religionsunterricht als ordnetliches Lehrfach offensichtlich von den Vätern des Grundgesetzes nicht als eine Konkretisierung des Art. 1 verstanden.

Antragsfabrik

SL:Mitgliederversammlungen/Landesparteitage/Landesparteitag 2012.3/Antragsfabrik/Programmänderung Entwurf 002

Datum der letzten Änderung

13.07.2012

Status des Antrags

Pictogram voting keep-light-green.svg erfolgreich eingereicht